BGH Urteil vom 03.02.2005 – I ZR 159/02
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3; UWG § 4 Nr. 7
Verkündet am: 3. Februar 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Lila-Postkarte
a) Von einem markenmäßigen Gebrauch i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist auszugehen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise das mit der Klage- marke identische oder ähnliche Zeichen als Teil der Produktaufmachung auf- fassen und aufgrund der Zeichenidentität oder -ähnlichkeit oder der Be- kanntheit der Klagemarke eine gedankliche Verknüpfung zwischen Klage- marke und Kollisionszeichen herstellen.
b) Wird eine bekannte Marke bei der Aufmachung eines Produkts in witziger und humorvoller Weise verwandt (hier: Wiedergabe auf einer Postkarte), kann die Unlauterkeit der Ausnutzung der Unterscheidungskraft (Aufmerk- samkeitsausbeutung) der Klagemarke aufgrund der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG ausgeschlossen sein.
BGH, Urt. v. 3. Februar 2005 - I ZR 159/02 - OLG Hamm
LG Bochum
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 3. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 18. April 2002 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer
des Landgerichts Bochum - Kammer für Handelssachen - vom
20. September 2001 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin produziert und vertreibt Schokolade. Sie ist Inhaberin der mit
Schutzerstreckung auf Deutschland unter anderem für "pâtisserie et confiserie"
(feine Back- und Süßwaren) eingetragenen IR-Marke Nr. 674 032 "Milka" und
der für "Schokoladenwaren" eingetragenen deutschen Farbmarke Nr. 2 906 959
"Lila". Die Klägerin verwendet diesen Farbton unter anderem bei den Verpak-
kungen ihrer Schokoladenprodukte.
Die Beklagte vertreibt Karten. Zu ihrem Angebot gehört die mit "Muh!"
bezeichnete nachfolgend abgebildete Karte, die eine violette Grundfarbe auf-
weist:
Die Klägerin sieht in der Herstellung und dem Vertrieb der Karte einen
Eingriff in ihre Markenrechte und macht geltend, die Beklagte nutze den guten
Ruf der Marken unberechtigt für eigene kommerzielle Zwecke aus. Ohne die
Verwendung der sehr bekannten Marken sei die Karte nicht abzusetzen. We-
gen der großen Bekanntheit der Marken sei damit zu rechnen, daß die ange-
sprochenen Verkehrskreise die Karte für eine eigene Werbung der Klägerin
hielten. Sie ist ferner der Meinung, die Benutzung ihrer Marken durch die Be-
klagte sei ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch
genommen; sie hat ferner die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der
Beklagten beantragt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertre-
ten, eine satirische Auseinandersetzung mit der allgegenwärtigen Präsenz der
Werbung der Klägerin, wie sie durch die Gestaltung der Karte zum Ausdruck
komme, müsse aufgrund der grundgesetzlich geschützten Meinungs- und
Kunstfreiheit hingenommen werden.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung
der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Hamm AfP 2002, 442).
Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung
weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin nach § 14 Abs. 2
Nr. 3, Abs. 5, Abs. 6 MarkenG, § 242 BGB bejaht und hierzu ausgeführt:
Für eine Verletzungshandlung i.S. von § 14 Abs. 2 MarkenG sei ein
kennzeichenmäßiger Gebrauch erforderlich. Mit der Herstellung und der Ver-
breitung der Karte habe die Beklagte die Farbe "Lila" und die Bezeichnung "Mil-
ka" kennzeichenmäßig benutzt. Wegen der Verwendung der Zeichen der Kläge-
rin für die Postkarte spreche schon eine Vermutung für einen kennzeichenmä-
ßigen Gebrauch. Aber auch ohne eine solche Vermutung erscheine es ohne
weiteres möglich, daß ein Teil des Verkehrs annehme, es handele sich um eine
von der Klägerin stammende Werbemaßnahme. Die Karte sei durchaus humor-
voll und witzig und beziehe sich auf die drei Säulen der Werbung der Klägerin,
nämlich die lila Farbe, die Kuh und die Bezeichnung "Milka". Alle drei Säulen
würden zwar verfremdet. Die lila Farbe werde als Untergrund genutzt, die Kuh
werde nicht, wie in der Werbung der Klägerin üblich, zeichnerisch dargestellt,
sondern begrifflich bezeichnet und "Milka" werde zum fiktiven Familiennamen
des Dichters, der eigentlich Rilke heißen müßte. Diese Verfremdung sei aber
nicht so vorgenommen worden, daß sie zu einer Verunglimpfung der Marken
führe. Angesichts der heutigen Gebräuche in der Werbung könnte sie als Auf-
merksamkeitswerbung ohne weiteres aus dem Unternehmen der Klägerin
stammen. Daneben liege es auch nicht fern, daß die Klägerin einem Lizenz-
nehmer gestattet haben könnte, die Karte herzustellen und zu vertreiben. Der
Lizenznehmer könnte dann genau das tun, was die Beklagte nach ihrem Vor-
trag mit der Karte bezwecke, nämlich eine Parodie der alltäglichen Werbeprä-
senz der Klägerin auf den Markt zu bringen und sich damit kritisch mit den Mar-
ken als Symbol für eine aufwendige Werbung zu befassen und sie zum Gegen-
stand einer freien Bearbeitung zu machen. Wenn schon in Fällen von Marken-
verunglimpfungen ein kennzeichenrechtlicher Gebrauch angenommen werde,
sei im Streitfall, in dem es an entsprechenden Verunglimpfungen fehle, erst
recht von einem kennzeichnenden Gebrauch auszugehen. Zwischen den kolli-
dierenden Zeichen bestehe Zeichenidentität und -ähnlichkeit. Daran ändere die
Verwendung der Wortmarke der Klägerin als Künstlername und der farbliche
Unterschied zwischen der Farbmarke der Klägerin und der Grundfarbe der
Postkarte der Beklagten nichts. Das Wort "Milka" werde identisch benutzt. Der
Unterschied der verwendeten lila Farben sei gering.
Die Wertschätzung der bekannten Marken habe die Beklagte in unlaute-
rer Weise ausgenutzt. Sie habe die aufgrund der großen Bekanntheit der Mar-
ken der Klägerin mit ihrer Verwendung verbundene Aufmerksamkeit zur wirt-
schaftlichen Verwertung der Postkarten mit parodistischem Inhalt benutzt. Die
Unlauterkeit ergebe sich daraus, daß eine Beziehung zwischen der eigenen
und der fremden Ware hergestellt werde, um von dem fremden guten Ruf zu
profitieren. Der Beklagten gehe es vorrangig nicht um eine Meinungsäußerung
über die Werbemethoden der Klägerin, sondern um eine rein kommerzielle Be-
nutzung fremder angesehener Marken.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie füh-
ren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung.
1. Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung
der Postkarte der Beklagten aufgrund einer Verletzung ihrer bekannten Marken
(IR-Marke Nr. 674 032 "Milka" und Farbmarke Nr. 2 906 959 "Lila") gemäß § 14
Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG zu.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist es Dritten unter anderem unter-
sagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein mit
einer im Inland bekannten Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zei-
chen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich
sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn die Benutzung des Zeichens die
Wertschätzung oder die Unterscheidungskraft der bekannten Marke ohne recht-
fertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt.
b) aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der
Verletzungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG grundsätzlich einen mar-
kenmäßigen Gebrauch des Kollisionszeichens voraussetzt. Das Erfordernis
eines markenmäßigen Gebrauchs ist in der Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2
Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG, durch die Art. 5 Abs. 1 MRRL umgesetzt worden ist,
anerkannt (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 MRRL: EuGH, Urt. v. 14.5.2002 - Rs. C-2/00,
Slg. 2002, I-4187 Tz. 17 = GRUR Int. 2002, 841 - Hölterhoff; Urt. v. 12.11.2002
- Rs. C-206/01, Slg. 2002, I-10273 Tz. 51 ff. = GRUR 2003, 55 = WRP 2002,
1415 - Arsenal Football Club; zu Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. a GMV: BGH, Urt. v.
1.4.2004 - I ZR 23/02, GRUR 2004, 947, 948 = WRP 2004, 1364 - Gazoz; zu
§ 14 Abs. 2: BGH, Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 44/02, GRUR 2005, 162 = WRP
2005, 222 - SodaStream, m.w.N.). Es gilt aufgrund des identischen Benut-
zungsbegriffs in Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 MRRL und in § 14 Abs. 2 MarkenG in
gleicher Weise für eine unmittelbare Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 Mar-
kenG (vgl. zu Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 MRRL: EuGH, Urt. v. 23.2.1999
- Rs. C-63/97, Slg. 1999, I-905 Tz. 38 = GRUR Int. 1999, 438 = WRP 1999, 407
- BMW/Deenik; zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG: KG GRUR 1997, 295, 296; In-
gerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 833; Piper, GRUR 1996, 429,
434; Karl, MarkenR 2004, 321, 323; Sack, WRP 2004, 1405, 1407; a.A. Hacker
in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 14 Rdn. 62; Sosnitza, WRP 2003,
1186, 1189; Goldmann, Der Schutz des Unternehmenskennzeichens, § 15
Rdn. 27 ff.; zu einer einheitlichen Auslegung des Benutzungsbegriffs vgl. auch:
Fezer, GRUR 1996, 566, 570; ders., Markenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 39).
Von einem markenmäßigen Gebrauch ist auszugehen, wenn das Zei-
chen in der Weise verwendet wird, daß es im Rahmen des Produktabsatzes die
gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen von Waren oder Dienstleistun-
gen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR Int. 1999, 438 Tz. 38
- BMW/Deenik; GRUR 2003, 55, 57 Tz. 47 ff. - Arsenal Football Club; BGH
GRUR 2005, 162 - SodaStream). Für den Anwendungsbereich des Art. 5
Abs. 2 MRRL (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) reicht es nach der Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften aber auch aus, daß die
beteiligten Verkehrskreise das Kollisionszeichen zwar als Verzierung auffassen,
es wegen der hochgradigen Ähnlichkeit jedoch gedanklich mit der bekannten
Marke verknüpfen (vgl. EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - Rs. C-408/01, GRUR 2004,
58, 60 Tz. 39 = MarkenR 2003, 453 - Adidas/Fitnessworld).
bb) Die Frage, ob eine kennzeichenmäßige Benutzung vorliegt, ist eine
Rechtsfrage, deren Beurteilung aber weitgehend von tatsächlichen Feststellun-
gen über das Verständnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Verbrauchers abhängt, die von dem Tatrichter zu treffen sind (vgl.
BGHZ 156, 126, 136 f. - Farbmarkenverletzung I, m.w.N.).
Im Streitfall kann offenbleiben, ob die angesprochenen Verkehrskreise
- wie vom Berufungsgericht angenommen und von der Revision als erfah-
rungswidrig gerügt wird - annehmen, die in Rede stehende Postkarte stamme
aus dem Unternehmen der Klägerin. Selbst wenn der Verkehr die Bezeichnung
"Milka" und die violette Farbe der Postkarte als reine Produktausstattung auf-
faßt, wird er aufgrund der identischen Wortmarke der Klägerin und der mit ihrer
Farbmarke sehr ähnlichen Grundfarbe der Postkarte der Beklagten diese Ge-
staltungen mit den Marken der Klägerin gedanklich verknüpfen. Zu Recht hat
das Berufungsgericht festgestellt, die von der Beklagten eingesetzten Stilmittel
deuteten unmißverständlich auf die Marken der Klägerin hin. Die Verbindung
zwischen der Gestaltung der Postkarte und den Marken der Klägerin macht ge-
rade den Scherz der Postkarte aus. Im Streitfall ist somit von einer markenmä-
ßigen Benutzung i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auszugehen. Es kann da-
her offenbleiben, ob bei nicht markenmäßiger Benutzung der Schutz bekannter
Marken entsprechend § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG (zur Zulässigkeit des nationa-
len Schutzes bekannter Marken nach Art. 5 Abs. 5 MRRL: EuGH, Urt. v.
21.11.2002 - Rs. C-23/01, Slg. 2002, I-10913 Tz. 30 = GRUR 2003, 143 = WRP
2003, 66 - Robelco/Robeco) oder, wie vor dem Inkrafttreten des Markengeset-
zes, aufgrund des Wettbewerbsrechts zu gewähren ist (vgl. hierzu BGHZ 86,
90, 95 - Rolls-Royce).
c) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Marken der Klägerin sei-
en im Inland bekannte Marken i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG; auf der
Postkarte seien das Zeichen "Milka" und die Farbe "Lila" als ähnliche Zeichen
verwendet worden. Diese Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu bean-
standen und werden von der Revision auch nicht angegriffen.
d) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Ausnutzung der
Wertschätzung der bekannten Marken der Klägerin i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3
MarkenG bejaht. Davon ist auszugehen, wenn ein Wettbewerber sich mit der
Kennzeichnung seiner Waren der Marke angenähert hat, um Gütevorstellun-
gen, die der Verkehr mit den unter der Marke vertriebenen Erzeugnissen ver-
bindet, für sich auszunutzen (BGHZ 86, 90, 95 - Rolls-Royce; BGH, Urt. v.
29.11.1984 - I ZR 158/82, GRUR 1985, 550, 553 = WRP 1985, 399 - DIMPLE,
insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 93, 96; Beschl. v. 27.4.2000 - I ZR 236/97,
GRUR 2000, 875, 877 = WRP 2000, 1142 - Davidoff I).
Ob die Beklagte für ihre Postkarte irgendwelche Gütevorstellungen der
bekannten Marken der Klägerin für sich ausnutzt, erscheint zumindest zweifel-
haft. Jedenfalls liegen aber die Voraussetzungen einer Ausnutzung der Unter-
scheidungskraft der bekannten Marken der Klägerin vor. Die Beklagte nutzt
- wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - das besondere Maß an
Aufmerksamkeit aus, das mit der Verwendung der bekannten Marken der Klä-
gerin als Name des fiktiven Dichters und als lilafarbenem Hintergrund der Post-
karte verbunden ist. Der scherzhafte Charakter, den die Beklagte mit der Ge-
staltung der Postkarte erzielen will, ist nur dadurch zu erreichen, daß die ange-
sprochenen Verkehrskreise die Anspielung auf die Marken der Klägerin erken-
nen, was deren Bekanntheit erfordert. Dadurch nutzt die Beklagte die besonde-
re Aufmerksamkeit aus, die die Assoziation einer Bezeichnung mit einer be-
kannten Marke wecken kann (vgl. hierzu: BGH GRUR 2000, 875, 877
- Davidoff I; BGH, Urt. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 783 =
WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibrüder; OLG München MarkenR 2000, 65, 67;
Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 14 Rdn. 114; Ingerl/Rohnke aaO § 14
Rdn. 861; v. Schultz/Schweyer, Markenrecht, § 14 Rdn. 182; vgl. auch Fezer
aaO § 14 Rdn. 436).
e) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, die Beklagte verwende die Zeichen der Klägerin ohne recht-
fertigenden Grund in unlauterer Weise.
aa) Allerdings ist bei der identischen oder ähnlichen Benutzung einer be-
kannten Marke zu dem Zweck, die mit ihrer Verwendung verbundene Aufmerk-
samkeit auszubeuten, regelmäßig von einem die Unlauterkeit i.S. von § 14
Abs. 2 Nr. 3 MarkenG begründenden Verhalten auszugehen.
bb) Im Streitfall scheidet eine Markenverletzung durch die in Rede ste-
hende Postkarte der Beklagten jedoch aufgrund einer Abwägung mit dem durch
Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Recht der Beklagten auf Freiheit der Kunst aus.
Dem Schutz der Kunstfreiheit unterfallen nicht nur - wie das Berufungsgericht
ersichtlich angenommen hat - Werke, die über eine gewisse Gestaltungshöhe
verfügen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die
freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse
des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zu unmittelba-
rer Anschauung gebracht werden, das Wesentliche der künstlerischen Betäti-
gung (vgl. BVerfGE 30, 173, 188 f.; 31, 229, 238). Da die Kunstfreiheit grund-
sätzlich jede künstlerische Aussage schützt, unterfällt ihrem Schutzbereich
auch die vorliegende Postkarte, in der die Eindrücke des Künstlers von den
Marken der Klägerin und deren Werbung mit der Herausstellung der Abbildung
von Kühen humorvoll-satirisch aufgegriffen werden.
Durch die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG geschützt sind auch dieje-
nigen Personen, die - etwa als Verleger - eine Vermittlungsfunktion zwischen
dem Künstler und dem Publikum übernehmen (vgl. BVerfGE 30, 173, 191). Es
bedarf daher keiner weiteren Feststellungen dazu, ob die Beklagte die Postkar-
te selbst geschaffen hat und deshalb als Künstlerin unmittelbar für sich die
Kunstfreiheit in Anspruch nehmen kann oder ob sie die von einem Dritten ent-
worfenen Postkarten nur verbreitet.
Die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besteht jedoch nicht
schrankenlos. Vielmehr findet sie ihre Begrenzung in anderen kollidierenden
Grundrechten (vgl. BVerfGE 30, 173, 193), zu denen auch die durch Art. 14
Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Eigentumsgarantie rechnet (vgl. Scholz in Maunz/
Dürig, Grundgesetz, Art. 5 Rdn. 45). Zu dem hierdurch ebenfalls grundgesetz-
lich geschützten Bereich gehören die Markenrechte der Klägerin (vgl. zum Mar-
kenrecht: BVerfGE 51, 193, 216 f.).
Diese Kollision grundrechtlich geschützter Werte ist auf der Grundlage
der verfassungsrechtlichen Wertordnung aufzulösen.
Im Streitfall schließt die notwendige Abwägung zwischen dem Eigen-
tumsrecht der Klägerin an ihren Marken und dem Recht auf Kunstfreiheit auf
seiten der Beklagten das von der Klägerin begehrte Verbot gegen die Verwen-
dung der Postkarte aus.
Das Berufungsgericht hat eine Herabsetzung oder Verunglimpfung der
Marken der Klägerin nicht festgestellt, sondern hat die Gestaltung der Postkarte
als witzig und humorvoll angesehen. Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht
zu beanstanden. Im Streitfall läßt sich auch nicht feststellen, daß die Beklagte
die Marken der Klägerin ausschließlich zu dem Zweck benutzt hat, ein sonst
nicht verkäufliches eigenes Produkt auf den Markt zu bringen, und daß der
Postkarte - nach Auffassung des Verkehrs - eine satirische Auseinandersetzung
mit den Marken der Klägerin oder ihren Werbemethoden fehlt. Ob im Rahmen
der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG eine Einschränkung des Grundrechts
vorzunehmen ist, wenn den angesprochenen Verkehrskreisen eine satirische
Auseinandersetzung verborgen bleibt, kann offenbleiben. Denn davon kann im
Streitfall nicht ausgegangen werden. Den Verbrauchern wird die in der scherz-
haften Gestaltung der Postkarten ebenfalls liegende kritische Auseinanderset-
zung mit den Marken und Werbeauftritten der Klägerin nicht verborgen bleiben,
mag die Beklagte auch - wie das Berufungsgericht angenommen hat - vorrangig
kommerzielle Ziele mit der Verbreitung der Postkarte verfolgen (a.A. Ingerl/
Rohnke aaO § 14 Rdn. 174).
Erweist sich die in Rede stehende Gestaltung der Postkarte aber nicht
als eine Verunglimpfung der Marken der Klägerin und läßt sich auch nicht an-
nehmen, daß die Beklagte ausschließlich kommerzielle Zwecke mit dem Ver-
trieb der Postkarte verfolgt, hat der Schutz der Kunstfreiheit im Streitfall Vorrang
vor dem Schutz der Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
f) Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz nach § 14 Abs. 6 Mar-
kenG und auf Auskunft nach § 242 BGB scheiden mangels Markenrechtsverlet-
zung aus.
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als
zutreffend.
a) Wettbewerbsrechtliche Ansprüche sind, soweit der Schutz bekannter
Marken in Rede steht, im Streitfall schon wegen des Vorrangs des Anwen-
dungsbereichs des Markengesetzes nicht gegeben.
Mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 ist an die
Stelle der kennzeichenrechtlichen Regelungen, die bis dahin im Warenzeichen-
gesetz und im UWG enthalten waren oder auch den Bestimmungen der §§ 1, 3
UWG a.F., § 823 BGB entnommen wurden, eine umfassende, in sich geschlos-
sene kennzeichenrechtliche Regelung getreten, die den aus den Generalklau-
seln hergeleiteten Schutz im allgemeinen verdrängt. Wie der Senat entschieden
hat, ist im Anwendungsbereich der Bestimmungen des Markengesetzes für eine
Raum (vgl. BGH, Urt. v. 15.7.2004 - I ZR 37/01, WRP 2005, 219, 221 - Alu-
miniumräder, m.w.N.).
Dies gilt entsprechend für eine herabsetzende oder verunglimpfende
Verwendung von Marken i.S. von § 4 Nr. 7 UWG (vgl. Baumbach/Hefermehl/
Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 4 UWG Rdn. 7.9; im Ergebnis ebenso
Harte/Henning/Omsels, UWG, § 4 Nr. 7 Rdn. 31); der Vorschrift kommt im An-
wendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG keine eigenständige Bedeu-
tung zu.
b) Im übrigen wären wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach § 3 UWG
auch deshalb zu verneinen, weil die Beklagte nicht unlauter im Sinne dieser
Vorschrift gehandelt hat. Die Voraussetzungen einer herabsetzenden oder ver-
unglimpfenden Verwendung der Marken der Klägerin i.S. von § 4 Nr. 7 UWG
liegen nicht vor. Eine Unlauterkeit nach § 3 UWG scheidet schon deshalb aus,
weil die Beklagte die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch
nehmen kann.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
Pokrant
Büscher
Schaffert
Bergmann