Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.01.2005 – IX ZR 273/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 27. Januar 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BRAGO § 3 Abs. 3

a) Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die

mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht

eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sie unangemessen hoch und das

Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt ist.

b) Die Vermutung einer unangemessen hohen Vergütung kann durch den

Rechtsanwalt entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu ex-

treme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen las-

sen, bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen

Gesichtspunkte die Vergütung nicht als unangemessen hoch anzusehen.

BGH, Urteil vom 27. Januar 2005 - IX ZR 273/02 - OLG Koblenz

LG Koblenz

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. November 2002 aufge-

hoben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten restliche Honorarzahlung. Der

Beklagte ist u.a. wegen Kreditbetrugs in 61 Fällen angeklagt. In dem Strafver-

fahren war dem Beklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet, außerdem stand

ihm ein Wahlverteidiger zur Seite. Als sich das Verfahren vor der Großen Straf-

kammer nach etwa 10 Verhandlungstagen seinem Ende näherte, nahm der

Beklagte Kontakt zu Rechtsanwalt Dr. F. auf, um ihn als weiteren Verteidi-

ger zu gewinnen. Dieser lehnte ab, verwies ihn jedoch an seinen Partner

Dr. V. . Dieser erklärte sich zur Übernahme des Mandats bereit. Die Parteien

schlossen am 20. August 1998 schriftlich eine Honorarvereinbarung. Diese

sieht vor, daß der Beklagte eine Honorarpauschale in Höhe von 60.000 DM

zuzüglich Mehrwertsteuer sowie ein Stundenhonorar von 800 DM zuzüglich

Mehrwertsteuer zu zahlen hat. Weiterhin sind nach dieser Gebührenvereinba-

rung die Kopierkosten und Spesen von dem Beklagten zu tragen. Der Pausch-

betrag war nach der Honorarvereinbarung zur Hälfte sofort nach Erhalt einer

entsprechenden Kostennote fällig und zur anderen Hälfte innerhalb einer Wo-

che ab Unterzeichnung der Honorarvereinbarung. Das Stundenhonorar war

fällig "gemäß Anforderung". Mit dem Pauschalhonorar sollte das besondere

"Know how" des Rechtsanwalts abgegolten werden.

Da sich der Beklagte in finanziellen Schwierigkeiten befand, bestand

Rechtsanwalt Dr. V. darauf, daß die zweite Honorarhälfte durch die Bestel-

lung einer Grundschuld abgesichert werde. Die erste Hälfte der Pauschale in

Höhe von 34.800 DM zahlte der Beklagte sofort und wegen der weiteren Hälfte

wurde eine Grundschuld an einem der Tochter des Beklagten gehörenden

Grundstück abgetreten. Das Mandat dauerte vom 20. August 1998 bis

28. September 1998. In diesem Zeitraum haben zwei Verhandlungstermine am

4. September und 15. September stattgefunden. Die Parteien waren ursprüng-

lich davon ausgegangen, daß Dr. V. den Beklagten an fünf Verhandlungsta-

gen vertreten werde. Am 3. September erteilte Dr. V. wegen der zweiten

Hälfte der Pauschale und wegen des Stundenhonorars für 29,42 Stunden eine

Rechnung über insgesamt 62.138,88 DM. Wenige Tage vor dem nächsten

Hauptverhandlungstermin am 28. September 1998 erklärte Dr. V. dem Be-

klagten, er werde den Termin nicht wahrnehmen, wenn die Honorarrechnung

vom 3. September 1998 nicht zuvor beglichen werde. Als der Beklagte nicht

zahlte, legte Dr. V. das Mandat nieder.

Mit der Klage hat die Klägerin ursprünglich die zweite Hälfte des Pau-

schalhonorars sowie ein Zeithonorar für 44,25 angefallene Arbeitsstunden und

Kosten für angefertigte Fotokopien geltend gemacht. Nach Einholung eines

Gutachtens des Vorstandes der zuständigen Rechtsanwaltskammer hat das

Landgericht das vereinbarte Honorar gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO herabgesetzt

und dem Beklagten unter Zurückweisung der Klage im übrigen zur Zahlung

eines Betrages in Höhe von 6.357,96 DM verurteilt. In der Berufungsinstanz

hat die Klägerin nunmehr als Resthonorar insgesamt 40.461,96 DM gefordert,

das sind 2/5 der Pauschale von 60.000 DM sowie die Vergütung für

51 Stunden Arbeitsaufwand nebst Kopierkosten und Auslagenpauschale. Das

Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zunächst zurückgewiesen und

auf die Anschlußberufung des Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Auf

die Verfassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverfassungsgericht

diese Entscheidung aufgehoben. Daraufhin hat das Berufungsgericht der Klage

in ihrem nunmehrigen Umfang stattgegeben und die Revision zugelassen. Mit

der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung, soweit zum

Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

I.

Das Berufungsgericht hat die zwischen den Parteien getroffene Hono-

rarvereinbarung als wirksam angesehen. Insbesondere hat es die Verbindung

von Pauschal- und Zeithonorar nicht beanstandet. Das vereinbarte Honorar sei

nicht gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO herabzusetzen. Es sei angesichts der Ge-

samtumstände des zu beurteilenden Sachverhaltes nicht unangemessen hoch.

So sei zu berücksichtigen, daß hinsichtlich der Pauschale gemäß § 628 BGB

nur ein Teil anzusetzen sei, weil Rechtsanwalt Dr. V. den Beklagten nur an

zwei Verhandlungstagen verteidigt habe. Außerdem habe er sogleich ein äu-

ßerst umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren übernehmen und innerhalb kur-

zer Zeit sechs bis acht Leitzordner durcharbeiten müssen. Es sei eindeutig,

daß der mit der Übernahme des Mandats verbundene Arbeitsaufwand mit der

Rahmengebühr des § 83 BRAGO und auch mit einem Mehrfachen derselben

nicht angemessen abgegolten werde.

II.

Diese Erwägungen halten in wesentlichen Punkten einer rechtlichen

Nachprüfung nicht stand.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Wirksamkeit der

Honorarvereinbarung vom 20. August 1998 bejaht. Sie ist weder gemäß § 138

Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit noch wegen mangelnder Bestimmtheit un-

wirksam.

a) Aufgrund der getroffenen Feststellungen scheidet eine Nichtigkeit der

Vergütungsvereinbarung vom 20. August 1998 gemäß § 138 Abs. 1 BGB aus.

Zwar ist bei Anwaltsdienstverträgen in der Regel davon auszugehen, daß ein

auffälliges Mißverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem verein-

barten Honorar den Schluß auf eine verwerfliche Gesinnung desjenigen recht-

fertigt, der sich die überhöhte Vergütung hat zusagen lassen (BGHZ 144, 343,

346). Falls hier ein derartiges Mißverhältnis bestehen sollte, wären jedoch Um-

stände gegeben, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Die Klägerin mußte

ihre Leistung kurzfristig erbringen. Sie hat nicht eine Notlage oder eine Unter-

legenheit des Beklagten bewußt zu ihrem Vorteil ausgenutzt (vgl. BGH, Urt. v.

23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1429 f). Eine Notlage be-

stand nicht, weil der Beklage im Strafverfahren durch einen Pflicht- und ein

Wahlverteidiger vertreten war. Bei dem Beklagten handelt es sich um einen

erfahrenen Kaufmann, der geschäftsführender Gesellschafter einer größeren

Unternehmensgruppe war, deren drei größte Unternehmen ein Stammkapital

von 25 Millionen DM aufwiesen. Die Revision macht denn auch keine Verlet-

zung von § 138 Abs. 1 BGB geltend.

b) Die Honorarvereinbarung ist außerdem ausreichend bestimmt.

aa) Für die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung ist es erforderlich,

daß sie genügend bestimmt ist (BGH, Urt. v. 25. Februar 1995 - VII ZR 112/63,

NJW 1965, 1023; Urt. v. 12. Januar 1978 - III ZR 53/76, AnwBl. 1978, 227;

OLG Hamm AnwBl. 1986, 452; Gebauer/Schneider, BRAGO 2002 § 3 Rn. 19;

Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rn. 26). Dabei muß ein Maß-

stab gewählt werden, der ohne Schwierigkeiten eine ziffernmäßige Bezeich-

nung der Vergütung zuläßt (BGH aaO S. 1023 und S. 227; OLG Hamm aaO

S. 452).

Die Revision meint, im Streitfall fehle es an der hinreichenden Be-

stimmtheit, weil die hier gewählte Verbindung von Pauschal- und Zeithonorar

dazu führe, daß die Vergütung des Anwalts (umgerechnet auf die einzelne

Arbeitsstunde) nicht von vornherein feststehe, sondern je nach tatsächlich

aufgewendeter Zeit variiere. Diese Auffassung verdient keine Zustimmung. Die

Berechnung der Vergütung auf der Grundlage der im Streitfall getroffenen

Honorarvereinbarung

ist

ohne Schwierigkeiten möglich. Für

das

Pauschalhonorar liegt das ohne weiteres auf der Hand. Das gleiche gilt für die

Stundenlohnvereinbarung. Zwar war

das Ausmaß

der

zeitlichen

Beanspruchung bei Abschluß der Honorarvereinbarung noch offen. Dadurch

wird die Leistung jedoch nicht unbestimmt. Vielmehr reicht es aus, wenn die

Leistung bestimmbar ist (LG München I NJW 1975, 937). Das ist bei einem

aufwandsbezogenen Stundenhonorar der Fall, da der Zeitaufwand für den

Auftraggeber nachprüfbar darzulegen ist und demgemäß objektiv ermittelt

werden kann (LG München I aaO S. 937).

bb) Die Revision ist darüber hinaus der Auffassung, daß sich die Un-

wirksamkeit der streitgegenständlichen Honorarvereinbarung aus einer

analogen Anwendung des § 3 Abs. 5 Satz 1 BRAGO herleiten lasse. Dabei

versteht sie diese Bestimmung so, daß das vereinbarte Honorar in dem dort

geregelten

Anwendungsbereich

(außergerichtliche

Angelegenheiten;

Vergütung, die niedriger als die gesetzlichen Gebühren ist) entweder pauschal

pro Angelegenheit oder nach Zeitaufwand abgerechnet werden müsse.

Diese Ansicht geht fehl. Ihr ist schon im Ausgangspunkt nicht zu folgen,

wobei offenbleiben kann, ob die Voraussetzungen einer Analogie überhaupt

vorliegen, insbesondere das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke (vgl. da-

zu BGHZ 149, 165, 174 m.w.N.) enthält. Die Revision mißversteht den Rege-

lungsgehalt des § 3 Abs. 5 Satz 1 BRAGO. Diese Vorschrift gebietet es in den

dort geregelten Fällen nicht, das Honorar pro Angelegenheit entweder pau-

schal oder nach Zeitaufwand abzurechnen. Einer solchen Rechtsauffassung

steht schon der Wortlaut dieser Bestimmung entgegen. Dort ist ausdrücklich

von Pauschalvergütung und Zeitvergütung die Rede. Auch die Gesetzesbe-

gründung (BT-Drs. 12/4993, S. 44) liefert für die Rechtsauffassung der Revisi-

on keinen Anhaltspunkt. Im Hinblick auf das in § 49b Abs. 1 BRAO geregelte

grundsätzliche Verbot, geringere als in der BRAGO vorgesehene Gebühren

und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, wollte der Gesetzgeber dieses

standesrechtliche Verbot - in Anlehnung an eine schon bestehende Praxis - für

Fälle der außergerichtlichen Beratung und in Beitreibungssachen lockern. Die-

ser Begründung läßt sich jedoch nicht der Wille des Gesetzgebers entnehmen,

daß die von ihm - statt der gesetzlichen Gebührenberechnung - genannten Be-

rechnungsmethoden (Pauschal- und Zeitvergütung) in einem Alternativverhält-

nis stehen sollen. Hierfür ist kein vernünftiger Grund erkennbar. Ein solcher

wird von der Revision auch nicht angeführt. Die Literaturmeinung, auf die sie

verweist (Gebauer/Schneider, aaO § 3 Rn. 131; Hansens, BRAGO 8. Aufl.

1995 § 3 Rn. 28), liefert ebenfalls keine nachvollziehbare Begründung für eine

solche dem Wortlaut des § 3 Abs. 5 Satz 1 BRAGO widerstreitende Auslegung.

2. Rechtsfehlerhaft sind jedoch die Erwägungen, mit denen das Beru-

fungsgericht die Herabsetzung des Honorars gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO abge-

lehnt hat.

a) § 3 Abs. 3 Satz 1 BRAGO (so jetzt auch § 4 Abs. 4 RVG) räumt dem

Richter das Recht und die Pflicht ein, eine vereinbarte Vergütung, die unter

Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, herabzusetzen. Die

Herabsetzung ist ein gestaltender richterlicher Eingriff in den von dem Rechts-

anwalt mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag, der mit der besonderen

Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege und dem Erfordernis

des Mandantenschutzes gerechtfertigt wird (BGH, Urt. v. 15. Mai 1997, aaO

S. 2389 m.w.N.; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, aaO § 3 Rn. 31).

Für die Beantwortung der Frage, ob die vereinbarte Vergütung unange-

messen hoch ist, kommt es nicht darauf an, was bei Vertragsschluß vorauszu-

sehen war und bei der Vereinbarung kalkuliert wurde, sondern es ist die späte-

re Entwicklung zu berücksichtigen (Riedel/Sußbauer/Fraunholz, aaO § 3

Rn. 36 m.w.N.; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 3 Rn. 24;

OLG Düsseldorf OLGR 1996, 211). Der Gesetzgeber hat den Begriff "unter

Berücksichtigung aller Umstände" nicht näher erläutert. In Rechtsprechung und

Literatur haben sich aber gewisse Faktoren herausgebildet, die hierbei zu be-

achten sind. Danach kommen namentlich in Betracht: die Schwierigkeit und der

Umfang der Sache, ihre Bedeutung für den Auftraggeber, das Ziel, das der Auf-

traggeber mit dem Auftrag angestrebt hat. Weiter ist wesentlich, in welchem

Umfang dieses Ziel durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts erreicht worden ist,

wie weit also das Ergebnis tatsächlich und rechtlich als Erfolg des Rechtsan-

walts anzusehen ist. Die Stellung des Rechtsanwalts und die Vermögensver-

hältnisse des Auftraggebers sind ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. grundle-

gend OLG München NJW 1967, 1571, 1572; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, aaO

§ 3 Rn. 37; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO § 3 Rn. 25).

Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BRAGO hat das Gericht vor der Herabsetzung

ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Diese

Verpflichtung besteht allerdings nur dann, wenn eine Herabsetzung beabsich-

tigt ist (Gebauer/Schneider, aaO § 3 Rn. 113 m.w.N.). Das Gutachten ist (wie

bei § 12 Abs. 2 BRAGO) ein Rechtsgutachten, welches die Kontrolle des an-

waltlichen Billigkeitsermessens durch das Prozeßgericht unterstützen soll

(BGH, Urt. v. 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1046). Das

Gericht ist an das Gutachten, das der freien richterlichen Würdigung unterliegt,

nicht gebunden (BGH aaO S. 1046; Gebauer/Schneider, aaO § 12 Rn. 102;

Hansens, aaO § 3 Rn. 18).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen hält das Berufungsurteil den An-

griffen der Revision nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Rechtsbegriff

"unangemessen hoch" verkannt.

aa) Es hat die vereinbarte Pauschale gemäß § 628 BGB herabgesetzt,

weil Rechtsanwalt Dr. V. nur an zwei von ursprünglich fünf geplanten Haupt-

verhandlungsterminen teilgenommen habe. Dies ist rechtsfehlerhaft. Bei einer

vorzeitigen Beendigung des Mandats ist zunächst zu prüfen, welcher Teil des

vereinbarten Pauschalhonorars dem Verteidiger nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB

zusteht. Erst dann, wenn der dem Rechtsanwalt zustehende Teil noch immer

wesentlich höher als die gesetzliche Vergütung ist, kommt eine weitere Herab-

setzung nach § 3 Abs. 3 BRAGO in Betracht. § 628 BGB ist gegenüber § 3

Abs. 3 BRAGO vorrangig (BGH, Urt. v. 16. Oktober 1986 - III ZR 67/85, NJW

1987, 315; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO § 3 Rn. 19 m.w.N.). Unter

Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung ist die Rechtsanwaltskammer in ih-

rem Gutachten von einem Pauschalhonorar in Höhe von 24.000 DM ausge-

gangen. Die Revisionserwiderung nimmt dies im Anschluß an einen entspre-

chenden Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz hin.

bb) Gegenstand der Prüfung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 BRAGO ist dem-

nach folgende Abrechnungssumme:

Pauschale

Stundenaufwand

Kopien

Auslagenpauschale

Kosten BGH-Urteil

Summe:

16 % Mehrwertsteuer

Summe:

abzüglich Vorschußzahlung

Restforderung:

24.000,00 DM

40.800,00 DM

43,00 DM

30,00 DM

8,00 DM

64.881,00 DM

10.380,00 DM

75.261,96 DM

34.800,00 DM

40.461,96 DM

Eine Gegenüberstellung mit den gesetzlichen Höchstgebühren, die im

Streitfall entstanden wären, ergibt folgendes Bild:

Erster Hauptverhandlungstag (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) 1.520,00 DM

Zweiter Hauptverhandlungstag (§ 83 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO)

760,00 DM

16 % Mehrwertsteuer

Gesamtsumme:

364,80 DM

2.644,80 DM

cc) Hiernach übersteigt die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen

Höchstbeträge um mehr als das Achtundzwanzigfache (75.261,96 : 2.644,80

= 28,46), so daß sich die Frage aufdrängt, ob sich eine vereinbarte Vergütung

schon deshalb als unangemessen hoch erweist.

(1) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung allein das

mehrfache Überschreiten der gesetzlichen Gebühren ohne Berücksichtigung

des tatsächlichen Aufwandes nicht für ein sittenwidriges Mißverhältnis von an-

waltlicher Leistung und vereinbarter Gegenleistung ausreichen lassen (BGHZ

144, 343, 346; BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774,

2775; Urt. v. 15. Mai 1997 aaO S. 2389; vgl. ferner OLG Hamm, AGS 2002,

268 m.w.N.; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO § 3 Rn. 20; Gebau-

er/Schneider, aaO § 3 Rn. 121). Dann kann für die Qualifizierung eines Hono-

rars als "unangemessen hoch" nichts anderes gelten. Allerdings hat der Bun-

desgerichtshof (BGHZ 144, 343, 346) nach der Höhe des Streitwerts differen-

ziert. Bei hohen Streitwerten hat er ein Honorar für unangemessen gehalten,

das mehr als das Fünffache der gesetzlichen Gebühren betrug, weil nichts da-

für spreche, daß die anwaltliche Tätigkeit durch die gesetzlichen Gebühren

nicht angemessen abgegolten sei (BGHZ 144, 343, 346).

Diese Rechtsprechung läßt sich - unabhängig davon, daß sie die Sit-

tenwidrigkeit

und

nicht

die Unangemessenheit

betrifft -

auf

die

streitgegenständliche Problematik nicht ohne weiteres übertragen, weil sich

hier die gesetzlichen Gebühren (§§ 83 ff BRAGO) nicht nach dem Streitwert

richten.

(2) Das hindert den Senat jedoch nicht, auch für Strafverteidigungen ei-

ne Grenze festzulegen, bei deren Überschreitung regelmäßig davon auszuge-

hen ist, das Honorar sei im Sinne des § 3 Abs. 3 BRAGO unangemessen hoch.

Nach dem Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung soll ein Rechtsanwalt

sich beim Abschluß einer Honorarvereinbarung Mäßigung auferlegen (BGH,

Urt. v. 15. Mai 1997, aaO S. 2389). Zur Durchsetzung dieses Mäßigungsgebo-

tes ist die Festlegung einer allgemein verbindlichen Honorargrenze angezeigt.

Hierbei müssen die gesetzlichen Gebühren Ausgangspunkt sein (vgl. BGHZ

144, 343, 346; OLG Düsseldorf aaO S. 211). Mit ihnen bemißt der Gesetzgeber

den ökonomischen Wert der anwaltlichen Arbeit. Durch die Einführung von

Rahmengebühren (§ 12 BRAGO) und die Angabe von konkreten Bestimmungs-

faktoren hat er Raum für einzelfallbezogene Überlegungen gegeben, anderer-

seits auch Grenzen gesetzt. An die diesen Grenzen zugrunde liegenden Wert-

vorstellungen haben die Erwägungen zur Unangemessenheit im Sinne des § 3

Abs. 3 BRAGO anzuknüpfen. Vor diesem Hintergrund wäre es verfehlt, die

Maßstäbe des Marktes als Bezugspunkt zu wählen, indem der Betrag zugrunde

gelegt wird, der sich dort durchsetzen läßt. Mit einer solchen Sichtweise wäre

der gewollten normativen Begrenzung von Honoraransprüchen, die auf Mäßi-

gung abzielt, praktisch der Boden entzogen. Ein fester und einfach zu berech-

nender Maßstab kann nicht nur die Instanzgerichte bei der häufig sehr schwie-

rigen und aufwendigen Einzelfallprüfung im Rahmen dieser Vorschrift entla-

sten, sondern gleichzeitig eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleisten.

Außerdem kann er eine vorbeugende Wirkung gegen unangemessen hohe

Vergütungsvereinbarungen herbeiführen und den durch § 3 Abs. 3 BRAGO

erstrebten Schutz des Mandanten, der ihn bei vertraglichen Vergütungsrege-

lungen vor Auswüchsen bewahren soll, verstärken.

(3) Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung,

die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt,

spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sie unangemessen hoch ist und

das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt. Diese Vermutung kann

jedoch durch den Rechtsanwalt entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnli-

che, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich

erscheinen lassen, die Vergütung bei Abwägung aller für § 3 Abs. 3 BRAGO

maßgeblichen Gesichtspunkte nicht als unangemessen hoch anzusehen. Ge-

rade bei Strafverteidigungen mag im Einzelfall unter ganz außergewöhnlichen

Umständen auch das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren nicht aus-

kömmlich sein. Der Gesetzgeber hat dort die Hauptverhandlungstage als zen-

tralen Bemessungsfaktor für die Vergütung gewählt und durch die Rahmenge-

bühren einen ausreichenden Spielraum geschaffen, um einzelfallbezogenen

Umständen Rechnung tragen zu können. Es kann davon ausgegangen werden,

daß grundsätzlich innerhalb dieses Rahmens eine angemessene Vergütung

erzielt werden kann, und die Anzahl der Verhandlungstage eine tendenziell

taugliche Bemessungsgrundlage darstellt. Es gibt jedoch Fälle, in denen diese

Vermutungswirkung ersichtlich entkräftet wird. Insbesondere bei aufwendigen

Strafverfahren, die durch Absprachen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft

und Verteidigung wesentlich vereinfacht werden, findet die eigentliche Arbeit

außerhalb der Hauptverhandlung statt. Diese dient später lediglich dazu, das

außerhalb der Hauptverhandlung gewonnene und verabredete Prozeßergebnis

zu bestätigen. Dafür reichen meist ein oder zwei Verhandlungstage aus, so

daß der indizielle Zusammenhang zwischen Arbeitsaufwand und Hauptver-

handlungstagen in solchen Fällen aufgelöst ist. Es liegt auf der Hand, daß ein

Rechtsanwalt, der in die Vorbereitungen für den Abschluß einer solchen Ab-

sprache ungewöhnlich viele Stunden Arbeit investiert hat, bei lediglich einem

Verhandlungstag auch mit dem Fünffachen der gesetzlichen Höchstgebühr

gemäß § 3 BRAGO nicht angemessen vergütet wird. In solchen und anderen

Extremfällen kann die Vermutungswirkung widerlegt werden.

dd) Die danach gebotene umfassende Würdigung der gemäß § 3 Abs. 3

BRAGO maßgeblichen Umstände hat das Berufungsgericht unterlassen. Bei

deren Nachholung wird es insbesondere die folgenden, von der Revision mit

Recht genannten Gesichtspunkte berücksichtigen müssen:

(1) Die Vermögensverhältnisse des Beklagten (vgl. dazu oben zu II 2 a)

hat das Berufungsgericht nicht in seine Erwägungen einbezogen. Der Beklagte

hat dazu unter Beweisantritt vorgetragen, er habe im Jahre 1993 die eidesstatt-

liche Versicherung abgegeben und sich den ersten Teil der Pauschale von ei-

nem Bekannten leihen müssen. Beides habe er Dr. V. mitgeteilt. Dieser hat

unstreitig darauf bestanden, daß die zweite Hälfte der Pauschalzahlung ding-

lich zu sichern sei über eine Grundschuld auf einem Grundstück, welches im

Eigentum der Tochter des Beklagten stand, weil er offenbar fürchtete, er könne

die Erfüllung des vereinbarten Honorars ansonsten möglicherweise nicht

durchsetzen.

(2) Auch zu der Schwierigkeit und dem Umfang des Mandats hat das

Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Statt dessen

hat es sich auf die floskelhafte Wendung beschränkt, daß Rechtsanwalt

Dr. V. "in einem äußerst umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren" tätig ge-

worden sei, und darauf verwiesen, er habe in kurzer Zeit sechs bis acht Leitz-

ordner durchzuarbeiten gehabt. Damit hat das Berufungsgericht nicht einmal im

Ansatz den Sachvortrag der Parteien ausgeschöpft. So hat es sich nicht mit

den eingereichten Unterlagen (Anklageschrift; Strafanzeige; Schutzschrift;

Factoringvertrag und Beweisanträge) auseinandergesetzt und den entspre-

chenden Sachvortrag hierzu nicht gewichtet und bewertet. Auf der Grundlage

dieser Schriftstücke und des Sachvortrags des Beklagten ist die Wertung eines

"äußerst umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahrens" nicht gerechtfertigt. Auch

trifft das Berufungsgericht keine Aussage über den Schwierigkeitsgrad des

Verfahrens. Weiter fehlen Feststellungen zu dem "Erfolg" der Tätigkeit von

Rechtsanwalt Dr. V. . Der Beklagte hat vorgetragen, daß das Verfahren am

19. Oktober 1998 unterbrochen wurde, weil weitere Ermittlungen durch die

Staatsanwaltschaft vorgenommen werden sollten. Die Klägerin hat dies mit

Nichtwissen bestritten, gleichzeitig jedoch die Vermutung geäußert, daß dies

ihrem Verteidigungsverhalten zuzuschreiben gewesen sei.

Schließlich fehlen Feststellungen zu den Versprechungen der Klägerin

über den Umfang und den Inhalt des von ihr beabsichtigten Verteidigungsver-

haltens und der Einhaltung dieser Zusagen. So hat der Beklagte unter Beweis-

antritt vorgetragen, daß die Klägerin zugesagt habe, "buchartige Schriftstücke"

zu fertigen, mit denen das Gericht "zugeschüttet" werden sollte. Die Verteidi-

gung werde die Themen der Verhandlungstage letztlich bestimmen oder aber

zumindest nachhaltig beeinflussen. Die Länge und die Fülle der Schriftsätze

sollten das Gericht dazu bringen, allein wegen der Unüberschaubarkeit der

maßgeblichen Sachverhalte "die Akte zu schließen". Diese Versprechen seien

nicht eingehalten worden. Im Gegenteil: Rechtsanwalt Dr. V. sei unvorberei-

tet in die Hauptverhandlung gegangen. So habe er andere Verteidiger gebeten,

die Verhandlungsführung zu übernehmen, da er nach eigenen Angaben nicht

genügend mit dem Stoff vertraut sei.

In diesem Zusammenhang ist das Berufungsgericht auch nicht der Be-

hauptung des Beklagten nachgegangen, Rechtsanwalt Dr. F. habe

Rechtsanwalt Dr. V. als einen auf dem Gebiet des Strafrechts ausgewiese-

nen Spezialisten bezeichnet, obwohl er zum damaligen Zeitpunkt nur als Fach-

anwalt für Steuerrecht im Briefkopf aufgeführt gewesen ist. Als ausgewiesenen

Spezialisten im Strafrecht sieht selbst die Revisionserwiderung Rechtsanwalt

Dr. V. nicht an; denn sie verweist darauf, es habe für den Beklagten von An-

fang an offensichtlich sein müssen, daß keiner der Rechtsanwälte der Klägerin

Fachanwalt für Strafrecht war. Da nach der Anklageschrift nicht erkennbar ist,

daß auch steuerrechtliche Fragen für die strafrechtliche Bewertung des Ankla-

gevorwurfes bedeutsam sein konnten, konnten sich spezielle steuerstrafrechtli-

chen Erfahrungen des Rechtsanwalts Dr. V. nur insoweit zugunsten des Be-

klagten auswirken, als dieser im Rahmen von Steuerstrafverfahren zwangsläu-

fig auch allgemeine strafrechtliche Erfahrungen gesammelt hat. Auch hierzu

hätte das Berufungsgericht Feststellungen treffen müssen, weil die Qualifikati-

on/Reputation des Rechtsanwalts nach der Rechtsprechung (OLG Hamm AGS

2002, 268) gerade bei (Pauschal-)Honorarvereinbarungen in Strafsachen ein

gewichtiges Abwägungsmerkmal darstellt.

(3) Schließlich ist zwischen den Parteien streitig, ob der Beklagte von

der Klägerin darauf hingewiesen wurde, daß das vereinbarte Honorar erheblich

über den Rahmenbeträgen der §§ 83, 84 BRAGO liege. Auch hierzu hat das

Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

Bei der Festlegung und Bewertung von Abwägungsfaktoren im Rahmen

einer umfassenden Billigkeitsentscheidung gemäß § 3 Abs. 3 BRAGO stellt der

Hinweis des Rechtsanwalts an den Mandanten auf die Höhe der Überschrei-

tung der gesetzlichen Gebühren ein weiteres (wenn auch nicht besonders ge-

wichtiges) Abwägungsmerkmal dar, weil es einen Wertungsunterschied macht,

ob der Mandant die Honorarvereinbarung in dem Bewußtsein einer Überschrei-

tung der gesetzlichen Gebühren unterzeichnet oder ihm das nicht bewußt ist.

III.

Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da

die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht

zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird bei seiner Herab-

setzungsentscheidung die unterlassenen Feststellungen nachzuholen und da-

bei auch zu berücksichtigen haben, daß der vereinbarte Stundensatz nicht den

Aufwand für Fahrten zwischen Gericht und Kanzlei umfaßt. Die Honorarverein-

barung trifft hierzu keine eindeutige Aussage. Im Hinblick auf die ungewöhnlich

hohe Vergütung konnte der Beklagte nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß

diese auch den zeitlichen Aufwand für die Fahrten zwischen der Kanzlei und

dem Gericht umfassen sollte, zumal es hier nur um Fahrten zum ortsansässi-

gen Gericht ging. Jedenfalls wäre es Sache der Klägerin gewesen, die notwen-

dige Klarstellung in der Honorarvereinbarung herbeizuführen. Als Rechtskun-

dige hat sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dafür Sorge zu

tragen, daß jede Abweichung von gesetzlichen Gebühren eindeutig und un-

mißverständlich festgelegt wird, so daß der Mandant unschwer erkennen kann,

was er zu bezahlen hat (BGH, Urt. v. 25. Februar 1965 - VII ZR 112/63, NJW

1965, 1023).

Fischer Ganter Neškovi(cid:1)

Vill Lohmann