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BGH Beschluss vom 17.02.2005 – IX ZB 144/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Februar 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1)
am 17. Februar 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Erfurt vom 18. Mai 2004 wird auf Kosten der
weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 3.368,04 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die weitere Beteiligte (fortan: Insolvenzverwalterin) wurde mit Beschluß
des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 13. August 2002 zur Insolvenzver-
walterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin be-
stellt. Nach ihrem Bericht zum Berichts- und Prüfungstermin am 16. Oktober
2002 wurden 16 Forderungen in Höhe von insgesamt 62.117,41 € zur Tabelle
angemeldet. Mit Schriftsatz vom 3. April 2003 hat die Insolvenzverwalterin be-
antragt, ihre Vergütung auf 500 € zuzüglich Auslagen un d Umsatzsteuer, ins-
gesamt 977,34 €, festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 28. August
2003 überreich-
te sie eine geänderte Kostenrechnung, mit der sie unter Hinweis auf die ihrer
Ansicht nach gebotene verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 2 InsVV
in Verbindung mit § 3 Abs. 1 InsVV und § 63 InsO eine Vergütung von 3.000 €
zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 4.313,04 €, b egehrte. Das
Insolvenzgericht hat dem Antrag in Höhe von 944 € (500 €
Mindestgebühr zu-
züglich eines Teils der Auslagen und Umsatzsteuer) stattgegeben. Zur Be-
gründung hat es sich im wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesge-
richtshofs vom 15. Januar 2004 (BGHZ 157, 282) bezogen, wonach auf einen
Insolvenzverwalter, der vor dem 1. Januar 2004 bestellt ist, § 2 Abs. 2 InsVV
a.F. anzuwenden sei. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das
Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Insol-
venzverwalterin ihr Begehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7
InsO) und auch im übrigen zulässig; sie hat indessen keinen Erfolg.
1. Wie der Senat mit Beschluß vom 20. Januar 2005 (IX ZB 134/04, zur
Veröffentlichung bestimmt) zu einem Fall der Treuhändervergütung im masse-
armen Verfahren im einzelnen ausgeführt hat, ist an der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGHZ 157, 282; Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 46/03,
ZIP 2004, 424), soweit sich diese nicht durch die Verordnung zur Änderung der
Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I
2569; fortan: ÄnderungsVO) erledigt hat, festzuhalten. Dies trifft in gleicher
Weise auf die Vergütung des Insolvenzverwalters im massearmen Regelver-
fahren zu. Deshalb sind nach Art. 1 Nr. 1 ÄnderungsVO (§ 19 InsVV) auch im
Regelinsolvenzverfahren die Vorschriften der Insolvenzrechtlichen Vergü-
tungsverordnung in ihrer bis zum Inkrafttreten der ÄnderungsVO am 7. Oktober
2004 geltenden Fassung auf "Altfälle" weiter anzuwenden.
2. Wie in der Entscheidung vom 20. Januar 2005 (aaO) dargelegt wird,
ist die Weitergeltung der alten Fassung der Vergütungsverordnung für noch
nicht abgeschlossene "Altfälle" verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit
der Verfassung im Einklang steht auch die Stichtagsregelung (vgl. BGH,
Beschl. v. 20. Januar 2005, aaO unter II 3 b cc). Im vorliegenden Fall kommt
hinzu, daß die Insolvenzverwalterin bereits mit Schriftsatz vom 17. September
2003 das aktualisierte Schlußverzeichnis überreicht und ihre Tätigkeit noch im
Jahr 2003 beendet hat.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Neškovi(cid:1)