BGH Urteil vom 07.12.2004 – XI ZR 366/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 7. Dezember 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
EuGVÜ Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3
a) Zur internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ bei Ansprüchen aus
unerlaubter Handlung.
b) Zur internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ bei Ansprüchen aus
Darlehen.
c) Die Entscheidungsbefugnis des nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ für die Entscheidung über deliktische Ansprüche international zuständigen Gerichts erstreckt sich nicht auf die Prüfung anderer, nicht deliktsrechtlicher Anspruchsgrundlagen (Bestäti- gung von BGHZ 132, 105 ff. und BGHZ 153, 173 ff.).
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03 - OLG Bamberg LG Würzburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Appl
und Dr. Ellenberger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. Oktober 2003
wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger begehrt - zugleich aus abgetretenem Recht seiner Ehe-
frau - von den Beklagten, denen sie betrügerisches Verhalten vorwerfen,
die Rückzahlung eines Darlehens.
Die Beklagten, die zu dieser Zeit bereits in Italien lebten, benötig-
ten im September 1999 für den geplanten Erwerb eines in Oberitalien
gelegenen Hauses entsprechende Geldmittel. Aus diesem Grund suchten
sie den Kläger und dessen Ehefrau, mit denen sie damals enge freund-
schaftliche Beziehungen unterhielten, an deren Wohnsitz in W.
auf. Der Kläger und seine Ehefrau erklärten sich bereit, den Beklagten
ein Darlehen in Höhe von 2.000.000 DM zu gewähren und händigten ih-
nen diesen Betrag am 4. September 1999 in W. in bar aus. Die
Beklagten unterzeichneten am selben Tag eine von dem Beklagten zu 1
aufgesetzte handschriftliche "Bestätigung", in der sie erklärten, von dem
Kläger und seiner Frau die Summe von 2.000.000 DM "leihweise" zu er-
halten, um damit ein bestehendes Wohnhaus zu erwerben und zu sanie-
ren. Als Sicherheit werde zugunsten des Klägers und seiner Frau ins
Grundbuch die Summe von 950.000.000 Lire eingetragen; die zu bezah-
lenden Zinsen betrügen 3% jährlich. Außerdem verpflichteten sie sich,
die "geliehene" Summe "schnellstmöglich" zurückzuzahlen.
Mit notariellem Vertrag vom 11. September 1999 kaufte die Be-
klagte zu 2 das Anwesen in Oberitalien. Nachdem in der Folge weder
Darlehenszinsen gezahlt wurden noch eine dingliche Belastung des
Grundbesitzes zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau erfolgte, kün-
digten diese das Darlehen mit Schreiben vom 2. Mai 2000 und forderten
die Beklagten erfolglos zur sofortigen Rückzahlung auf.
Das Landgericht hat der Klage auf Rückzahlung des Darlehens
nebst Zinsen, die sowohl auf Vertrag als auch auf unerlaubte Handlung
gestützt ist, durch Versäumnisurteil stattgegeben und dieses nach dem
Einspruch der Beklagten aufrechterhalten. Auf deren Berufung hat das
Oberlandesgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage, so-
weit sie Ansprüche aus Vertrag zum Gegenstand hat, als unzulässig, im
übrigen als unbegründet abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Klä-
ger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
A.
Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers ist
insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne
Einschränkung zugelassen. Wie die Revision zu Recht geltend macht,
ergibt sich auch aus den Entscheidungsgründen keine Einschränkung,
obwohl das Berufungsgericht die Zulassung allein mit der Frage nach
einer internationalen Annexzuständigkeit für vertragliche Ansprüche im
Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ be-
gründet hat. Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt ausgesprochen,
daß sich eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auch aus den
Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben kann (BGHZ 48, 134,
136; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98, NJW 2000, 1794,
1796, m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt; Senats-
urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371), aller-
dings nur dann, wenn die Beschränkung daraus mit hinreichender Klar-
heit hervorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1991 - VI ZR 171/91,
ZIP 1992, 410 f., insoweit in BGHZ 116, 104 nicht abgedruckt).
Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht rechtfertigt die
Zulassung zwar nur unter Hinweis auf die Frage der internationalen An-
nexzuständigkeit für vertragliche Ansprüche. Damit gibt es aber nur den
Grund dafür an, warum es die Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung zugelassen hat. Daß es die Zulassung der Revision auf die geltend
gemachten vertraglichen Ansprüche hat beschränken wollen, die eben-
falls im Streit befindlichen deliktischen Ansprüche von einer revisions-
rechtlichen Nachprüfung hingegen hat ausschließen wollen, geht daraus
nicht mit hinreichender Klarheit hervor, zumal das Berufungsgericht, wie
die Revision zu Recht geltend macht, auch in den Entscheidungsgründen
- unbeschränkt - auf die aus seiner Sicht grundsätzliche Bedeutung der
Sache hinweist. Es ist daher davon auszugehen, daß sich die Zulassung
auf den gesamten in der Berufungsinstanz anhängigen Streitstoff er-
streckt (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1991 - VI ZR 171/91 aaO
m.w.Nachw.).
B.
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
wesentlichen ausgeführt:
Soweit die Klage auf einen deliktischen Anspruch gestützt sei, ha-
be das Landgericht zwar seine aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ folgende interna-
tionale Zuständigkeit zu Recht bejaht. Zutreffend sei auch, daß sich die
deliktische Haftung der Beklagten nach dem aufgrund des Tatortgrund-
satzes (Art. 40 Abs. 1 EGBGB) zur Anwendung berufenen deutschen
Sachrecht richte. Der Kläger habe aber weder den Nachweis einer delik-
tischen Verantwortlichkeit der Beklagten wegen betrügerischen Verhal-
tens bei den Kreditverhandlungen noch wegen vorsätzlicher sittenwidri-
ger Schädigung erbracht. Es stehe nicht fest, daß die Beklagten von
vornherein leistungsunwillig oder leistungsunfähig gewesen seien. Das
ihnen vom Kläger angelastete Verhalten könne auch auf einem Sinnes-
wandel der Beklagten nach Erhalt des Darlehens beruhen.
Den vom Kläger geltend gemachten vertraglichen Rückzahlungs-
anspruch, der sich jedenfalls mit Rücksicht auf eine von den Parteien
konkludent getroffene Rechtswahl nach deutschem materiellen Recht
bestimme, halte der Senat für gegeben. Insoweit fehle es aber nach den
maßgeblichen Regelungen des EuGVÜ an der internationalen Zuständig-
keit deutscher Gerichte. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sinne
des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ sei nicht in Deutschland begründet, weil der Dar-
lehensrückzahlungsanspruch
in
Italien zu erfüllen sei. Nach der
Grundsatzentscheidung
des
Europäischen
Gerichtshofs
vom
27. September 1988 (Rs 189/87, NJW 1988, 3088), der sich der Bundes-
gerichtshof angeschlossen habe, scheide auch eine an den Deliktsge-
richtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ anknüpfende Zuständigkeit kraft
Sachzusammenhangs aus. Da die Grundsatzentscheidung des EuGH in
der Literatur auf nahezu einhellige Kritik gestoßen sei, die der Senat tei-
le, und da der Streitfall die Besonderheiten aufweise, daß beide Parteien
dieselbe Staatsangehörigkeit besäßen, beide dem Vertragsstaat ange-
hörten, in dem der Deliktgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ begründet
und dessen sachliches Recht sowohl als Delikts- als auch als Geschäfts-
statut zur Anwendung berufen sei, lasse der Senat die Revision zu. Die
Frage der Annexzuständigkeit kraft Sachzusammenhangs im Gerichts-
stand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ solle noch einmal grundsätzlich aufgerollt,
jedenfalls aber wegen der besonderen Gegebenheiten des Streitfalles
eine erneute Befassung des EuGH herbeigeführt werden.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Überprü-
fung stand. Für die angeregte erneute Befassung des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften mit der Frage der Annexzuständigkeit im
Deliktsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ sieht der Senat allerdings
keine Veranlassung.
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis ge-
langt, daß die auf deliktische Ansprüche gestützte Klage zulässig, aber
unbegründet ist.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit die internationale
Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht.
aa) Da die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandgericht nach
dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist, gelten für die Revision die
Regelungen der Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 gülti-
gen Fassung (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO). Wie der Bundesgerichtshof be-
reits entschieden hat, ist das Revisionsgericht auch nach dem Inkrafttre-
ten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001
(BGBl. I S. 1887) befugt, die - in jedem Verfahrensabschnitt von Amts
wegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit zu prüfen (BGHZ 153,
82, 84 ff.; Senatsurteil vom 16. Dezember 2003
- XI ZR 474/02,
WM 2004, 376, 377 f. m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ 157,
224 vorgesehen).
bb) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist für
die auf Deliktsrecht gestützte Klage gegeben.
(1) Das Berufungsgericht hat dies mit Recht nach dem Brüsseler
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrek-
kung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
beurteilt, das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und Italien anwendbar ist. Die Vorschriften der Verordnung 44/2001 vom
22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (EuGVVO) sind nur auf solche Klagen anwendbar, die
nach dem Inkrafttreten am 1. März 2002 erhoben worden sind (Art. 66
Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 EuGVVO). Die Klage ist den Beklagten jedoch be-
reits am 27. November 2000 zugestellt worden.
(2) Nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ können Personen, die ihren Wohn-
sitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, grundsätzlich nur
vor den Gerichten dieses Staates verklagt werden, die Beklagten also
vor den italienischen Gerichten, da sie ihren Wohnsitz in Italien haben.
Die Gerichte eines anderen Vertragsstaates sind gemäß Art. 3 EuGVÜ
international nur zuständig, soweit das Übereinkommen Ausnahmen re-
gelt.
(3) Das ist - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat -
hier der Fall, soweit mit der Klage Schadensersatzansprüche wegen Be-
trugs (Krediterschleichung) und wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schä-
digung geltend gemacht werden. Insoweit ergibt sich die internationale
Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Danach
können Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Ver-
tragsstaates haben, in einem anderem Vertragsstaat verklagt werden,
wenn eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildet,
und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis
eingetreten ist. Das ist hier, wie das Berufungsgericht zu Recht ange-
nommen hat, W. .
b) Soweit das Berufungsgericht die auf deliktische Haftung ge-
stützte Klage für unbegründet erachtet hat, ist hiergegen aus Rechts-
gründen nichts zu erinnern.
aa) Zutreffend ist, daß sich mangels eines gemeinsamen gewöhn-
lichen Aufenthalts der Parteien (Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) die delik-
tische Haftung der Beklagten nach dem aufgrund der Tatortregel (Art. 40
Abs. 1 EGBGB) zur Anwendung berufenen deutschen Sachrecht beur-
teilt, hier also nach den §§ 823 ff. BGB.
bb) Richtig ist ferner, daß sowohl eine Haftung der Beklagten we-
gen betrügerischer Krediterschleichung nach den §§ 823 Abs. 2, 830
BGB i.V. mit § 263 StGB als auch eine Verantwortlichkeit unter dem Ge-
sichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB)
den Nachweis eines vorgefaßten Betrugsvorsatzes der Beklagten vor-
ausgesetzt hätte. Der Kläger hätte insoweit beweisen müssen, daß die
Beklagten eine in Wahrheit von vornherein nicht bestehende Leistungs-
willigkeit oder Leistungsfähigkeit vorgetäuscht haben. Dies hat das Beru-
fungsgericht auf der Grundlage der erstinstanzlich durchgeführten Be-
weisaufnahme und der sonstigen relevanten Umstände des Falles in re-
visionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als nicht bewiesen an-
gesehen, da es angesichts des tiefgreifenden Zerwürfnisses, zu dem es
im Anschluß an die Gewährung des Darlehens zwischen den ehemals
befreundeten Ehepaaren gekommen ist, nicht hat ausschließen können,
daß das gesamte Verhalten der Beklagten mit einem nachträglichen Sin-
neswandel zusammenhängt. Die gegen diese tatrichterliche Würdigung
erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, aber
nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).
2. Die auf vertragliche Ansprüche gestützte Klage hat das Beru-
fungsgericht zu Recht als unzulässig abgewiesen. Hierfür ist die interna-
tionale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben, da das
EuGVÜ für diese Ansprüche keine Ausnahmevorschrift im Sinne des
Art. 3 Abs. 1 EuGVÜ enthält, die es erlauben würde, die Beklagten, die
ihren Wohnsitz in Italien haben, abweichend von der Regel des Art. 2
Abs. 1 EuGVÜ in einem anderen Vertragsstaat zu verklagen.
a) Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den geltend ge-
machten Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht
aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die
ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, wegen ver-
traglicher Ansprüche zwar auch vor dem Gericht des Ortes verklagt wer-
den, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre. Der Erfüllungsort im Sin-
ne der genannten Vorschrift liegt hier aber nach den beanstandungsfrei-
en Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in der Bundesrepublik
Deutschland, sondern in Italien.
aa) Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ist der Ort, an
dem der Schuldner seine Leistungshandlung zu erbringen hat (vgl. Stau-
dinger/Bittner, BGB, Neubearbeitung 2004 § 269 Rdn. 2). Dieser ist nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
nach dem Recht zu ermitteln, das nach den Kollisionsnormen des mit
dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maß-
geblich ist (EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1976 - Rs 12/76, Slg. 1976,
1473, 1486, Rz. 15 - Tessili, vom 5. Oktober 1999 - Rs C-420/97,
NJW 2000, 721, 722, Rz. 33 - Leathertex, vom 28. September 1999
- Rs C-440/97, WM 2000, 43, 45, Rz. 32 - GIE Groupe Concorde u.a.
und vom 19. Februar 2002 - Rs C-256/00, IPRax 2002, 392, 393, Rz. 33
- Besix; Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02, WM 2004,
376, 379, zur Veröffentlichung in BGHZ 157, 224 vorgesehen). Wie das
Berufungsgericht angesichts des Vertragsschlusses in Deutschland zwi-
schen Deutschen in deutscher Sprache (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar
1997 - XI ZR 42/96, WM 1997, 560, 561) rechtsfehlerfrei und von den
Parteien nicht beanstandet angenommen hat, kommt hier jedenfalls kraft
schlüssiger Rechtswahl der Parteien (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB)
deutsches Recht zur Anwendung.
bb) Maßgebend für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne
Leistung grundsätzlich an dem Ort zu erfolgen, an dem der Schuldner
zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat, es
sei denn, ein anderer Leistungsort ist bestimmt oder aus den Umständen
zu entnehmen.
(1) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen,
daß die Beklagten die ihnen obliegende Leistungshandlung für die Rück-
zahlung des Darlehens an ihrem Wohnsitz in Italien zu erbringen haben.
Nach § 270 Abs. 4 BGB i.V. mit § 269 BGB sind Geldschulden im Zweifel
am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Daß Leistungshandlung und
Leistungserfolg dabei häufig auseinanderfallen, ändert gemäß § 270
Abs. 4 BGB nichts daran, daß Leistungsort im Sinne des § 269 BGB der
Wohnort des Schuldners bleibt (BGHZ 44, 178, 179 f.; BGH, Urteil vom
7. März 2002 - IX ZR 293/00, WM 2002, 999, 1000).
(2) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch weder
aus den Umständen des Falles noch aus den zwischen den Parteien ge-
troffenen Vereinbarungen etwas Abweichendes. Das Berufungsgericht
hat die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung - anders als die
Revision - nicht als "Leihe" oder "Gefälligkeitsvertrag", sondern in aus
Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise als Darlehensvertrag
ausgelegt. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung un-
terliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung dar-
auf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denk-
gesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Ausle-
gungsstoff außer acht gelassen wurde (BGH, Urteil vom 29. März 2000
- VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289, 1291 f.; Senatsurteile vom 25. Juni
2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688 und vom 23. September
2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233).
Das ist hier nicht der Fall. Auch die Revision zeigt solche Fehler
nicht auf. Ihr Einwand, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klä-
gers übergangen, er und seine Frau hätten den Beklagten das Geld mit
der ausdrücklichen Erklärung und Erwartung ausgehändigt, es wieder in
W. zurückzuerhalten, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil hier-
durch eine Einigung der Vertragsparteien auf einen vom Gesetz abwei-
chenden Leistungsort nicht dargetan ist. Die von den Beklagten unter-
zeichnete schriftliche Bestätigung enthält hierzu keine Angaben. Ein Be-
weisantritt des Klägers zur Vereinbarung von W. als Erfüllungsort
fehlt in der Berufungsinstanz.
b) Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt,
daß sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur
Entscheidung über den Darlehensrückzahlungsanspruch auch nicht kraft
Sachzusammenhangs aus dem im Streitfall gegebenen Deliktsgerichts-
stand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ herleiten läßt.
aa) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, hat der Ge-
richtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 27. Septem-
ber 1988 (Rs 189/87, Slg. 1988, 5565, 5585 f., Rz. 19, 20 - Kalfelis) eine
solche Ausdehnung der Entscheidungskompetenz verneint. Er hat das
damit begründet, daß der Ausnahmecharakter der besonderen Vertrags-
und Deliktsgerichtsstände gemäß Art. 5 EuGVÜ gegenüber dem allge-
meinen Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten, bei dem der Kläger seine
Klage unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geltend machen könne,
eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift erfordere. Ein Gericht,
das - wie hier - nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ für die Entscheidung über eine
auf deliktische Ansprüche gestützte Klage zuständig sei, könne über die
Klage daher nicht auch unter anderen, nicht deliktischen Gesichtspunk-
ten entscheiden. Dieser Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof
der Bundesgerichtshof angeschlossen (BGHZ 132, 105, 112 f.; 153, 173,
180).
bb) Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der im vor-
liegenden Rechtsstreit vorgebrachten Gesichtspunkte fest.
(1) Soweit das Berufungsgericht auf die in der Literatur geäußerte
Kritik an der Rechtsprechung verweist (vgl. etwa Geimer NJW 1988,
3089 f.; ders. in Zöller, ZPO 22. Aufl. Art. 5 EuGVÜ Rdn. 6, 17; Gottwald
IPRax 1989, 272, 273; ders. in MünchKomm, ZPO 2. Aufl. Art. 5 EuGVÜ
Rdn. 8 m.w.Nachw.), handelt es sich um Stimmen, die an die schon frü-
her im Schrifttum aus Gründen der Prozeßökonomie befürwortete An-
nahme eines internationalen Gerichtsstands des Sachzusammenhangs
(vgl. etwa Geimer IPRax 1986, 80, 81; Kropholler, Handbuch des interna-
tionalen Zivilverfahrensrechts Bd. I S. 344 Rdn. 374) anknüpfen. Sie ha-
ben den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aber nicht zu
einer erweiternden Auslegung der Vorschriften veranlaßt. Weder das Be-
rufungsgericht noch die Revision zeigen durchgreifende neue Gesichts-
punkte auf, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlaß geben könn-
ten.
Der Einwand, entgegen der Auffassung des Gerichtshofs der Eu-
ropäischen Gemeinschaften sei es nicht in jedem Fall möglich, eine alle
Anspruchsgrundlagen umfassende Sachentscheidung am Wohnsitzge-
richt des Beklagten zu erreichen, greift im Streitfall nicht. Hier hätte es
dem Kläger offengestanden, durch eine Klage am Wohnsitzgericht der
Beklagten in Italien den gesamten Streitstoff in einem Rechtsstreit zu
erledigen.
Der Hinweis, daß das EuGVÜ den Beklagtenschutz durch die ge-
mäß Art. 6 Nr. 1 und Nr. 2 eröffnete Möglichkeit, Klagen gegen mehrere
(in verschiedenen Staaten lebende) Beklagte in einem Vertragsstaat zu
erheben, selbst durchbreche, rechtfertigt eine Annexzuständigkeit für
nichtdeliktische Ansprüche
im Deliktsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3
EuGVÜ schon deshalb nicht, weil diese Konzentrationsmöglichkeit nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
gerade nicht in Fällen gilt, in denen das Klagebegehren gegen den einen
Beklagten auf deliktische, das gegen den anderen Beklagten auf vertrag-
liche Anspruchsgrundlagen gestützt wird (EuGH, Urteil vom 27. Oktober
1998 - Rs C-51/97, Slg. I 1998, 6511, 6549, Rz. 50 - Réunion européen-
ne; ebenso Senat, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 83/01, WM 2001,
2402, 2404).
Soweit sich die Revision darauf beruft, das EuGVÜ sehe in Art. 22
selbst die Begründung eines einheitlichen internationalen Gerichtsstands
kraft besonderen Sachzusammenhangs vor, rechtfertigt auch das die von
ihr befürwortete Annahme einer
internationalen Annexzuständigkeit
nicht. Art. 22 EuGVÜ, der die Behandlung im Zusammenhang stehender
Klagen, die bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig ge-
macht worden sind, regelt, schafft nach der Rechtsprechung des Ge-
richtshofs der Europäischen Gemeinschaften nämlich keine Zuständig-
keiten; insbesondere begründet er nicht die Zuständigkeit des Gerichts
eines Vertragsstaates für die Entscheidung über eine Klage, die mit einer
anderen - gemäß EuGVÜ bei diesem Gericht anhängig gemachten - Kla-
ge im Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1999 - Rs C-
420/97, NJW 2000, 721, 723, Rz. 38 m.w.Nachw. - Leathertex).
(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muß die Frage
der internationalen Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs auch nicht
mit Rücksicht auf den Beschluß des X. Zivilsenats vom 10. Dezember
2002 (BGHZ 153, 173), der dem nach § 32 ZPO örtlich zuständigen Ge-
richt im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eine umfassende An-
nexzuständigkeit zuerkannt hat, neu bewertet werden. Das Berufungsge-
richt stützt seine Auffassung darauf, daß der für den Beschluß vom
10. Dezember 2002 maßgebliche Gesichtspunkt, durch eine umfassende
Prüfungskompetenz des nach § 32 ZPO zuständigen Gerichts würden
schutzwürdige Belange der Beklagten nicht berührt, diese seien vielmehr
regelmäßig selbst nicht daran interessiert, wiederholt mit demselben
Sachverhalt gerichtlich konfrontiert zu werden, auch für die Frage der
internationalen Zuständigkeit entscheidend sei.
Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Wie
auch das Berufungsgericht nicht verkennt, hat der X. Zivilsenat eine
Erstreckung seiner ausschließlich zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen
Entscheidung auf die Frage der internationalen Zuständigkeit mit Rück-
sicht auf die besonders weitreichenden Konsequenzen, die sich aus der
Entscheidung über die internationale Zuständigkeit ergeben, ausdrück-
lich ausgeschlossen (BGHZ 153, 173, 180).
Dem ist zuzustimmen. Die internationale Zuständigkeit hat ein un-
gleich höheres Gewicht als die örtliche, sachliche oder funktionale Zu-
ständigkeit. Sie entscheidet über das internationale Privatrecht - das
heißt nicht selten mittelbar über das materielle Recht - sowie über das
Verfahrensrecht, das Anwendung findet. Die Entscheidung über die in-
ternationale Zuständigkeit kann demgemäß im Gegensatz zu der Zu-
ständigkeitsabgrenzung unter den deutschen Gerichten die sachliche
Entscheidung des Prozesses vorwegnehmen (BGHZ 44, 46, 50; 153, 82,
86; Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02, WM 2004, 377,
378, zur Veröffentlichung in BGHZ 157, 224 vorgesehen). Angesichts
dessen besteht für die Frage der internationalen Zuständigkeit ein be-
sonderes Bedürfnis nach Rechtssicherheit.
Diesem dienen die Regelungen des EuGVÜ (EuGH, Urteil vom
19. Februar 2002 - Rs C-256/00, IPRax 2002, 392, 393, Rz. 25 m.w.
Nachw. - Besix). Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
wiederholt entschieden hat, verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit
eine Auslegung der von der allgemeinen Regel des Brüsseler
Übereinkommens abweichenden Zuständigkeitsregeln, die sicherstellt,
daß ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor
welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen
Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte (EuGH, Urteile vom 28. Septem-
ber 1999 - Rs C-440/97, WM 2000, 43, 45, Rz. 24 - GIE Groupe
Concorde u.a. und vom 19. Februar 2002 aaO Rz. 26,
jeweils
m.w.Nachw.). Dem von der Revision angesprochenen Bedürfnis, eine
Häufung der Gerichtsstände zu vermeiden, um der Gefahr einander
widersprechender Entscheidungen zu begegnen (vgl. hierzu auch EuGH,
Urteil vom 19. Februar 2002 aaO Rz. 27), wird nach der Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht durch eine
Erweiterung der Wahlgerichtsstände, sondern durch die Grundregel des
Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ Rechnung getragen, nach welcher Personen, die
ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne
Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates
zu verklagen sind. Diese Regelung bietet - wie der Gerichtshof betont -
Regelung bietet - wie der Gerichtshof betont - einen sicheren und verläß-
lichen Anknüpfungspunkt (EuGH, Urteil vom 19. Februar 2002 aaO
Rz. 50). Demgegenüber seien die besonderen Zuständigkeitsregeln ge-
mäß Art. 3, 5, 6 EuGVÜ nur eine Ausnahme von diesem allgemeinen
Grundsatz. Sie legten die Fälle, in denen eine Person vor den Gerichten
eines anderen Vertragsstaates verklagt werden könne, abschließend fest
und seien für eine Auslegung, die über die in dem Übereinkommen aus-
drücklich vorgesehenen Fälle hinausgehe, nicht offen, da andernfalls die
in Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ niedergelegte Grundregel ausgehöhlt würde und
der Kläger gegebenenfalls einen Gerichtsstand wählen könnte, der für
den in einem Vertragsstaat ansässigen Beklagten unvorhersehbar wäre
(EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1998 - Rs C-51/97, Slg. I 1998, 6511,
6541 f., Rz. 16 - Réunion européenne und vom 19. Februar 2002 aaO
S. 394 f., Rz. 50/54, jeweils m.w.Nachw.). Aus diesem Grund hat der Ge-
richtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht nur die hier in Rede
stehende Annexzuständigkeit für nicht deliktische Ansprüche im Delikts-
gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ausgeschlossen. Er hat vielmehr
einen einheitlichen Gerichtsstand auch in den Fällen abgelehnt, in denen
das Klagebegehren gegen den einen Beklagten auf deliktischen, das ge-
gen den anderen Beklagten auf vertraglichen Anspruchsgrundlagen be-
ruht (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 aaO S. 6549, Rz. 50; ebenso
Senat, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 83/01, WM 2001, 2402,
2404) oder in denen über eine Klage zu entscheiden ist, die auf zwei
sich aus demselben Vertrag ergebende gleichrangige Verpflichtungen
gestützt wird, die in unterschiedlichen Vertragsstaaten zu erfüllen wären
(EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1999 - Rs C-420/97, NJW 2000, 721, 723,
Rz. 42 - Leathertex).
(3) Da mithin die Ausnahmeregelungen des EuGVÜ abschließend
und keiner erweiternden Auslegung zugänglich sind, rechtfertigt auch der
Hinweis des Berufungsgerichts, daß die Parteien dieselbe Staatsangehö-
rigkeit haben, demselben Vertragsstaat angehören und das sachliche
Recht dieses Staates zur Anwendung kommt, kein anderes Ergebnis. An
diese Umstände knüpfen die Regelungen des EuGVÜ gerade nicht an.
Maßgeblich ist vielmehr der Wohnsitz des Beklagten, sofern nicht
- anders als hier - einer der in dem Übereinkommen ausdrücklich ge-
nannten Ausnahmefälle vorliegt. Der hinter dieser Zuständigkeitsregel
stehende allgemeine Rechtsgedanke, dem Beklagten die Verteidigung zu
erleichtern
(EuGH, Urteil vom 19. Februar 2002
- Rs C-256/00,
IPRax 2002, 392, 395, Rz. 52 - Besix), greift im übrigen - was das Beru-
fungsgericht nicht berücksichtigt - auch in einem Fall wie dem vorliegen-
den. So entfallen für die Beklagten bei einer Klage an ihrem Wohnsitzge-
richt etwa notwendige Anreisen aus Italien zu Gerichtsterminen nach
Deutschland.
cc) Entgegen der Anregung des Berufungsgerichts sieht der er-
kennende Senat keinen Anlaß, die Sache dem Gerichtshof der Europäi-
schen Gemeinschaften gemäß Art. 2 Nr. 1, Art. 3 Abs. 1 des Protokolls
vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom
27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll-
streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
durch den Gerichtshof (BGBl. 1972 II S. 846) zur Vorabentscheidung
zwecks Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ vorzulegen. Der erkennende
Senat hat als das mit dem Rechtsstreit befaßte nationale Gericht, das
die Verantwortung für die abschließende richterliche Entscheidung trägt,
über die Notwendigkeit einer Vorlage zu entscheiden (vgl. EuGH, Urteil
vom 16. März 1999 - Rs C-159/97, WM 1999, 1187, 1190, Rz. 14 - Ca-
stelletti Spedizioni Internazionali). Diese besteht nicht. Nach der Recht-
sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entfällt
die Verpflichtung zur Vorlage, wenn - wie hier der Fall - die betreffende
gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung
durch den Gerichtshof war bzw. eine gesicherte Rechtsprechung des Ge-
richtshofs vorliegt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst ist, und
das nationale Gericht sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs
anschließt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81, Slg. 1982,
3415, 3429 ff., Rz. 13 f., 21 - C.I.L.F.I.T.; ebenso BVerfGE 82, 159, 193,
195).
III.
Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Mayen
Appl Ellenberger