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BGH Beschluß vom 30.03.2005 – 1 StR 67/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bamberg vom 30. September 2004 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge, über die Nichtvereidigung der Zeugen
sei nicht durch Gerichtsbeschluß, sondern allein vom Vorsitzenden der Straf-
kammer entschieden worden:
Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten fand am 30. September 2004
statt, mithin nach Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom
24. August 2004 (BGBl. I S. 2198). Mit diesen Neuregelungen wurde unter an-
derem auch die bis zum 31. August 2004 im Strafverfahren geltende Regelver-
eidigung abgeschafft. Nach § 59 Abs. 1 StPO nF sind Zeugen danach nur dann
zu vereidigen, wenn es das Gericht wegen der Bedeutung der Aussage oder
zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Bekundung für erforderlich erach-
tet (vgl. auch BTDrucks. 15/1508 S. 23; s. hierzu auch BGH, Beschluß vom
15. Februar 2005 - 1 StR 584/04).
Die Neufassung der Vorschriften über die Vereidigung hat nichts daran geän-
dert, daß aufgrund der Prozeßleitungsbefugnis des Vorsitzenden dieser zu-
nächst allein im Wege einer Anordnung, zu der ihn § 238 Abs. 1 StPO ermäch-
tigt, darüber entscheidet, ob ein Zeuge nach seiner Vernehmung zu vereidigen
ist oder unvereidigt bleibt (BGH, Beschluß vom 20. Januar 2005 - 3 StR
455/04). Daher kann dahinstehen, ob vorliegend, worauf die Hauptverhand-
lungsniederschrift hindeutet, der Vorsitzende im Einvernehmen mit den ande-
ren Mitgliedern der Strafkammer oder nur allein entschieden hat. Jedenfalls
setzt die Zulässigkeit einer entsprechenden Verfahrensrüge voraus, daß der
Angeklagte oder seine Verteidiger die Entscheidung in der Hauptverhandlung
beanstanden und gemäß § 238 Abs. 2 StPO einen ausdrücklichen Beschluß
des Gerichts herbeiführen (BGHR StPO § 59 Satz 1 Entscheidung, fehlende 2;
BGHR StPO § 238 Abs. 2 Vereidigung 1 m.w.N.; BGH NStZ 1997, 198; Be-
schluß vom 20. Januar 2005 - 3 StR 455/04).
Daran fehlt es hier, so daß die Rüge bereits unzulässig ist und ohne Erfolg
bleibt.
Nack Wahl Hebenstreit
Elf Graf