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BGH Beschluss vom 27.01.2005 – IX ZA 20/04
IX. Zivilsenat
BGHR!
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Januar 2005
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 27. Januar 2005
beschlossen:
Dem Kläger wird die zur Durchführung der Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dort-
mund vom 13. August 2004 nachgesuchte Prozeßkostenhilfe ver-
sagt.
Gründe:
I.
Der Schuldner beantragte beim Amtsgericht Dortmund die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, die Gewährung von Restschuldbefreiung und die Stun-
dung der Verfahrenskosten.
Gegenüber dem vom Insolvenzgericht mit der Prüfung des Insolvenz-
grundes beauftragten Sachverständigen gab der Schuldner an, er habe in der
Vergangenheit beim Finanzamt falsche Rechnungen eingereicht und auf diese
Weise unberechtigte Umsatzsteuererstattungen erlangt. Dieselben Angaben
machte er in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat den Antrag auf Stundung abge-
lehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, im vorliegenden Fall scheide eine
Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO aus. Dies müsse, obwohl in
§ 4a Abs. 1 Satz 4 InsO nicht erwähnt, auch bereits im Stundungsverfahren
berücksichtigt werden. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des
Schuldners zurückgewiesen. Dieser beantragt Prozeßkostenhilfe für eine
Rechtsbeschwerde.
II.
Prozeßkostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das
beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114
ZPO).
Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie keine Rechtsfragen
von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts auch weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre (§ 4 InsO i.V.m. § 574
Abs. 2 ZPO). Die Stundung nach § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO ist nicht nur bei
Vorliegen eines der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten Versagungs-
gründe für die Restschuldbefreiung ausgeschlossen, sondern auch im Falle
des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift be-
reits im Stundungsverfahren zweifelsfrei gegeben sind. Dies hat der Senat mit
Beschluß vom 16. Dezember 2004 (IX ZB 72/03, z.V.b.) ausgesprochen.
Im vorliegenden Fall wäre die Rechtsbeschwerde auch unbegründet.
Der Schuldner hat ein nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sanktioniertes Verhalten
eingeräumt. Unter diesen Umständen ist das Insolvenzgericht nicht verpflichtet,
die Stundung zunächst zu gewähren, um sie später aus eben diesem Grund
aufzuheben.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak