Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 25.01.2006 – XII ZR 86/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2006

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2006 durch die

Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Naumburg vom 20. April 2004 wird zurückgewiesen, weil die

Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vor-

behalten. Dessen Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend,

wenn sie rechtsfehlerfrei vorgenommen worden ist und zu einem

vertretbaren Auslegungsergebnis führt, auch wenn ein anderes

Auslegungsergebnis möglich erscheint oder sogar näher liegt. Die

Auslegung durch den Tatrichter kann deshalb vom Revisionsge-

richt grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Ausle-

gungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche

oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze

oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Ausle-

gung auf einem im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehler

beruht (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - XII ZR 50/02 - ZIP

2003, 2155, 2157).

Das Berufungsgericht ist ohne revisionsrechtlich relevanten Aus-

legungsfehler (dazu m.w.N. Senatsurteile vom 16. Februar 2005

- XII ZR 216/02 - ZMR 2005, 520 ff. und vom 8. Oktober 2003

aaO) bei Auslegung der Vereinbarung der Parteien vom

16. Dezember 2000 zu einem anderen - aber vertretbaren - Er-

gebnis gekommen als die Berufungsgerichte in den Verfahren

XII ZR 239/04, XII ZR 43/05 und XII ZR 47/05. Der Umstand, dass

Berufungsgerichte die gleiche Vereinbarung unterschiedlich aus-

gelegt haben, stellt keinen Zulassungsgrund dar (BGH, Urteil vom

25. Mai 1970 - II ZR 118/69 - NJW 1970, 1549; MünchKomm-

Wenzel, ZPO, 2. Aufl. Aktualisierungsband, § 543 Rdn. 8).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Sprick

Fuchs

Ahlt

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

LG Halle, Entscheidung vom 19.11.2003 - 11 O 120/03 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 20.04.2004 - 9 U 163/03 -