Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 10.02.2005 – VIII ZB 10/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Wiechers und

Dr. Wolst

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten, die Vollziehung des Urteils des Amts-

gerichts Köln vom 1. September 2004 einstweilen auszusetzen,

wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Beklagte ist vom Amtsgericht Köln zur Zahlung von 1.599,79 € verur-

teilt worden. Seine dagegen eigenhändig eingelegte Berufung hat das Landge-

richt Köln mit Beschluß vom 20. Dezember 2004 als unzulässig verworfen. Ge-

gen diesen Beschuß wendet sich der Beklagte mit einem von ihm als Einspruch

bezeichneten Schreiben vom 5. Januar 2005.

Mit einem weiteren Schreiben vom 8. Februar 2005 hat er beantragt, die

Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts auszusetzen.

II.

Der Antrag des Beklagten, die Vollziehung des amtsgerichtlichen Urteils

bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen (§§ 575 Abs. 5,

570 Abs. 3 ZPO), ist nicht begründet. Der Beklagte hat nicht dargetan, daß ihm

durch die Vollstreckung des Urteils größere Nachteile drohen als der Klägerin

durch eine Aufschiebung dieser Maßnahme (vgl. BGH, Beschluß vom 21. März

2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 f.; Senat, Beschluß vom 6. August 2003

- VIII ZR 77/03, WuM 2003, 509).

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Ball

Wiechers

Dr. Wolst