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BGH Beschluss vom 27.01.2005 – IX ZA 20/04

IX. Zivilsenat

BGHR!

IX ZA 20/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. Januar 2005

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 27. Januar 2005

beschlossen:

Dem Kläger wird die zur Durchführung der Rechtsbeschwerde

gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dort-

mund vom 13. August 2004 nachgesuchte Prozeßkostenhilfe ver-

sagt.

Gründe:

I.

Der Schuldner beantragte beim Amtsgericht Dortmund die Eröffnung des

Insolvenzverfahrens, die Gewährung von Restschuldbefreiung und die Stun-

dung der Verfahrenskosten.

Gegenüber dem vom Insolvenzgericht mit der Prüfung des Insolvenz-

grundes beauftragten Sachverständigen gab der Schuldner an, er habe in der

Vergangenheit beim Finanzamt falsche Rechnungen eingereicht und auf diese

Weise unberechtigte Umsatzsteuererstattungen erlangt. Dieselben Angaben

machte er in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat den Antrag auf Stundung abge-

lehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, im vorliegenden Fall scheide eine

Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO aus. Dies müsse, obwohl in

§ 4a Abs. 1 Satz 4 InsO nicht erwähnt, auch bereits im Stundungsverfahren

berücksichtigt werden. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des

Schuldners zurückgewiesen. Dieser beantragt Prozeßkostenhilfe für eine

Rechtsbeschwerde.

II.

Prozeßkostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das

beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114

ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil sie keine Rechtsfragen

von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts auch weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre (§ 4 InsO i.V.m. § 574

Abs. 2 ZPO). Die Stundung nach § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO ist nicht nur bei

Vorliegen eines der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten Versagungs-

gründe für die Restschuldbefreiung ausgeschlossen, sondern auch im Falle

des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, sofern die Voraussetzungen dieser Vorschrift be-

reits im Stundungsverfahren zweifelsfrei gegeben sind. Dies hat der Senat mit

Beschluß vom 16. Dezember 2004 (IX ZB 72/03, z.V.b.) ausgesprochen.

Im vorliegenden Fall wäre die Rechtsbeschwerde auch unbegründet.

Der Schuldner hat ein nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sanktioniertes Verhalten

eingeräumt. Unter diesen Umständen ist das Insolvenzgericht nicht verpflichtet,

die Stundung zunächst zu gewähren, um sie später aus eben diesem Grund

aufzuheben.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak