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BGH Urteil vom 14.09.2004 – XI ZR 248/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 14. September 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ZPO §§ 181, 182; VerbrKrG § 9 Abs. 3 Satz 1; BGB §§ 196 Abs. 1 Nr. 1 a.F., 242 (Cb)

a) Zu den Voraussetzungen eines Wohnungswechsels.

b) Beim finanzierten Kauf kann sich der Verbraucher gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG auch gegenüber der Darlehensrückzahlungsforderung der kreditgeben- den Bank auf die im Verhältnis zum Verkäufer geltende kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. berufen (Bestätigung von BGHZ 149, 43).

c) Die Berufung auf die Einrede der Verjährung ist treuwidrig, wenn der Schuldner seine vertragliche Verpflichtung zur Mitteilung eines Wohnungswechsels schuld- haft verletzt und dadurch eine wirksame Zustellung des Mahn- und Vollstrek- kungsbescheids vereitelt hat.

BGH, Urteil v. 14. September 2004 - XI ZR 248/03 - LG Magdeburg AG Quedlinburg

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 14. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und

den Richter Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Ein-

zelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Mag-

deburg vom 30. Januar 2003 wird auf seine Kosten zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten hauptsächlich über die Verjährung eines

Rückzahlungsanspruchs aus einem gekündigten Teilzahlungskredit. Dem

liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Vertrag vom 20./22. April 1996 gewährte die klagende Bank

dem Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs eines gebrauchten Mitsu-

bishi Galant ein Darlehen über 13.099,02 DM, das in 36 Monatsraten,

beginnend mit dem 15. August 1996, zu tilgen war. Nach direkter Aus-

zahlung der Darlehenssumme an den Verkäufer wurde das Fahrzeug

dem Beklagten unter Vereinbarung von Sicherungseigentum zugunsten

der Klägerin übergeben.

Als der Beklagte mit den Ratenzahlungen bis November 1996 in

Verzug geraten war, forderte die Klägerin ihn am 3. Dezember 1996 er-

folglos zur Zahlung von 1.482,20 DM unter Fristsetzung von ca. drei Wo-

chen und Androhung der Fälligstellung der gesamten Restschuld auf. Am

3. Januar 1997 kündigte sie den Darlehensvertrag fristlos und verlangte

die Herausgabe des von ihr finanzierten Fahrzeugs. Nach dessen Ver-

kauf im Mai 1997 stellte sie unter Abzug des Verwertungserlöses eine

Restforderung über 9.096,86 DM.

Über diesen Betrag zuzüglich Zinsen hat die Klägerin am 3. Juli

1997 einen Mahnbescheid und am 12. September 1997 einen Vollstrek-

kungsbescheid erwirkt. Beide Bescheide wurden dem Beklagten am

29. Juli 1997 bzw. am 25. September 1997 unter der Anschrift "A. ..

in B. ", wo er ein möbliertes Einzelzimmer gemietet hatte,

durch Niederlegung bei der Post zugestellt. Mit Anwaltsschreiben vom

4. September 2001 hat der Beklagte gegen den Vollstreckungsbescheid

Einspruch eingelegt.

Nach Darstellung des Beklagten hatte er seine Mietwohnung schon

zum Zeitpunkt der Ersatzzustellung des Mahnbescheids aufgegeben und

war zu seiner damaligen Freundin gezogen. Ferner hat er sich hinsicht-

lich der Darlehensrückzahlungsforderung der Klägerin auf die Einrede

der Verjährung berufen.

Das Amtsgericht hat den Vollstreckungsbescheid aufgehoben, der

Einzelrichter des Landgerichts ihn aufrechterhalten. Mit seiner vom Ein-

zelrichter wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelasse-

nen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstin-

stanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsurteil ist entgegen der Ansicht der Revision nicht

wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufzuheben, weil der

Einzelrichter über die Berufung der Klägerin entschieden hat, ohne den

Rechtsstreit dem Berufungsgericht wegen der Grundsatzbedeutung der

Sache zur Entscheidung über eine Übernahme vorzulegen. Anders als

bei Beschlüssen im Beschwerdeverfahren, in denen der Einzelrichter die

Rechtsbeschwerde unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG we-

gen Grundsätzlichkeit zugelassen hat (vgl. BGHZ 154, 200, 202 ff.; BGH,

Urteil vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 286/02, NJW 2003, 2900 f.), war der

Einzelrichter hier der zur Entscheidung gesetzlich zuständige Richter, da

ihm der Rechtsstreit gemäß § 526 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung übertra-

gen worden ist. Zwar ist auch ein Einzelrichter im Berufungsverfahren

zur Vorlage des Rechtsstreits unter anderem dann verpflichtet, wenn

sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage die grundsätzliche

Bedeutung der Rechtssache ergibt (§ 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine

derartige Änderung der Prozeßlage ist hier jedoch nicht eingetreten. Im

übrigen schreibt § 526 Abs. 3 ZPO ausdrücklich vor, daß ein Rechtsmit-

tel nicht auf eine unterlassene Vorlage (des Einzelrichters) gestützt wer-

den kann. Ob in Fällen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ausnahmsweise

etwas anderes zu gelten hat (offengelassen in BGH, Urteil vom 16. Juni

2004 - VIII ZR 303/03, NJW 2004, 2301), bedarf hier keiner Entschei-

dung. Der von der Revision gerügte Verstoß gegen das Gebot des ge-

setzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) liegt deshalb nicht vor.

II.

Der Einzelrichter des Landgerichts hat zur Begründung seiner Ent-

scheidung im wesentlichen ausgeführt:

Der Einspruch des Beklagten vom 4. September 2001 gegen den

bei der Post niedergelegten Vollstreckungsbescheid vom 12. September

1997 sei fristgerecht eingelegt worden. Der Beklagte habe bewiesen,

daß er sein Zimmer in der "A. .." schon bei der Ersatzzustellung des

Mahnbescheides (§§ 181, 182 ZPO a.F.) nicht mehr zu Wohnzwecken

genutzt habe, so daß die für die Einlegung des Einspruchs geltende

zweiwöchige Notfrist des § 339 Abs. 1 ZPO nicht in Gang gesetzt worden

sei.

Der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in

Höhe von 4.651,15 € (= 9.096,86 DM) zu. Der Darlehe nsvertrag sei von

ihr nach § 12 Abs. 1 VerbrKrG wirksam gekündigt worden. Die daraus

resultierende Rückzahlungsforderung sei nicht verjährt. Im Gegensatz

zum Anspruch des Kreditgebers aus dem durch Rücktritt vom Kreditver-

trag begründeten Abwicklungsverhältnis, der innerhalb der kaufrechtli-

chen zweijährigen Frist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. analog verjährt

wäre, unterliege der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Darle-

hens auch nach der Kündigung des Kreditvertrages der dreißigjährigen

Regelverjährung des § 195 BGB a.F.. Die Gegenansicht, daß sich die

Verjährung der Darlehensrückzahlungsforderung nach einer auf § 12

VerbrKrG gestützten Kündigung ausgehend von dem in § 9 Abs. 3

VerbrKrG geregelten Einwendungsdurchgriff nicht nach darlehensver-

traglichen, sondern nach kaufrechtlichen Regelungen richte, überzeuge

nicht. Die Einrede der Verjährung betreffe allein den Darlehensvertrag,

nicht aber den Kaufvertrag; der Kaufpreisanspruch sei mit Auszahlung

des Darlehens an den Verkäufer getilgt. Da die Trennung zwischen Kauf-

und Darlehensvertrag auch im Geltungsbereich des § 9 Abs. 3 VerbrKrG

aufrechterhalten bleibe, unterlägen der Kaufpreisanspruch des Verkäu-

fers und der Anspruch des Kreditgebers auf Rückzahlung des Darlehens

unterschiedlichen Verjährungsfristen.

III.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem

Punkt nicht stand.

1. Rechtsfehlerfrei ist, anders als die Klägerin meint, allerdings die

Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Einspruch des Beklagten vom

4. September 2001 gegen den am 12. September 1997 erlassenen Voll-

streckungsbescheid mangels wirksamer Ersatzzustellung

fristgerecht

eingelegt worden ist.

a) Die Ersatzzustellung nach § 182 ZPO a.F. setzt voraus, daß der

Adressat der zuzustellenden Sendung die Wohnung, in der der Zustel-

lungsversuch unternommen wird, tatsächlich innehat, d.h. dort lebt und

insbesondere auch schläft. Sie verliert ihre Eigenschaft als Wohnung,

wenn der Zustellungsempfänger sie nicht mehr zu den vorgenannten

Zwecken nutzt, sondern den räumlichen Mittelpunkt seines Lebens an

einen anderen Aufenthaltsort verlagert. Dabei kann nicht allein auf die

bloße Absicht des bisherigen Inhabers abgestellt werden, sondern sein

Wille muß, ähnlich wie bei der Aufhebung des Wohnsitzes gemäß § 7

Abs. 3 BGB, in seinem gesamten Verhalten zum Ausdruck kommen. Auf-

gabewille und Aufgabeakt müssen, wenn auch nicht gerade für den Ab-

sender eines zuzustellenden Schriftstücks oder den mit der Zustellung

beauftragten Postbediensteten, so doch jedenfalls für einen mit den Ver-

hältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein (BGH, Urteil vom

27. Oktober 1987 - VI ZR 268/86, VersR 1988, 415 m.w.Nachw.; BGH,

Beschluß vom 19. Juni 1996 - XII ZB 89/96, NJW 1996, 2581). Sind die-

se strengen Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt, kommt we-

der der Nichtanzeige des Umzugs bei der Meldebehörde und/oder der

unterbliebenen Beseitigung des Namensschildes an der alten Wohnung

noch der Möglichkeit, sie weiterhin aufzusuchen und die dort eingegan-

gene Post zur Kenntnis zu nehmen, als bloße Indiztatsachen (siehe

BGH, Urteil vom 27. Oktober 1987, aaO S. 415 f.; vgl. auch Münch-

KommZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 181 Rdn. 3) eine entscheidende Bedeutung

zu. Danach ist gegen die angefochtene Entscheidung insoweit nichts zu

erinnern.

b) Die urkundliche Erklärung des Postbediensteten, der Beklagte

sei "in der Wohnung" nicht angetroffen worden, begründet zwar ein be-

weiskräftiges Indiz, das nur durch eine plausible Gegendarstellung ent-

kräftet werden kann

(BGH, Beschluß vom 19. Juni 1996, aaO

m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht hält es aber - wie der Vorderrichter -

aufgrund der Aussage seiner ehemaligen Freundin des Beklagten für er-

wiesen, daß er schon vor der Ersatzzustellung des Mahnbescheides am

29. Juli 1997 mit seinen wenigen persönlichen Sachen zu ihr gezogen

war und sein möbliertes Zimmer in der "A. .." nicht mehr zu Wohn-

zwecken genutzt hat. Diese unangegriffene und in der Revisionsinstanz

ohnehin nur beschränkt überprüfbare tatrichterliche Würdigung, die dem

Umstand Rechnung trägt, daß der Vermieter des Beklagten das möblier-

te Zimmer nach Aussage der Zeugin bereits im Juli 1997 an eine andere

Person vermietet hatte, stellt entgegen der Ansicht der Revisionserwide-

rung an den Verlust der Wohnungseigenschaft keine zu geringen Anfor-

derungen. Zwar wollte der Beklagte nach seinen eigenen Angaben im

Falle einer Trennung von der Zeugin in das möblierte Zimmer zurückkeh-

ren, weshalb er den Mietvertrag nicht sofort gekündigt hatte. Dies bedeu-

tet aber bei lebensnaher Betrachtung nicht, daß ein echter Wohnungs-

wechsel noch nicht stattgefunden hatte. Nach der anderweitigen Vermie-

tung des möblierten Zimmers kam eine Rückkehr des Beklagten dorthin

faktisch nicht mehr in Betracht.

c) Mangels wirksamer Ersatzzustellung des Vollstreckungsbe-

scheides gemäß § 182 ZPO a.F. ist die zweiwöchige Einspruchsfrist des

§ 339 Abs. 1 ZPO daher nicht in Gang gesetzt worden.

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Darlehens-

rückzahlungsanspruch der Klägerin verjährt.

a) Wie der erkennende Senat bereits in seinem vor Erlaß der an-

gefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 25. September 2001

(BGHZ 149, 43, 46 ff.) im einzelnen dargelegt hat, unterliegt die durch

eine Kündigung des Darlehensvertrages nach § 12 VerbrKrG entstande-

ne Rückzahlungsforderung bei einem finanzierten Kauf der kurzen zwei-

jährigen kaufrechtlichen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.,

nicht aber der dreißigjährigen Regelverjährung des § 195 BGB a.F..

Nach dem Schutzzweck des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG soll der Kunde

gegenüber Zahlungsansprüchen des Darlehensgebers grundsätzlich ge-

nauso stehen wie er gegenüber der Kaufpreisforderung des Verkäufers

stünde, wenn nur mit ihm kontrahiert worden wäre. Folgerichtig kann der

Betreffende alle den Kaufpreisanspruch betreffenden rechtshindernden,

rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen oder Einre-

den auch dem Darlehensgeber entgegenhalten. Dazu zählt entgegen der

Ansicht des Berufungsgerichts, wie auch die Revisionserwiderung nicht

in Zweifel zieht, auch die Einrede der Verjährung, da die bei Teilzah-

lungskrediten typische Auszahlung des Darlehens an den Verkäufer mit

ihrer Erfüllungswirkung außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BGHZ 149,

43, 47 f.).

b) Da der Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen mit dem zwi-

schen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag, wovon das Beru-

fungsgericht - von der Revisionserwiderung unbeanstandet - ohne weite-

res ausgegangen ist, ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1

VerbrKrG bildet, kann der Beklagte der Klägerin gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1

VerbrKrG auch entgegenhalten, bei einem normalen Teilzahlungskauf

wäre der gesamte noch streitige Zahlungsanspruch nach § 196 Abs. 1

Nr. 1 BGB a.F. verjährt. Daß die kurze zweijährige Verjährung eine Ein-

rede aus dem mit dem Kreditgeschäft rechtlich und wirtschaftlich ver-

bundenen Kaufvertrag begründet, steht außer Frage.

c) Die Zweijahresfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. ist abgelau-

fen. Sie begann, da § 199 Satz 1 BGB a.F. wegen des dem Beklagten

aus § 609 a Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. zustehenden Kündigungsrecht keine

Anwendung findet (vgl. Senatsurteil BGHZ 151, 47, 51 f. m.w.Nachw.),

gemäß § 198 BGB a.F. erst mit Entstehung des Rückzahlungsanspruchs,

also mit der auf § 12 Abs. 1 VerbrKrG gestützten und vom Berufungsge-

richt zu Recht für wirksam erachteten Kündigung des Darlehensvertrages

am 3. Januar 1997 zu laufen. Mangels wirksamer Zustellung des Mahn-

bescheids im Jahre 1997 ist die Verjährungsfrist nicht unterbrochen wor-

den (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und endete deshalb gemäß §§ 201, 198

BGB a.F. am 31. Dezember 1999. Auf die Heilung des Zustellungsman-

gels gemäß § 187 ZPO a.F. durch Übersendung des Mahnbescheids an

den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 21. August 2001 kann

sich die Klägerin entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch

unter Berücksichtigung des § 693 Abs. 2 ZPO a.F. nicht berufen. Die

Einreichung des Mahnbescheidsantrags am 1. Juli 1997 und die Heilung

des Zustellungsmangels am 21. August 2001 stehen nicht in einem Ver-

hältnis zueinander, das einer der Einreichung folgenden demnächstigen

Zustellung entspricht (vgl. BGHZ 24, 66, 76 f.). Verjährung ist daher ein-

getreten.

IV.

Das angefochtene Urteil stellt sich aber aus anderen Gründen als

richtig dar (§ 561 ZPO). Der Beklagte muß sich - wie die Revisionserwi-

derung zu Recht geltend macht - wegen widersprüchlichen Verhaltens

nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln

lassen, als wenn die kurze zweijährige Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 1

BGB a.F. durch das 1997 durchgeführte Mahnverfahren gemäß § 209

Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. unterbrochen worden und die Darlehensrückforde-

rung der Klägerin mithin nicht verjährt wäre.

Widersprüchliches Verhalten ist rechtsmißbräuchlich, wenn für den

anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn

andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erschei-

nen lassen (BGH, Urteile vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95, NJW 1997,

3377, 3379 f. m.w.Nachw. und vom 17. März 2004 - VIII ZR 161/03,

WM 2004, 1219, 1221). So liegt es hier.

Dem Beklagten oblag nach Ziffer 12 Abs. 1 der Vertragsinhalt ge-

wordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin die Pflicht,

einen Wechsel der Wohnungsadresse unverzüglich anzuzeigen. Obwohl

der Beklagte nach seinen eigenen Angaben mit der alsbaldigen Einlei-

tung eines Mahnverfahrens durch die Klägerin rechnete, hat er - indem

er keinen Nachsendeauftrag stellte und sein Namensschild an seiner frü-

heren Wohnung in der "A. .." in B. beließ sowie der Klägerin

auch keinen der nachfolgenden Wohnungswechsel anzeigte, Zustellun-

gen unter seinen neuen Wohnanschriften bewußt oder zumindest grob

fahrlässig verhindert. Unter diesen Umständen durfte er die Klägerin, die

bis zum Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid im

September 2001 auf dessen Wirksamkeit vertraute und deshalb von ver-

jährungsunterbrechenden Maßnahmen absah, mit der Einrede der Ver-

jährung nicht überraschen. Der Beklagte verhält sich widersprüchlich,

wenn er versucht, aus seinem schuldhaft vertragswidrigen Verhalten Vor-

teile zu ziehen (vgl. OLG Köln VersR 1989, 642 f.). Die Berufung auf die

Einrede der Verjährung stellt sich daher angesichts seiner Schadenser-

satzhaftung für die schuldhafte Vertragsverletzung gegenüber der Kläge-

rin als treuwidrige und gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung

dar.

V.

Die Revision des Beklagten konnte demnach keinen Erfolg haben

und war deshalb zurückzuweisen.

Nobbe

Müller

Wassermann

Richterin am Bundesgerichtshof Mayen ist wegen Urlaubs gehindert ihre Unterschrift beizufügen.

Ellenberger

Nobbe