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BGH Urteil vom 16.03.2004 – 5 StR 490/03

5. Strafsenat

5 StR 490/03

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 16. März 2004 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

16. März 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt K

Rechtsanwalt Kö

Justizangestellte

als Verteidiger,

als Vertreter der Nebenklägerinnen,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-

benklägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz

vom 7. April 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als

Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigespro-

chen, seinen Schwager E am 29. August 2002 gegen 23.25 Uhr in

dessen Pizzeria in Schlettau mit einem Pistolenschuß in den Kopf heimtük-

kisch getötet zu haben. Die dagegen gerichtete Revision der Staatsanwalt-

schaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, und die Revisionen der

Witwe sowie der Schwester des Getöteten, die sich als Nebenklägerinnen

dem Verfahren angeschlossen haben, führen mit der Sachrüge zur Aufhe-

bung des Freispruchs. Auf die von den Nebenklägerinnen erhobenen for-

mellen Rügen kommt es nicht an.

I.

1. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen ge-

troffen:

Der seit 1979 in Deutschland lebende Angeklagte heiratete 1985 die

Schwester des Getöteten E . Nachdem der Angeklagte gegen seine

Ehefrau tätlich geworden war und er die Ehe durch große Eifersucht belastet

hatte, zog seine Ehefrau im September 1999 mit den damals elf und neun

Jahre alten ehelichen Kindern mit Hilfe des E von Rheinstetten nach

Lüdenscheid zu einem Onkel und betrieb das Scheidungsverfahren. Der An-

geklagte, dem lediglich ein monatliches Besuchsrecht eingeräumt war, litt

stark unter der Trennung von seiner Familie. Er gab seinem Schwager eine

erhebliche Mitschuld, wenn nicht die Hauptschuld am Scheitern seiner Ehe.

Dies begründete seine besondere Motivationslage zur Abreaktion von Wut

und Haß durch entsprechende verbale Äußerungen im Familien- und Be-

kanntenkreis, die Familie des Schwagers zu zerstören, weil dieser die eigene

Familie zerstört habe, bis hin zu Androhungen, den Bruder seiner Frau töten

zu wollen.

E übernahm im Februar 2002 die in der Buchholzstraße 9 in

Schlettau (Vogtland) gelegene Pizzeria „A “. Der Angeklagte beauf-

tragte im August 2002 seinen Freund At , den E wegen

einer Forderung über 15.000 DM anzusprechen. At wandte sich unge-

fähr am 15. August 2002 telefonisch an seinen Freund Ö , der auch mit

E befreundet war und erkundigte sich nach Telefonnummer und Adresse

des E . Ö teilte At aber lediglich mit, daß E ein Lokal in

Schlettau betreibe. Über den Inhalt dieses Anrufs informierte At den An-

geklagten.

Am 29. August 2002 sprach auf dem Marktplatz in Schlettau gegen

21.15 Uhr ein 1,65 m bis 1,70 m großer Mann, ca. 40 bis 45 Jahre alt, von

normaler Figur, in sehr gebrochenem Deutsch die Zeuginnen G und

L an und fragte nach einem Lokal und danach, ob er sich in Schlet-

tau befinde. Die Zeuginnen hielten den Mann für einen Türken, und wiesen

ihn, nachdem er bestätigt hatte, eine Pizzeria zu suchen, den Weg zum Lokal

des E . Gegen 22.45 Uhr traf der Zeuge Ki an der Ecke

Buchholz/Breitscheidstraße auf einen ca. 1,75 m großen Mann südländi-

schen Aussehens, der durch den Blick des Zeugen merklich irritiert wurde

und leicht zuckte. Der Zeuge S beobachtete von seiner Wohnung aus

gegen 23.20 Uhr einen ca. 1,70 bis 1,75 m großen Mann, der mit einer

Schirmmütze und einem grauen T-Shirt bekleidet in die Pizzeria ging. Die im

Lokal beschäftigten Zeugen I und D nahmen einen 1,65 bis

1,70 m großen Mann von schlanker Gestalt wahr, der eine Schirmmütze trug

und etwa 35 Jahre alt war. Diese Person schoß mit einer Pistole FN Kaliber

7,65 mm dem auf einem Barhocker am Kassentresen sitzenden E in

Höhe des rechten oberen Ohrmuschelansatzes aus geringer Entfernung in

den Kopf, wodurch eine Hirnverletzung entstand, die um 3.43 Uhr trotz ärztli-

cher Bemühungen zum Tod führte. Der Zeuge S sah unmittelbar

nach der Schußabgabe den gleichen Mann, der kurz zuvor die Pizzeria be-

treten hatte, aus dem Lokal kommen, die Buchholzstraße überqueren und in

die Breitscheidstraße einbiegen. Letzteres wurde von dem Augenzeugen

Sü bestätigt. Die Zeugin Se sah unmittelbar nach der Schußabgabe ei-

nen 1,60 m bis 1,70 m großen Mann von normaler Gestalt ca. 50 m in die

Breitscheidstraße rennen. Diese Person stieg in ein am rechten Fahrbahn-

rand abgestelltes Fahrzeug ein und fuhr sehr schnell davon.

Der Zeuge Ki erkannte am 5. September 2002 unter 13 vor-

gelegten Wahllichtbildern, die allesamt Männer südländischen Aussehens

darstellten und worunter sich zwei Bilder des Angeklagten befanden, den

Angeklagten auf beiden Bildern „zu 80 %“ als die Person, auf die er

um 22.45 Uhr in Schlettau getroffen war. Auch die Zeuginnen G und

L bezeichneten die Bilder, die den Angeklagten zeigten als demjeni-

gen Mann ähnlich, der sie auf dem Marktplatz um 21.15 Uhr angesprochen

hatte. Der Zeuge D erkannte eine solche Ähnlichkeit mit dem Täter

lediglich auf einem Bild.

Der Angeklagte bestreitet, seine Ehefrau jemals bedroht oder ge-

schlagen zu haben. Seinen Schwager habe er nicht getötet. Er sei am Tattag

nach einem Spaziergang im Karlsruher Schloßpark um 21.00 Uhr zu Hause

mit dem Pkw in Rheinstetten angekommen und habe seine Wohnung bis

zum Mittag des nächsten Tages nicht mehr verlassen.

2. Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten für wider-

legt. Sein Pkw Honda Concerto sei in der Tatnacht nicht in der Tiefgarage

gesehen worden. Ferner hätten sich die Angaben des Angeklagten über das

von ihm verfolgte türkische Fernsehprogramm als unzutreffend herausge-

stellt. Von einer Täterschaft des Angeklagten hat es sich aber nicht überzeu-

gen können. Die Ergebnisse der Wahllichtbildvorlagen seien hinsichtlich der

Wiedererkennungsmerkmale Oberlippenbart, Haarkranz und männliche Per-

son mit südländischem Aussehen nicht ausreichend, um eine Verwechslung

auszuschließen. In der Hauptverhandlung hätten die Zeugen nur eine Ähn-

lichkeit des Angeklagten – der freilich sein Aussehen durch Tragen eines

Vollbartes verändert hatte – mit der von ihnen in Schlettau jeweils beobach-

teten Person feststellen können. Die beim Angeklagten erkennbare besonde-

re Motivationslage werde durch das Fehlen objektiver Beweismittel relativiert.

II.

Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Freispruchs, weil die Beweis-

würdigung des Landgerichts sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht standhält.

Zwar muß das Revisionsgericht es grundsätzlich hinnehmen, daß

der Tatrichter einen Angeklagten deshalb freispricht, weil der Tatrichter

Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdi-

gung ist Sache des Tatrichters; die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt

sich darauf, ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-

rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, un-

klar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze und gesicherte Erfahrungs-

sätze verstößt (st. Rspr.; BGH NStZ 2002, 48; BGH NStZ-RR 2000, 171;

BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33 m.w.N.).

1. Hier erweist sich die Beweiswürdigung des Landgerichts als lük-

kenhaft. Freilich können und müssen die Gründe auch eines freisprechenden

Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich wür-

digen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweis-

lage und insoweit von den Umständen des Einzelfalles ab; dieser kann so

beschaffen sein, daß sich die Erörterung bestimmter einzelner Beweisum-

stände erübrigt. Insbesondere wenn das Tatgericht auf Freispruch erkennt,

obwohl – wie hier – nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung gegen einen

Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverdacht besteht, muß es allerdings in

seiner Beweiswürdigung und deren Darlegung die ersichtlich möglicherweise

wesentlichen gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägun-

gen einbeziehen (BGH wistra 2002, 430; 260, 261; BGH NStZ-RR 2000,

171) und in einer Gesamtwürdigung betrachten (BGH NJW 2002, 2188,

2189; 2002, 1811, 1812; BGH NStZ 2002, 48). Dem wird das angefochtene

Urteil hinsichtlich der Identifizierung des Tatverdächtigen durch Zeugen im

Ermittlungsverfahren nicht gerecht. Das Landgericht hat naheliegende Um-

stände, die auf den Angeklagten hindeuten, nicht in seine Abwägung mit ein-

bezogen.

a) Das Schwurgericht hat das Alibi des Angeklagten mit fehlerfreier

Beweiswürdigung widerlegt. Es hat allerdings die Prüfung der naheliegenden

Frage unterlassen, ob der Angeklagte entgegen seiner Einlassung eine wei-

tere Reise unternommen hat, die es ihm ermöglicht hätte, mit seinem Pkw

bis 21.15 Uhr am Tatort einzutreffen und nach der Tatausführung ge-

gen 23.25 Uhr wieder nach Rheinstetten zurückzukehren. Dafür hätte auf

den von der Zeugin B bekundeten Umstand abgestellt werden

können, daß der Angeklagte am Tattag gegen 15.30 Uhr in Rheinstetten eine

Reisetasche in seinen Pkw verbrachte, anschließend wegfuhr und daß der

Pkw nach den Angaben der Zeugin Sc am 29. August nicht mehr, son-

dern vielmehr erst gegen 11.00 Uhr des Folgetages auf dem Parkplatz des

Angeklagten gesehen wurde.

b) Bei einer – ersichtlich möglichen – Anwesenheit des Angeklagten

in Schlettau gegen 21.15 Uhr hätten die von den Zeuginnen G und

L bekundeten Äußerungen des von ihnen angetroffenen Ausländers

(Frage in gebrochenem Deutsch nach einem Lokal oder Pizzeria und der

Nachfrage, ob er sich in Schlettau befinde) zu den Sprachkenntnissen und

dem Sprechverhalten des Angeklagten in Beziehung gesetzt werden müs-

sen. Das Landgericht hätte ferner mit in die Bewertung einbeziehen müssen,

daß durch die Aussagen der Zeugen Ö und At der Angeklagte über

den Aufenthaltsort seines Schwagers nur unzureichend informiert war.

c) Das Schwurgericht hat es ferner unterlassen, eine ausreichende

Verbindung der Aussagen der Zeugen G , L , Ki und

D , die eine Ähnlichkeit der von ihnen wahrgenommenen Person mit

den in der Wahllichtbildvorlage enthaltenen Bildern des Angeklagten bekun-

deten, mit den Personenbeschreibungen der Zeugen herzustellen, die einen

unbekannten Mann vor und in der Pizzeria sowie auf der Flucht gesehen ha-

ben (S UA 13, I UA 9, Sü UA 13, Se UA 12). Dazu hätte

nahegelegen, das Erscheinungsbild des Angeklagten zur Tatzeit zu ermitteln

und mit dem jeweiligen Erscheinungsbild der von den Zeugen in den ver-

schiedenen Beweisstationen (Vorbereitung 21.15 Uhr bis 22.45 Uhr; Betreten

der und Agieren in der Pizzeria; Flucht aus der Pizzeria) geschilderten Per-

son zu vergleichen. Die Wahrnehmungen der Zeugin Se zur Beschaffen-

heit des Fluchtautos hätten dann in Beziehung gesetzt werden können zum

äußeren Erscheinungsbild des Fahrzeugs des Angeklagten.

2. Es besteht auch die Besorgnis, daß das Landgericht insoweit

überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeu-

gungsbildung gestellt hat (vgl. BGH wistra 2002, 260, 262 m.w.N.), als es die

besondere, den Angeklagten belastende Motivationslage durch das Fehlen

objektiver Beweismittel relativiert hat. Es besteht Anlaß anzunehmen, das

Landgericht könnte das Mißlingen der Gewinnung objektiver Beweise zugun-

sten des Angeklagten überbewertet haben. Die Schwurgerichtskammer wür-

digt als den Angeklagten erheblich entlastend, daß weder Schmauchspuren

an den Händen des Angeklagten festgestellt wurden noch an der aufgefun-

denen Patronenhülse festgestelltes DNA-Material auf den Angeklagten hin-

deutete. Bei dieser Wertung wird übersehen, daß wegen der erfolgten fehler-

haften Anwendung der Schmauchprobenträger durch die ermittelnden Poli-

zeibeamten ein solcher Sachbeweis überhaupt nicht erhoben werden konnte.

Das an der Patrone festgestellte DNA-Material ergab zwar eine auf drei Per-

sonen – darunter nicht der Angeklagte – hindeutende Mischspur. Für den

Angeklagten wesentlich entlastend wäre dieser Befund aber nur zu werten,

falls der Pistolenschütze die Patrone mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit

hätte berühren müssen. Dazu wären die waffentechnischen Besonderheiten

der verwendeten Pistole zu betrachten gewesen. Wäre – wie üblich – die

Ladung der Waffe mittels eines Magazins erfolgt, hätte der Schütze bei Vor-

handensein eines aufmunitionierten Magazins die Patrone nicht berühren

müssen. Fehlende Täterspuren an der Patrone hätten dann nur ein geringes

entlastendes Gewicht.

III.

Die Sache bedarf insgesamt neuer Aufklärung und Bewertung. Sollte

sich der neue Tatrichter von einer Täterschaft des Angeklagten überzeugen

können, wird eine Prüfung des aktuellen seelischen Zustandes des Ange-

klagten bei Begehung der Tat naheliegen (vgl. BGHR StGB § 21 seelische

Abartigkeit 4).

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal