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BGH Urteil vom 11.01.2001 – III ZR 113/00

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. Januar 2001 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

nein

ja

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Die für die Berufungsschrift vorgeschriebene Bezeichnung des Urteils, ge-

gen das die Berufung gerichtet wird, erfordert die Angabe der Parteien, des

Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsda-

tums und des Aktenzeichens. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben

schaden nur dann nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstän-

de für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil an-

gefochten wird. Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den Umständen

des Einzelfalls ab.

BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 - OLG Köln

LG Bonn

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Januar 2001 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Köln vom 14. April 2000 wird zurückgewie-

sen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger fordert von dem beklagten Land Erstattung angeblich zuviel

gezahlter Jagdpachtzinsen sowie Schadensersatz. Die Klage wurde durch das

am 19. April 1999 verkündete und am 20. April 1999 zugestellte Urteil des

Landgerichts B. abgewiesen. Mit am 20. Mai 1999 bei dem Oberlandesgericht

eingegangenem Schriftsatz legte der Kläger "gegen das am 19.04.1999 ver-

kündete Urteil des Landgerichts A. - O -" (Hervorhebung im Original)

Berufung ein. Der Berufungsschrift lag das angefochtene Urteil nicht bei. In

ihrem Rubrum waren außer den Namen und Anschriften der Parteien und der

Prozeßbevollmächtigten des Klägers in zweiter Instanz die Prozeßbevoll-

mächtigten des beklagten Landes in erster Instanz mit Namen und Sitz (B.)

aufgeführt.

Das Berufungsverfahren wurde zunächst bei dem für Berufungen gegen

Urteile der Zivilkammer des Landgerichts A. zuständigen Zivilsenat des Ober-

landesgerichts K. geführt. Als die bei dem Landgericht A. angeforderten Akten

nicht eintrafen, ermittelte der Vorsitzende, daß Herkunftsgericht des ange-

fochtenen Urteils nicht das Landgericht A., sondern das Landgericht B. war.

Nach Hinweis des - danach zuständigen - Zivilsenats vom 7. Februar 2000,

dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugegangen am

8. Februar 2000, hat dieser mit am 22. Februar 2000 bei dem Oberlandesge-

richt eingegangenem Schriftsatz gegen die Versäumung der Berufungsfrist

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; zugleich hat er Berufung

gegen das Urteil des Landgerichts B. eingelegt.

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-

sen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Re-

vision des Klägers.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt

begründet:

Die Berufung sei unzulässig, weil die Berufungsschrift vom 20. Mai 1999

die gemäß § 518 Abs. 2 ZPO notwendigen Angaben nicht enthalte. Das Urteil,

gegen das sich das Rechtsmittel richte, sei nicht eindeutig bezeichnet worden.

Als Herkunftsgericht sei nicht, wie es richtig gewesen wäre, das Landgericht B.,

sondern das Landgericht A. genannt worden. Aus den sonstigen Umständen

sei nicht klar erkennbar gewesen, daß mit der Berufung ein Urteil des Landge-

richts B. angefochten werde.

Die Wiedereinsetzung scheitere bereits daran, daß die Einreichung der

fehlerhaften Berufungsschrift vom 20. Mai 1999 auf unzureichende Sorgfalt des

Prozeßbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen sei. Ein Rechtsanwalt

müsse eine von seinem Personal aufgesetzte Berufungsschrift nicht nur auf

ihre inhaltliche Vollständigkeit, sondern auch auf ihre Richtigkeit überprüfen.

Ob ein Rechtsanwalt die Urteilsbezeichnung deshalb in jedem Fall persönlich

nachsehen müsse, könne offenbleiben. Es sei nicht ersichtlich, welche sonsti-

gen Vorkehrungen der Prozeßbevollmächtigte des Klägers getroffen habe, um

Fehler bei der Bezeichnung des angefochtenen Urteils zuverlässig zu verhin-

dern.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.

1.

Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verwor-

fen (§ 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Nach § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muß die Berufungsschrift die Bezeichnung

des Urteils enthalten, gegen das die Berufung gerichtet wird. Das Gesetz be-

stimmt nicht, auf welche Weise das angefochtene Urteil bezeichnet werden

muß. Da die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz form- und fristge-

bunden einen neuen Verfahrensabschnitt einleitet und die Einlegung der Be-

rufung den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils aufschiebt, dürfen

aber im Interesse der Rechtsklarheit an die Urteilsbezeichnung keine zu gerin-

gen Anforderungen gestellt werden. Der Prozeßgegner und - innerhalb der Be-

rufungsfrist - das Berufungsgericht müssen in der Lage sein, sich Gewißheit

über die Identität des angefochtenen Urteils zu verschaffen. Es ist daher aner-

kannt, daß eine vollständige Bezeichnung die Angabe der Parteien, des Ge-

richtes, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums

und des Aktenzeichens erfordert (BGH, Urteil vom 16. Januar 1986 - I

ZR 181/84 - VersR 1986, 574, 575; Beschluß vom 16. März 1989 - VII ZB

24/88 - VersR 1989, 646 = NJW 1989, 2395; Beschluß vom 12. April 1989 -

IVb ZB 23/89 - NJW-RR 1989, 958, 959; Beschluß vom 25. Februar 1993 -

VII ZB 22/92 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 Urteilsbezeichnung 7 = NJW

1993, 1719, 1720; Beschluß vom 13. Januar 1999 - XII ZB 140/98 - BGHR

ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 Urteilsbezeichnung 8). Es führt aber nicht jede Unge-

nauigkeit, die eine Berufungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, zur Unzu-

lässigkeit des Rechtsmittels. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben scha-

den nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und

Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (BVerfG

NJW 1991, 3140; BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - VIII ZR 213/83 -

VersR 1984, 870 und vom 16. Januar 1986 aaO; Beschlüsse vom 16. März

1989, 12. April 1989 und 25. Februar 1993 aaO; vgl. auch Beschluß vom

7. November 1995 - VI ZR 12/95 - NJW 1996, 320, 321). Ob ein solcher Fall

gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Hier mag für das beklagte Land aufgrund der richtigen Angabe des Ver-

kündungsdatums, des Aktenzeichens und der Prozeßparteien nicht fraglich

gewesen sein, daß mit der Berufung ein Urteil des Landgerichts B. angefochten

werden sollte. Zwischen den Parteien war nur dieser eine Rechtsstreit anhän-

gig. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil blieb aber für das Berufungs-

gericht offen, ob sich die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts A. oder

des Landgerichts B. richtete.

Entgegen der Sollbestimmung des § 518 Abs. 3 ZPO hat der Berufungs-

schrift weder eine Ausfertigung noch eine beglaubigte Abschrift des angefoch-

tenen Urteils beigelegen.

Allerdings sind im Rubrum der Berufungsschrift als erstinstanzliche Pro-

zeßbevollmächtigte des beklagten Landes die in B. ansässigen Rechtsanwälte

B. & Partner aufgeführt. Diese Rechtsanwälte konnten - von kaum in Betracht

zu ziehenden Ausnahmefällen abgesehen - nicht vor dem Landgericht A. auf-

getreten sein. Daraus folgt aber, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt,

nicht ohne weiteres, daß der Rechtsstreit vor dem Landgericht B. geführt wor-

den sein mußte, der Fehler also in der Bezeichnung des Gerichts und nicht in

der der Prozeßbevollmächtigten des beklagten Landes lag. Die Rechtsanwälte

B. & Partner, B., hätten irrtümlich als Prozeßbevollmächtigte des beklagten

Landes benannt sein können, weil sie in der Sache vor Klageerhebung oder als

Verkehrsanwälte hätten tätig gewesen sein können.

Auch der Umstand, daß die Behörde, die das beklagte Land vertritt, ih-

ren Sitz in B. hat, bedeutete nicht notwendig, daß das angefochtene Urteil von

dem Landgericht B. stammte. Dem stand gegenüber, daß der Kläger im Land-

gerichtsbezirk A. ansässig ist. Für seine Klage gegen die Forstverwaltung des

beklagten Landes konnte bei dem Landgericht A. der Gerichtsstand des Erfül-

lungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) oder der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) be-

gründet sein. Insoweit liegt der Streitfall anders als bei den von der Revision

herangezogenen Beschlüssen des VII. Zivilsenats vom 16. März 1989 und

25. Februar 1993. Der Sachverhalt, der dem Beschluß des VII. Zivilsenats vom

16. März 1989 (aaO) zugrunde lag, gab keinen Anhalt für einen besonderen

oder gar ausschließlichen Gerichtsstand bei dem in der Berufungsschrift ange-

gebenen Herkunftsgericht. Im übrigen wurde er durch eine Bündelung beson-

derer Umstände geprägt, die zusammengenommen keine vernünftigen Zweifel

daran aufkommen ließen, welches Herkunftsgericht in Wirklichkeit gemeint

war. In dem Fall, den der VII. Zivilsenat im Beschluß vom 25. Februar 1993

(aaO) zu beurteilen hatte, war das angefochtene Urteil so bezeichnet, daß das

Berufungsgericht aus dem Hinweis auf die Parteien und das Herkunftsgericht

trotz der möglicherweise fehlerhaften Angabe des Aktenzeichens oder des

Verkündungsdatums das zutreffende Aktenstück praktisch ohne Verwechs-

lungsgefahr hätte anfordern können. Solche Umstände waren hier gerade nicht

gegeben, wie der Geschäftsablauf beim Berufungsgericht anschaulich zeigt:

Das Berufungsverfahren ist - entsprechend der Hervorhebung in der Beru-

fungsschrift ("Landgericht A.") - dem für Berufungen gegen die Urteile der Zi-

vilkammer des Landgerichts A. zuständigen Zivilsenat des Berufungsgerichts

zugewiesen worden. Die erstinstanzlichen Akten sind von der Geschäftsstelle

dieses Senats bei dem Landgericht A. angefordert worden. Erst durch das

Ausbleiben der Akten veranlaßte Nachfragen des Vorsitzenden bei dem Land-

gericht A. und bei dem Büro des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten

des Klägers haben ergeben, daß das Herkunftsgericht in der Berufungsschrift

falsch bezeichnet worden ist.

2.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger auch zu Recht Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt.

Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die

der Rechtsanwalt seinem Büropersonal, mag dieses auch noch so gut geschult

und überwacht sein, nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst

sorgfältig zu überprüfen. Insbesondere muß er kontrollieren, ob die Rechtsmit-

telschrift vollständig ist, alle notwendigen Angaben (bei der Berufung: § 518

Abs. 2 ZPO) richtig enthält und an das richtige Gericht (§ 518 Abs. 1 ZPO)

adressiert ist (Senatsbeschluß vom 31. März 1999 - III ZB 7/99 - BGHR ZPO

§ 233 Rechtsmittelschrift 15 und BGH, Beschluß vom 29. April 1982 - I ZB

2/82 - VersR 1982, 769, 770; Beschluß vom 8. Oktober 1986 - IVa ZR 12/86 -

BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 1 = NJW-RR 1987, 319; Beschluß vom

13. Juli 1988 - VIII ZR 65/88 - NJW-RR 1988, 1528, 1529; Beschluß vom

2. Mai 1990 - XII ZB 17/90 - VersR 1990, 802). Diesen Pflichten hat der Pro-

zeßbevollmächtigte des Klägers bei der Fertigung der Berufungsschrift nicht

genügt. Es ist ihm, weil er sich auf den Entwurf seiner Angestellten verlassen

und diesen hinsichtlich der Bezeichnung des Herkunftsgerichts nicht mit der

gebotenen Sorgfalt überprüft hat, nicht aufgefallen, daß in dem Schriftsatz das

falsche Landgericht aufgeführt worden ist.

Wurm

Schlick

Kapsa

Dörr

Galke