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BGH Urteil vom 17.02.2005 – IX ZR 159/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 17. Februar 2005 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 551

Wird für eine zugelassene und eingelegte Revision versehentlich die Begründung

einer Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht, genügt dies als Revisionsbegrün-

dung, wenn sie den Anforderungen des § 551 Abs. 3 ZPO inhaltlich entspricht und

den Umfang des Revisionsangriffs klar erkennen läßt.

BGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - IX ZR 159/03 - OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2003, berichtigt durch Be-

schluß vom 23. November 2004, wird auf Kosten des Klägers zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger fordert von den Beklagten als Gesamtschuldner Anwaltsho-

norar.

Die Beklagten zu 2 und 3 sowie die Beklagte zu 1, deren Gesellschafter

die Beklagten zu 2 und 3 sind und welche vom Beklagten zu 3 als Geschäfts-

führer geleitet und vertreten wird, hatten in Erfahrung gebracht, daß die R.

AG sich von den von ihr mehrheitlich gehaltenen Aktien der Gesellschaf-

ten der sogenannten J. trennen wollte. Sie beabsichtigten, die-

se mit Hilfe noch zu findender Investoren zu übernehmen. Dieses Anliegen un-

terbreiteten sie dem Kläger, der sich entschloß, an dem Projekt mitzuwirken. Er

gab am 3. August 2000 gegenüber der Beklagten zu 1 eine Vertraulichkeitser-

klärung ab. Beide Seiten waren sich auf der Grundlage eines vom Kläger for-

mulierten Schreibens vom 18. September 2000 darüber einig, "die Organisati-

on des "Projektes J. " im Sinne eines gemeinsamen Zieles zu verfolgen,

wobei alle Vorteile aus dem Finden der Investoren und dem sich daraus ggf.

ergebenden Beteiligungserwerb zwischen Ihnen (Beklagte zu 2 und 3) und mir

(Kläger) im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 aufgeteilt werden" sollten.

Nachdem es dem Kläger gelungen war, die Q.

GmbH für das Projekt zu interessieren, nahmen die Beteiligten im Au-

gust 2000 Übernahmeverhandlungen mit der R. AG auf. Die Verhand-

lungen wurden Anfang Dezember 2000 abgebrochen. Der Kläger stellte

daraufhin der Beklagten zu 1 für seine Mitarbeit bei den Verhandlungen

1.741.376,34 DM in Rechnung. Später reduzierte er die Forderung auf

600.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer und richtete sie nunmehr auch gegen die

Beklagten zu 2 und 3. Mit der Klage macht er gegen alle Beklagten als Ge-

samtschuldner im Wege der Teilklage 348.000 DM geltend.

Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 im wesentlichen antragsgemäß

verurteilt. Die Berufung des Klägers mit dem Ziel der Verurteilung auch der Be-

klagten zu 2 und 3 ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten

zu 1 hat das Oberlandesgericht die Klage auch insoweit abgewiesen und mit

Beschluß vom 23. November 2004 den Tatbestand seines Urteils berichtigt. Mit

der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem

Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision ist zulässig, insbesondere ausreichend begründet worden,

§ 551 ZPO. Nachdem die Revision form- und fristgerecht eingelegt war, hat der

Kläger allerdings innerhalb der verlängerten Revisionsbegründungsfrist die

Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht.

Ist die Revision aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen

worden, kann zur Begründung der Revision gemäß § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO

auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen wer-

den (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03, NJW 2004, 2981). Das Ge-

setz wertet damit die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wie eine

Revisionsbegründung, sofern sie den Anforderungen des § 551 Abs. 3 ZPO

inhaltlich genügt. Dies rechtfertigt es, die im Falle einer zugelassenen Revision

versehentlich eingereichte Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde un-

ter den gleichen Voraussetzungen als Revisonsbegründung zu behandeln. Auf

die Bezeichnung kommt es somit nicht entscheidend an.

Aus dem vom Klägervertreter eingereichten Schriftsatz läßt sich die Be-

gründung der Revision in ausreichender Weise entnehmen. Sie enthält aller-

dings keine formalen Revisionsanträge, wie dies § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO

fordert. Das Fehlen solcher Anträge macht aber die Revisionsbegründung nicht

unzulässig, wenn der Inhalt der Begründung den Umfang des Revisionsangriffs

klar erkennen läßt (BGH, Urt. v. 29. September 1953 - I ZR 164/52, LM Nr. 14

zu § 546 ZPO; Beschl. v. 26. Mai 1970 - III ZR 155/68, NJW 1970, 1462; Zöl-

ler/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 551 Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl.

§ 554 Rn. 17). Dies ist hier der Fall. Die Begründung macht deutlich, daß der

Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

II.

Die Revision erweist sich jedoch als unbegründet.

1. Entgegen der Auffassung der Revision genügt das Berufungsurteil

den Anforderungen des § 540 Abs. 1 ZPO.

a) Da das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung am 3. Juni 2003

geschlossen hat, ist § 540 Abs. 1 ZPO in der seit 1. Januar 2002 geltenden

Fassung anwendbar, § 26 Nr. 5 EGZPO. Damit sind an die Stelle von Tatbe-

stand und Entscheidungsgründen die durch § 540 Abs. 1 ZPO näher geregel-

ten Gründe des Berufungsurteils getreten. Diese liegen hier vor.

b) Auch nach neuem Recht ist - wenn auch nicht wörtlich - die Aufnahme

der Berufungsanträge in das Urteil unverzichtbar (BGHZ 154, 99, 100; 156,

216, 218; Urt. v. 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425). Diesen

Anforderungen genügt das Berufungsurteil.

c) Die tatbestandlichen Darstellungen in den Gründen des Berufungsur-

teils reichen aus, um dem Senat eine revisionsrechtliche Überprüfung zu er-

möglichen. Grundlage der Prüfung durch das Revisionsgericht ist gemäß § 559

ZPO prinzipiell nur der Tatsachenstoff, der sich aus dem Berufungsurteil ein-

schließlich der in ihm enthaltenen wirksamen Bezugnahmen erschließt. Eine

revisionsrechtliche Prüfung würde damit scheitern, wenn tatbestandliche Dar-

stellungen völlig fehlen oder derart widersprüchlich, unklar und lückenhaft sind,

daß sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsge-

richts nicht mehr zweifelsfrei erkennen lassen (BGHZ 156, 216, 217; Urt. v.

6. Juni 2003, aaO S. 2425; v. 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, NJW 2004,

1389, 1390). An einem solchen Mangel leidet das Berufungsurteil indessen

nicht.

d) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, daß das Berufungsgericht

zunächst nicht über den vom Kläger gestellten Tatbestandsberichtigungsantrag

entschieden hatte, weil die Akten dem Revisionsgericht übersandt waren. Eine

Tatbestandsberichtigung kann gemäß §§ 320, 525 ZPO beantragt werden,

wenn der Tatbestand des Berufungsurteils Unrichtigkeiten, Auslassungen,

Dunkelheiten oder Widersprüche enthält. Sofern der Antrag zu einer Berichti-

gung des Tatbestandes führt, hat dies eine Änderung der übrigen Teile des

Urteils nicht zur Folge, § 320 Abs. 5 ZPO. Auch wenn das Berufungsurteil er-

gänzend auf das landgerichtliche Urteil und den Akteninhalt Bezug genommen

hat, sind bei Widersprüchen zwischen den tatsächlichen Feststellungen des

Berufungsurteils und dem Akteninhalt die Feststellungen im Urteil maßgeblich

(BGHZ 140, 335, 339). In diesem Fall kann der Tatbestandsberichtigung Be-

deutung zukommen. Dies ist hier indessen nicht der Fall. Das Berufungsgericht

hat inzwischen am 23. November 2004 über den Tatbestandsberichtigungsan-

trag entschieden. Die wenigen berichtigten Aussagen des Tatbestandes hatten

auf die Entscheidung des Berufungsgerichts offenkundig keinen Einfluß.

2. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe mit den Be-

klagten zu 2 und 3 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet, deren

Zweck die Durchführung des Projektes "J. " gewesen sei. Dieser Zweck

sei mit der Aquirierung eines investitionswilligen Interessenten keineswegs er-

füllt gewesen. Ziel der Gesellschaft sei vielmehr gewesen, die Übernahme des

Aktienpakets der J. zu organisieren. Denn das Finden des

Interessenten sei nur ein erster Schritt, viel bedeutsamer sei dagegen gewe-

sen, dieses Interesse in entsprechende Handlungen umzuwandeln. Die Tätig-

keit des Klägers sei, auch hinsichtlich der Verhandlungen mit der R.

AG, als Geschäftsführertätigkeit für die gemeinsame Gesellschaft zu werten,

für die eine Vergütung ohne entsprechende gesellschaftsvertragliche Abrede,

an der es fehle, nicht geschuldet sei.

Die Revision rügt, die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Zweck

der von ihm angenommenen Gesellschaft seien unhaltbar und widersprächen

§ 706 Abs. 1 BGB. Damit vermag sie jedoch einen Rechtsfehler nicht aufzuzei-

gen.

a) Aus dem Schreiben des Klägers vom 18. September 2000 ergibt sich

entgegen der Ansicht der Revision nicht zwingend, daß sich die danach ver-

einbarte Tätigkeit des Klägers ausdrücklich nur auf das Finden eines Investors

erstrecken sollte. Das Berufungsgericht hat ihm vielmehr entnommen, daß sich

das gemeinsame Ziel auf den Beteiligungserwerb erstreckt habe. Eine solche

Würdigung des Schreibens vom 18. September 2000 erscheint jedenfalls mög-

lich und läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch das Schreiben der Beklagten

zu 1 vom 11. August 2000 steht zu einer solchen Auslegung nicht in Wider-

spruch. Dort ist als Ziel ausdrücklich genannt, mit Abschluß der Kaufverhand-

lungen eine prozentuale Beteiligung in Form von Stammaktien zu erhalten.

Voraussetzung nach beiden Schreiben ist für die angestrebte Aufteilung des

Gewinns im Verhältnis von 1/3 zu 2/3, daß den Gesellschaftern tatsächlich Vor-

teile zuflossen. Dies setzte die Durchführung des Projektes voraus.

Das Berufungsgericht hat den unterschiedlichen Sachvortrag der Partei-

en beachtet. Seine Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstan-

den.

b) Die angefochtene Entscheidung beruht auch nicht auf einer Verlet-

zung von § 706 Abs. 1 BGB. Grundsätzlich geht diese Vorschrift zwar davon

aus, daß die Gesellschafter in Ermangelung anderer Vereinbarungen gleiche

Beiträge zu leisten haben. Beiträge, die der Gesellschafter zur Förderung des

gemeinsamen Zweckes erbringt, können jedoch auch Dienstleistungen sein

(vgl. § 706 Abs. 3 BGB). Die Gesellschafter können aber auch Abweichungen

von der Regel des § 706 BGB vereinbaren (MünchKomm-BGB/Ulmer, 4. Aufl.

§ 706 Rn. 15).

Aus der Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger - wie die

Beklagten zu 2 und 3 - als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig war, ergibt

sich nichts über den Anteil seiner Tätigkeit und dessen Bewertung durch die

Gesellschafter. Der Beklagte zu 2 war Initiator und Ideengeber für das gesamte

Vorhaben. Der Beklagte zu 3 war auch als Geschäftsführer der Beklagten zu 1

tätig, die in das Vorhaben einbezogen war. Wenn das Berufungsgericht aus

den konkreten Umständen schließt, daß die geleisteten Beiträge der Gesell-

schafter den getroffenen Vereinbarungen entsprachen, läßt dies Rechtsfehler

nicht erkennen.

c) Daß der Kläger bei den Verhandlungen nach außen als Vertreter der

Beklagten auftrat und nach seiner Behauptung auf einen Verdienst angewiesen

war, läßt keinen Rückschluß auf die Beziehungen der Parteien im Innenver-

hältnis zu.

Für die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers der Gesellschaft gel-

ten zwar gemäß § 713 BGB die Vorschriften des Auftrags in §§ 664 bis 670

BGB. Die Arbeitsleistung des Geschäftsführers ist aber keine Aufwendung im

Sinne des § 670 BGB (OLG Koblenz WM 1986, 590, 591; Palandt/Sprau, BGB

64. Aufl., § 713 Rn. 1; MünchKomm-BGB/Ulmer, aaO § 713 Rn. 17, § 709

Rn. 32; Bamberger/Roth/Timm/Schöne, BGB § 713 Rn. 14). Deshalb erhält der

Geschäftsführer eine Vergütung nur, wenn dies vereinbart ist (BGHZ 44, 40,

41). Eine solche Vereinbarung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Sie

wird vom Beklagten auch nicht geltend gemacht.

Der Geschäftsführer einer derartigen auf Erzielung von Gewinn ausge-

richteten Personengesellschaft findet den "Lohn" für seine Arbeit in erster Linie

in seiner Gewinnbeteiligung. Seine Vergütung muß deshalb nicht in angemes-

senem Verhältnis zum Gehalt eines leitenden Angestellten (vgl. BGHZ 44, 40,

41) oder der Tätigkeit eines beauftragten Rechtsanwalts stehen.

Fischer

Ganter

Kayser

Neškovi(cid:1)

Vill