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BGH Beschluss vom 03.02.2005 – V ZB 32/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 32/04

BESCHLUSS

vom

3. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Februar 2005 durch

den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin

Dr. Stresemann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der

2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 12. Juli 2004

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren beträgt

1.500 €.

Gründe

I.

Die Parteien sind Nachbarn. Der Hof auf dem Grundstück der Kläger

grenzt an die bebaute Seite des Grundstücks der Beklagten. Einen durch eine

zurückgesetzte Bebauung auf dem Grundstück der Beklagten entstandenen

Streifen von 35 cm Breite nutzen die Kläger für ihren Hof. Im Jahre 1996 er-

neuerten sie das Hoftor und setzten den Torpfosten des neuen Schwenktores

unmittelbar an die Wand des Hauses der Beklagten auf deren Grundstück. Ei-

ne hiergegen gerichtete Klage der Beklagten wurde durch rechtskräftiges Urteil

des Landgerichts Mühlhausen vom 29. Januar 1998 abgewiesen.

Im Jahre 2000 entschlossen sich die Beklagten, die zum Grundstück der

Kläger zugewandte Kellerwand ihres Hauses mit Drainmatten abzudichten, die

durch eine Betonmauer an die Kellerwand ihres Hause gedrückt werden soll-

ten. Da dazu auch der Torpfosten entfernt werden mußte, erklärten sich die

Kläger hiermit nur unter der Bedingung einverstanden, daß die Beklagten

3.000 DM zur Wiederherstellung des Torpfostens hinterlegten, was auch ge-

schah. Die Beklagten lehnten später eine Wiederherstellung des Torpfostens

an der ursprünglichen Stelle ab, weil sie dann die von ihnen vorgesehenen

Drainmatten nicht anbringen könnten. Dagegen und gegen die angebliche Ent-

fernung eines Grenzsteins richtet sich die Klage, soweit sie noch anhängig ist.

Das Amtsgericht hat die Beklagten unter Abweisung im übrigen verur-

teilt, den Torpfosten ohne bauliche Veränderungen am Tor wiederherzustellen.

Den Streitwert hat es auf 3.500 € festgesetzt. Die Beru fung der Beklagten hat

das Landgericht als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-

schwerde der Beklagten.

II.

Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil die Beru-

fungssumme von 600 € nicht überschritten sei und das Amtsger icht die Beru-

fung nicht zugelassen habe. Für die Berufungssumme sei die Beschwer der

Beklagten als Berufungsführer maßgeblich. Hierfür seien allein die Kosten der

Wiederherstellung des Torpfostens anzusetzen, da eine weitergehende Verur-

teilung nicht erfolgt sei. Diese betrügen insgesamt 587,16 €. Das ergebe sich

aus einer von den Beklagten zur Darstellung der Kosten für die Anlegung der

Drainmatten eingereichten Rechnung. Diese enthalte auch Maßnahmen zum

Wiedereinsetzen des Torpfostens. Der dort angesetzte Betrag von 642,40 € sei

um 65,24 € zu kürzen, weil er auch andere Arbeiten umfa ßt habe.

III.

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Berufung der

Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts H. vom 17. Februar

2004 ist zulässig.

1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1

Satz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Ausführungen des Be-

rufungsgerichts zum Beschwerdewert verfehlen das eigentliche Ziel der Beru-

fung der Beklagten. Damit hat das Berufungsgericht den Beklagten den Zu-

gang zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug in einer

aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert. Dies ver-

letzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschut-

zes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275,

284; BVerfG NJW 2003, 281) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574

Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 20. Febru-

ar 2003, V ZB 60/02, NJW-RR 2003, 861; Beschl. v. 30. April 2003, V ZB

71/02, NJW 2003, 2388; Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004,

367, 368).

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

a) Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes den für

eine Wertberufung erforderlichen Betrag von 600 € übe rsteigt, ist das Beru-

fungsgericht nicht an eine (höhere) Streitwertfestsetzung durch das erstin-

stanzliche Gericht gebunden. Zwar kann das Amtsgericht eine Berufung auch

unterhalb von 600 € zulassen. Das ändert aber nichts daran , daß eine Beru-

fung ohne eine solche Zulassung nur bei Übersteigen der Berufungssumme

von 600 € zulässig ist (Senat, Beschl. v. 9. Juli 2004, V ZB 6/04, BGH-Report

2004, 1643, 1644).

b) Der Wert des von den Beklagten mit ihrer Berufung verfolgten An-

trags, ihre Verurteilung zur Wiederherstellung des Torpfostens insoweit aufzu-

heben, als das Tor dabei nicht verändert werden dürfe, war von dem Beru-

fungsgericht gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Eine solche

Festsetzung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden,

ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder

von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entspre-

chenden Weise Gebrauch gemacht hat (Beschl. v. 9. Juli 2004, V ZB 6/04,

aaO; zur Revision auch Senatsurt. v. 24. April 1998, V ZR 225/97, NJW 1998,

2368).

c) Ein solcher Ermessensfehler liegt hier vor.

aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,

daß bei der Berechnung der Beschwer der Beklagten die Ersatzbeschaffungs-

kosten für die ihnen aufgegebene Wiederherstellung des Tores anzusetzen

sind. Diese hat es auch ermessensfehlerfrei ermittelt. Auf seine Frage nach

ihrer Beschwer haben die Beklagten die Rechnung der Fa. A. vorgelegt.

Diese hatte zwar in erster Linie den Zweck, die Kosten der Anbringung der

Drainmatten zu belegen, an der sich die Beklagten jetzt gehindert sehen. Sie

konnte aber gleichwohl eine taugliche Grundlage für die Ermittlung der Ersatz-

beschaffungskosten sein. Denn zu den der Fa. A. in Auftrag zu gebenden

Arbeiten gehörte auch die Wiederherstellung des Torpfostens. Das Berufungs-

gericht hat die dafür anfallenden Kosten auf Grund der insoweit einschlägigen

Position der Rechnung geschätzt und um einen geringfügigen Betrag gekürzt,

da die dort angegebenen Baggerarbeiten auch anderen Zwecken dienten. Das

ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden. Dagegen spricht

auch nicht, daß die Kläger eine Sicherheit von 3.000 DM verlangt haben. Denn

diese diente der Absicherung aller Schäden, z. B. auch der Nachteile durch

eine Absenkung der Hofpflasterung auf dem Hofgrund der Kläger. Auch zeigt

die Zwischenrechnung der Fa. A. für den ausgeführten Teil der Arbeiten

an den Drainmatten, daß der von dem Berufungsgericht angesetzte Betrag

nicht unrealistisch ist. Diese Rechnung beläuft sich über 1.587,75 DM und er-

faßt mehr Arbeiten als die Wiederherstellung des Pfostens verlangt.

bb) Ermessensfehlerhaft ist es aber, den von den Beklagten mit ihrer

Berufung geltend gemachten Nachteil, nämlich die Einschränkung in der Nut-

zung ihres Eigentums zur Sanierung ihres Hauses, unberücksichtigt zu lassen.

(1) Der Senat hat entschieden, daß die Beschwer des zur Beseitigung

einer Eigentumsstörung Verurteilten nicht nach dem Interesse des Klägers an

der Beseitigung, sondern eigenständig nach den Nachteilen zu berechnen ist,

die dem Verurteilten bei Befolgung der Verurteilung drohen (BGHZ 124, 313,

318). Seine Beschwer ist auch nicht durch das Interesse des Klägers begrenzt

(BGHZ 124, 313, 315; MünchKomm-ZPO/Schwerdtfeger, 2. Aufl., § 3 Rdn. 45;

Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl., § 3 Rdn. 34; a.A. Stein/Jonas/Roth, ZPO,

22. Aufl., § 3 Rdn. 47 Stichwort Abwehrklage). Daran hält der Senat fest, weil

die Waffengleichheit der Parteien im Verfahren anders nicht zu gewährleisten

ist. Der Nachteil einer Verurteilung besteht für den Verurteilten in aller Regel

darin, daß ihm für den Fall der Nichtbefolgung Ersatzbeschaffungskosten dro-

hen. Der Nachteil des Verurteilten muß sich aber nicht auf solche Ersatzbe-

schaffungskosten beschränken. Vielmehr sind auch andere Nachteile jedenfalls

dann zu berücksichtigen, wenn sie in einem unmittelbaren rechtlichen oder

wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Beseitigung der Störung stehen

(BGHZ 124, 313, 319).

(2) Einen solchen Nachteil machen die Beklagten hier geltend. Die an-

gegriffene Verurteilung zwingt die Beklagten nach ihrem Vortrag dazu, den

Torpfosten auf ihrem Grundstück so dicht an ihrer Hauswand aufzustellen, daß

die bereits teilweise angelegten Drainmatten die Entfeuchtung der Kellerwand

nicht mehr leisten können und die getroffenen Entfeuchtungsmaßnahmen wert-

los werden. Das müssen die Beklagten entgegen der Annahme der Vorinstan-

zen nicht schon auf Grund der rechtskräftigen Abweisung ihrer Klage auf Be-

seitigung des Torpfostens im Vorprozeß hinnehmen. Gegenstand dieses Ur-

teils war nur die damals mit der Aufstellung des Torpfostens auf dem Grund-

stück der Beklagten verbundene Eigentumsstörung. Seine Rechtskraft be-

schränkt sich auf diese Eigentumsstörung. Es steht deshalb auch nicht etwa

als kontradiktorisches Gegenteil fest, daß die Beklagten die Aufstellung des

Torpfostens an der bisherigen Stelle auch dann dulden müssen, wenn dies zu

einer anderen Eigentumsstörung führt. Das wäre ein neuer Sachverhalt, des-

sen auch einredeweiser Geltendmachung die Rechtskraft des früheren Urteils

nicht entgegensteht (Senat, Urt. v. 17. März 1995, V ZR 178/93, NJW 1995,

1757; Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 171/94, NJW 1995, 2993, 2994; Urt. v.

24. April 1998, V ZR 225/97, NJW 1998, 2368; vgl. auch BGH Urt. v. 10. Sep-

tember 1997, XII ZR 222/95, NJW 1998, 374, 375). Die hier von den Beklagten

geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Eigentums war nicht Gegenstand des

Vorprozesses. Ihre Verurteilung zur Wiederherstellung des Tores führt damit

nicht zur Wiederherstellung des früheren Zustands, sondern zu einer über die

bisher festgestellte hinausgehenden Duldungspflicht. Diese ist bei der Bemes-

sung der Beschwer zu berücksichtigen.

d) Ihr Wert entspricht mindestens den Kosten, die für die Herstellung

des bisherigen Teils der Drainmatten aufgewandt worden sind. Damit beträgt

die Beschwer jedenfalls mehr als 600 €, so daß die Beruf ung zulässig ist und

nicht als unzulässig verworfen werden durfte.

IV.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Zwar haben Grundstücksnachbarn nach ständiger Rechtsprechung des

Senats auf Grund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses eine Pflicht

zur Rücksichtnahme (Urt. v. 31. Januar 2003, V ZR 143/02, NJW 2003, 1392;

Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314). Zur Duldung

einer fremden Anlage ist ein Grundstückseigentümer danach aber nur ver-

pflichtet, wenn dem Nachbarn ein ungewöhnlich schwerer Nachteil droht, der

durch ihm zumutbare Alternativen nicht abgewendet werden kann (Senat, Urt.

v. 11. Juli 2003, aaO). Werden diese Voraussetzungen, wie im Vorprozeß ge-

schehen, verneint, kommt eine Duldungspflicht auch unter Rückgriff auf Treu

und Glauben nicht in Betracht. Sollte sich in der neuen Verhandlung ergeben,

daß die Beklagten auf Grund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses

den Torpfosten nicht oder jedenfalls nicht an der bisherigen Stelle zu dulden

haben, wäre der Herstellungsanspruch in diesem Umfang unbegründet.

Wenzel

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann