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BGH Urteil vom 10.01.2002 – III ZR 62/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 10. Januar 2002 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 276 Ci

Zu den Sorgfaltspflichten von Gewerkschaften bei der Vertretung

ihres Mitglieds im Prozeß (hier: Einlegung eines Rechtsmittels).

BGH, Urteil vom 10. Januar 2002 - III ZR 62/01 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2001 aufge-

hoben.

Auf die Berufung des Beklagten zu 1 wird das Grundurteil der

8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Februar

2000 abgeändert, soweit zum Nachteil des Beklagten zu 1 er-

kannt worden ist. Die Zahlungsklage gegen den Beklagten zu 1

wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 in allen

Rechtszügen hat der Kläger zu tragen.

Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die sonstigen Kosten des Revisionsrechts-

zuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger, bis 1992 Polizeioberkommissar im Dienste des Landes

Mecklenburg-Vorpommern, nimmt den erstbeklagten Deutschen Gewerk-

schaftsbund und die zweitbeklagte Gewerkschaft der P. auf Schadensersatz

wegen fehlerhafter Vertretung in einem Kündigungsschutzprozeß in Anspruch.

Mit Schreiben vom 30. April 1992 kündigte das Bundesland das Arbeits-

verhältnis des Klägers wegen mangelnder persönlicher Eignung, da er langjäh-

rig hauptamtlich in herausgehobener Stellung für die FDJ und die SED tätig

gewesen sei. Die Beklagte zu 2, deren Mitglied der Kläger war, erteilte ihm ei-

ne Kostendeckungszusage und beauftragte den Beklagten zu 1 mit der Ver-

tretung des Klägers vor dem Arbeitsgericht. Das die Klage abweisende erstin-

stanzliche Urteil wurde den Rechtssekretären des Beklagten zu 1 in S. am

15. September 1994 zugestellt. Am 17. Januar 1995 legte der Beklagte zu 1 für

den Kläger beim Landesarbeitsgericht in R. Berufung ein und beantragte zu-

gleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus,

die erstinstanzlichen Prozeßvertreter des Klägers hätten mit Schreiben vom

27. September 1994 der Beklagten zu 2 die Handakte übersandt und ange-

fragt, ob für die zweite Instanz Rechtsschutz gewährt werde; für diesen Fall sei

gebeten worden, die Handakte unmittelbar der Landesrechtsstelle des Be-

klagten zu 1 in R. zuzuschicken. Das sei am 5. Oktober 1994 erfolgt, die Akte

sei indes nie bei der Landesrechtsstelle angekommen, wie sich auf Nachfrage

der Beklagten zu 2 am 5. Januar 1995 herausgestellt habe. Durch Urteil vom

18. Januar 1996 wies das Landesarbeitsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch

zurück und verwarf die Berufung rechtskräftig als unzulässig.

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger, der die Kündigung

nach wie vor für unberechtigt hält, von beiden Beklagten Schadensersatz. Sei-

ne Einkommensverluste bis zum Jahr 1997 hat er auf 60.389,28 DM beziffert

und in diesem Umfang Zahlung gefordert. Außerdem hat er die Feststellung

beantragt, daß ihm die Beklagten auch zum Ersatz seines weiteren Schadens

verpflichtet seien. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für ge-

rechtfertigt erklärt, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu-

rückgewiesen. Mit der Revision verfolgen beide Beklagten ihren Klageabwei-

sungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt in bezug auf den Beklagten zu 1 zur

Klageabweisung und hinsichtlich der Beklagten zu 2 zur Zurückverweisung der

Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht legt an die Sorgfaltspflichten einer Gewerkschaft,

die es übernommen hat, ihren Mitgliedern umfassenden Rechtsschutz zu ge-

währen, dieselben Maßstäbe an wie bei der Vertretung durch einen Rechtsan-

walt. Ihrer satzungsmäßigen Verpflichtung zur Beratung und Rechtsvertretung

komme die Beklagte zu 2 dadurch nach, daß sie diese Leistungen entweder

selbst übernehme oder im Bedarfsfall Verträge zugunsten ihres Mitglieds mit

Rechtsanwälten oder dem Beklagten zu 1 schließe. Bei Schlechterfüllung des

Vertrags hafte deshalb auch der Beklagte zu 1 dem jeweiligen Mitglied der Ein-

zelgewerkschaft, obwohl nur diese unmittelbar Mitglied des Gewerkschafts-

bundes sei, daneben auch aufgrund seiner satzungsrechtlichen Verpflichtung,

zugunsten der einzelnen Gewerkschaftsmitglieder Rechtsstellen zur Rechtsbe-

ratung und Prozeßvertretung zu unterhalten.

Beiden Beklagten fielen Pflichtverletzungen zur Last. Die Beklagte zu 2

habe versäumt, für eine rechtzeitige Einlegung der Berufung zu sorgen. Es sei

bereits auffällig, daß das Schicksal der an den Beklagten zu 1 adressierten

Postsendung mit der Handakte und dem Anschreiben vom 5. Oktober 1994

zwischen 15.00 Uhr, als sie zur Poststelle gebracht worden sei, und 16.30 Uhr,

als die dort lagernden Sendungen entnommen und zur Post befördert worden

seien, nicht erläutert werde. Insofern sei schon ein Organisationsverschulden

der Beklagten zu 2 nicht auszuschließen. Aber auch für den Fall, daß die in

Rede stehende Postsendung ordnungsgemäß auf den Postweg gebracht wor-

den sei, liege ein Fehlverhalten vor. Die Beklagte zu 2 habe sich, ähnlich ei-

nem Korrespondenzanwalt, vergewissern müssen, ob das Rechtsmittel vom

Beklagten zu 1 auch eingelegt werde. Zumindest aber hätte sie sich geraume

Zeit vor dem 5. Januar 1995 nach dem Eingang der Berufungsschrift erkundi-

gen müssen. Auch den Rechtssekretären des Beklagten zu 1 sei ein Verschul-

den zur Last zu legen. Wie Rechtsanwälte erster Instanz hätten sie das Verfah-

ren bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist beobachten und gegebenenfalls bei

der Beklagten zu 2 nachfragen müssen, mindestens aber nicht länger als drei

Monate abwarten dürfen, ohne sich nach dem Verlauf der Angelegenheit zu

erkundigen.

Das schuldhafte Fehlverhalten der Beklagten habe zu einem Schaden

des Klägers geführt, da bei rechtzeitiger Berufung die Kündigungsschutzklage

hätte Erfolg haben müssen. Dessen Ersatzforderung sei auch nicht verjährt.

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 51 b BRAO (§ 51 BRAO a.F.) und des

§ 68 StBerG finde hier keine Anwendung.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen

Punkten stand.

1.

Allerdings ist das Berufungsurteil nicht schon deshalb aufzuheben, weil

die Vorinstanzen - unzulässig - durch Grundurteil auch über den nach dem Sit-

zungsprotokoll des Landgerichts (§ 314 Satz 2 ZPO) ebenfalls verlesenen un-

bezifferten Feststellungsantrag entschieden hätten (dazu etwa BGH, Urteil vom

19. Juli 2001 - IX ZR 246/00 - NJW 2001, 3477, 3479 m.w.N.). Hierfür besteht

schon deswegen kein Anhalt, weil Landgericht und Oberlandesgericht weder

im Tatbestand ihrer Urteile noch in den Entscheidungsgründen den Feststel-

lungsantrag auch nur erwähnen. Ebensowenig liegt ein Teilurteil gemäß § 301

ZPO ausschließlich über die Zahlungsklage vor, das gleichfalls unzulässig wä-

re, da in diesem Fall die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen

über den beiden Klageanträgen zugrundeliegenden einheitlichen Schadenser-

satzanspruch bestünde

(vgl. BGH, Urteil

vom

4. Oktober

2000

- VIII ZR 109/99 - NJW 2001, 155 m.w.N.). Ein Teilurteil setzt voraus, daß das

Gericht erkennbar lediglich über einen abtrennbaren Teil des Verfahrensge-

genstands befinden und den Rest später erledigen will. Dieser Wille muß in der

Entscheidung selbst oder wenigstens in den Begleitumständen hinreichend

zum Ausdruck kommen, weil sonst der Umfang der Rechtskraft unklar bliebe

(BGH, Urteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - NJW 1999, 1035). Eine sol-

che Absicht des Landgerichts ist hier nicht erkennbar. Gegen sie spricht neben

der fehlenden Bezeichnung als "Teilurteil" vor allem, daß das Urteil keinerlei

Hinweis auf das Feststellungsbegehren und einen entsprechenden Vorbehalt

enthält, abgesehen nur von dem nicht weiter aussagekräftigen Umstand, daß

im Tenor des Urteils "die übrigen Entscheidungen" - in der Mehrzahl - dem

Schlußurteil vorbehalten werden, während in den Entscheidungsgründen nur

noch die Kostenentscheidung als vorbehalten genannt wird. Das Landgericht

hat den Feststellungsantrag vielmehr ersichtlich übergangen. Unter solchen

Umständen kommt nur eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO - im Streitfall in

Verbindung mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag - in Betracht (vgl. Mu-

sielak, ZPO, 2. Aufl., § 301 Rn. 25, § 321 Rn. 1, 6). Da der Kläger eine derarti-

ge Ergänzung nicht beantragt hat, ist nach Fristablauf die Rechtshängigkeit

seines Feststellungsantrags entfallen (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 1965

- VIII ZR 300/63 - LM § 322 ZPO Nr. 54 [insoweit in BGHZ 44, 237 nicht abge-

druckt] und vom 29. November 1990 - I ZR 45/89 - NJW 1991, 1683, 1684).

Verfahrensrechtlich ist das Grundurteil im Ergebnis auch sonst nicht zu

beanstanden. Die Revision rügt ohne Erfolg, die Vorinstanzen hätten über ei-

nen zum Anspruchsgrund gehörenden Mitverschuldenseinwand (§ 254 BGB)

der Beklagten nicht entschieden. In den Tatsacheninstanzen war unstreitig,

daß der Kläger die Beklagte zu 2 rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist um

Rechtsschutz für ein Berufungsverfahren gebeten hatte. Mehr konnte von ihm

nicht erwartet werden. Für ein anspruchsminderndes Mitverschulden auf seiner

Seite bestand daher für die Vorinstanzen kein Anhalt.

2.

In der Sache vermag der Senat jedoch dem Berufungsgericht in einer

entscheidenden Frage nicht zu folgen. Das Berufungsgericht überspannt die

Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Beklagten.

a) Richtig ist, daß an die Sorgfalt in der Erledigung ihres Auftrags bei

Vereinigungen, die sich - wie die Beklagten - mit Rechtsberatung und Rechts-

besorgung befassen, grundsätzlich keine geringeren Anforderungen zu stellen

sind als bei einem Rechtsanwalt (BGH, Urteil vom 26. Februar 1981 - VII ZR

50/80 - NJW 1981, 1553). Wenn darum der Beklagte zu 1 die Vertretung des

Klägers im Kündigungsschutzprozeß übernahm, hatte er diese Aufgabe mit

derselben Gewissenhaftigkeit zu erfüllen wie ein erstinstanzlich bestellter

Rechtsanwalt, während die rechtliche Stellung der Beklagten zu 2 - abgesehen

von ihrer hier nicht interessierenden Verpflichtung zur Kostenübernahme - der

eines den Verkehr der Partei mit dem Prozeßbevollmächtigten führenden Kor-

respondenzanwalts entsprach. Davon geht im Ansatz auch das Berufungsge-

richt aus.

b) Nach diesen Maßstäben scheidet indessen eine Pflichtverletzung auf

seiten des Beklagten zu 1 aus. Für den Prozeßbevollmächtigten erster Instanz

ist das Mandat mit einem klageabweisenden Urteil sowie der entsprechenden

Unterrichtung und Belehrung des Mandanten regelmäßig beendet. Seinen In-

formationspflichten genügt er im allgemeinen durch Versendung eines einfa-

chen Briefs. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist der Anwalt beim Schweigen

des Mandanten zu einer Nachfrage verpflichtet, etwa dann, wenn er konkreten

Anlaß zur Sorge haben muß, daß seine Mitteilung verloren gegangen ist, oder

wenn ihm bekannt ist, daß der Mandant unter allen Umständen ein Rechtsmit-

tel einlegen will (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. November 1991 - VIII ZB

29/91 - VersR 1992, 898, 899 und vom 23. Januar 1997 - VII ZB 37/96 - NJW

1997, 1311, 1312; Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 19/99 - WM 2001,

2453, 2454). Solche Ausnahmetatbestände lagen hier nicht vor. Demgemäß

waren die Rechtssekretäre des Beklagten zu 1 in S., nachdem sie der Beklag-

ten zu 2 unstreitig alsbald von der Klageabweisung Kenntnis gegeben und sie

gebeten hatten, im Falle einer Rechtsschutzgewährung für die Berufung sich

unmittelbar an die Landesrechtsstelle in R. zu wenden, weder zu einer Über-

wachung der Berufungsfrist noch sonst zu einer Nachfrage, ob inzwischen Be-

rufung eingelegt worden sei oder noch eingelegt werden solle, verpflichtet. Die

vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung herangezogenen Ent-

scheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 105, 116; Beschlüsse vom

23. Oktober 1968 - VIII ZB 38/68 - VersR 1969, 59 und vom 20. Juni 1991

- VII ZB 18/90 - NJW 1991, 3035) betreffen den von der Partei mit der Erteilung

eines Rechtsmittelauftrags (erneut) mandatierten Rechtsanwalt, der in der Tat

grundsätzlich zur Kontrolle, ob der Berufungsanwalt den Auftrag übernimmt,

und zur Fristenüberwachung verpflichtet ist (s. sogleich). Darum geht es in be-

zug auf den Beklagten zu 1 aber nicht. Demnach ist die gegen ihn gerichtete

Klage abzuweisen.

c) Auf der Grundlage des vom Berufungsgericht als richtig angenomme-

nen Sachverhalts lassen sich Sorgfaltsverstöße von Mitarbeitern der Beklagten

zu 2 ebensowenig begründen.

aa) Die vom Oberlandesgericht einleitend der Beklagten zu 2 angela-

steten - nicht auszuschließenden - Mängel bei der Organisation ihrer Poststelle

sind, wie die Revision zutreffend rügt, ohne hinreichende Basis im Parteivor-

bringen. Auch die Lebenserfahrung läßt sich hierfür nicht in Anspruch nehmen.

Es ist weder ersichtlich noch wird es vom Berufungsgericht begründet, welchen

Anlaß ein unbefugter Dritter hätte haben sollen, in der Poststelle lagernde

Briefsendungen an sich zu nehmen, selbst wenn ganz allgemein Unbefugte

- was das Berufungsgericht jedoch nicht aufgeklärt hat - Zutritt zur Poststelle

gehabt haben sollten und keine Aufsichtsperson vorhanden war. Erkennbar hat

das Berufungsgericht hierauf allein seine Entscheidung auch nicht gestützt.

Darum kann offenbleiben, ob es insoweit - was die Revision ebenfalls bean-

standet - nicht außerdem die Beweislast verkannt und zu Unrecht der Beklag-

ten einen Entlastungsbeweis abverlangt hat (zum Beweis der Pflichtwidrigkeit

bei Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrags vgl. etwa Borgmann/Haug, An-

waltshaftung, 3. Aufl., IX Rn. 7 ff.; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwalts-

haftung, Rn. 998 ff.).

bb) Falls der Auftrag an die Landesrechtsstelle des Beklagten zu 1 in R.

zur Einlegung einer Berufung von der Beklagten zu 2 rechtzeitig zur Post ge-

geben worden ist, wovon das Berufungsgericht in seinen tragenden Er-

wägungen sodann ausgeht und was deshalb zugunsten der Beklagten auch für

die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, wäre die von ihr unterlassene Kontrolle

des Eingangs bei dem Beklagten zu 1 nicht pflichtwidrig gewesen. Auf die ord-

nungsgemäße Beförderung einer Postsendung kann sich der Absender ohne

weitere Nachforschungen grundsätzlich verlassen (vgl. nur BGH, Urteil vom

30. September 1958 - VIII ZR 133/57 - NJW 1958, 2015, 2016; zu Verzögerun-

gen im Postbetrieb: BVerfG NJW 1995, 2546; BGH, Beschluß vom 15. April

1999 - IX ZB 57/98 - NJW 1999, 2118). Es trifft zwar zu, daß gleichwohl der

erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte oder der Verkehrsanwalt, der mit der

Erteilung eines Rechtsmittelauftrags an den beim Berufungsgericht zugelasse-

nen Rechtsanwalt betraut ist, sich im allgemeinen die Übernahme des Mandats

bestätigen lassen und die Berufungsfrist bis dahin überwachen muß, weil nicht

von vornherein feststeht, ob der beauftragte Rechtsanwalt das Mandat für das

Berufungsverfahren annimmt. Infolgedessen entfallen auch diese besonderen

Pflichten, wenn im Einzelfall oder allgemein eine Absprache des Inhalts be-

steht, daß der Berufungsanwalt alle derartigen Aufträge ausführt (st. Rspr.; vgl.

etwa BGHZ 105, 116, 119 f.; BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2001

- IX ZR 120/00 - NJW 2001, 1576 und vom 19. Juni 2001 - VI ZB 22/01 - NJW

2001, 3195, 3196). Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß ein solcher

Ausnahmefall hier vorliegt. Der Beklagte zu 1 war nach § 2 Nr. 4 Buchst. c sei-

ner Satzung, auf die das Berufungsgericht zur Konkretisierung der Rechts-

pflichten des Beklagten zu 1 in anderem Zusammenhang selbst Bezug nimmt,

verpflichtet, Rechtsstellen zur Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Ge-

werkschaftsmitglieder zu errichten. Aus diesem Grunde durfte die Beklagte zu

2 als Mitglied des Beklagten zu 1 - nicht anders als kraft einer allgemeinen Ab-

sprache zwischen ihr und einem Rechtsanwalt - davon ausgehen, die Landes-

rechtsstelle des Beklagten zu 1 werde jedes ihr angetragene Berufungsmandat

übernehmen. Das gilt jedenfalls vor dem Hintergrund seines Schreibens vom

27. September 1994, in dem der Beklagte zu 1 die Übernahme eines Beru-

fungsmandats lediglich von einer erneuten Rechtsschutzgewährung mit einem

entsprechenden Auftrag abhängig gemacht hatte. Damit entfällt der Grund für

die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommene Verpflich-

tung des Anwalts - entsprechend hier der Beklagten zu 2 - zu einer Überwa-

chung des Rechtsmittelauftrags. Nichts anderes gilt für die vom Berufungsge-

richt der Beklagten zu 2 abverlangte zeitnahe Nachfrage nach Ablauf der Be-

rufungsfrist und noch vor dem 5. Januar 1995, die ohnedies nach dem rechts-

kräftigen Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern für die

Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs und den Verlust des Rechts-

mittels nicht ursächlich geworden ist.

Nach alledem kann das Berufungsurteil auch insoweit, als es eine Haf-

tung der Beklagten zu 2 dem Grunde nach bejaht, nicht bestehen bleiben.

3.

In bezug auf die Beklagte zu 2 ist der Rechtsstreit auch nicht aus ande-

ren Gründen - im Sinne einer Klageabweisung - zur Entscheidung reif. Die we-

sentlich auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Ausführungen des Berufungsge-

richts zum Schaden des Klägers wegen Unwirksamkeit der Kündigung sind vor

dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs-

gerichts (vgl. etwa BVerfGE 92, 140; 96, 152; 96, 171; 96, 189; 96, 205) nicht

zu beanstanden. Revisionsrechtlich beachtliche Mängel zeigt die Revision

nicht auf. Zutreffend hat das Berufungsgericht es ferner abgelehnt, die früher in

§ 51 BRAO und jetzt in § 51 b BRAO normierte dreijährige Verjährungsfrist für

Schadensersatzansprüche des Mandanten gegen einen von ihm beauftragten

Rechtsanwalt auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen. Die Vorschrift

ist nach Wortlaut und systematischer Stellung ausschließlich auf den Beruf des

Rechtsanwalts bezogen und enthält keinen darüber hinaus verallgemeine-

rungsfähigen Rechtsgedanken. Entsprechendes gilt für die Haftung des Steu-

erberaters gemäß § 68 StBerG. Ob eine ähnliche Regelung gegenüber ande-

ren eine Rechtsberatung und Rechtsbesorgung anbietenden Personen oder

Vereinigungen wie der Beklagten zu 2 sachgerechter wäre, hat der Senat nicht

zu entscheiden (vgl. nunmehr aber die ab 1. Januar 2002 geltende allgemeine

Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB in der Fassung des Geset-

zes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I

S. 3138). Einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz

(Art. 3 Abs. 1 GG) macht auch die Revision nicht geltend.

III.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Soweit es die Beklagte zu 2 betrifft,

ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Berufungsgericht in erster Li-

nie zu klären haben, ob die Beklagte zu 2 das Auftragsschreiben an den Be-

klagten zu 1 am 5. Oktober 1994 auch zur Post gegeben hat.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke