Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.12.2005 – IX ZB 186/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2005

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Der Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen An-

trags des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht nicht entgegen,

dass zuvor der Antrag eines Gläubigers mangels Masse abgewiesen worden ist.

BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05 - LG Hamburg

AG Hamburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 1. Dezember 2005

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der

26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 15. Februar 2005

und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 11. August

2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

4.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Ein Gläubiger beantragte im Jahre 2003 die Eröffnung des Insolvenzver-

fahrens über das Vermögen des Schuldners. Das Insolvenzgericht wies den

Schuldner darauf hin, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur dann

stellen könne, wenn er selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein

Vermögen beantrage. Später wies das Gericht den Gläubigerantrag mangels

Masse rechtskräftig ab.

2

Nunmehr hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

sein Vermögen sowie die Gewährung von Restschuldbefreiung und Stundung

der Kosten des Verfahrens beantragt. Diese Anträge hat das Amtsgericht zu-

rückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben.

Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

3

Der Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners geht ins Leere, weil der

angefochtene Beschluss nach Lage der Akten nicht zugestellt worden ist.

III.

5

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO

statthafte und nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur

Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen.

1. Das Amtsgericht hat die Zurückweisung der Anträge damit gerechtfer-

tigt, der Restschuldbefreiungsantrag sei "gem. § 20 Abs. 2 i.V.m. § 287 Abs. 1

S. 2 InsO" unzulässig, weil der Schuldner in dem auf Gläubigerantrag anhängig

gewesenen Insolvenzeröffnungsverfahren keine eigenen Anträge gestellt habe.

Der Eröffnungsantrag sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, der

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Stundungsantrag mangels Erfolgsaussicht der Hauptanträge zurückzuweisen.

Das Landgericht hat sich dieser Begründung angeschlossen.

2. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden.

a) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Restschuldbefrei-

ungsantrag nicht deshalb unzulässig, weil die nicht verlängerbare Zwei-

Wochen-Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO bereits in dem früheren Insolvenz-

eröffnungsverfahren abgelaufen war. Wie der Senat bereits entschieden hat,

kann diese Frist durch den Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO erst in Lauf gesetzt

werden, wenn der Schuldner einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung gestellt

hat (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, WM 2004, 1740, 1742; v.

17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, WM 2005, 698, 699, z.V.b. in BGHZ). Da der

Schuldner in dem früheren Verfahren keinen Eigenantrag gestellt hatte, konnte

die Zwei-Wochen-Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht in Lauf gesetzt wer-

den.

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b) Unter diesen Umständen trägt der Hinweis auf die Abweisung des

Fremdantrags mangels Masse nicht die Annahme der Vorinstanzen, dem

Schuldner ermangele es an einem Rechtsschutzbedürfnis für seinen nunmehr

gestellten Eigenantrag. Denn nach der in § 4a Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 26

Abs. 1 Satz 2 InsO zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Wertung steht

dieser Gesichtspunkt einem Interesse des Schuldners an der Eröffnung des

Insolvenzverfahrens jedenfalls dann nicht entgegen, wenn er - wie hier - einen

Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Damit verfolgt er eines der in § 1

InsO anerkannten Verfahrensziele.

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c) Damit ist zugleich der Hauptbegründung für die Zurückweisung des

Stundungsantrags der Boden entzogen.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts in Nummer 5 seines Nicht-

abhilfebeschlusses vom 27. August 2004 kann der Stundungsantrag auch nicht

unter Hinweis auf § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zurückgewiesen werden. Zwar ist die

Stundung auch dann ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen dieser Vor-

schrift bereits im Stundungsverfahren zweifelsfrei gegeben sind (BGH, Beschl.

v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, WM 2005, 472, 473; v. 27. Januar 2005

- IX ZA 20/04, n.v., zitiert nach Juris). Die vom Amtsgericht zur Begründung he-

rangezogenen "Steuererklärungsabgabeversäumnisse des Schuldners" erfüllen

den Versagungstatbestand in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO aber nicht. Danach ist

erforderlich, dass der Schuldner schriftlich unrichtige oder unvollständige Anga-

ben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht. Den Feststellungen der

Vorinstanzen kann nicht entnommen werden, dass der Schuldner hier schriftlich

unzutreffende Erklärungen gegenüber den Finanzbehörden abgegeben hat (vgl.

BGH, Beschl. v. 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383; OLG Köln

NZI 2001, 205 f; HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 290 Rn. 5; MünchKomm-

InsO/Stephan, § 290 Rn. 35).

3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen

Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO):

Zwar hatte der Schuldner, auch wenn die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2

InsO nicht in Lauf gesetzt worden war, im Erstverfahren Gelegenheit, einen

Restschuldbefreiungsantrag verbunden mit einem Eigenantrag zu stellen. Dies

kann ihm aber jedenfalls dann nicht entgegengehalten werden, wenn der dem

vorangegangenen Verfahren zugrunde liegende Antrag eines Gläubigers auf

Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde.

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Nach einer in der Literatur geäußerten Auffassung findet eine an eine

unterlassene Antragstellung geknüpfte Präklusion für ein neues Verfahren ge-

nerell nicht statt (Pape in Kübler/Prütting, InsO § 20 Rn. 96; Uhlenbruck/

Vallender, InsO 12. Aufl. § 287 Rn. 19; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 20

Rn. 99; Fuchs NZI 2002, 298, 301). In der Rechtsprechung ist ein Rechts-

schutzinteresse des Schuldners an der Durchführung eines erneuten Verfah-

rens mit dem Ziel der Restschuldbefreiung jedenfalls für den Fall angenommen

worden, dass das Erstverfahren gemäß § 207 InsO eingestellt worden ist; auf

die Frage, ob seither neue zusätzliche Forderungen gegen den Schuldner ent-

standen seien, komme es hierfür nicht an (AG Göttingen ZVI 2005, 278, 279 m.

zust. Anm. Hackenberg ZVI 2005, 468, 470 f). Demgegenüber wurden die An-

träge des Schuldners auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie auf Rest-

schuldbefreiung als unzulässig angesehen, wenn zuvor ein Insolvenzverfahren,

in dem der Schuldner keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hatte,

aufgehoben worden war und keine neuen Verbindlichkeiten hinzugetreten wa-

ren (LG Koblenz ZVI 2005, 91).

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Jedenfalls in dem hier gegebenen Fall, in dem ein früher gestellter

Fremdantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, kann dem Schuldner ein

Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines Insolvenzverfahrens nicht

abgesprochen werden. Aus dem Gesetz ergeben sich für eine solche Präklusi-

on keine Anhaltspunkte (vgl. Uhlenbruck/Vallender, aaO § 287 Rn. 19). In dem

früheren Verfahren hat das Insolvenzgericht den Schuldner zwar darauf hinge-

wiesen, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur dann stellen könne,

wenn er selbst auch die Eröffnung des Verfahrens beantrage. Mit diesen Anträ-

gen hätte der Schuldner aber eine Restschuldbefreiung in dem früheren Verfah-

ren nicht erreichen können. Denn auch ein eigener Eröffnungsantrag hätte ge-

mäß § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO mangels Masse abgewiesen werden müssen.

Zwar hätte der Schuldner gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO dieses Ergebnis unter

Umständen mit einem Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO verhindern können. Das Gesetz sieht aber ei-

nen Zwang zur Stellung eines Stundungsantrags nicht vor. Auf diesen Antrag

bezieht sich auch nicht die Fristsetzung gemäß § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1

Satz 2 InsO.

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4. Die Sache ist an das Amtsgericht (zu dieser Möglichkeit vgl. BGHZ

160, 176, 185) zurückzuverweisen, damit erneut über die Anträge des Schuld-

ners entschieden wird.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2004 - 67 c IN 300/04 - LG Hamburg, Entscheidung vom 15.02.2005 - 326 T 80/04 -