BGH Beschluss vom 15.12.2005 – IX ZB 12/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Dezember 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 15. Dezember 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 13. Dezember 2004 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.355,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grund-
sätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschlüsse vom 31. August
2005 die gegen die Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 2005 (IX ZB 134/04,
ZIP 2005, 447) und vom 17. Februar 2005 (IX ZB 144/04, NZI 2005, 333) ein-
gelegten Verfassungsbeschwerden nicht angenommen (ZIP 2005, 1694 und
1697).
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill
Lohmann Dr. Detlev Fischer