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BGH Urteil vom 09.02.2005 – XII ZR 93/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 9. Februar 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 242 D, 1375 Abs. 2, 1379 Abs. 1

Zum Recht eines Ehegatten auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen

des anderen Ehegatten i.S. des § 1375 Abs. 2 BGB.

BGH, Urteil vom 9. Februar 2005 - XII ZR 93/02 - OLG Karlsruhe

AG Rastatt

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des

20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-

richts Karlsruhe vom 27. März 2002 aufgehoben.

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Teilurteil des Amts-

gerichts - Familiengericht - Rastatt vom 27. September 2000 wird

zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind Ehegatten und leben seit 1996 getrennt. In dem seit

dem 4. Februar 1997 rechtshängigen Scheidungsverfahren streiten sie unter

anderem - im Wege wechselseitiger Stufenklagen - um Zugewinnausgleich.

Die Ehefrau (Antragsgegnerin) hatte vorprozessual ein Verzeichnis über-

mittelt, nach dem ihr Endvermögen aus dem hälftigen Miteigentum am Haus-

grundstück der Parteien, einem Pkw und einem Guthaben von 3.813,37 DM auf

dem Girokonto Nr. 5… bei der Sparkasse G. (im

folgenden "Sparkasse G.") bestand. Nachdem der Ehefrau bereits mit Teilurteil

vom 14. Oktober 1998 eine ergänzende Auskunft über ihr Endvermögen aufge-

geben worden war, hatte das Amtsgericht sie mit Teilurteil vom 26. Januar 2000

verurteilt, dem Ehemann (Antragsteller) Auskunft "über die Verwendung des

durch monatliche Einzahlungen von 1.200 DM aufgelaufenen Sparguthabens

bei der Sparkasse G. , Konto Nr. 3… " zu erteilen.

Dabei ist das Amtsgericht vom Vortrag des Ehemannes ausgegangen, daß von

November 1987 bis September 1995 von seinem Girokonto, auf das die monat-

lichen Gehälter der Parteien überwiesen worden seien, monatlich 1.200 DM auf

das vorgenannte Sparkonto der Ehefrau überwiesen worden seien. Da das

Guthaben auf diesem Konto im Dezember 1995 - unstreitig - nur noch knapp

30.000 DM betragen habe, müsse die Ehefrau einen Teil dieses Guthabens

"zur Seite geschafft" haben.

Die Ehefrau erteilte dahin Auskunft, daß das Sparguthaben am 1. Sep-

tember 1995 29.134,14 DM betragen habe und von ihr auf den gemeinsamen

Sohn der Parteien übertragen worden sei. Eine weitergehende, auf den Ver-

bleib der überwiesenen, aber nicht mehr vorhandenen Beträge bezogene Aus-

kunft lehnte die Ehefrau ab, da das Teilurteil vom 26. Januar 2000 sie zur Aus-

kunft nur über das "aufgelaufene" Sparguthaben verpflichte.

Auf einen erneuten Auskunftsantrag des Ehemannes hat das Amtsge-

richt mit Teilurteil vom 27. September 2000 die Ehefrau verurteilt, dem Ehe-

mann "Auskunft über die Verwendung der von November 1987 bis September

1995 auf das Konto bei der Sparkasse G. , Konto

3… , monatlich eingezahlten 1.200 DM zu erteilen". Auf die hiergegen

gerichtete Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Antrag abge-

wiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Ehemann sein Auskunfts-

begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Berufung zulässig, da

der Ehefrau durch die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs Aufwendun-

gen entstünden, deren Höhe die Berufungssumme übersteige. Die Ehefrau sei

nicht mehr im Besitz des Sparbuchs. Die Rekonstruktion allein der Überweisun-

gen erfordere deshalb nach Schätzung der Sparkasse G. einen Kostenaufwand

von 1.800 bis 2.000 DM, wenn vier bis sechs Überweisungen monatlich zugrun-

de gelegt würden. Zwar habe sich die Ehefrau zur Angabe der Zahl der Abbu-

chungen außerstande erklärt. Zusätzlicher Aufwand entstehe ihr jedoch durch

die Angabe des Verwendungszwecks der Abhebungen; dieser Aufwand sei

schon deshalb erheblich, weil er Überlegungen und Nachforschungen zu Vor-

gängen erfordere, die sich über acht Jahre erstreckten und zudem bis zu vier-

zehn Jahre zurücklägen. Diese auf § 3 ZPO gestützten Überlegungen lassen

revisionsrechtlich bedeutsame Ermessensfehler (vgl. etwa Senatsbeschluß vom

24. Juli 2002 - XII ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597) nicht erkennen; sie werden

auch von der Revision nicht angegriffen.

2. Die Berufung hat nach Ansicht des Oberlandesgerichts allerdings nicht

schon deshalb Erfolg, weil das Amtsgericht über denselben Streitgegenstand

schon einmal rechtskräftig entschieden habe. Das Teilurteil vom 26. Januar

2000 habe durch den Bezug auf das "aufgelaufene Sparguthaben" nur die Ver-

wendung des zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Guthabens erfaßt;

für eine Verurteilung zur Auskunft über einen längeren, bis 1987 zurückreichen-

den Zeitraum fänden sich weder in den Entscheidungsgründen noch in der An-

tragsbegründung Anhaltspunkte. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirr-

tum; auch die Revision erinnert gegen sie nichts.

3. Die Berufung ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts jedoch be-

gründet, weil die Ehefrau dem Ehemann nicht zu der begehrten Auskunft ver-

pflichtet sei. Der Einrichtung und Unterhaltung des Sparkontos der Ehefrau lie-

ge keine Ehegatteninnengesellschaft zugrunde, da die Ehegatten mit dem Kon-

to keinen über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck ver-

folgt hätten. Auch sei insoweit zwischen den Ehegatten kein Auftragsverhältnis

begründet worden. Die Ehefrau sei zwar als Kontoinhaberin über das Konto

verfügungsberechtigt, aber keinen Weisungen des Ehemannes in bezug auf die

Verwendung des Guthabens unterworfen gewesen. Soweit die monatliche

Überweisung von 1.200 DM auf das Sparkonto aus dem Einkommen des Ehe-

mannes gestammt und die Ehefrau damit auch dessen Vermögen verwaltet

habe, liege darin kein Auftrag, sondern eine Regelung der Aufgabenbereiche

innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Ein Anspruch auf Auskunft über die Verwendung der auf das Spargutha-

ben überwiesenen Gelder ergebe sich auch nicht aus § 242 in Verbindung mit

§ 1375 BGB, da der Ehemann keine illoyale Vermögensverfügung durch die

Ehefrau behaupte. Sein Vortrag beschränke sich darauf, die Ehefrau habe ei-

nen Teil des Sparguthabens "beiseite geschafft"; damit werde die von § 1375

Abs. 2 BGB vorausgesetzte Vermögensverfügung aber gerade verneint. Eine

Pflicht zur Erteilung der begehrten Auskunft folge auch nicht aus § 1353 BGB.

Zwar sei diese Vorschrift Grundlage eines Anspruchs auf Unterrichtung über die

Vermögensbewegungen während der Ehe "in großen Zügen"; auch werde aus

ihr eine Obliegenheit der Ehegatten zur wechselseitigen Unterrichtung über die

Verwendung des Familieneinkommens "in groben Zügen" hergeleitet. Eine sol-

che Verpflichtung oder Obliegenheit sei hier jedoch ausgeschlossen, weil die

Ehe der Parteien gescheitert sei. Dies folge aus § 1353 Abs. 2 2. Alt. BGB so-

wie aus dem Zweck der sich aus § 1353 BGB ergebenden Unterrichtungsan-

sprüche: Diese seien Ausfluß der sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft

ergebenden Rechtspflicht, auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf-

einander Rücksicht zu nehmen. Blieben diese Ansprüche auch nach dem

Scheitern der Ehe bestehen, würden sie nicht mehr der ehelichen Lebensge-

meinschaft, sondern - zweckwidrig - der Kontrolle der vermögensmäßigen Akti-

vitäten des anderen Ehegatten und der Geltendmachung von Ersatzansprüchen

gegen diesen dienen. Im gesetzlichen Güterstand würde die Zubilligung eines

solchen Unterrichtungsanspruchs zudem die Systematik der Auskunftspflichten

sprengen.

4. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Dem Oberlandesgericht ist allerdings darin zu folgen, daß sich das

Auskunftsverlangen des Ehemannes weder aus § 713 BGB noch aus § 666

BGB rechtfertigt. Zwischen den Parteien bestand keine über den Zweck der

Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehende Ehegatten-

innengesellschaft. Auch kann aus den vom Oberlandesgericht genannten Grün-

den nicht von einem Auftragsverhältnis zwischen den Parteien (zu den Anforde-

rungen Senatsurteile vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24 und

vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558, 559) ausgegangen

werden.

b) Richtig ist auch, daß sich das Verlangen des Ehemannes auf Auskunft

über Verbleib und Verwendung der in der Zeit von November 1987 bis Septem-

ber 1995 auf das Sparkonto der Ehefrau überwiesenen Beträge nicht auf

§ 1379 Abs. 1 BGB stützen läßt. Der Anspruch aus § 1379 Abs. 1 BGB ist auf

Auskunft über das Endvermögen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des

Scheidungsantrags (§ 1375 Abs. 1, § 1384 BGB) gerichtet; er erstreckt sich,

wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, nicht auf illoyale Vermö-

gensminderungen, die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzu-

rechnen sind (BGHZ 82, 132, 138 = FamRZ 1982, 27; Senatsurteile vom

19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 950 und vom 26. März 1997

- XII ZR 250/95 - FamRZ 1997, 800, 803).

c) Hinsichtlich derartiger illoyaler Vermögensverfügungen kommt aller-

dings ein Recht auf Auskunft gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn und soweit

der die Auskunft beanspruchende Ehegatte Auskunft über einzelne Vorgänge

verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375

Abs. 2 BGB vorträgt (BGHZ aaO; Senatsurteile vom 19. April 2000 und vom

26. März 1997, jeweils aaO). An einem solchen Vortrag soll es hier nach Auf-

fassung des Oberlandesgerichts fehlen. Der Ehemann habe keine illoyalen Ver-

mögensverfügungen der Ehefrau behauptet. Er habe - im Gegenteil - geltend

gemacht, die Ehefrau habe einen Teil des Sparguthabens "beiseite geschafft";

damit werde die von § 1375 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Vermögensminderung

aber gerade verneint. Mit diesen Erwägungen hat das Oberlandesgericht, wie

die Revision zu Recht rügt, den Vortrag des Ehemannes indes unzutreffend

gewürdigt (§ 286 ZPO).

Die Ehefrau hatte vorprozessual über den Bestand ihres Vermögens zum

Ehezeitende Auskunft erteilt und dabei als Aktiva lediglich ihr hälftiges Miteigen-

tum am Hausgrundstück der Parteien, einen Pkw und ein Guthaben von

3.813,37 DM auf ihrem Girokonto bei der Sparkasse G. benannt. In der ihr vom

Amtsgericht durch Teilurteil vom 26. Januar 2000 aufgegebenen ergänzenden,

das Sparguthaben bei der Sparkasse G. betreffenden Auskunft hat sie mitge-

teilt, daß dieses Guthaben am 1. September 1995 29.134,14 DM betragen habe

und von ihr auf den gemeinsamen Sohn der Parteien übertragen worden sei.

Aus dem Vortrag des Ehemannes in den Schriftsätzen vom 9. Juni 2000 in er-

ster Instanz und vom 19. März 2001 in zweiter Instanz ergibt sich, daß sich der

Ehemann die Darlegungen der Ehefrau über den Bestand ihres Endvermögens

zum Stichtag zu eigen gemacht hat. Denn er hat ihre Auskunft als solche nicht

mehr bestritten und insbesondere nicht mehr beantragt, deren Richtigkeit an

Eides statt zu versichern. Vielmehr hat er ihre Auskunft zum Anlaß genommen,

nunmehr Auskunft über die Verwendung der zum Stichtag nicht mehr vorhan-

denen Gelder zu verlangen. Seine Behauptung, die Ehefrau habe Gelder vom

Sparkonto bei der Sparkasse G. "beiseite geschafft", bedeutet deshalb keines-

wegs, daß diese Beträge im Vermögen der Ehefrau noch vorhanden, die Aus-

kunft der Ehefrau über ihr Endvermögen also unrichtig sei. Vielmehr ist der Vor-

trag des Ehemannes vor dem Hintergrund der Einlassung der Ehefrau, über

kein weiteres als das von ihr angegebene Vermögen zu verfügen, dahin zu ver-

stehen, daß die Ehefrau in Benachteiligungsabsicht Gelder von diesem Konto

verlagert, ihr Vermögen mithin im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB "vermindert"

habe. Mit dieser Behauptung hat der Kläger seiner Darlegungspflicht hinsicht-

lich der einen Auskunftsanspruch nach § 242 in Verbindung mit § 1375 Abs. 2

BGB begründenden Tatsachen genügt. Wie der Senat ausgeführt hat, dürfen

an den Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe, aus denen sich die

naheliegende Möglichkeit unentgeltlicher Zuwendungen an Dritte, von Ver-

schwendungen oder von in Benachteiligungsabsicht begangenen Handlungen,

die das Endvermögen des Handelnden vermindert haben, keine übertriebenen

Anforderungen gestellt werden (BGHZ aaO = FamRZ aaO 28). Das wäre hier

der Fall, wollte man von dem Kläger eine nähere Darlegung über die - letztlich

von ihm nur zu vermutenden - vermögensmindernden Manipulationen der Ehe-

frau hinsichtlich ihres Sparkontos erwarten.

d) Erweist sich das Klagbegehren somit bereits aus § 242 in Verbindung

mit § 1375 Abs. 2 BGB als begründet, kommt es auf die vom Oberlandesgericht

erörterte (Zulassungs-)Frage, ob dem Ehemann ein Anspruch auf die begehrte

Auskunft aus § 1353 BGB zuzuerkennen ist, nicht an.

3. Das Berufungsurteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat

kann - mit Ausnahme der Kosten - in der Sache abschließend entscheiden. Die

Klage auf Auskunftserteilung ist - wie dargelegt - begründet, ohne daß es hierzu

weiterer Feststellungen bedarf. Die Berufung der Ehefrau gegen das Teilurteil

des Amtsgerichts, das sie zur Auskunftserteilung verpflichtet hat, ist dement-

sprechend als unbegründet zurückzuweisen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Dose