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BGH Urteil vom 27.01.2005 – 3 StR 431/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
27. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar
2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 6. August 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-
brauchs von Kindern und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 52 Fäl-
len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet
sich die Revision des Angeklagten, mit der die Ablehnung eines Antrags auf
Einholung eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens bean-
standet und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel
bleibt ohne Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hielt sich die am 19. Februar
1991 geborene J. R. in der Zeit von Januar 1996 bis Ende März 2000
mindestens einmal im Monat über das Wochenende in der Wohnung des An-
geklagten und seiner Lebensgefährtin, der Großmutter des Kindes, auf. Hinzu
kamen jeweils mehrwöchige Besuche während der Kindergarten- und Schulfe-
rien. In diesem Zeitraum mißbrauchte der Angeklagte das Kind jedenfalls ein-
mal monatlich, mithin in mindestens 51 Fällen. Die Tatserie fand ein vorläufiges
Ende, nachdem es zwischen der Mutter und der Großmutter des Kindes im
April 2000 zu einem Streit und deshalb zum Abbruch der Besuchskontakte ge-
kommen war. Erst nach der Aussöhnung und erneuten Besuchen nahm der
Angeklagte im Jahr 2003 an dem inzwischen 12 Jahre alten Kind noch zweimal
sexuelle Handlungen vor.
Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Das Landgericht hat sei-
ne Überzeugung im wesentlichen aufgrund der Aussage der zum Zeitpunkt der
Hauptverhandlung dreizehneinhalbjährigen J. gewonnen, an deren
Glaubhaftigkeit es keinen Zweifel hatte.
1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe zu Unrecht einen Beweis-
antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutach-
tens abgelehnt, zeigt keinen Rechtsfehler auf. Die Verteidigung hat den Antrag
gegen Ende der Beweisaufnahme gestellt und zur Begründung den Verlauf der
Beweisaufnahme und deren Ergebnisse aus ihrer Sicht dargestellt. Die Straf-
kammer hat den Antrag nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO unter Hinweis auf die
eigene Sachkunde abgelehnt.
Die Beweiswürdigung, namentlich die Bewertung von Zeugenaussagen,
ist vom Gesetz dem Richter zugewiesen (vgl. § 261 StPO). Sich dabei erge-
bende aussagepsychologische Fragen stellen keine abgelegene, sondern eine
für Richter zentrale Materie dar. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer
Zeugenaussage benötigt der Richter deshalb grundsätzlich nicht die Hilfe ei-
nes Sachverständigen (st. Rspr.; vgl. BVerfG NJW 2003, 1443). Das gilt auch
für die Aussagen eines kindlichen oder jugendlichen Zeugen, der - nach An-
klage - Opfer eines an ihm begangenen Sexualdelikts geworden ist (vgl. BGH
NStZ 1997, 355; 2001, 105). Dabei darf sich das Gericht, zumal eine erfahrene
Jugendschutzkammer, die Aussagebeurteilung in aller Regel auch bei Anga-
ben zu Taten in der frühen Kindheit des Zeugen zutrauen (BGH, Urt. vom
11. August 1998 - 1 StR 338/98 - m. w. N., insoweit in NStZ 1999, 297 nicht
abgedruckt).
Besonderheiten, die hier die Hinzuziehung eines aussagepsychologi-
schen Sachverständigen geboten hätten, hat der Antrag nicht aufgezeigt. Die
eigene Sachkunde, die das Landgericht für sich in Anspruch genommen hat, ist
in den Urteilsgründen dargelegt. Dort wird die Zeugenaussage auf ihren Inhalt,
ihre Entstehung und Entwicklung sowie auf ihre Vereinbarkeit mit anderen Be-
weisanzeichen untersucht. Die Hypothese, daß die Zeugin aus Verärgerung
über den Angeklagten falsch ausgesagt haben könnte, wird vom Landgericht
ebenso untersucht und verworfen wie diejenige, daß sich die Zeugin wegen der
ihre Erstaussage auslösenden Situation zu einer Falschaussage hätte veran-
laßt sehen können. Auch die Möglichkeit, daß die Aussage aufgrund der Be-
fragung des Kindes durch die Mutter und deren Lebensgefährten verfälscht
worden ist, hat die Kammer erkannt und nach Prüfung als nicht gegeben
angesehen. Daß sie die Möglichkeit nicht ausdrücklich erörtert hat, die Zeugin
könnte
in der Bemühung um Konsistenz
ihrer Aussage vorhandene
Erinnerungslücken konstruktiv geschlossen haben, führt hier nicht zu Zweifeln
an der Sachkunde des Gerichts. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des
Vortrags, die Zeugin habe im Jahr 1998 vorübergehend unter epileptischen
Anfällen gelitten. Ein vereinzelter epileptischer Anfall führt regelmäßig nur zu
einer Beeinträchtigung der Zeugentüchtigkeit für den Zeitraum des Anfalls.
Über ein Mißbrauchsgeschehen während eines Anfalls hat die Zeugin
erkennbar
niemals
berichtet. Generelle
Beeinträchtigungen
der
Aussagefähigkeit können sich allerdings bei einer manifesten Erkrankung
ergeben (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 2 Sachverständiger 10). Dies wird weder
ständiger 10). Dies wird weder im Beweisantrag noch in der Revisionsbegrün-
dung behauptet. Nach den Urteilsfeststellungen hat vielmehr bei Untersuchun-
gen der Zeugin im Krankenhaus eine Ursache im Sinne einer psychischen Er-
krankung nicht festgestellt werden können.
2. Aus denselben Gründen bleibt die erhobene Aufklärungsrüge (§ 244
Abs. 2 StPO) ohne Erfolg. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen drängte
sich hier nicht auf.
3. Auch im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert