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BGH Urteil vom 24.01.2005 – II ZR 408/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 24. Januar 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 24. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und

Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. September 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Darlehen, das die Be-

klagte der Klägerin und ihrem Ehemann zur Finanzierung ihrer Beteiligung an

dem geschlossenen Immobilienfonds der H.-Gruppe, der F. L. GmbH & Co. KG

(im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft), im April 1998 gewährte.

Die Klägerin und ihr Ehemann beteiligten sich an dem Fonds mit je einer

Einlage von 30.000,00 DM. Beide Einlagen zusammen ließen sie durch einen

mit einer Risikolebensversicherung besicherten Tilgungskredit der Beklagten

finanzieren. Die Beklagte zahlte die Darlehensvaluta, wie der Vertrag es vorsah,

an die Treuhänderin, die S. St. Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft

mbH, aus. Die Fondsbeteiligung und deren Finanzierung waren der Klägerin

und ihrem Ehemann durch A. R., der mit ihnen als Vertreter der H. Fi. GmbH

einen Finanzierungsvermittlungsvertrag schloß, vermittelt worden.

Da der Fonds ab 15. Februar 2000 keine Miet- bzw. Mietgarantieaus-

schüttungen an die Anleger mehr vornahm, stellten die Klägerin und ihr Ehe-

mann die Bedienung des Darlehens ein. Die Beklagte kündigte das Darlehen

zum 15. Juni 2000. Die Klägerin und ihr Ehemann haben ihre die Fondsbeteili-

gung betreffenden Willenserklärungen vorprozessual mit Anwaltsschreiben vom

5. September 2000 und ihre auf den Darlehensvertrag gerichteten Erklärungen

während des Rechtsstreits mit Anwaltsschreiben vom 25. Juni 2002 widerrufen

lassen.

Die Klägerin behauptet, von dem Vermittler R. sowohl hinsichtlich

der Belastungen durch den Darlehensvertrag als auch in Bezug auf die mit der

Fondsbeteiligung verbundenen Risiken falsch informiert worden zu sein.

Außerdem beruft sie sich darauf, daß die nach dem Emissionsprospekt vorge-

sehene Plazierung der Fondsanteile nicht möglich gewesen sei.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß der Beklag-

ten aus dem Kreditvertrag keine Ansprüche gegen sie mehr zustehen (Klagean-

trag 1) und die Beklagte verpflichtet ist, ihr die auf den Kreditvertrag geleisteten

Zahlungen zurückzuerstatten (Klageantrag 2). Die Beklagte hat Klageabwei-

sung beantragt und widerklagend Zahlung des offenen Darlehensbetrages von

64.722,06 DM nebst Zinsen verlangt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage bis auf

einen geringen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Die Berufung der Klägerin,

mit der sie die Abweisung der Widerklage und die Feststellung begehrt hat, daß

sich ihr ursprünglicher Klageantrag 1 erledigt habe, und außerdem auf Verurtei-

lung der Beklagten zur Erstattung geleisteter Zinsen von 5.877,83 € angetragen

hat, blieb erfolglos. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klä-

gerin ihre Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen

Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden

Vortrag der Klägerin, wonach sie und ihr Ehemann zum Fondsbeitritt durch

Täuschung veranlaßt wurden, sind ihre Berufungsanträge begründet und ist die

Widerklage der Beklagten unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf

die Rückzahlung des Darlehens und ist zur Rückzahlung der erhaltenen Zins-

leistungen verpflichtet. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 3, Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG

in dessen bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung.

1. Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stünden keine Einwendun-

gen zu, die sie nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG berechtigten, die Rückzahlung des

Darlehens zu verweigern. Voraussetzung des sog. Einwendungsdurchgriffs sei

ein Anspruch gegen die Fondsgesellschaft, die für die von der Klägerin behaup-

teten Täuschungen und Pflichtverletzungen des Vermittlers und der Fondsinitia-

toren jedoch nicht einzustehen habe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch

auf Rückzahlung geleisteter Zinsen, ein sog. "Rückforderungsdurchgriff" sei

abzulehnen.

Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.

2. a) Auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anla-

gegesellschaft finden gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9

Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02,

ZIP 2004, 1394, 1396 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1405 m.w.Nachw.).

Der Beitritt der Klägerin und ihres Ehemanns zur Fondsgesellschaft und ihr zur

Finanzierung des Beitritts geschlossener Darlehensvertrag mit der Beklagten

bilden ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Dessen Voraus-

setzungen liegen nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn sich die

Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen

(Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 aaO). Die Beklagte hat sich bei der Darlehensverga-

be des nach ihrer eigenen Darstellung von den Fondsinitiatoren bzw. der von

diesen beauftragten Vertriebsgesellschaft, der H.-Gruppe, eingeschalteten

Vermittlers R. bedient: R. übermittelte der Beklagten die zur Bo-

nitätsprüfung erforderlichen Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes, die

Beklagte gab den von ihr ausgefüllten Darlehensvertrag zur Unterzeichnung

durch die Klägerin und ihren Ehemann an R., der ihn nach Einholung

der Unterschriften wiederum der Beklagten zurückreichte.

b) Der bei seinem Beitritt über die Bedingungen der Fondsbeteiligung ge-

täuschte Anleger kann nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus fol-

genden Ansprüche der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus dem

Finanzierungsinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegenüber den

Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschaftern des Fonds hat. Denn

diese sind in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer

- Bank wie ein Verkäufer zu behandeln. Die gegenüber den Gründungsgesell-

schaftern des Fonds bestehenden Schadensersatzansprüche aus Prospekthaf-

tung, Verschulden bei Vertragsschluß und ggf. § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit

§ 264 a StGB sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der

Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Beitritt finanzieren-

den Institut keinen Kreditvertrag geschlossen (Sen.Urt. v. 14. Juni 2004

- II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1406).

Das bedeutet im Rahmen des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG, daß der Anle-

ger der Bank nur seine Fondsanteile einschließlich der aus der Fehlerhaftigkeit

des Erwerbs resultierenden Schadensersatzansprüche abzutreten hat, daß er

die Darlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder geflossen ist,

jedoch nicht zurückzuzahlen braucht. Zugleich hat er im Wege des Rückforde-

rungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v.

21. Juli 2003, BGHZ 156, 46, 54 ff.) gegen die Bank Anspruch auf Rückgewähr

der von ihm auf Grund des Darlehensvertrages erbrachten Leistungen, soweit

sie aus seinem Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds stammten. Im

Wege des Vorteilsausgleichs muß er sich die Steuervorteile anrechnen lassen,

denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen (vgl.

Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400 und

II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1407).

c) Danach braucht die Klägerin - ausgehend von ihrem für das Revisi-

onsverfahren maßgeblichen Vorbringen - der Beklagten das Darlehen nicht zu-

rückzuzahlen, sondern sie und ihr Ehemann müssen der Beklagten nur die ihr

als Sicherheit verpfändeten Fondsbeteiligungen endgültig überlassen und ihre

Schadensersatzansprüche gegen die Initiatoren und Gründungsgesellschafter

abtreten, § 255 BGB.

Die Klägerin beansprucht zu Recht Rückgewähr der 5.877,83 €. Dieser

Betrag ergibt sich nach der insoweit übereinstimmenden Darstellung der Partei-

en allein aus Zahlungen der Eheleute Stu. und enthält keine Fondser-

trägnisse. Die Klägerin kann den Gesamtbetrag verlangen, ohne sich auf eine

entsprechende Abtretung der Rechte ihres Ehemannes berufen zu müssen. Sie

und ihr Ehemann sind auch hinsichtlich des Zinsrückzahlungsanspruchs als

Gesamtgläubiger anzusehen, da sie nach den Darlehensbedingungen jeder für

sich zur Empfangnahme des Darlehens berechtigt sein sollten.

II. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es

klärt, ob die Klägerin und ihr Ehemann durch falsche Prospektangaben oder

den Gründungsgesellschaftern und Fondsinitiatoren zuzurechnende falsche

Angaben des Vermittlers zum Fondsbeitritt veranlaßt wurden.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein