Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 14.06.2004 – II ZR 393/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

Verkündet am: 14. Juni 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

RBerG Art. 1 § 1; BGB §§ 134, 171, 172, 812; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, §§ 4,

6, 9 in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung

a) Die im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilte Treuhänder-

vollmacht ist gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG nichtig, wenn der

Treuhänder zum Abschluß von Verträgen bevollmächtigt wird und dafür kei-

ne Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz hat. Ob dieser Mangel nach

§§ 171, 172 BGB oder den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvoll-

macht geheilt werden kann, bleibt offen.

b) Enthält der zur Finanzierung des Fondsbeitritts geschlossene Kreditvertrag

nicht die Mindestangaben nach § 4 VerbrKrG, ist er gemäß § 6 VerbrKrG

nichtig. Der Mangel wird jedenfalls dann nicht durch die Auszahlung der Dar-

lehensvaluta an den Fonds gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt, wenn der

Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9

VerbrKrG bilden. Dafür reicht es aus, daß sich der Fonds und die Bank der-

selben Vertriebsorganisation bedient haben.

c) Die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2

VerbrKrG ausgeschlossen, wenn der Kredit zwar durch ein Grundpfandrecht

gesichert ist, dieses Grundpfandrecht aber schon bestellt war, als der Anle-

ger dem Fonds beitrat.

d) Fehlt es danach an einem wirksamen Kreditvertrag, schuldet der Anleger

nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern hat der Bank nur seinen

Fondsanteil zu übertragen. Umgekehrt hat ihm die Bank die geleisteten Zins-

und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse zurückzuzahlen.

e) Wenn der Anleger darüber hinaus bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden

ist, kann er die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die

Täuschung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch

gegenüber der Bank geltend machen, wenn der Fondsbeitritt und der Kredit-

vertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Die Bank hat

ihn dann so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte

den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahm-

ten Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen.

Außerdem hat der Anleger seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzan-

sprüche gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter

an die Bank abzutreten.

f) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung

an dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich

gegenüber der Bank auf die Täuschung beruft.

g) Die Bank haftet dem Anleger auch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß

auf Schadensersatz, wenn sie ihn über ihr bekannte Risiken des Fondspro-

jekts nicht aufklärt, obwohl sie in bezug auf diese Risiken einen konkreten

Wissensvorsprung gegenüber dem Anleger hat und dies auch erkennen

kann.

BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 14. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht

und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2002 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger beteiligte sich mit dem Ziel einer steuersparenden Kapitalan-

lage an dem geschlossenen

Immobilienfonds

"H.-Gewerbefonds D.

GbR" (im folgenden: Fonds). Diese und zahlreiche gleichartige Fonds-

gesellschaften waren von der H. Vermögensberatungsgesellschaft mbH & Co.

(im

folgenden: H.), der Se. Vermögensberatungsgesellschaft mbH, der

Dr. J.-Steuerberatungsgesellschaft mbH und den Geschäftsführern der

H., P.

und Sch.,

gegründet worden. Gegenstand

des Fonds

war die Errichtung und Vermietung eines Geschäftshauses namens E.

in der B. Straße

in D.. Das Gesellschaftskapital sollte auf bis zu

57,425 Mio. DM aufgestockt werden. Mit dem Vertrieb der Fondsbeteiligungen

war die A. Immobilienfonds-Vertriebsgesellschaft mbH (im folgenden: A.) beauf-

tragt worden. In dem von ihr verwendeten Prospekt waren u.a. der Gesell-

schaftsvertrag und der Entwurf eines Treuhandvertrags mit der Dr. J.-

Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: Treuhänderin) enthalten. Da-

nach sollten die Anleger entweder dem Fonds als Gesellschafter beitreten oder

einen Anteil durch die Treuhänderin halten lassen. Für die Dauer von zehn Jah-

ren hatte die H. eine Mietgarantie übernommen. Die beklagte Bank hatte dem

Fonds ein Zwischenfinanzierungsdarlehen in Höhe von 16 Mio. DM gewährt,

das entsprechend den eingehenden Zeichnungen von Fondsanteilen auf bis zu

45,94 Mio. DM erhöht und durch ein langfristiges Darlehen mit den Fondszeich-

nern abgelöst werden sollte. Abgesichert war das Darlehen u.a. mit einer

Grundschuld über 51,045 Mio. DM auf dem von der Gesellschaft erworbenen

Grundstück.

Der Kläger unterschrieb am 14. September 1992 einen "Zeichnungs-

schein". Darin beauftragte er die Treuhänderin, für ihn den wirtschaftlichen Bei-

tritt zu dem Fonds zu bewirken, und bot ihr den Abschluß des Treuhandvertrags

an. Weiter heißt es in dem Zeichnungsschein, die Treuhänderin werde bevoll-

mächtigt, die erforderlichen Kredite aufzunehmen, Konten zu eröffnen und über

Eigen- und Fremdmittel zu verfügen. Die Einlage des Klägers sollte

200.000,00 DM betragen und in Höhe von 160.000,00 DM durch einen Kredit

mit Tilgung über eine Kapitallebensversicherung finanziert werden. Dazu erteilte

der Kläger auf einem ihm von der A. überlassenen Formular eine Selbstaus-

kunft. In der Folgezeit unterzeichnete er eine weitere Vollmachtserklärung zu-

gunsten der Treuhänderin und ließ dabei seine Unterschrift notariell beglaubi-

gen.

Aufgrund dieser Vollmacht und der Vollmachten der übrigen Anleger gab

die Treuhänderin gegenüber der Beklagten ein notariell beurkundetes Schuld-

versprechen in Höhe der jeweiligen Einlage des einzelnen Anlegers ab und un-

terwarf die Anleger insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung. Nach Fertig-

stellung des Bauvorhabens schloß die Treuhänderin am 15./20. Dezember

1993 mit der Beklagten sechs Darlehensverträge über insgesamt knapp

51 Mio. DM. Die Verträge entsprachen in den unterschiedlichen Tilgungsmoda-

litäten den jeweiligen Wünschen der Anleger. Die Darlehen wurden zur Ablö-

sung des - inzwischen aufgestockten - Zwischenfinanzierungskredits verwendet

und im übrigen auf ein von der Treuhänderin geführtes Konto überwiesen. Der

Kläger trat die Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag an die Beklagte

ab.

In der Folgezeit flossen die Miet- und sonstigen Garantiezahlungen aus

dem Fonds an die Beklagte. Die Zinsschuld des Klägers wurde damit abge-

deckt. Ein geringer Überschuß wurde ihm ausgezahlt. Die Zinszahlungen und

die Abschreibungen macht er steuerlich geltend.

Das Fondsobjekt konnte jedoch nicht vollständig vermietet werden. Die

erzielten Mieteinnahmen blieben weit hinter den in dem Prospekt genannten

Zahlen zurück. Die H., die zunächst aufgrund der Mietgarantie die Differenz

ausglich, fiel im März 1998 in Konkurs. Fortan wurden die anteiligen Fehlbeträ-

ge von dem Kläger persönlich gezahlt.

Der Kläger hat behauptet, an Eigenkapital, Provision und Zinsen abzüg-

lich der Ausschüttungen 38.061,90 DM aufgewandt zu haben. Mit der Klage

verlangt er - Zug um Zug gegen Übertragung seiner wirtschaftlichen Beteiligung

an dem Fonds - Freistellung von allen Verpflichtungen, die im Zusammenhang

mit dem Fondsbeitritt und dem Darlehensvertrag stehen, Zahlung der

38.061,90 DM und Rückabtretung der Rechte aus der Lebensversicherung.

Im Berufungsverfahren hat er hilfsweise die Feststellung begehrt, daß

eine persönliche Zahlungspflicht gegenüber der Beklagten nicht bestehe, weiter

hilfsweise, daß mit den beiden ihn betreffenden Darlehensverträgen vom

15./20. Dezember 1993 über 15.942.300,00 DM und 5.531.495,00 DM eine

persönliche Verpflichtung für ihn nicht begründet worden sei.

Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Dagegen wehrt

sich der Kläger mit der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.

BGB Rückzahlung der von ihm an die Beklagte gezahlten Darlehenszinsen und

Rückabtretung der Rechte aus der Lebensversicherung verlangen. Umgekehrt

schuldet er der Beklagten keine weiteren Zahlungen. Zwischen ihm und der

Beklagen sind nämlich keine wirksamen Darlehensverträge zustande gekom-

men. Dabei kann offen bleiben, ob die Verträge vom 15./20. Dezember 1993

trotz des Umstands, daß darin als Darlehensnehmer nur der Fonds genannt ist,

mit den einzelnen Anlegern persönlich geschlossen worden sind, wie das Beru-

fungsgericht gemeint hat.

1. Jedenfalls hatte die Treuhänderin keine Vollmacht für einen den

Kläger verpflichtenden Vertragsschluß (im folgenden unter a). Die Darlehens-

verträge sind auch nicht kraft Rechtsscheins (b) oder Genehmigung des Klä-

gers (c) wirksam geworden. Die Berufung auf die Unwirksamkeit der Verträge

verstößt schließlich nicht gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (d).

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sowohl

der Treuhandvertrag als auch die der Treuhänderin erteilte Vollmacht gemäß

§ 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig sind. Das ent-

spricht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 145, 265,

269 ff.; Urt. v. 18. September 2001 - XI ZR 321/00, NJW 2001, 3774 = ZIP

2001, 1990, 1991; v. 18. März 2003 - XI ZR 188/02, NJW 2003, 2088 = ZIP

2003, 984, 985; v. 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, ZIP 2003, 1644, 1645; v.

20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228; Senat, BGHZ 153, 214,

218 ff.). Danach bedarf derjenige, der - wie hier die Treuhänderin - im Rahmen

eines Immobilienfondsprojekts nicht nur die wirtschaftlichen Belange der Anle-

ger wahrzunehmen, sondern für sie auch die erforderlichen Verträge abzu-

schließen hat, einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Ohne eine

solche Erlaubnis ist nicht nur der Geschäftsbesorgungsvertrag, sondern auch

die damit in Zusammenhang stehende Vollmacht nichtig (BGH, Urt. v. 11. Okto-

ber 2001 - III ZR 182/00, NJW 2002, 66 = ZIP 2001, 2091, 2093; v. 18. März

2003 - XI ZR 188/02, NJW 2003, 2088 = ZIP 2003, 984, 985; v. 20. April 2004

- XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228; Senat, BGHZ 153, 214, 220 f.). Ob

davon auch die aufgrund der Vollmacht abgeschlossenen Darlehensverträge

erfaßt werden (dagegen BGH, Urt. v. 18. September 2001 - XI ZR 321/00, NJW

- XI ZR 321/00, NJW 2001, 3774, 3775 = ZIP 2001, 1990, 1992; v. 3. Juni 2003

- XI ZR 289/02, ZIP 2003, 1644, 1646 f.; v. 10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM

2004, 922, 923; v. 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 = ZIP

2004, 1188, 1191), kann offen bleiben. Diese Verträge sind jedenfalls gemäß

§ 177 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie von einem Vertreter ohne Vertretungs-

macht geschlossen worden sind.

So liegt der Fall auch hier. Die Treuhänderin hatte keine Erlaubnis zur

Rechtsberatung und konnte den Kläger daher nicht wirksam verpflichten.

b) Dennoch ist das Berufungsgericht von einer wirksamen Vertretung

ausgegangen. Es hat zwar nicht als bewiesen angesehen, daß der Beklagten

bei dem Abschluß der Verträge die von dem Kläger abgegebene notariell be-

glaubigte Vollmachtsurkunde gemäß §§ 171, 172 BGB vorgelegen habe. Es hat

aber gemeint, nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht seien die Erklä-

rungen der Treuhänderin wirksam geworden. Das begegnet durchgreifenden

rechtlichen Bedenken.

aa) Allerdings gehen der IV. und der XI. Zivilsenat des Bundesgerichts-

hofs in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die §§ 171, 172 BGB sowie

die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch bei einem Verstoß

des Bevollmächtigten gegen Art. 1 § 1 RBerG anwendbar seien und bei Vorlie-

gen ihrer Voraussetzungen zu einer Heilung des Vollmachtsmangels führten

(Urt. v. 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03, ZIP 2003, 2351, 2353; v. 10. März 2004

- IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 923 f.; v. 18. September 2001 - XI ZR 321/00,

NJW 2001, 3774, 3775 = ZIP 2001, 1990, 1992; v. 25. März 2003

- XI ZR 227/02, NJW 2003, 2091, 2092 = ZIP 2003, 988, 990 f.; v. 3. Juni 2003

- XI ZR 289/02, ZIP 2003, 1644, 1646; v. 20. April 2004 - XI ZR 164/03, WM

2004, 1227, 1228 f.). Dabei stellen sie auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz

ab, daß derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den

Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln

lassen muß, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGHZ

102, 60, 64). Nur so soll dem Schutz des Rechtsverkehrs, den die allgemeine

Rechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden.

Der erkennende II. Zivilsenat könnte sich dieser Auffassung für den vor-

liegenden Fall eines kreditfinanzierten Beitritts zu einem geschlossenen Immo-

bilienfonds mit einheitlicher Vertriebsorganisation nicht anschließen. Die An-

nahme einer Rechtsscheinhaftung in dieser Fallkonstellation würde dem Um-

stand nicht gerecht, daß der - unmittelbare oder durch die Treuhänderin vermit-

telte - Beitritt zu der Fondsgesellschaft und der diesen Beitritt finanzierende

Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG

(§ 358 Abs. 3 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) bilden

(Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2822 = ZIP 2003,

1592, 1593 f. und Urteile vom heutigen Tage in den Parallelsachen II ZR 395/01

und II ZR 374/02 sowie BGH, Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM

2003, 2232, 2233 f.) und daß in diesem Rahmen die Einschaltung des Treu-

händers als Vertreter des Anlageinteressenten nicht von diesem, sondern von

den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Fonds in Kenntnis und mit

zumindest stillschweigender Billigung der Bank erfolgt. Indem die Bank ihre

Vertragsformulare dem von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern ein-

geschalteten Vertriebsunternehmen überläßt oder sich - wie hier die Beklagte -

der Selbstauskunftsformulare des Vertriebsunternehmens bedient und die Dar-

lehensverträge nicht mit den einzelnen Anlegern, sondern mit dem von den

Initiatoren und Gründungsgesellschaftern ausgewählten Treuhänder schließt,

gliedert sie sich bewußt in diese Vertriebsorganisation ein. Sie weiß aufgrund

dessen, daß der Treuhänder keine Vertrauensperson des Anlegers ist, sondern

ein Teil der einheitlichen, sowohl den Fondsbeitritt als auch die Darlehensge-

währung betreffenden Vertriebsorganisation. Im Rahmen dieses Vertriebsmo-

dells setzt nicht allein der Anleger den Rechtsschein einer wirksamen Bevoll-

mächtigung. Vielmehr wird die Art der Geschäftsabwicklung entscheidend von

den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Fonds bestimmt, und die

Bank bedient sich dieses vorgegebenen Modells, um ihre Geschäftsinteressen

zu verwirklichen. Bei dieser Sachlage kann die Bank - auch wenn ihr im Jahre

1993 die Nichtigkeit von Treuhändervollmachten nach § 134 BGB, Art. 1 § 1

RBerG noch nicht bekannt sein mußte (vgl. BGHZ 145, 265, 275 ff.; Urt. v.

3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, ZIP 2003, 1644, 1646) - nicht wie ein gutgläubiger

Dritter behandelt werden, der im Hinblick auf einen im Rahmen des Vertriebs-

konzepts entstandenen Vertrauenstatbestand schutzwürdig wäre. Eine Abwäl-

zung der mit dem Vertriebskonzept verbundenen Risiken allein auf den Anleger

erscheint in keiner Weise angemessen.

bb) Angesichts der Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung be-

darf es jedoch keiner abschließenden Entscheidung und auch keiner Vorlage

an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 oder 4 GVG. Denn

jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine Rechtsscheinsvollmacht nicht er-

füllt.

(1) Das Berufungsgericht hat aufgrund der durchgeführten Beweisauf-

nahme nicht festzustellen vermocht, daß der Beklagten vor oder bei dem Ab-

schluß der streitigen Darlehensverträge die mit notariell beglaubigter Unter-

schrift versehene Vollmachtserklärung des Klägers vom 6. Oktober 1992 im

Original vorgelegen hat. Damit kommt eine Rechtsscheinsvollmacht nach § 171

Abs. 1, § 172 Abs. 1 BGB nicht in Betracht. Dafür ist nämlich erforderlich, daß

dem Geschäftspartner die Vollmachtsurkunde im Original oder - bei notariell

beurkundeter Vollmacht - in Ausfertigung vorgelegt wird. Die Vorlage einer Ab-

schrift oder eine bloße Bezugnahme reicht nicht aus (BGHZ 102, 60, 63; Urt. v.

14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, ZIP 2002, 1191, 1193; v. 3. Juni 2003

- XI ZR 289/02, ZIP 2003, 1644, 1646).

Nicht erwogen hat das Berufungsgericht, ob die von ihm festgestellte

Vorlage des Zeichnungsscheins für eine Anwendung der §§ 171, 172 BGB aus-

reicht. In dem Zeichnungsschein heißt es, der unterzeichnende "Gesellschafter"

erteile der Treuhänderin "ausdrücklich Vollmacht". Auch daraus ergibt sich aber

nichts zu Gunsten der Beklagten. Der Tatbestand des § 172 Abs. 1 BGB ist

nämlich nur dann erfüllt, wenn dem Vertreter eine Urkunde ausgehändigt wird,

in der ausdrücklich und eindeutig eine Bevollmächtigung enthalten

ist

(Schramm in Münch.Komm.z.BGB 4. Aufl. § 172 Rdn. 3). Diese Voraussetzung

erfüllt der Zeichnungsschein nicht. Darin heißt es nämlich im weiteren Text, daß

sich der Unterzeichner verpflichte, "die ihm bekannte mit Unterzeichnung dieses

Vertrages überreichte Vollmacht innerhalb 14 Tagen bei einem Notar notariell

beglaubigen zu lassen". Damit konnte ein Dritter nicht davon ausgehen, daß

schon der Zeichnungsschein eine Vollmachtsurkunde i.S. des § 172 BGB dar-

stellen sollte. Vielmehr deutete alles darauf hin, daß erst die gesonderte, mit

notariell beglaubigter Unterschrift versehene Urkunde maßgeblich sein sollte.

(2) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Voraussetzungen

einer Duldungsvollmacht seien erfüllt. Dazu hat es auf eine Reihe von Umstän-

den abgestellt, die ein entsprechendes Vertrauen der Beklagten begründet ha-

ben sollen, nämlich darauf, daß die Beklagte den Text der Vollmacht - da in

dem Fondsprospekt abgedruckt - gekannt habe, ebenso den Zeichnungsschein,

daß ihr die Selbstauskunft des Klägers mit der darin enthaltenen Ermächtigung

zur Einholung weiterer Auskünfte vorgelegen habe, daß der Kläger seinen

Eigenkapitalanteil auf ein bei ihr geführtes Konto eingezahlt habe und daß er

nach Abschluß der Darlehensverträge die Rechte aus einer Lebensversiche-

rung an sie abgetreten habe. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind

nicht frei von Rechtsfehlern.

Eine Duldungsvollmacht kommt nur dann in Betracht, wenn das Vertrau-

en des Dritten an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und

wenn diese Umstände bei oder vor Vertragsschluß vorgelegen haben (BGHZ

102, 60, 64; Urt. v. 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, ZIP 2002, 1191, 1193; v.

10. März 2004 - IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924). Danach sind hier keine

Umstände festgestellt, die eine Duldungsvollmacht begründen könnten.

Die Kenntnis von dem Inhalt der Vollmacht und die Vorlage des Zeich-

nungsscheins sind dafür schon deshalb nicht ausreichend, weil die gesetzliche

Wertung der §§ 171, 172 BGB, wonach nur die Vorlage der Vollmachtsurkunde

im Original oder in notarieller Ausfertigung für eine Rechtsscheinsvollmacht

ausreicht, nicht umgangen werden darf. Die Selbstauskunft diente lediglich der

Vorbereitung eines Darlehensvertrags und wies deshalb noch nicht zwingend

auf eine Bevollmächtigung der Treuhänderin hin, zumal der Kläger die Selbst-

auskunft der A. und nicht der Treuhänderin übergeben hatte. Die Zahlung

des Eigenkapitalanteils hatte nichts mit der Frage zu tun, auf welche Weise die

Fremdfinanzierung erfolgen sollte. Die Rechte aus der Lebensversicherung

wurden erst nach Abschluß der Darlehensverträge abgetreten.

c) Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat sich das Berufungsgericht

nicht mit der Frage befaßt, ob der Kläger das vollmachtlose Handeln der Treu-

händerin gemäß § 177 Abs. 1 BGB genehmigt hat. Das kann der Senat nach-

holen. An einer ausdrücklichen Genehmigung fehlt es. Aber auch durch

schlüssiges Verhalten des Klägers - etwa in Form der Abtretung der Rechte aus

dem Lebensversicherungsvertrag - ist keine Genehmigung erteilt worden.

Die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäfts durch

schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, daß der Genehmigende die

Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in seinem Verhal-

ten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich ange-

sehene Geschäft verbindlich zu machen (Senat, BGHZ 47, 341, 351 f.; Urt. v.

14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, ZIP 2002, 1191, 1193 f.; v. 20. April 2004

- XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1229). Nach dem vom Berufungsgericht fest-

gestellten Sachverhalt - weitere Feststellungen sind insoweit nicht zu erwarten -

sind diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt. Im Jahre 1993 ging die Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs noch nicht von einer Unwirksamkeit der

Treuhändervollmachten nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG aus. Daher

konnte der Kläger diese Unwirksamkeit nicht kennen. Es spricht auch nichts

dafür, daß der Kläger mit der Unwirksamkeit nach diesen Vorschriften gerech-

net haben könnte. Wenn schon das Berufungsgericht für die Beklagte als Bank

ein Kennenmüssen verneint hat, gilt das erst recht für den Kläger als rechtli-

chen Laien.

d) Schließlich verstößt die Berufung auf die Unwirksamkeit der von der

Treuhänderin abgegebenen Vertragserklärung auch nicht gegen die Grundsät-

ze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Die Beklagte meint dazu, es sei

treuwidrig, wenn der Kläger jahrelang die Vorteile der Darlehensverträge in An-

spruch genommen habe und sich dann auf ihre Unwirksamkeit berufe.

Auch damit kann die Beklagte keinen Erfolg haben. Die Berufung auf

eine bestehende Rechtslage kann nur dann wegen widersprüchlichen Verhal-

tens (venire contra factum proprium) unzulässig sein, wenn eine Abwägung

aller Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis führt, daß die Interessen der

einen Seite im Hinblick auf das Verhalten der anderen Seite als schutzwürdig

erscheinen und deshalb ein Abweichen von der an sich bestehenden Rechtsla-

ge geboten ist (BGHZ 47, 184, 189 f.; 87, 169, 177; Canaris, Die Vertrauenshaf-

tung im deutschen Privatrecht 1971, S. 338 f.). Diese Voraussetzungen sind

hier nicht erfüllt. Das in der möglichen Unwirksamkeit der Darlehensverträge

nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG liegende Risiko trifft beide Parteien

gleichermaßen. Dabei ist der Kläger sogar besonders schutzwürdig, da die

Regeln des Rechtsberatungsgesetzes gerade ihn als den die Rechtsberatung in

Anspruch nehmenden Kunden - und nicht die Beklagte als die beteiligte Bank -

schützen sollen. Die Beklagte steht der Einschaltung der Treuhänderin - wie

bereits ausgeführt - auch nicht als unbeteiligte Dritte gegenüber. Sie hat sich

vielmehr in das Vertriebskonzept einbinden lassen, um ihre eigenen Geschäfts-

interessen wirksamer verwirklichen zu können. Dabei rechneten beide Parteien

nicht mit der Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes. Bei dieser Sachla-

ge spricht nichts dafür, das Risiko der Unwirksamkeit der Treuhändervollmacht

allein dem Kläger aufzuerlegen.

2. Die Darlehensverträge sind daneben auch gemäß § 6 Abs. 1, § 4

Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 a bis f VerbrKrG (§§ 494, 492 BGB in der ab dem 1. Januar

2002 geltenden Fassung) nichtig.

a) Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind unabhängig davon er-

füllt, ob die Mindestangaben zu den Kreditbedingungen schon in der Voll-

machtsurkunde enthalten sein müssen (dagegen BGHZ 147, 262, 266 ff.; Urt. v.

10. Juli 2001 - XI ZR 198/00, ZIP 2001, 1669, 1670; v. 18. September 2001

- XI ZR 321/00, NJW 2001, 3774 = ZIP 2001, 1990, 1991; v. 3. Juni 2003

- XI ZR 289/02, ZIP 2003, 1644 f.; v. 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004,

1221, 1223 = ZIP 2004, 1188, 1191; anders Möller, ZIP 2002, 333, 339 f. und

§ 492 Abs. 4 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) und ob die

Schriftform gewahrt ist, obwohl die Treuhänderin nur die Darlehensverträge,

nicht aber auch die "Zuweisungsschreiben", aus denen sich die Namen der ein-

zelnen Anleger ergeben, unterschrieben hat. Jedenfalls fehlen in den von der

Treuhänderin mit der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen nach den

nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts die Angabe des

auf den einzelnen Anleger entfallenden Nettokreditbetrags (§ 4 Abs. 1 Satz 5

Nr. 1 a VerbrKrG), des auf ihn entfallenden Gesamtbetrags aller zur Tilgung

und zur Begleichung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teil-

zahlungen (Nr. 1 b) und der Kosten der im Zusammenhang mit dem Kreditver-

trag von dem jeweiligen Anleger abgeschlossenen Kapitallebensversicherung

(Nr. 1 f). Ob die Verträge den Tatbestand der Ausnahmevorschrift des § 3

Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG - Abhängigkeit des Darlehens von der Sicherung durch

ein Grundpfandrecht und Gewährung zu für grundpfandrechtlich abgesicherte

Kredite üblichen Bedingungen - erfüllen, kann in diesem Zusammenhang offen

bleiben. Denn dann wäre nur die Mindestangabe nach § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 b

VerbrKrG entbehrlich, nicht auch wären es die beiden anderen, ebenfalls feh-

lenden Angaben.

b) Die durch den Verstoß gegen § 4 VerbrKrG begründete Nichtigkeit der

Darlehensverträge ist nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden.

Nach dieser Vorschrift wird der Darlehensvertrag ungeachtet des Fehlens der

gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben gültig, soweit der Verbraucher

das Darlehen empfängt oder den Kredit in Anspruch nimmt.

Das Berufungsgericht hat gemeint, diese Voraussetzungen seien durch

die Verrechnung der Darlehensvaluten mit dem offenen Zwischenfinanzie-

rungskredit und der Überweisung des restlichen Betrags auf ein Konto der

Treuhänderin erfüllt, da der Fondsbeitritt und der Endfinanzierungskredit ein

verbundenes Geschäft dargestellt hätten und die Art der Verrechnung bzw.

Auszahlung entsprechend der Abrede aller Beteiligten erfolgt sei. Das begegnet

durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Allerdings hat der XI. Zivilsenat angenommen, ein Darlehen sei auch

dann "empfangen", wenn die Darlehensvaluta nicht an den Darlehensnehmer,

sondern auf seine Anweisung an den Treuhänder eines Immobilienfonds zur

Tilgung der Beitragsschuld des Darlehensnehmers überwiesen worden sei. Er

hat von diesem Grundsatz aber dann eine Ausnahme für geboten erachtet,

wenn der Darlehensvertrag und die finanzierte Fondsbeteiligung ein verbunde-

nes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG (§ 358 Abs. 3 BGB in der ab dem 1. Januar

2002 geltenden Fassung) bilden mit der Folge, daß ein Widerruf der Darlehens-

vertragserklärung zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Geschäfts

entgegensteht (BGHZ 152, 331, 336 f.). So liegt der Fall hier. Wie der erken-

nende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02,

NJW 2003, 2821, 2822 = ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso in den Entscheidun-

gen vom heutigen Tage in den Parallelsachen II ZR 395/01 und II ZR 374/02)

festgestellt hat, erfüllen der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das diesen

Beitritt finanzierende Kreditgeschäft die Voraussetzungen eines verbundenen

Geschäfts gemäß § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG, wenn sich - wie hier - die Fondsge-

sellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.

Der danach mögliche Einwendungsdurchgriff ist hier auch nicht gemäß

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen. Dabei kann offen bleiben, ob - wie

die Revision meint - ein Realkredit i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG schon

deshalb nicht vorliegt, weil der Kredit entgegen den Angaben in dem Prospekt

nicht gemäß §§ 11, 12 Abs. 1 und 2 HypBankG nur innerhalb von 60 % des

Beleihungswerts gesichert war, und ob die Bedingungen des Kredits den

durchschnittlichen Bedingungen eines von der Sicherung durch ein Grund-

pfandrecht abhängigen Kredits entsprachen. Denn jedenfalls greift die Aus-

nahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG dann nicht ein, wenn das Darle-

hen durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, das - wie hier - nicht erst im Zu-

sammenhang mit der Darlehensgewährung, sondern schon zuvor zur Siche-

rung einer Zwischenfinanzierung bestellt worden ist, ohne daß der Verbraucher

auch an dem Zwischenfinanzierungskredit beteiligt war.

Das ergibt sich aus einer Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unter

Berücksichtigung der dieser Vorschrift

zugrundeliegenden Richtlinie

87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts-

und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit

(Verbraucherkreditrichtlinie, ABl EG 1987 Nr. L 42, S. 48 in der Fassung der

Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl EG

Nr. L 61, S. 14). Mit der Verbraucherkreditrichtlinie und dem darauf aufbauen-

den Verbraucherkreditgesetz wird ein umfassender Schutz des Verbrauchers

im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen bezweckt. Von diesem Schutz

ausgenommen sind nach Art. 2 Abs. 3 Verbraucherkreditrichtlinie Kreditverträ-

ge, die durch Grundpfandrechte gesichert sind. Diese Ausnahme und ihre Kon-

kretisierung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG rechtfertigen sich aus dem Umstand,

daß eine grundpfandrechtliche Sicherung eine mit besonderen Schutzvorkeh-

rungen verbundene Beurkundung voraussetzt, in Deutschland die Beurkundung

durch einen Notar mit entsprechender Belehrung nach § 17 BeurkG. Der Ver-

braucher, der schon nach den für die Bestellung eines Grundpfandrechts gel-

tenden Bestimmungen geschützt ist, bedarf typischerweise nicht noch des zu-

sätzlichen Schutzes durch das Recht des Verbraucherkredits. Ein solcher

Schutz nach den für die Bestellung eines Grundpfandrechts geltenden Normen

findet in der vorliegenden Fallgestaltung aber gerade nicht statt. Das Grund-

pfandrecht war schon bestellt, bevor die Anleger dem Fonds beigetreten sind,

erst recht, bevor die Treuhänderin für sie die Endfinanzierungskreditverträge

abgeschlossen hat. Ein Notartermin unter Beteiligung der Anleger oder einer

Person ihres Vertrauens hat nicht stattgefunden. Lediglich aufgrund der formlo-

sen Zweckerklärung wurde die Grundschuld zum Sicherungsmittel für den End-

finanzierungskredit. Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, den Verbraucher

als weniger schutzwürdig anzusehen als bei einem nicht grundpfandrechtlich

gesicherten Kredit. Unerheblich ist demgegenüber, ob die Regeln des Verbrau-

cherkreditgesetzes für einen Realkredit untypisch sind und der Kalkulations-

grundlage der Realkreditinstitute nicht entsprechen (so Ulmer in Münch.Komm.

z.BGB 3. Aufl. VerbrKrG § 3 Rdn. 30). Denn der Bank ist das Geschäftsmodell

bekannt. Sie weiß, daß ihr Kunde nicht durch einen Notar beraten wird. Deshalb

ist es ihr zuzumuten, so behandelt zu werden, als habe sie einen nicht grund-

pfandrechtlich gesicherten Kredit vergeben.

3. Das Fehlen wirksamer Darlehensverträge sowohl gemäß § 134 BGB

i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG als auch gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG hat zur Folge, daß

die Beklagte die von dem Kläger gezahlten Darlehenszinsen ohne Rechtsgrund

erhalten und daher gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zurückzuzahlen

hat. Entsprechendes gilt

für die

ihr abgetretenen Rechte aus der

Lebensversicherung, sie sind dem Kläger rückabzutreten.

Der Kläger schuldet demgegenüber weder die Rückzahlung der Darle-

hensvaluta nach § 812 BGB noch Ersatz für die Nutzung des Kredits nach

§ 818 Abs. 1 BGB. Er ist nämlich nicht um die Darlehensvaluta, sondern nur um

seine wirtschaftliche Beteiligung an dem Fonds bereichert worden. Daraus folgt

zugleich, daß der Kläger aus § 812 BGB nicht auch die Rückzahlung der auf-

grund seiner Fondsbeteiligung von dem Fonds an die Beklagte gezahlten Zin-

sen verlangen kann.

Bilden Darlehensvertrag und Fondsbeitritt - wie hier - ein verbundenes

Geschäft, darf der Anleger bei einer Unwirksamkeit des Darlehensvertrags nicht

so gestellt werden, als wäre die Darlehensvaluta an ihn persönlich ausgezahlt

worden. Vielmehr besteht die an ihn erbrachte Leistung in der mit dem Darle-

hen finanzierten - unmittelbaren oder durch den Treuhänder vermittelten - Ge-

sellschaftsbeteiligung. Zwar sind der Darlehensvertrag und der Beitrittsvertrag

rechtlich selbständige Geschäfte (BGHZ 133, 254, 259; Habersack

in

Münch.Komm.z.BGB VerbrKrG § 9 Rdn. 10, 75; Fuchs, AcP 199 [1999], 305,

314 ff.). Sie werden durch § 9 VerbrKrG aber derart miteinander verbunden,

daß auch im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nicht von

Leistungen einerseits der Bank an den Anleger und andererseits des Anlegers

an die Fondsgesellschaft auszugehen ist. Vielmehr erhält der Anleger nur eine

einheitliche Leistung, nämlich den Fondsanteil. Muß der Darlehensvertrag rück-

abgewickelt werden, schuldet er der Bank aus § 812 BGB demzufolge nicht die

Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern nur die - hier vom Kläger in seinem

Antrag bereits berücksichtigte - Abtretung seiner Fondsbeteiligung. Daran

ändert sich auch nichts durch das von der Treuhänderin für den Kläger abge-

gebene notariell beurkundete Schuldversprechen, das - wenn es nicht schon

unwirksam ist - jedenfalls ohne Rechtsgrund erteilt worden ist. Umgekehrt muß

die Bank dem Kläger dasjenige herausgeben, was er in Erfüllung der unwirk-

samen Verträge geleistet hat.

Diese Auffassung entspricht auch allein dem durch § 6 Abs. 1

VerbrKrG und die zugrundeliegende Verbraucherkreditrichtlinie angestrebten

Verbraucherschutz. So hat die Kommission der Europäischen Ge-

meinschaften in ihrer Stellungnahme zu der vergleichbaren Problematik nach

dem Haustürwiderrufsgesetz in der Rechtssache S. ./. De. des Gerichtshofs

der Europäischen Gemeinschaften

(NJW

2004, Heft 11, S. XXX)

die Auffassung vertreten, das deutsche Recht müsse im Rahmen der gebote-

nen möglichst wirksamen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dahingehend

ausgelegt werden, daß der Verbraucher nach einem Widerruf seiner in einer

Haustürsituation abgegebenen Darlehensvertragserklärung nicht die Rückzah-

lung der Darlehensvaluta, sondern nur die Herausgabe des mit dem Darlehen

finanzierten Vermögenswerts schulde. Das entspricht auch der Rechtsprechung

des XI. Zivilsenats (BGHZ 133, 254, 259 ff. und Urt. v. 17. September 1996

- XI ZR 197/95, NJW 1996, 3416, 3417 = ZIP 1996, 1943, 1944 f.; v. 20. April

2004 - XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1230). Anders entscheidet der

XI. Zivilsenat nur bei Realkreditverträgen. Bei diesen Verträgen soll die emp-

fangene und damit zurückzugewährende Leistung in der Darlehensvaluta und

nicht in dem Gesellschaftsanteil liegen (BGHZ 150, 248, 262 f.; 152, 331,

335 ff.; Urt. v. 27. Januar 2004 - XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623). In der vor-

liegenden Fallgestaltung sind indes die Regeln über den Realkreditvertrag nicht

anwendbar, wie oben dargelegt. Damit bleibt es bei dem Grundsatz, daß der

Verbraucher im Rahmen eines verbundenen Geschäfts nicht die Darlehensva-

luta empfängt, sondern die damit finanzierte Gesellschaftsbeteiligung.

Diese Wertung der Kommission ist auf die vorliegende Fallgestaltung

eines nach dem Verbraucherkreditgesetz - und der zugrundeliegenden Ver-

braucherkreditrichtlinie - unwirksamen Darlehensvertrags übertragbar. Auch

hier geht es um den Verbraucherschutz, und auch hier muß sichergestellt wer-

den, daß der Verbraucher als Folge der zu seinem Schutz gedachten Vorschrif-

ten nicht schlechter steht als ohne sie. Das aber wäre der Fall, wenn die noch

offen stehende Darlehensvaluta bei Unwirksamkeit des Darlehensvertrags in

einer Summe sofort fällig wäre, während der Kunde bei Wirksamkeit des Ver-

trags das Recht hätte, den Kredit in Monatsraten zu tilgen.

Ist - wie hier - der Gesellschaftsbeitritt nur teilweise fremdfinanziert wor-

den und hat der Anleger auch einen Eigenkapitalanteil eingezahlt, kann die

Bank allerdings nicht die Abtretung der gesamten Fondsbeteiligung Zug um Zug

gegen Rückgewähr nur der von dem Anleger an sie erbrachten Zahlungen ver-

langen. Sie muß dem Anleger dann vielmehr - will sie die Gesellschaftsbeteili-

gung in Anspruch nehmen - auch das Eigenkapital ersetzen.

II. Damit steht aber noch nicht fest, daß der Kläger gegen die Beklagte

nur einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Zinsen hat. Viel-

mehr ist nach seinem Vortrag, der mangels insoweit abweichender Feststellun-

gen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen

ist, von einer umfassenden Ersatzpflicht der Beklagten auszugehen.

1. Das ergibt sich zum einen aus § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1

VerbrKrG. Danach kann der Kläger der Beklagten alle Einwendungen entge-

gensetzen, die ihm gegen den Fonds, aber auch gegen die Gründungsgesell-

schafter des Fonds und die für den Anlageprospekt Verantwortlichen zustehen.

Darüber hinaus hat er im Wege des sog. Rückforderungsdurchgriffs einen An-

spruch gegen die Beklagte auf Ersatz aller von ihm erbrachten Leistungen, ab-

züglich der ihm verbleibenden Vorteile aus der Fondsbeteiligung.

a) Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger gegen die Pro-

spektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds Schadenser-

satzansprüche zustehen, ausdrücklich offen gelassen. Es hat gemeint, darauf

komme es nicht an, weil § 9 VerbrKrG aus anderen Gründen nicht zur Anwen-

dung komme. So soll ein Einwendungsdurchgriff gegenüber der Beklagten

schon deshalb unmöglich sein, weil in bezug auf die wirtschaftliche Beteiligung

des Klägers an dem Fonds die Grundsätze des fehlerhaften Gesellschaftsbei-

tritts anwendbar seien und danach ein Anspruch gegen die Gesellschaft nur

nach - hier nicht erfolgter - Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung bestehen

könne. Im übrigen sei ein solcher Anspruch ohnehin nur auf die Zahlung des

Abfindungsguthabens und nicht auf die Rückzahlung der ursprünglichen Einla-

ge gerichtet. Der Einwendungsdurchgriff könne dagegen nicht damit begründet

werden, daß der Kläger Ansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung gegen die

Initiatoren des Fonds habe. Auch sei der Einwendungsdurchgriff gemäß § 3

Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, da das Darlehen grundpfandrechtlich

gesichert sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

b) Der kreditfinanzierte Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds

ist bei Einschaltung einer - wie hier - einheitlichen Vertriebsorganisation ein ver-

bundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG (s. vorstehend unter I. 1.

b) aa); I. 2. b)). Wird der Anleger bei dem Beitritt über die Bedingungen der

Fondsanlage getäuscht, kann er seine Gesellschaftsbeteiligung kündigen und

die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten. Das Kündi-

gungsrecht kann auch dadurch ausgeübt werden, daß der Anleger der Bank

mitteilt, er sei durch Täuschung zu dem Fondsbeitritt veranlaßt worden, und ihr

die Übernahme seines Gesellschaftsanteils anbietet (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003

- II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2823 = ZIP 2003, 1592, 1595; anders noch

BGH, Urt. v. 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, NJW 2000, 3558, 3560 = ZIP 2000,

1430, 1432). Darüber hinaus kann der Anleger der Bank aber auch alle Ansprü-

che entgegensetzen, die er gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds und

die Initiatoren, maßgeblichen Betreiber, Manager, Prospektherausgeber und

sonst für den Anlageprospekt Verantwortlichen hat. Zu berücksichtigen ist näm-

lich, daß im Verhältnis zu der den Gesellschaftsbeitritt finanzierenden Bank die

Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter als Geschäftspartner

auftreten. Nur mit ihnen oder dem von ihnen beauftragten Vertriebsunterneh-

men hat die Bank im Vorfeld der Anlegerwerbung zu tun, nicht dagegen mit der

Gesellschaft oder den übrigen - ebenfalls getäuschten - Anlagegesellschaftern.

Nur den Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschaftern bzw. dem

Vertriebsunternehmen überläßt die Bank auch die Anbahnung der Darlehens-

verträge, die dann mit den einzelnen Anlegern geschlossen werden. Das recht-

fertigt es, die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter auch im

Rahmen des § 9 VerbrKrG als Geschäftspartner anzusehen. Die dem Verbund-

geschäft zugrundeliegende Dreiecksbeziehung Kunde - Verkäufer - Bank er-

schöpft sich daher nicht in den Beziehungen zwischen dem Anleger, der Ge-

sellschaft und der Bank. Vielmehr sind auch die Prospektverantwortlichen und

Gründungsgesellschafter wie ein Verkäufer zu behandeln. Die Ansprüche, die

dem Anleger gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter

zustehen, kann er daher ebenfalls gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG im Ver-

hältnis zu der Bank geltend machen. Das gilt auch dann, wenn der Darlehens-

vertrag - wie hier - wegen Verstoßes des Treuhänders gegen das Rechtsbera-

tungsgesetz nicht wirksam zustande gekommen oder nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG

nichtig ist. Denn die Anwendung dieser den Verbraucher schützenden Normen

darf nicht zu einer für ihn ungünstigeren Rechtslage führen.

c) Die gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter

gegebenen Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu

stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte mit der Bank keinen

Darlehensvertrag geschlossen. Im Rahmen des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG

folgt daraus, daß der Anleger die Darlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an

den Treuhänder geflossen ist, nicht zurückzahlen muß. Zugleich hat er im

Wege des sog. Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4

VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2823

= ZIP 2003, 1592, 1595) einen Anspruch gegen die Bank auf Zahlung dessen,

was ihm die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an Scha-

densersatz schulden.

Danach hat der Kläger - ausgehend von seinem als wahr zu unterstel-

lenden Sachvortrag - gegen die Beklagte einen umfassenden Anspruch darauf,

so gestellt zu werden, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte die

Darlehensverträge nicht abschließen lassen. Er schuldet der Beklagten also die

Abtretung der Gesellschaftsbeteiligung, nicht aber die Darlehensvaluta. Umge-

kehrt kann er alle Zahlungen ersetzt verlangen, die er geleistet hat. Verein-

nahmte Gewinnanteile oder sonstige Leistungen des Fonds muß er sich im

Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen, ebenso Steuervorteile, denen

keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen (vgl. BGHZ

74, 103, 113 ff.; 79, 337, 347; Loritz/Wagner, ZfIR 2003, 753). In entsprechen-

der Anwendung des § 255 BGB hat er schließlich die ihm gegen die Prospekt-

verantwortlichen und Gründungsgesellschafter zustehenden Schadensersatz-

ansprüche an die Beklagte abzutreten. Diese Rechtsfolgen sind nicht durch § 3

Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG wegen der Sicherung der Darlehen durch das Grund-

pfandrecht ausgeschlossen. Denn auf die vorliegende Fallkonstellation, in der

das Grundpfandrecht schon bestellt war, bevor die Anleger geworben wurden,

ist § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar, wie oben ausgeführt.

2. Eine umfassende Ersatzpflicht der Beklagten ergibt sich auf der

Grundlage des Sachvortrags des Klägers weiter aus dem Gesichtspunkt des

Verschuldens bei Vertragsschluß (§ 311 Abs. 2 BGB in der ab dem 1. Januar

2002 geltenden Fassung) wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflich-

ten.

a) Dabei kann allerdings offen bleiben, ob die Beklagte Aufklärungspflich-

ten in bezug auf die mit der konkreten Art der Finanzierung verbundenen Risi-

ken und Nachteile (vgl. BGH, Urt. v. 9. März 1989 - III ZR 269/87, NJW 1989,

1667 = ZIP 1989, 558; BGHZ 146, 235, 239) verletzt hat, etwa im Hinblick auf

die erhöhten Risiken infolge des für den Kläger nicht erkennbaren Abschlusses

einheitlicher, jeweils zahlreiche Fondsanleger betreffender Darlehensverträge

mit einer Kündigungsmöglichkeit der Beklagten schon bei dem Verzug nur

eines der Anleger. Insoweit fehlt es nämlich jedenfalls an einem dadurch verur-

sachten, die Zinszahlungen übersteigenden Schaden des Klägers.

Der Kläger war nach dem Inhalt des Zeichnungsscheins verpflichtet, das

Eigenkapital spätestens bis zum 1. Februar 1993 einzuzahlen. Der fremdfinan-

zierte Teil der Einlage wurde aus dem zuvor geschlossenen Zwischenfinanzie-

rungskredit aufgebracht. Die Provision war sofort fällig. Damit ist davon auszu-

gehen, daß der Kläger, als die hier streitigen Darlehensverträge am

20. Dezember 1993 geschlossen wurden, seine Leistungen bereits erbracht

hatte. Es ging zu jenem Zeitpunkt nur noch um die Endfinanzierung. Hätte die

Beklagte ihn über die Nachteile dieser Endfinanzierung aufgeklärt, hätte er im

Zweifel eine andere, für ihn günstigere Art der Finanzierung gewählt. Dafür, daß

er von dem Anlageprojekt insgesamt Abstand genommen und seine Leistungen

von der damals möglicherweise noch zahlungsfähigen H. zurückverlangt hät-

te, spricht dagegen nichts.

b) Eine umfassende Schadensersatzpflicht wegen Verschuldens bei Ver-

tragsschluß besteht nach dem als richtig zu unterstellenden Vortrag des Klä-

gers aber deshalb, weil die Beklagte ihre Pflicht zur Aufklärung des Klägers

über die Risiken des Fondsbeitritts schuldhaft verletzt hat.

aa) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die H. bereits zum

Zeitpunkt der Anwerbung des Klägers überschuldet war und ob die Beklagte

das gewußt hat. Es hat gemeint, daraus könne sich keine Aufklärungspflicht der

Beklagten ergeben, weil sie kein Ausfallrisiko auf die Anleger verlagert habe. Es

sei nämlich nicht dargetan, daß die Beklagte noch aus anderen Fonds offene

Ansprüche gegen die H. gehabt habe, zumal ihr auch die übrigen Grün-

dungsgesellschafter gehaftet hätten. Im übrigen sei das von dem Fonds zu nut-

zende Gebäude bei Abschluß der Darlehensverträge schon fertiggestellt gewe-

sen. Im Hinblick auf die von der H. abgegebene Mietgarantie sei jedenfalls

ein Schaden nicht dargetan. Auch diese Ausführungen halten den Angriffen der

Revision nicht stand.

bb) Eine Anwendung der Grundsätze über das Verschulden bei Ver-

tragsschluß ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Treuhänderin bei

dem Abschluß der Darlehensverträge - wie ausgeführt - keine wirksame Voll-

macht des Klägers hatte und weil die Verträge darüber hinaus gemäß § 6

Abs. 1 VerbrKrG nichtig sind. Die Haftung wegen Verschuldens bei Vertrags-

schluß hängt nämlich nicht davon ab, ob überhaupt ein Vertrag geschlossen

wird (Emmerich in Münch.Komm.z.BGB 4. Aufl. § 311 Rdn. 77), und kann daher

auch dann eingreifen, wenn der Vertragsschluß unwirksam ist (BGH, Urt. v.

19. Juni 1973 - VI ZR 95/71, NJW 1973, 1790, 1791).

cc) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat

eine Bank - auch bei immobiliengestützten Steuersparmodellen - allerdings

grundsätzlich nicht die Pflicht, ihren Kunden auf die mit dem zu finanzierenden

Geschäft verbundenen Risiken aufzuklären. Sie darf regelmäßig davon ausge-

hen, daß der Kunde entweder - wie hier der Kläger als Steuerberater - selbst

über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt oder sich der Hilfe

von Fachleuten bedient hat. Das ist nur dann anders, wenn Umstände vorlie-

gen, die ein besonderes Aufklärungs- und Schutzbedürfnis des Darlehensneh-

mers begründen und nach Treu und Glauben einen Hinweis der Bank gebieten.

So besteht eine Aufklärungspflicht, wenn die Bank in bezug auf die speziellen

Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung gegenüber dem

Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann, wenn sie sich im Zusam-

menhang mit den Kreditgewährungen in schwerwiegende Interessenkonflikte

verwickelt hat, wenn sie ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten und dadurch

einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand geschaffen hat oder wenn sie sonst

einen besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden geschaffen oder

dessen Entstehung begünstigt hat (BGH, Urt. v. 24. April 1990 - XI ZR 236/89,

WM 1990, 920, 922; v. 27. November 1990 - XI ZR 308/89, NJW 1991, 693

= ZIP 1991, 90, 91 f.; v. 17. Dezember 1991 - XI ZR 8/91, ZIP 1992, 163, 164;

v. 18. April 2000 - XI ZR 193/99, NJW 2000, 2352, 2353 = ZIP 2000, 1051,

1052; v. 18. März 2003 - XI ZR 188/02, NJW 2003, 2088, 2090 f. = ZIP 2003,

984, 986 f.; v. 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, ZIP 2003, 1644, 1647; Sen.Urt. v.

21. Juli 2003 - II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, 2822 = ZIP 2003, 1592, 1593;

BGH, Urt. v. 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1224 f. = ZIP

2004, 1188, 1191). Die Voraussetzungen eines derartigen Ausnahmefalls sind

hier nach dem für das Revisionsverfahren als wahr zu unterstellenden Vortrag

des Klägers erfüllt.

Nach dem "Mietgarantievertrag" vom 11. Juni 1992 hatte die H. für die

Dauer von zehn Jahren eine Mietgarantie in Höhe von 5.274,00 DM pro

100.000,00 DM Zeichnungssumme und Vermietungsjahr übernommen, insge-

samt also 3.028.594,50 DM pro Jahr, und dafür eine einmalige Gegenleistung

in Höhe von rund 2 Mio. DM erhalten. Daß eine solche Mietgarantie für die

Erfolgschancen eines Immobilienfonds von entscheidender Bedeutung ist, war

auch für die Beklagte offenkundig. Wenn die H. aber bereits zu Beginn des

Projekts überschuldet war, hatte die Mietgarantie keinen Wert. Der scheinbar

abgesicherte Fonds war dann ein höchst risikobehaftetes Vorhaben. Würden

nämlich die in dem Prospekt vorausgesetzten Kaltmieten von 26,75 DM pro qm

für die Laden- und Büroflächen, 100,00 DM pro Tiefgaragenstellplatz und

50,00 DM pro offenem Stellplatz nicht erreicht werden können, war den in dem

Prospekt enthaltenen Prognoseberechnungen die Grundlage entzogen, und die

erhofften Vermögensvorteile konnten mit dem Fonds nicht erreicht werden, es

drohten vielmehr Verluste. Wenn die Beklagte bei dieser Sachlage von der

Überschuldung der H. aufgrund der - nur ihr und nicht auch den Anlegern -

vorliegenden Bilanzen Kenntnis hatte, war das ein Wissensvorsprung, der für

sie eine Aufklärungspflicht begründete.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es auch nicht an

einem Schaden. So hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß

das Fondsobjekt "bis zum heutigen Tage" nicht vollständig vermietet werden

konnte, daß die erzielten Mieteinnahmen weit hinter den in dem Prospekt ge-

nannten Zahlen zurückblieben, daß die H. bis zu ihrem Konkurs die Differenz

zu der Mietgarantie gezahlt hat und daß danach die Mietgarantiezahlungen

ausgeblieben sind. Dann aber ist ohne weiteres von einem durch den Konkurs

verursachten Schaden auszugehen. Im Zweifel bestand die Konkursreife der

H. auch während des gesamten Zeitraums bis zur Konkurseröffnung fort.

Jedenfalls ist nicht festgestellt, daß die H. sich zwischenzeitlich erholt haben

könnte und dann aufgrund anderer Umstände erneut konkursreif geworden

wäre.

III. Die Sache ist danach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,

damit es die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Vorsorglich weist der Senat für den Fall, daß der Kläger sich entspre-

chend seinem Revisionsvorbringen in der neuen Berufungsverhandlung darauf

berufen sollte, er sei zum Fondsbeitritt und Abschluß des Darlehensvertrags in

einer Haustürsituation bestimmt worden, auf die Ausführungen zu diesem Pro-

blemkreis in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Parallelsache II ZR 395/01

hin.

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein