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BGH Beschluss vom 17.08.2005 – 2 StR 284/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 2005 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Fulda vom 18. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung des § 59 StPO bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die Rechtsauffassung des 1. und
3. Strafsenats (Beschlüsse vom 20. Januar 2005 - 3 StR 455/04
[StraFo 2005, 204], 15. Februar 2005 - 1 StR 584/04 [StraFo
2005, 244] und vom 30. März 2005 - 1 StR 67/05 [wistra 2005,
310]), wonach auch nach der Gesetzesänderung durch das Erste
Justizmodernisierungsgesetz vom 28. August 2004, in Kraft seit
dem 1. September 2004 (BGBl. I 2198), die Entscheidung des
Vorsitzenden über die Nichtvereidigung eines Zeugen als wesent-
liche Förmlichkeit nach § 274 StPO im Hauptverhandlungsproto-
koll festzuhalten ist, zutrifft. Der Senat neigt zu der Auffassung,
dass eine Entscheidung des Vorsitzenden nur dann ins Protokoll
aufzunehmen ist, wenn er vom Regelfall abweichen und einen
Zeugen vereidigen will. Darauf kommt es hier letztlich nicht an.
Denn nach der Änderung der Vereidigungsvorschriften durch das
Erste Justizmodernisierungsgesetz ist jedenfalls die Beruhensfra-
ge bei einer unterlassenen Entscheidung des Vorsitzenden an-
ders zu stellen. Nach der früheren Rechtslage war die Vereidi-
gung des Zeugen der Regelfall. War eine Entscheidung über die
Vereidigung unterblieben, beruhte das Urteil nur dann nicht auf
dem Verfahrensfehler, wenn der Vereidigung des Zeugen ein
Verbot entgegenstand (vgl. BGH NStZ 2004, 97) oder sich aus-
schließen ließ, dass der Zeuge im Falle seiner Vereidigung ande-
re Angaben gemacht hätte und dass gegebenenfalls eine andere
Angabe des Zeugen zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren
Entscheidung geführt hätte. Dies wurde beispielsweise ange-
nommen, wenn die Beweisfrage, zu der sich der zu Unrecht nicht
vereidigte Zeuge geäußert hatte, von geringer Bedeutung für die
Entscheidung war oder wenn das übrige Beweisergebnis bereits
eindeutig war (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2004 - 4
StR 193/04; BGH NStZ-RR 1997, 302 m.w.N.).
Nunmehr werden Zeugen nur noch vereidigt, wenn es das Gericht
wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur
Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für
notwendig hält. Unterlässt der Vorsitzende eine Entscheidung
über die Vereidigung, kann das Urteil auf dem Verfahrensfehler
nur beruhen, wenn es bei einer ordnungsgemäßen Entscheidung
zu einer Vereidigung des Zeugen gekommen wäre, und wenn so-
dann nicht auszuschließen wäre, dass der Zeuge in diesem Falle
andere, wesentliche Angaben gemacht hätte.
Im vorliegenden Fall spricht nichts dafür, dass eine Vereidigung
der Zeugen versehentlich unterblieben ist. Der Vereidigung der
beiden Geschädigten, auf deren Aussage die Verurteilung des
Angeklagten im Wesentlichen beruht, stand ohnehin § 60 Nr. 1
StPO entgegen, weil diese bei ihrer Vernehmung noch keine
16 Jahre alt waren. Auch die Zeuginnen Nina K. und Pamela E.
waren jünger als 16 Jahre. Weder aus dem Protokoll noch aus
dem Urteil ergeben sich im Übrigen Anhaltspunkte dafür, dass
das Gericht die Vereidigung der weiteren Zeugen, hinsichtlich de-
rer die Revision ein Fehlen der Entscheidung gerügt hat, wegen
der ausschlaggebenden Bedeutung ihrer Aussagen oder zur Her-
beiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage
für notwendig
gehalten haben könnte. Unter diesen Umständen ist auszuschlie-
ßen, dass das Urteil auf einem eventuellen Verfahrensfehler be-
ruht.
Rissing-van Saan Bode Otten
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