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BGH Beschluss vom 24.04.2007 – 1 StR 147/07
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. April 2007
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 22. August 2006 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Vorbringen der Revision (Schriftsatz
vom 10. April 2007) zu § 46 Abs. 3 StGB geht schon deshalb im
Ansatz fehl, weil diese Bestimmung bei der Bemessung von Ju-
gendstrafe nicht anwendbar
ist (vgl. BGH, Beschluss vom
3. Februar 2005 - 1 StR 1/05; BGH NStZ-RR 1997, 21, 22; Brun-
ner/Dölling JGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 8 m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Graf