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BGH Urteil vom 15.07.2004 – I ZR 37/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Verkündet am: 15. Juli 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Aluminiumräder

MarkenG § 14 Abs. 2, § 23 Nr. 3; UWG (Fassung v. 3.7.2004) § 4 Nr. 9, § 6 Abs. 1

a) Ein Hersteller von Aluminiumrädern, der in der Produktwerbung einen exklusi- ven Sportwagen abbildet, der mit seinen u.a. für diesen Fahrzeugtyp bestimm- ten Rädern ausgerüstet ist, verletzt die auf dem abgebildeten Fahrzeug ange- brachte Marke des Sportwagenherstellers nicht, wenn die Abbildung des Sportwagens den für den Verkehr erkennbaren Zweck hat, das Produkt in sei- ner bestimmungsgemäßen Verwendung zu zeigen.

b) Wird in der Werbung für ein Produkt ein fremdes Produkt eingesetzt, ohne daß das eine dem anderen Produkt als Kaufalternative gegenübergestellt wird, liegt eine vergleichende Werbung nicht vor, auch wenn mit der Bezugnahme auf das fremde Produkt eine Anlehnung an dessen guten Ruf verbunden ist.

BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 – I ZR 37/01 – OLG Stuttgart LG Stuttgart

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann, den Richter

Prof. Dr. Bornkamm, die Richterin Ambrosius und die Richter Dr. Schaffert und

Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2001 im Kostenpunkt und

insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Kammer für Han-

delssachen des Landgerichts Stuttgart vom 25. April 2000 weitergehend

abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist die Porsche AG. Für sie ist das bekannte Porsche-Wappen als

Wort-/Bildmarke eingetragen, mit dem sie – entsprechend dem Warenverzeichnis –

ihre Automobile sowie Zubehör, darunter auch Aluminiumräder, kennzeichnet:

Die Klägerin wendet sich dagegen, daß die Beklagte, eine Herstellerin von

Aluminiumrädern, in einem Werbeprospekt und in einer Anzeige im Porsche-Club-

Magazin das nachstehend wiedergegebene Porsche-Fahrzeug abbildet, das mit

Aluminiumrädern der Beklagten ausgerüstet ist. Die Klägerin sieht hierin eine an-

lehnende bezugnehmende Werbung und ferner – weil auf der Abbildung des Fahr-

zeugs das Porsche-Wappen zu erkennen sei – eine Verletzung ihrer Marke. In dem

Werbeprospekt heißt es neben der Abbildung u.a.:

So wie Mode Menschen macht, so verändern Räder Autos. Wir von R.A. (Beklagte) ma- chen Mode fürs Auto.

Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch genom-

men; sie hat ferner die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten

beantragt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten

hat das Oberlandesgericht die Verurteilung unter Abweisung der weitergehenden

Klage auf die im Klageantrag als Beispiel enthaltene konkrete Verletzungsform be-

schränkt.

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf

vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revisi-

on zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Verhalten der Beklagten

einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG a.F. und eine Markenverletzung gese-

hen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Eine anlehnende Bezugnahme sei, auch wenn sie keine unrichtigen Angaben

enthalte, wettbewerbsrechtlich bedenklich, wenn für die Bezugnahme im Einzelfall

kein hinreichender Anlaß bestehe und Art und Maß der bezugnehmenden Angaben

nicht mehr im Rahmen einer zutreffenden und erforderlichen Darstellung lägen. Es

sei zu beanstanden, wenn der von einem Dritten für sein Produkt geschaffene Pre-

stigewert in offener Anlehnung als Vorspann für die eigenen wirtschaftlichen Inter-

essen übernommen und ausgenutzt werde. Dies gelte insbesondere, wenn der Pre-

stigewert des Produkts, an das sich die beanstandete Werbung anlehne, sehr hoch

oder – wie im Streitfall – überragend sei. Zwar könne die Bezugnahme auf einen

Mitbewerber und sein Produkt durch das Informationsinteresse des Verkehrs ge-

deckt sein. Bleibe aber der Informationswert hinter der Werbewirkung zurück, sei

die erkennbare Anlehnung an den Mitbewerber und seine Ware unzulässig. So ver-

halte es sich im Streitfall. Auch unter Berücksichtigung des Interesses der Beklag-

ten, Interessenten über ihr Angebot an Aluminiumrädern zu informieren, bestehe

keine Notwendigkeit, das Fahrzeug, an dem das Rad montiert werden solle, voll-

ständig abzubilden. Um die ästhetische Wirkung eines Aluminiumrades an einem

Fahrzeug zu zeigen, reiche die Wiedergabe des Rades und eines erweiterten Rad-

kastenausschnitts aus. Mit dem Einsatz des ganzen Porsche 911 werde die volle

Werbewirkung dieses Fahrzeugs auf das beworbene Aluminiumrad übertragen.

Statt ausschließlich auf die Werbekraft des eigenen Produkts zu setzen, habe die

Beklagte durch das Vollbild dem Image des berühmten Sportwagens ein Übermaß

an Werbewirkung entlehnt. Dies sei unlauter.

Darüber hinaus habe die Beklagte den Porsche 911 so abgebildet, daß das

geschützte Porsche-Wappen in Erscheinung trete. Hierin liege eine Markenverlet-

zung nach § 14 Abs. 2 MarkenG. Eine Grenze ergebe sich allein aus der Bestim-

mung des § 23 Nr. 3 MarkenG, die aber nur eine notwendige Benutzung zur Veran-

schaulichung von Waren als Zubehör oder Ersatzteil gestatte. Der Einsatz der Kla-

gemarke sei jedoch gänzlich entbehrlich. Die Einbeziehung der fremden Marke füh-

re nur dazu, daß der Verkehr eine Verantwortlichkeit der Klägerin für die beworbe-

nen Produkte etwa in dem Sinne annehme, daß eine von der Klägerin besonders

geprüfte und von ihr gebilligte Produktreihe der Beklagten vorgestellt werde.

II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen

zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur vollständigen Abweisung der

Klage.

1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings einen Verstoß gegen § 308

Abs. 1 ZPO geltend. Sie steht zu Unrecht auf dem Standpunkt, daß der Klageantrag

lediglich lauterkeitsrechtliche Ansprüche, nicht dagegen markenrechtliche Ansprü-

che erfasse. Die Klägerin hat ihre Klage stets auch auf Markenrecht gestützt. Der

Klageantrag enthält mit der konkreten Verletzungsform, auf die als Beispiel zurück-

gegriffen wird („… insbesondere wie in nachstehender Abbildung wiedergegeben

…“), auch den Hinweis auf die Verwendung der Klagemarke.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt darin, daß die Beklagte

in der Werbung für ihre Aluminiumräder eine Abbildung eines Porsche-Fahrzeugs

verwendet hat, bei dem das Porsche-Wappen erkennbar war, keine Markenverlet-

zung i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 MarkenG. Denn die Beklagte hat das fremde

Zeichen – soweit es überhaupt als solches wahrgenommen wird – als Hinweis auf

die Bestimmung, nicht als Hinweis auf die Herkunft ihrer Aluminiumräder benutzt.

Ihr Verhalten verstößt nicht gegen die guten Sitten und stellt auch keine unlautere

Ausnutzung der Wertschätzung dar, die der Verkehr mit dem bekannten Porsche-

Zeichen verbindet.

a) Das Berufungsgericht hat einen Eingriff in das Markenrecht „gemäß § 14

Abs. 2 MarkenG“ bejaht, ohne deutlich zu machen, welchen Tatbestand es als ge-

geben erachtet hat. In Betracht kommt ein Eingriff in das Markenrecht nach § 14

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, also die Verwendung eines mit dem Klagezeichen identi-

schen Zeichens für Waren, die mit denen identisch sind, für die sie den Schutz ge-

nießt. Ob diese Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, kann offenbleiben. Denn

einer Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG steht die Schutzschranke

des § 23 Nr. 3 MarkenG entgegen.

aa) Die Beklagte hat mit der Wiedergabe eines Porsche-Fahrzeugs, das mit

Aluminiumrädern der Beklagten ausgestattet ist, auf die Bestimmung dieser Räder

hingewiesen, die sie speziell auch für diesen Fahrzeugtyp der Klägerin anbietet.

Nach der Art des Produkts ist eine solche Darstellung entgegen der Auffassung des

Berufungsgerichts notwendig, weil der ästhetische Eindruck, auf den es den Käu-

fern solcher Räder in erster Linie ankommt, in vollem Umfang nur vermittelt werden

kann, wenn die Räder nicht isoliert und auch nicht nur im Ausschnitt des Radka-

stens gezeigt werden. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß solche Alumini-

umräder das Fahrzeug, an dem sie montiert sind, schmücken sollen. Ihre volle äs-

thetische Wirkung entfalten sie danach erst in der Gesamtbetrachtung mit dem

Fahrzeug. Dem steht nicht entgegen, daß Aluminiumräder auch im nicht montierten

Zustand oder nur in einem Bildausschnitt beworben werden.

bb) Die Benutzung der Klagemarke durch die Beklagte verstößt auch nicht

gegen die guten Sitten. Für diese Fragen ist darauf abzustellen, ob derjenige, der

sich auf eine privilegierte Benutzung beruft, alles getan hat, um den berechtigten In-

teressen des Markeninhabers nicht zuwiderzuhandeln (vgl. EuGH, Urt. v. 23.2.1999

– Rs. C-63/97, Slg. 1999, I-905 Tz. 61 = GRUR Int. 1999, 438 = WRP 1999, 407

– BMW/Deenik). Hierzu zählt insbesondere die Verpflichtung, eine Verwechslung

oder Irreführung zu vermeiden, die beispielsweise dann entstünde, wenn der Ver-

kehr die beworbenen Aluminiumräder dem Hersteller des abgebildeten Fahrzeugs

zurechnete. Im Streitfall hat die Beklagte mit ihren Rädern ausgerüstete Porsche-

Fahrzeuge zum einen in einem Prospekt und zum anderen in einer Anzeige im Ma-

gazin des Porsche-Clubs abgebildet. In beiden Fällen wird für den Betrachter deut-

lich, daß es sich um ein Angebot der Beklagten und nicht der Klägerin handelt. Es

deutet auch nichts darauf hin, daß die Beklagte eine mit der Klägerin in Vertragsbe-

ziehungen stehender Lizenznehmer oder Zulieferer ist. Der Durchschnittsverbrau-

cher weiß, daß Automobilhersteller ihre Fahrzeuge mit Aluminiumrädern ausstatten

und daß auch im Zubehörhandel der Vertragswerkstätten Aluminiumräder angebo-

ten werden. Daß es sich um eine von der Klägerin besonders geprüfte und gebilligte

Baureihe handelt, wird der Verkehr stets bei Rädern annehmen, die die Klägerin für

die Erstausstattung ihrer Fahrzeuge auswählt, sowie möglicherweise auch bei Rä-

dern, die im Zubehörhandel der mit ihr verbundenen Vertragswerkstätten angeboten

werden. Bei Rädern, die Dritte für die Verwendung an einem Porsche-Fahrzeug an-

bieten, drängt sich ein solcher Eindruck dagegen auch dann nicht auf, wenn sie an

einem Porsche-Fahrzeug montiert abgebildet werden. Der Verkehr erkennt viel-

mehr, daß die Abbildung den Zweck hat, das Produkt in seiner bestimmungsgemä-

ßen Verwendung zu zeigen.

b) Auch eine Verletzung der Klagemarke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

liegt nicht vor.

Zwar handelt es sich bei der Klagemarke um eine bekannte Marke im Sinne

von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Auch steht der Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3

MarkenG nicht entgegen, daß es im Streitfall um eine Benutzung der bekannten

Marke im Bereich der Warenidentität oder -ähnlichkeit geht, die nach dem Wortlaut

der Bestimmung nicht erfaßt ist (EuGH, Urt. v. 9.1.2003 – Rs. C-292/00, Slg. 2003,

I-389 Tz. 30 = GRUR 2003, 240 = WRP 2003, 370 – Davidoff/Gofkid). Es ist auch

nicht auszuschließen, daß das Produkt der Beklagten davon profitiert, in dem Pro-

spekt und in der Anzeige als Zubehör eines Sportwagens von hohem Prestigewert

abgebildet zu sein. Dies ist jedoch nicht ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer

Weise geschehen, wie sich aus den Ausführungen zu § 23 Nr. 3 MarkenG ergibt

(II.2.a)bb)).

3. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu.

a) Nachdem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004

(BGBl. I S. 1414) am 8. Juli 2004 in Kraft getreten ist, findet das neue Recht auf den

in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch Anwendung. Dagegen findet auf

den Schadensersatz- und Auskunftsantrag für die Zeit bis zum 7. Juli 2004 das bis

dahin geltende Recht Anwendung.

b) Mit dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 ist an die

Stelle der kennzeichenrechtlichen Regelungen, die bis dahin im Warenzeichenge-

setz und im UWG enthalten waren oder auch den Bestimmungen der §§ 1, 3 UWG,

§ 823 BGB entnommen wurden, eine umfassende, in sich geschlossene kennzei-

chenrechtliche Regelung getreten, die den aus den Generalklauseln hergeleiteten

Schutz im allgemeinen verdrängt. Wie der Senat entschieden hat, ist im Anwen-

dungsbereich der Bestimmungen des Markengesetzes für eine gleichzeitige An-

wendung der §§ 1, 3 UWG, § 823 BGB grundsätzlich kein Raum (BGHZ 149, 191,

195 f. – shell.de, m.w.N.).

Im Streitfall können gleichwohl wettbewerbsrechtliche neben markenrechtli-

chen Ansprüchen geltend gemacht werden. Denn die Verwendung der Klagemarke

stellt nur einen Gesichtspunkt dar, unter dem die Klägerin das Verhalten der Beklag-

ten beanstandet. Sie wendet sich auch und unabhängig von der Erkennbarkeit der

Klagemarke dagegen, daß die Beklagte Porsche-Fahrzeuge bei der Werbung für ih-

re Aluminiumräder verwendet. Dieser Sachverhalt ist einer gesonderten wettbe-

werbsrechtlichen Beurteilung zugänglich.

c) Die von der Klägerin beanstandete Verwendung von Porsche-Fahrzeugen

stellt keine unzulässige vergleichende Werbung nach § 2 UWG a.F., § 6 UWG n.F.

dar.

Allerdings enthält die beanstandete Werbung der Beklagten alle Merkmale, die

nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 UWG a.F. und § 6 Abs. 1 UWG n.F. eine ver-

gleichende Werbung ausmachen: Da die Klägerin ebenfalls Aluminiumräder anbie-

tet, ist sie Mitbewerberin der Beklagten. Die beanstandete Darstellung des Porsche-

Fahrzeugs mit den Aluminiumrädern der Beklagten stellt eine Werbung dar, die die

von einem Mitbewerber angebotenen Waren erkennbar macht.

Der Senat hat jedoch wiederholt entschieden, daß die Bezugnahme auf einen

Mitbewerber, die zwar alle Merkmale des § 2 Abs. 1 UWG a.F. (= § 6 Abs. 1 UWG

n.F.), nicht aber die eines Vergleichs erfüllt, keine vergleichende Werbung darstellt

(BGH, Urt. v. 25.3.1999 – I ZR 77/97, GRUR 1999, 1100, 1101 = WRP 1999, 1141

– Generika-Werbung; Urt. v. 21.6.2001 – I ZR 69/99, GRUR 2002, 75, 76 = WRP

2001, 1291 – „SOOOO ... BILLIG!“?). Dementsprechend liegt in der bloßen Bezug-

nahme auf die Waren eines Mitbewerbers, auch wenn sie mit dem Ziel einer Anleh-

nung an den guten Ruf erfolgt, keine vergleichende Werbung, weil keine Kaufalter-

nativen gegenübergestellt werden (vgl. Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 2 Rdn. 19;

Piper ebd. § 1 Rdn. 713 f.; vgl. nunmehr auch Köhler in Baumbach/Hefermehl,

Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 6 UWG Rdn. 22; ferner Sack in Harte/Henning,

UWG, § 6 Rdn. 67 ff.).

d) Eine Anlehnung an einen Mitbewerber, dessen guter Ruf ausgenutzt wer-

den soll, kann darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbe-

werbsrechtlichen Leistungsschutzes wettbewerbswidrig sein (§ 1 UWG a.F.). Im

neuen Recht sind Fälle der Ausnutzung des guten Rufs nur ausdrücklich geregelt,

soweit ein Produkt mit wettbewerblicher Eigenart nachgeahmt wird und dadurch die

Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausgenutzt wird (§§ 3, 4

Nr. 9 lit. b UWG n.F.). Ob darüber hinaus Fälle der Anlehnung im neuen Recht auch

an anderer Stelle erfaßt werden (vgl. dazu Ingerl, WRP 2004, 809, 816; ferner

Omsels in Harte/Henning, UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 82), bedarf im Streitfall keiner Ent-

scheidung; denn eine anlehnende Bezugnahme auf ein fremdes Produkt ist jeden-

falls dann wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn hierfür im Einzelfall ein

hinreichender Anlaß besteht und Art und Maß der Angaben im Rahmen einer zutref-

fenden Darstellung liegen (Piper in Köhler/Piper aaO Rdn. 720).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. In der Senatsrechtsprechung

ist seit langem anerkannt, daß in der Werbung für Ersatzteile oder Zubehör auf die

Hauptware Bezug genommen werden darf, wenn dies zur Aufklärung des Publi-

kums über die bestimmungsgemäße Verwendung des Ersatzteils oder Zubehörs

sachlich geboten ist (BGH, Beschl. v. 12.11.1957 – I ZR 44/56, GRUR 1958, 343 =

WRP 1958, 206 – Bohnergerät; Urt. v. 15.5.1968 – I ZR 105/66, GRUR 1968, 698,

700 – Rekordspritzen). Hält sich die Bezugnahme in diesen Grenzen, ist eine darin

zwangsläufig liegende Anlehnung an den Ruf und den Verkaufserfolg des fremden

Herstellers hinzunehmen (BGH, Urt. v. 28.3.1996 – I ZR 39/94, GRUR 1996, 781,

782 f. = WRP 1996, 713 – Verbrauchsmaterialien; BGHZ 139, 378, 387 – Verglei-

chen Sie; BGH, Urt. v. 2.10.2002 – I ZR 90/00, GRUR 2003, 444, 445 = WRP 2003,

637 – „Ersetzt“; vgl. ferner EuGH, Urt. v. 25.10.2001 – Rs. C-112/99, Slg. 2001,

I-7945 Tz. 53 ff. = GRUR 2002, 354 = WRP 2001, 1432 – Toshiba/Katun).

Der Gebrauch, den die Beklagte von der Ware des Klägers macht, hält sich in

diesem Rahmen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Beklagte sei über

das erforderliche Maß hinausgegangen, weil sie ein komplettes Fahrzeug aus der

Herstellung der Klägerin und nicht nur einen Ausschnitt rund um den Radkasten in

der Werbung wiedergegeben habe. Wie bereits im Zusammenhang mit § 23 Nr. 3

MarkenG dargelegt (oben II. 2. a) aa)), zeigt sich die ästhetische Wirkung des Alu-

miniumrades gerade im Gesamteindruck des Fahrzeugs, das mit solchen Rädern

ausgerüstet ist. Im Streitfall entsteht auch nicht der Eindruck, daß es sich um Alumi-

niumräder der Klägerin handele. Die beanstandete Werbung hat für die Beklagte

nur einen Sinn, wenn der Betrachter erkennt, daß das beworbene Produkt nicht von

Porsche, sondern von einem anderen Anbieter stammt.

III. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist auf-

zuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Klage ist ins-

gesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

Bornkamm

Ambrosius

Schaffert

Bergmann