BGH Urteile vom 25.01.2005 – XI ZR 152/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 152/04
BESCHLUSS
vom
25. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und
die Richterin Mayen
am 25. Januar 2005
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des
10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
23. April 2004 wird, soweit es die Widerklage betrifft,
als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. April 2004,
soweit es die Widerklage betrifft, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten, die
dem Drittwiderbeklagten im Revisions- und Beschwer-
deverfahren entstanden sind.
Der Revisionsstreitwert beträgt 19.959.757,05 € (Kl a-
ge: 9.979.850,82 €, Widerklage: 9.979.906,23 €).
Gründe
Die Revision der Beklagten war gemäß § 552 ZPO als unzulässig
zu verwerfen, soweit sie die Widerklage betrifft. In diesem Umfang ist sie
gemäß § 543 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie vom Berufungsgericht
nicht zugelassen worden ist und auch auf die Nichtzulassungsbeschwer-
de mangels eines Zulassungsgrundes gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht
zugelassen werden kann. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
I.
Das Berufungsgericht hat die Revision nur in bezug auf die Klage,
aber nicht in bezug auf die Widerklage zugelassen.
1. Der Tenor des Berufungsurteils enthält zwar keine Einschrän-
kung der Zulassung. Eine derartige Beschränkung kann sich aber auch
aus den Entscheidungsgründen ergeben (Senat, Urteil vom 7. Dezember
2004 - XI ZR 366/03, Umdruck S. 4 f.; BGH, Urteile vom 12. November
2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324 und vom 28. Oktober 2004 - VII
ZR 18/03, Umdruck S. 5, jeweils m.w.Nachw.).
Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Entscheidungs-
gründe seines Urteils in der Weise gegliedert, daß es sich unter "A." mit
dem Trennungsbeschluß des Landgerichts und der Eventualdrittwider-
klage und unter "B." mit der Klage befaßt hat. Die Ausführungen zur Zu-
lassung der Revision finden sich unter B. IV.. Das Berufungsgericht führt
dort aus, sowohl die Frage, ob die Abänderung des Empfängerkontos
eine wesentliche Änderung darstellt, die dem Anweisenden nicht mehr
zuzurechnen ist, als auch die Frage, ob bei der Ausführung eines Über-
weisungsauftrages die eventuelle Sittenwidrigkeit des Valutaverhältnis-
ses den Anspruch des Überweisungsempfängers aus der Gutschrift des
Überweisungsbetrages bei seiner Bank ergreift, seien von grundsätzli-
cher Bedeutung. Diese Fragen sind nur für die Klage, nicht aber für die
Widerklage entscheidungserheblich. Die Abweisung der Widerklage hat
das Berufungsgericht damit begründet, daß nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs (BGHZ 147, 220, 224) eine nur hilfsweise erho-
bene Drittwiderklage unzulässig ist. Insoweit hat das Berufungsgericht,
wie bereits sein schriftlicher Hinweis vom 22. Januar 2004 zeigt, keinen
Klärungsbedarf und damit auch keine grundsätzliche Bedeutung ange-
nommen. Deshalb und unter Berücksichtigung der Gliederung der Ent-
scheidungsgründe ist davon auszugehen, daß das Berufungsgericht die
Revision in bezug auf die Widerklage nicht zugelassen hat.
2. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf die Klage ist
wirksam, weil sie einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des
Gesamtstreitstoffes betrifft, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder
auf den die Beklagte selbst ihre Revision beschränken könnte (vgl. Se-
nat, Urteile vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1231
und vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 128).
II.
Die Revision kann nicht auf die Nichtzulassungsbeschwerde zuge-
lassen werden. Die Beklagte hat in der Beschwerdebegründung keinen
durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 544
Abs. 2 Satz 3 ZPO).
1. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage zu den
Voraussetzungen einer Prozeßtrennung ist nicht entscheidungserheblich.
Das Berufungsgericht hat den Trennungsbeschluß des Landgerichts zu
Recht nicht überprüft, sondern die Widerklage bereits deshalb abgewie-
sen, weil der in der Berufungsinstanz gestellte Widerklageantrag unzu-
lässig war.
2. Die weitere in der Beschwerdebegründung angeführte Frage zur
Auslegung von Prozeßerklärungen hat keine grundsätzliche Bedeutung,
sondern betrifft die Auslegung des in der Berufungsinstanz gestellten
Widerklageantrages im vorliegenden Einzelfall.
Das Berufungsurteil weist insoweit, anders als die Beschwerdebe-
gründung meint, auch keinen symptomatischen Rechtsfehler auf. Das
Berufungsgericht hat den in der Berufungsinstanz gestellten Widerklage-
antrag, an den es gemäß § 528 ZPO gebunden war, entsprechend sei-
nem eindeutigen Wortlaut zutreffend als Hilfsantrag angesehen. Die Be-
klagte hat diesen Antrag gestellt, nachdem das Berufungsgericht sie
ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß der Antrag nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofes unzulässig sei. Unter diesen Um-
ständen besteht kein Zweifel daran, daß die Beklagte den Widerklagean-
trag tatsächlich nur hilfsweise stellen wollte.
Der hilfsweise gestellte Antrag der gegen einen Dritten gerichteten
Widerklage ist, wie das Berufungsgericht unter Berufung auf das Urteil
des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2001 - VII ZR
135/00 (BGHZ 147, 220, 224) rechtsfehlerfrei angenommen hat, unzu-
lässig. Zu einer Abweichung von dieser Rechtsprechung, die in der Lite-
ratur Zustimmung gefunden hat (Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 33
Rdn. 27; ebenso MünchKomm/Patzina, ZPO 2. Aufl. § 33 Rdn. 32), be-
steht kein Anlaß. Die Beschwerdebegründung stellt sie zwar zur Nach-
prüfung, bringt aber keinen Einwand gegen sie vor.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen