BGH Beschluß vom 17.02.2005 – V ZB 36/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Februar 2005
in der Rechtsbeschwerdesache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Februar 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Baden-Baden vom 11. August 2004 wird auf
Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 2.500 €.
Gründe
I.
Die Kläger haben die Beklagte auf Bewilligung der Eintragung einer
Grunddienstbarkeit in das Grundbuch und Beseitigung einer Aufschüttung in
Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen
dieses Urteil haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit einem an
dem letzten Tag der Berufungsfrist bei dem Landgericht per Telefax eingegan-
genen Schriftsatz Berufung eingelegt. Darin ist nur der Kläger zu 1, nicht je-
doch die Klägerin zu 2, aufgeführt und als Berufungsbeklagter benannt. Das
angefochtene amtsgerichtliche Urteil ist der Berufungsschrift nicht beigefügt
worden.
In der rechtzeitig bei dem Landgericht eingegangenen Berufungsbe-
gründung sind beide Kläger als Berufungsbeklagte bezeichnet.
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Landgericht auf
Zweifel an der Zulässigkeit der gegen die Klägerin zu 2 gerichteten Berufung
hingewiesen. Darauf hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hin-
sichtlich der Klägerin zu 2 beantragt, Berufung gegen das zugunsten der Klä-
gerin zu 2 ergangene amtsgerichtliche Urteil eingelegt und auf die bereits vor-
liegende Berufungsbegründung verwiesen. Er hat dazu vorgetragen, daß die
fehlerhafte Parteibezeichnung von einer ansonsten zuverlässigen Rechtsan-
waltsfachangestellten entgegen seiner allgemeinen Weisung, in Berufungssa-
chen u.a. das Rubrum gemäß dem erstinstanzlichen Urteil abzuändern und der
Berufungsschrift immer eine Abschrift des angefochtenen Urteils beizufügen, in
die Berufungsschrift aufgenommen worden sei.
Mit Beschluß vom 11. August 2004 hat das Landgericht den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Dagegen richtet sich
die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt.
Die Klägerin zu 2 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Das Berufungsgericht hält den Antrag für unbegründet. Eine Rechtsmit-
telschrift müsse von dem Prozeßbevollmächtigten selbst vor ihrer Unterzeich-
nung auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit überprüft werden. Dazu ge-
höre insbesondere die Prüfung, inwieweit gegen das Urteil ein Rechtsmittel
eingelegt werden solle. Diese Aufgabe dürfe nicht auf das Büropersonal über-
tragen werden. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Prozeßbevollmächtigte
der Beklagten seine Angestellten generell darauf hingewiesen habe, einer Be-
rufungsschrift die Abschrift der angefochtenen Entscheidung beizufügen. Denn
er habe nicht behauptet bzw. nicht glaubhaft gemacht, daß er diese Anweisung
auch für den Fall der Berufungseinlegung per Telefax erteilt und seine Ange-
stellte auf die in diesem Fall aus Zulässigkeitsgründen besonders wichtige
Übersendung der Urteilsabschrift hingewiesen habe. Falls sich der Prozeßbe-
vollmächtigte der Beklagten trotz des unzureichenden Wortlauts der Beru-
fungsschrift darauf verlassen habe, daß sich der Umfang der Anfechtung aus
dem amtsgerichtlichen Urteil ergebe, habe er seine Angestellte darauf hinwei-
sen oder sich selbst darüber vergewissern müssen, daß gleichzeitig mit der
Berufungsschrift eine Abschrift der angefochtenen Entscheidung an das Beru-
fungsgericht übermittelt werde.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Verbindung
197 f.; BGH, Beschluß vom 17. März 2004, IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150).
Sie ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen.
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574
Abs. 2 Nr. 1 ZPO; eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts
(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 ZPO) ist nicht erforderlich. Das sieht die Be-
klagte nicht anders.
2. Die Beschwerde ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO)
zulässig.
a) Soweit die Beklagte diese Zulässigkeitsvoraussetzung im Hinblick auf
eine vermeintliche Divergenz zwischen dem angefochtenen Beschluß und der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Auslegung einer Berufungsschrift
und auf - ebenfalls vermeintlich - von dem Berufungsgericht nicht formulierte
unrichtige Obersätze, die eine Nachahmungs- und Wiederholungsgefahr be-
gründen, als erfüllt ansieht, ist ihr insoweit zuzustimmen, als beim Vorliegen
dieser Umstände die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
ZPO zu bejahen sind (Senat, BGHZ 154, 288, 292 f. und Beschluß vom
18. März 2004, V ZR 222/03, NJW 2004, 1960 - jeweils zu dem inhaltsgleichen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 ZPO). Hier ist jedoch weder ein Fall der
Divergenz gegeben, noch hat das Berufungsgericht unrichtige Obersätze auf-
gestellt. Es hat vielmehr die Berufungsschrift anhand der ihm bei Ablauf der
Berufungsbegründung zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu-
treffend als lediglich gegen den Kläger zu 1 gerichtet angesehen. Im übrigen
verkennt die Beklagte auch, daß es für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde
nicht darauf ankommt, ob das Berufungsgericht die gegen die Klägerin zu 2
gerichtete Berufung zu Recht als unzulässig angesehen hat. Diese Frage stellt
sich in erster Linie im Rahmen einer Rechtsbeschwerde, mit der ein die Beru-
fung verwerfender Beschluß angefochten wird. Darum geht es hier nicht. Da
sich diese Rechtsbeschwerde gegen den die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand versagenden Beschluß richtet, kommt es für die Zulässigkeit des
Rechtsmittels darauf an, ob eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Erwägungen
erforderlich ist, mit denen das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung abge-
lehnt hat. Das ist jedoch nicht der Fall.
b) Das Berufungsgericht hat - entgegen der Meinung der Beklagten -
deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht
verletzt. Der angefochtene Beschluß stellt keine Überraschungsentscheidung
dar, denn das Berufungsgericht hat die Parteien mit Beschluß vom 4. Mai 2004
darauf hingewiesen, daß es die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand für nicht gegeben hält, weil der Prozeßbevollmächtigte der
Beklagten selbst die Berufungsschrift auf Vollständigkeit habe prüfen und sich
habe vergewissern müssen, daß gleichzeitig mit der Berufungsschrift eine Ab-
schrift des erstinstanzlichen Urteils an das Landgericht übersandt werde. Dazu
hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten Stellung genommen. Da der an-
gefochtene Beschluß dieselbe Begründung für die Zurückweisung des Wieder-
einsetzungsantrags enthält wie der Hinweisbeschluß, scheidet eine Verletzung
des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus. Das gilt
auch hinsichtlich der Feststellung des Berufungsgerichts, der Prozeßbevoll-
mächtigte der Beklagten habe nicht behauptet bzw. nicht glaubhaft gemacht,
daß es in seinem Büro die generelle Anweisung an die Angestellten gegeben
habe, auch bei der Einlegung der Berufung per Telefax eine Abschrift der an-
gefochtenen Entscheidung beizufügen. Es ist ausgeschlossen, daß die Ent-
scheidung des Berufungsgerichts anders ausgefallen wäre, wenn es das Be-
stehen einer solchen Anweisung zugrunde gelegt hätte. Denn die Zurückwei-
sung des Wiedereinsetzungsantrags beruht nicht auf der Feststellung des feh-
lenden Vortrags. Vielmehr geht das Berufungsgericht zu Recht (vgl. BGH, Ur-
teil vom 11. Januar 2001, III ZR 113/00, NJW 2001, 1070, 1701) davon aus,
daß eine solche generelle Anweisung den Prozeßbevollmächtigten nicht von
seiner Überprüfungs- und Kontrollpflicht entbindet.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann