BGH Beschluß vom 10.02.2005 – VIII ZB 10/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Wiechers und
Dr. Wolst
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Vollziehung des Urteils des Amts-
gerichts Köln vom 1. September 2004 einstweilen auszusetzen,
wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beklagte ist vom Amtsgericht Köln zur Zahlung von 1.599,79 € verur-
teilt worden. Seine dagegen eigenhändig eingelegte Berufung hat das Landge-
richt Köln mit Beschluß vom 20. Dezember 2004 als unzulässig verworfen. Ge-
gen diesen Beschuß wendet sich der Beklagte mit einem von ihm als Einspruch
bezeichneten Schreiben vom 5. Januar 2005.
Mit einem weiteren Schreiben vom 8. Februar 2005 hat er beantragt, die
Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts auszusetzen.
II.
Der Antrag des Beklagten, die Vollziehung des amtsgerichtlichen Urteils
bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen (§§ 575 Abs. 5,
570 Abs. 3 ZPO), ist nicht begründet. Der Beklagte hat nicht dargetan, daß ihm
durch die Vollstreckung des Urteils größere Nachteile drohen als der Klägerin
durch eine Aufschiebung dieser Maßnahme (vgl. BGH, Beschluß vom 21. März
2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658 f.; Senat, Beschluß vom 6. August 2003
- VIII ZR 77/03, WuM 2003, 509).
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Wiechers
Dr. Wolst