Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.02.2005 – 1 StR 584/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Februar 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2005 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Coburg vom 16. September 2004 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge, die Zeugen seien in der

Hauptverhandlung nicht vereidigt und Gründe hierfür im Protokoll

nicht vermerkt worden:

Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten fand in der Zeit

vom 6. bis 16. September 2004 statt, mithin nach Inkrafttreten des

1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I

S. 2198). Mit diesen Neuregelungen wurde unter anderem auch

die bis zum 31. August 2004 im Strafverfahren geltende Regel-

vereidigung abgeschafft. Nach § 59 Abs. 1 StPO n.F. sind Zeugen

danach nur dann zu vereidigen, wenn es das Gericht wegen der

Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheits-

gemäßen Bekundung

für erforderlich erachtet

(vgl. auch

BTDrucks. 15/1508 S. 23). Dementsprechend hat der Tatrichter

eine Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen zu treffen,

welche als wesentliche Förmlichkeit im Protokoll festzuhalten ist.

Einer zusätzlichen Begründung bedarf es weder für den Fall einer

danach erfolgten Vereidigung eines Zeugen in der Hauptverhand-

lung (§ 59 Abs. 1 Satz 2 StPO n.F.), noch für den nunmehr gege-

benen gesetzlichen Regelfall der Nichtvereidigung (BTDrucks.

15/1508 S. 23).

Vorliegend hat die Strafkammer, wie sich aus der Revisionsge-

generklärung der Staatsanwaltschaft ergibt, rechtsfehlerfrei je-

weils eine im Hauptverhandlungsprotokoll vermerkte Entschei-

dung über die Nichtvereidigung eines Zeugen getroffen.

Wahl Boetticher Kolz

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