BGH Urteil vom 25.01.2006 – XII ZR 86/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Januar 2006
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2006 durch die
Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Naumburg vom 20. April 2004 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vor-
behalten. Dessen Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend,
wenn sie rechtsfehlerfrei vorgenommen worden ist und zu einem
vertretbaren Auslegungsergebnis führt, auch wenn ein anderes
Auslegungsergebnis möglich erscheint oder sogar näher liegt. Die
Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb vom Revisionsge-
richt grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Ausle-
gungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche
oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze
oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Ausle-
gung auf einem im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehler
beruht (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - XII ZR 50/02 - ZIP
2003, 2155, 2157).
Das Berufungsgericht ist ohne revisionsrechtlich relevanten Aus-
legungsfehler (dazu m.w.N. Senatsurteile vom 16. Februar 2005
- XII ZR 216/02 - ZMR 2005, 520 ff. und vom 8. Oktober 2003
aaO) bei Auslegung der Vereinbarung der Parteien vom
16. Dezember 2000 zu einem anderen - aber vertretbaren - Er-
gebnis gekommen als die Berufungsgerichte in den Verfahren
XII ZR 239/04, XII ZR 43/05 und XII ZR 47/05. Der Umstand, dass
Berufungsgerichte die gleiche Vereinbarung unterschiedlich aus-
gelegt haben, stellt keinen Zulassungsgrund dar (BGH, Urteil vom
25. Mai 1970 - II ZR 118/69 - NJW 1970, 1549; MünchKomm-
Wenzel, ZPO, 2. Aufl. Aktualisierungsband, § 543 Rdn. 8).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 19.11.2003 - 11 O 120/03 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.04.2004 - 9 U 163/03 -