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BGH Urteil vom 16.02.2005 – XII ZR 216/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 16. Februar 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter

Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseati-

schen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juli 2002 wird auf

Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz des Schadens, den er

durch den Brand des Wohnwagens des Beklagten erlitten hat.

Die Parteien waren benachbarte Mieter von Stellplätzen auf einem Dau-

ercampingplatz, auf denen sie jeweils ihren Wohnwagen abgestellt hatten. Am

24. April 1999 gegen 3 Uhr nachts brach in dem Wohnwagen des Beklagten

Feuer aus. Der Kläger versuchte den um Hilfe rufenden Beklagten zu retten.

Dabei erlitt er Verletzungen und verlor Brille und Gebiß. Darüber hinaus wurde

sein Wohnwagen und andere ihm gehörende Campinggegenstände beschädigt.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 27.826,11 DM nebst Zinsen ge-

richteten Klage in Höhe von 19.735,11 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das

Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil aufgehoben,

soweit dem Kläger Schmerzensgeld (500 DM) zuerkannt wurde. Im übrigen hat

es die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen

Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter, soweit er

zur Zahlung eines 598,34 € nebst Zinsen übersteigenden B etrages verurteilt

worden ist.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat einen Aufwendungsersatzanspruch des Klä-

gers wegen des Verlusts von Brille und Gebiß (598,34 €) - insoweit mit der Re-

vision nicht angegriffen - und einen Schadensersatzanspruch wegen Beschädi-

gung seines Wohnwagens und anderer Campinggegenstände aus positiver

Vertragsverletzung des Mietvertrages zwischen dem Beklagten und dem Cam-

pingplatzbetreiber bejaht. Es ist der Ansicht, dieser Mietvertrag entfalte eine

Schutzwirkung zugunsten der übrigen Stellplatzmieter, also auch zugunsten

des Klägers. Zwar lehne die Rechtsprechung die Einbeziehung von Mitmietern

in den Schutzbereich eines Raummietvertrages ab, da ein Vermieter in der Re-

gel für das Wohl und Wehe der Mieter nicht verantwortlich sei und deshalb auch

kein erkennbares Interesse daran habe, die vertragliche Schutzwirkung auf die

übrigen Mieter zu erstrecken. Das gelte jedoch nicht für Mieter auf Camping-

plätzen. Diese seien erheblich schutzwürdiger als Mieter von Wohnungen und

anderen Räumen. Denn sie seien nicht durch Mauern voneinander räumlich

getrennt und deshalb den Beeinträchtigungen durch Mitmieter stärker ausge-

setzt. Deshalb sei in diesen Fällen die Verantwortung des Vermieters und damit

sein Interesse an der Einbeziehung der Mitmieter in den Schutzbereich der ein-

zelnen Verträge größer. Dieses Interesse sei für die einzelnen Mieter auch er-

kennbar.

Die Einbeziehung von Dritten in den Schutzbereich des Mietvertrages

ergebe sich im vorliegenden Fall auch aus Abschnitt VI des zwischen dem Be-

klagten und dem Vermieter abgeschlossenen Mietvertrages, wonach der Mieter

für alle Schäden hafte, die von ihm auf dem Campingplatz einschließlich seiner

Einrichtungen verursacht würden. Diese Formulierung sei dahingehend zu ver-

stehen, daß der Mieter nicht nur für Schäden an dem Campingplatz mit seinen

Einrichtungen hafte, sondern auch für andere Schäden, die auf dem Gelände

entstünden.

Zwar stehe nicht fest, ob der Brand durch eine Pflichtverletzung des Be-

klagten, nämlich durch einen fahrlässigen Umgang mit einer Zigarette, oder

durch eine andere Ursache ausgelöst worden sei. Nach der Beweislastregel

des § 282 BGB, die für die positive Forderungsverletzung analog anzuwenden

sei, habe der Beklagte aber für die verursachten Vermögensschäden einzuste-

hen, da sie seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen seien. Denn der

Wohnwagen, durch dessen Brand die Schäden verursacht worden seien, unter-

liege allein dem Verantwortungsbereich des Beklagten. In solchen Fällen könne

aus der Schädigung auf eine Pflichtverletzung geschlossen werden, so daß der

Beklagte sich entlasten müsse, um eine Haftung auszuschließen. Diesen Be-

weis habe er jedoch nicht geführt. Er habe infolge seiner starken Alkoholisie-

rung keine Angaben dazu machen können, wo der Brandherd gelegen und wie

sich das Feuer entwickelt habe. Er habe deshalb seine Schuldlosigkeit bezüg-

lich der möglichen Verursachung des Brandes durch fahrlässigen Umgang mit

der Zigarette nicht bewiesen.

Demgegenüber scheide eine Haftung des Beklagten nach § 823 BGB

und damit ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld aus, da

die Beweislastregel des § 282 BGB im Deliktsrecht nicht gelte und es dem Klä-

ger nicht gelungen sei, eine schuldhafte Schadensverursachung durch den Be-

klagten zu beweisen. Nach dem Gutachten des Brandsachverständigen könne

zwar die unstreitig vor Ausbruch des Brandes von dem stark alkoholisierten Be-

klagten angezündete Zigarette zu dem Feuer geführt haben. Der Sachverstän-

dige habe aber nicht ausschließen können, daß auch ein Fehler an der Elektrik,

für den der Beklagte nicht verantwortlich sei, das Feuer verursacht haben kön-

ne.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

1. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Mietvertrag über einen Stellplatz

auf einem Campingplatz wegen der besonderen Umstände auf einem Cam-

pingplatz generell vertragliche Schutzpflichten des Mieters zugunsten der ande-

ren Mieter begründet. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedenfalls ein vertragli-

cher Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus Ab-

schnitt VI des zwischen dem Beklagten und dem Campingplatzbetreiber abge-

schlossenen Mietvertrages.

Das Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender

Weise davon ausgegangen, daß die in Abschnitt VI des Mietvertrages getroffe-

ne Vereinbarung, wonach der Mieter für die Schäden haftet, die auf dem Cam-

pingplatz einschließlich seiner Einrichtungen von ihm verursacht werden, eine

Einbeziehung der Mitmieter und damit des Klägers in den Schutzbereich des

Mietvertrages zwischen dem Beklagten und dem Campingplatzbetreiber ent-

hält. Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten.

Sie kann deshalb vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf überprüft wer-

den, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzli-

che oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder all-

gemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf einem im Re-

visionsverfahren gerügten Verfahrensfehler beruht (BGH Urteil vom 13. März

2003 - IX ZR 199/00 - NJW 2003, 2235, 2236 m.w.N.). Solche revisionsrechtlich

relevanten Auslegungsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Sie liegen

auch nicht vor. Sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck der Vereinba-

rung in Abschnitt VI lassen eine Auslegung dahin zu, daß der Beklagte als Mie-

ter für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Gegenständen, die

sich auf dem Campingplatz befinden, auch soweit sie nicht dem Vermieter,

sondern Dritten gehören, diesen gegenüber direkt haften soll. Mit dieser Ver-

einbarung soll dem für den Beklagten erkennbaren Interesse des Camping-

platzbetreibers und der anderen Mieter an einem störungsfreien Zusammenle-

ben auf engem Raum Rechnung getragen werden.

2. Die Revision rügt auch ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die

Beweislastverteilung (§ 282 BGB a.F.) verkannt.

Steht nämlich fest, daß als Schadensursache nur eine solche aus dem

Obhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt, muß sich der

Schuldner nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich

der objektiven Pflichtwidrigkeit entlasten (BGHZ 131, 95, 103; 126, 124, 127;

27, 236).

Diesen Entlastungsbeweis hat der Beklagte nicht geführt. Denn nach den

Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Brand entweder durch einen fahr-

lässigen Umgang des Beklagten mit der Zigarette oder durch einen Fehler in

der Elektrik des Wohnwagens verursacht worden. Beide möglichen Schadens-

ursachen liegen damit im Gefahrenbereich des Beklagten. Der Beklagte hat,

wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht bewiesen, daß der

Brand durch einen von ihm nicht zu vertretenden Fehler in der Elektrik verursa-

che worden ist.

Hahne

Sprick

Fuchs

Ahlt

Vézina