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BGH Urteile vom 25.01.2005 – XI ZR 152/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 152/04

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und

die Richterin Mayen

am 25. Januar 2005

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des

10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

23. April 2004 wird, soweit es die Widerklage betrifft,

als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. April 2004,

soweit es die Widerklage betrifft, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten, die

dem Drittwiderbeklagten im Revisions- und Beschwer-

deverfahren entstanden sind.

Der Revisionsstreitwert beträgt 19.959.757,05 € (Kl a-

ge: 9.979.850,82 €, Widerklage: 9.979.906,23 €).

Gründe

Die Revision der Beklagten war gemäß § 552 ZPO als unzulässig

zu verwerfen, soweit sie die Widerklage betrifft. In diesem Umfang ist sie

gemäß § 543 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie vom Berufungsgericht

nicht zugelassen worden ist und auch auf die Nichtzulassungsbeschwer-

de mangels eines Zulassungsgrundes gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht

zugelassen werden kann. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

I.

Das Berufungsgericht hat die Revision nur in bezug auf die Klage,

aber nicht in bezug auf die Widerklage zugelassen.

1. Der Tenor des Berufungsurteils enthält zwar keine Einschrän-

kung der Zulassung. Eine derartige Beschränkung kann sich aber auch

aus den Entscheidungsgründen ergeben (Senat, Urteil vom 7. Dezember

2004 - XI ZR 366/03, Umdruck S. 4 f.; BGH, Urteile vom 12. November

2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324 und vom 28. Oktober 2004 - VII

ZR 18/03, Umdruck S. 5, jeweils m.w.Nachw.).

Dies ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat die Entscheidungs-

gründe seines Urteils in der Weise gegliedert, daß es sich unter "A." mit

dem Trennungsbeschluß des Landgerichts und der Eventualdrittwider-

klage und unter "B." mit der Klage befaßt hat. Die Ausführungen zur Zu-

lassung der Revision finden sich unter B. IV.. Das Berufungsgericht führt

dort aus, sowohl die Frage, ob die Abänderung des Empfängerkontos

eine wesentliche Änderung darstellt, die dem Anweisenden nicht mehr

zuzurechnen ist, als auch die Frage, ob bei der Ausführung eines Über-

weisungsauftrages die eventuelle Sittenwidrigkeit des Valutaverhältnis-

ses den Anspruch des Überweisungsempfängers aus der Gutschrift des

Überweisungsbetrages bei seiner Bank ergreift, seien von grundsätzli-

cher Bedeutung. Diese Fragen sind nur für die Klage, nicht aber für die

Widerklage entscheidungserheblich. Die Abweisung der Widerklage hat

das Berufungsgericht damit begründet, daß nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs (BGHZ 147, 220, 224) eine nur hilfsweise erho-

bene Drittwiderklage unzulässig ist. Insoweit hat das Berufungsgericht,

wie bereits sein schriftlicher Hinweis vom 22. Januar 2004 zeigt, keinen

Klärungsbedarf und damit auch keine grundsätzliche Bedeutung ange-

nommen. Deshalb und unter Berücksichtigung der Gliederung der Ent-

scheidungsgründe ist davon auszugehen, daß das Berufungsgericht die

Revision in bezug auf die Widerklage nicht zugelassen hat.

2. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf die Klage ist

wirksam, weil sie einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des

Gesamtstreitstoffes betrifft, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder

auf den die Beklagte selbst ihre Revision beschränken könnte (vgl. Se-

nat, Urteile vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1231

und vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 128).

II.

Die Revision kann nicht auf die Nichtzulassungsbeschwerde zuge-

lassen werden. Die Beklagte hat in der Beschwerdebegründung keinen

durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 544

Abs. 2 Satz 3 ZPO).

1. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage zu den

Voraussetzungen einer Prozeßtrennung ist nicht entscheidungserheblich.

Das Berufungsgericht hat den Trennungsbeschluß des Landgerichts zu

Recht nicht überprüft, sondern die Widerklage bereits deshalb abgewie-

sen, weil der in der Berufungsinstanz gestellte Widerklageantrag unzu-

lässig war.

2. Die weitere in der Beschwerdebegründung angeführte Frage zur

Auslegung von Prozeßerklärungen hat keine grundsätzliche Bedeutung,

sondern betrifft die Auslegung des in der Berufungsinstanz gestellten

Widerklageantrages im vorliegenden Einzelfall.

Das Berufungsurteil weist insoweit, anders als die Beschwerdebe-

gründung meint, auch keinen symptomatischen Rechtsfehler auf. Das

Berufungsgericht hat den in der Berufungsinstanz gestellten Widerklage-

antrag, an den es gemäß § 528 ZPO gebunden war, entsprechend sei-

nem eindeutigen Wortlaut zutreffend als Hilfsantrag angesehen. Die Be-

klagte hat diesen Antrag gestellt, nachdem das Berufungsgericht sie

ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß der Antrag nach der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofes unzulässig sei. Unter diesen Um-

ständen besteht kein Zweifel daran, daß die Beklagte den Widerklagean-

trag tatsächlich nur hilfsweise stellen wollte.

Der hilfsweise gestellte Antrag der gegen einen Dritten gerichteten

Widerklage ist, wie das Berufungsgericht unter Berufung auf das Urteil

des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2001 - VII ZR

135/00 (BGHZ 147, 220, 224) rechtsfehlerfrei angenommen hat, unzu-

lässig. Zu einer Abweichung von dieser Rechtsprechung, die in der Lite-

ratur Zustimmung gefunden hat (Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 33

Rdn. 27; ebenso MünchKomm/Patzina, ZPO 2. Aufl. § 33 Rdn. 32), be-

steht kein Anlaß. Die Beschwerdebegründung stellt sie zwar zur Nach-

prüfung, bringt aber keinen Einwand gegen sie vor.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen