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BGH Beschluß vom 09.02.2005 – XII ZB 48/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Februar 2005

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 1612 b Abs. 5; Regelbetrag-VO §§ 1 und 2

Schuldet der Unterhaltspflichtige Kindesunterhalt nach § 2 der Regelbetrag-

Verordnung, richtet sich auch die Anrechnung des Kindergeldes i.S. von

§ 1612 b Abs. 5 BGB nach den Werten dieser Regelbeträge (Ost).

BGH, Beschluß vom 9. Februar 2005 - XII ZB 48/04 - OLG Naumburg

AG Halle-Saalkreis

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-

hilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewie-

sen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.

Der Antragsgegner hatte mit Zustimmung der Kindesmutter anerkannt,

der Vater des Antragstellers zu sein, und sich in einer Jugendamtsurkunde vom

16. Dezember 1999 verpflichtet, an ihn Unterhalt in Höhe von 100 % des Re-

gelbetrags der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes zu lei-

sten. Mit dem vorliegenden Antrag im vereinfachten Verfahren über den Unter-

halt Minderjähriger begehrt der Antragsteller im Hinblick auf die Neuregelung in

§ 1612 b Abs. 5 BGB einen vollständigen Wegfall der Kindergeldanrechnung.

Das Amtsgericht hat ausgesprochen, daß sich der festgesetzte Unterhalt

ab Antragseingang nur insoweit um das hälftige Kindergeld vermindert, als es

zusammen mit dem Unterhalt 135 % des jeweiligen Regelbetrages übersteigt.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die

Anrechnung des Kindergeldes für die Zeit ab Antragseingang bis zum

30. September 2005 konkret auf monatlich 12 € begrenzt und entschieden, daß

eine Anrechnung des Kindergeldes ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr erfolgt.

Dagegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbe-

schwerde des Antragstellers, für die er Prozeßkostenhilfe begehrt.

II.

Dem Antragsteller ist die begehrte Prozeßkostenhilfe zu versagen, weil

die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-

tet (§ 114 ZPO). Zwar dürfen die Voraussetzungen an eine Erfolgsaussicht im

Sinne von § 114 ZPO aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überspannt

werden, weil Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip

(Art. 20 Abs. 3 GG) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittel-

ten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes gebietet

(BVerfG FuR 2004, 400, 401 m.w.N.). Auch bei Anlegung dieses strengen

Maßstabs war es im vorliegenden Fall aber nicht geboten, dem Antragsteller

Prozeßkostenhilfe zur Durchführung seiner Rechtsbeschwerde zu gewähren,

weil schon nach einer summarischen Prüfung von vornherein keine Erfolgsaus-

sicht gegeben war.

1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in OLGR Naumburg

2004, 333 veröffentlicht ist, ist zutreffend von § 1612 b Abs. 5 BGB ausgegan-

gen, wonach eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unter-

haltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags

nach der Regelbetrag-Verordnung (Regelbetrag-VO) zu leisten. Weil die Partei-

en in den neuen Bundesländern leben und der Antragsgegner deswegen ledig-

lich in Höhe der Regelbeträge nach § 2 der Regelbetrag-VO unterhaltspflichtig

ist, sei auch im Rahmen des § 1612 b Abs. 5 BGB auf diese Beträge abzustel-

len. Deswegen verbleibe bei dem vom Antragsgegner geschuldeten Unterhalt in

Höhe von 100 % des Regelbetrags während der ersten Altersstufe bis zur

Vollendung des fünften Lebensjahres lediglich eine Anrechnung in Höhe von

12 € monatlich (Regelbetrag Ost = 183 € abzüglich 171

€, die sich als Differenz

zwischen 135 % des Regelbetrags Ost <248 €> und dem halbe n Kindergeld

<77 €> ergeben). Ab Beginn des sechsten Lebensjahres verb leibe in der zwei-

ten Altersstufe kein anrechenbares Kindergeld mehr (Regelbetrag Ost = 222 €

abzüglich 223 €, die sich als Differenz zwischen 135 % des Regelbetrags Ost

<300 €> und dem halben Kindergeld <77 €> ergeben).

Der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg hat

die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil er von der ständigen Rechtsprechung

des 2. Senats für Familiensachen dieses Gerichts abweiche, wonach für die

Begrenzung der Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB stets auf die

Regelbeträge des § 1 der Regelbetrag-VO abzustellen sei.

2. Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Rechtsbe-

schwerde stand. Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch bei der Begrenzung

der Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB auf die - geringeren -

Regelbeträge für die neuen Bundesländer in § 2 der Regelbetrag-VO abgestellt.

a) Zwar verfolgt die gesetzliche Regelung in § 1612 b Abs. 5 BGB allge-

mein das Ziel, das Existenzminimum eines Kindes sicherzustellen. Nach stän-

diger Rechtsprechung des Senats besitzen minderjährige Kinder ohne Einkünf-

te allerdings keine eigene unterhaltsrechtlich relevante Lebensstellung im Sinne

des § 1610 Abs. 1 BGB. Sie leiten ihre Lebensstellung vielmehr von derjenigen

ihrer unterhaltspflichtigen Eltern ab. Mit der Aufhebung der früheren Vorschrift

des § 1610 Abs. 3 BGB über den Regelunterhalt nichtehelicher Kinder ist auch

die Definition des Mindestbedarfs im Unterhaltsrecht entfallen. Die an dessen

Stelle getretenen Regelbeträge sollten als Basiswerte der Unterhaltstabellen

und als Bezugsgrößen für die Unterhaltsanpassung dienen. In Höhe der Regel-

beträge sollte das Kind zwar von der Darlegungs- und Beweislast für seinen

Bedarf befreit sein; von der Festlegung eines Mindestbedarfs wurde aber be-

wußt abgesehen (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ

2002, 536, 538 m.w.N. aus dem Gesetzgebungsverfahren). Da § 1612 b

Abs. 5 BGB allerdings vorsieht, daß eine Anrechnung des Kindergeldes bereits

dann unterbleibt, wenn der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in

Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-VO zu leisten, er-

scheint es gerechtfertigt, diesen pauschalen Satz auch für das in die Mangel-

verteilung einzustellende Existenzminimum von Kindern heranzuziehen (Se-

natsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365; vgl. auch

Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 447

m.w.N. und BVerfG FamRZ 2003, 1370, 1373 = BVerfGE 108, 52 ff.).

b) Allerdings ist damit noch nichts darüber gesagt, ob das sächliche Exi-

stenzminimum in den neuen und den alten Bundesländern in gleicher Höhe

bemessen werden muß. Solches ergibt sich jedenfalls nicht aus der einheitli-

chen Höhe des Kindergeldes nach § 6 BKGG. Denn das Kindergeld kann die

Unterhaltslast der Eltern allenfalls mindern; Rückschlüsse auf die Höhe des

sächlichen Existenzminimums und damit auch auf die Frage, ob dieses in den

neuen Bundesländern gleich hoch ist wie im übrigen Bundesgebiet, lassen sich

daraus nicht ziehen. Gegen ein einheitliches sächliches Existenzminimum

spricht vielmehr der Inhalt der nach § 1612 a Abs. 3 bis 5 BGB erlassenen und

in § 1612 b Abs. 5 BGB in Bezug genommenen Regelbetrag-VO, die auf der

Grundlage der durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelte, die letztlich auch zu

unterschiedlichen Lebenshaltungskosten führen, für die neuen Bundesländer

und das übrige Bundesgebiet unterschiedliche Regelbeträge festlegt. Entspre-

chend verweist § 1612 b Abs. 5 BGB, der einen Barunterhalt in Höhe von

135 % des Regelbetrags der ersten Einkommensstufe abzüglich halben Kin-

dergeldes sicherstellen will, nicht ausdrücklich auf einen der Regelbeträge in

den §§ 1 und 2 der Regelbetrag-VO. Vielmehr erklärt § 1612 b Abs. 5 BGB

nach seinem Wortlaut die Vorschriften der Regelbetrag-VO allgemein für an-

wendbar, ohne sich auf die Regelbeträge nach dessen § 1 oder § 2 zu be-

schränken. Auch aus systematischer Sicht spricht dieser allgemeine Verweis

deswegen für die Anwendbarkeit des jeweils geschuldeten Regelbetrags bei

der Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612 b Abs. 5 BGB.

Letztlich würde es auch zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn der An-

tragsgegner Unterhalt zwar nur nach den geringeren Regelbeträgen des § 2 der

Regelbetrag-VO schuldet, nach § 1612 b Abs. 5 BGB das ihm zustehende hälf-

tige Kindergeld aber einsetzen müßte, um Kindesunterhalt in Höhe von 135 %

nach den höheren Regelbeträgen des § 1 der Regelbetrag-VO sicherzustellen.

Deswegen wird auch in der Literatur ganz überwiegend die Auffassung vertre-

ten, daß die Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612 b Abs. 5 BGB im Rah-

men einer Unterhaltsverpflichtung nach § 2 der Regelbetrag-VO nur insoweit

unterbleibt, wie der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von

135 % nach § 2 der Regelbetrag-VO zu leisten (Wendl/Scholz, Das Unterhalts-

recht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rn. 510; FA-FamR/ Ger-

hardt, 4. Aufl., 6. Kap. Rn. 151 a; Scholz/Stein/Erdrich, Praxishandbuch Famili-

enrecht, Teil I Rn. 35; Weinreich/Klein, Kompaktkommentar Familienrecht,

§ 1612 b Rn. 46; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl.,

Teil IV Rn. 1109). Entsprechend sieht auch die als Vortabelle zur Düsseldorfer

Tabelle auf der Grundlage der Regelbeträge (Ost) erstellte Berliner Tabelle

(FamRZ 2003, 906, 908) eine eigenständige Kindergeldabzugstabelle für sol-

che Fälle vor, in denen Unterhalt nach den Regelbeträgen für die neuen Bun-

desländer (§ 2 Regelbetrag-VO) geschuldet wird.

Der Antragsgegner schuldet deswegen nach § 1612 b Abs. 5 BGB nur

einen Zahlbetrag in Höhe von 135 % nach § 2 der Regelbetrag-VO abzüglich

des hälftigen Kindergeldes, also in Höhe von 171 € (248 € - 77 €). Der aner-

kannte Tabellenbetrag nach § 2 der Regelbetrag-VO, der mit dem Betrag der

ersten Einkommensgruppe der Berliner Tabelle übereinstimmt, beläuft sich hin-

gegen auf 183 € monatlich. In Höhe der Differenz von m onatlich 12 € (183 € -

171 €) kann der Antragsgegner deswegen nach § 1612 b Ab s. 1, 5 BGB das

Kindergeld auf seine Unterhaltspflicht während der ersten Altersstufe anrech-

nen, so daß sich ein Zahlbetrag in Höhe von monatlich 171 € für den Zeitraum

vom 7. August 2003 bis zum 30. September 2005, um den es hier allein geht,

ergibt.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose