BGH Urteil vom 11.01.2001 – III ZR 113/00
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. Januar 2001 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
nein
ja
------------------------------------
Die für die Berufungsschrift vorgeschriebene Bezeichnung des Urteils, ge-
gen das die Berufung gerichtet wird, erfordert die Angabe der Parteien, des
Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsda-
tums und des Aktenzeichens. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben
schaden nur dann nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstän-
de für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil an-
gefochten wird. Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 - OLG Köln
LG Bonn
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2001 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 14. April 2000 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger fordert von dem beklagten Land Erstattung angeblich zuviel
gezahlter Jagdpachtzinsen sowie Schadensersatz. Die Klage wurde durch das
am 19. April 1999 verkündete und am 20. April 1999 zugestellte Urteil des
Landgerichts B. abgewiesen. Mit am 20. Mai 1999 bei dem Oberlandesgericht
eingegangenem Schriftsatz legte der Kläger "gegen das am 19.04.1999 ver-
kündete Urteil des Landgerichts A. - O -" (Hervorhebung im Original)
Berufung ein. Der Berufungsschrift lag das angefochtene Urteil nicht bei. In
ihrem Rubrum waren außer den Namen und Anschriften der Parteien und der
Prozeßbevollmächtigten des Klägers in zweiter Instanz die Prozeßbevoll-
mächtigten des beklagten Landes in erster Instanz mit Namen und Sitz (B.)
aufgeführt.
Das Berufungsverfahren wurde zunächst bei dem für Berufungen gegen
Urteile der Zivilkammer des Landgerichts A. zuständigen Zivilsenat des Ober-
landesgerichts K. geführt. Als die bei dem Landgericht A. angeforderten Akten
nicht eintrafen, ermittelte der Vorsitzende, daß Herkunftsgericht des ange-
fochtenen Urteils nicht das Landgericht A., sondern das Landgericht B. war.
Nach Hinweis des - danach zuständigen - Zivilsenats vom 7. Februar 2000,
dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugegangen am
8. Februar 2000, hat dieser mit am 22. Februar 2000 bei dem Oberlandesge-
richt eingegangenem Schriftsatz gegen die Versäumung der Berufungsfrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt; zugleich hat er Berufung
gegen das Urteil des Landgerichts B. eingelegt.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-
sen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Re-
vision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt
begründet:
Die Berufung sei unzulässig, weil die Berufungsschrift vom 20. Mai 1999
die gemäß § 518 Abs. 2 ZPO notwendigen Angaben nicht enthalte. Das Urteil,
gegen das sich das Rechtsmittel richte, sei nicht eindeutig bezeichnet worden.
Als Herkunftsgericht sei nicht, wie es richtig gewesen wäre, das Landgericht B.,
sondern das Landgericht A. genannt worden. Aus den sonstigen Umständen
sei nicht klar erkennbar gewesen, daß mit der Berufung ein Urteil des Landge-
richts B. angefochten werde.
Die Wiedereinsetzung scheitere bereits daran, daß die Einreichung der
fehlerhaften Berufungsschrift vom 20. Mai 1999 auf unzureichende Sorgfalt des
Prozeßbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen sei. Ein Rechtsanwalt
müsse eine von seinem Personal aufgesetzte Berufungsschrift nicht nur auf
ihre inhaltliche Vollständigkeit, sondern auch auf ihre Richtigkeit überprüfen.
Ob ein Rechtsanwalt die Urteilsbezeichnung deshalb in jedem Fall persönlich
nachsehen müsse, könne offenbleiben. Es sei nicht ersichtlich, welche sonsti-
gen Vorkehrungen der Prozeßbevollmächtigte des Klägers getroffen habe, um
Fehler bei der Bezeichnung des angefochtenen Urteils zuverlässig zu verhin-
dern.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
1.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Recht als unzulässig verwor-
fen (§ 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Nach § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muß die Berufungsschrift die Bezeichnung
des Urteils enthalten, gegen das die Berufung gerichtet wird. Das Gesetz be-
stimmt nicht, auf welche Weise das angefochtene Urteil bezeichnet werden
muß. Da die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz form- und fristge-
bunden einen neuen Verfahrensabschnitt einleitet und die Einlegung der Be-
rufung den Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils aufschiebt, dürfen
aber im Interesse der Rechtsklarheit an die Urteilsbezeichnung keine zu gerin-
gen Anforderungen gestellt werden. Der Prozeßgegner und - innerhalb der Be-
rufungsfrist - das Berufungsgericht müssen in der Lage sein, sich Gewißheit
über die Identität des angefochtenen Urteils zu verschaffen. Es ist daher aner-
kannt, daß eine vollständige Bezeichnung die Angabe der Parteien, des Ge-
richtes, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums
und des Aktenzeichens erfordert (BGH, Urteil vom 16. Januar 1986 - I
ZR 181/84 - VersR 1986, 574, 575; Beschluß vom 16. März 1989 - VII ZB
24/88 - VersR 1989, 646 = NJW 1989, 2395; Beschluß vom 12. April 1989 -
IVb ZB 23/89 - NJW-RR 1989, 958, 959; Beschluß vom 25. Februar 1993 -
VII ZB 22/92 - BGHR ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 Urteilsbezeichnung 7 = NJW
1993, 1719, 1720; Beschluß vom 13. Januar 1999 - XII ZB 140/98 - BGHR
ZPO § 518 Abs. 2 Nr. 1 Urteilsbezeichnung 8). Es führt aber nicht jede Unge-
nauigkeit, die eine Berufungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, zur Unzu-
lässigkeit des Rechtsmittels. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben scha-
den nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und
Prozeßgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (BVerfG
NJW 1991, 3140; BGH, Urteile vom 27. Juni 1984 - VIII ZR 213/83 -
VersR 1984, 870 und vom 16. Januar 1986 aaO; Beschlüsse vom 16. März
1989, 12. April 1989 und 25. Februar 1993 aaO; vgl. auch Beschluß vom
7. November 1995 - VI ZR 12/95 - NJW 1996, 320, 321). Ob ein solcher Fall
gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Hier mag für das beklagte Land aufgrund der richtigen Angabe des Ver-
kündungsdatums, des Aktenzeichens und der Prozeßparteien nicht fraglich
gewesen sein, daß mit der Berufung ein Urteil des Landgerichts B. angefochten
werden sollte. Zwischen den Parteien war nur dieser eine Rechtsstreit anhän-
gig. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil blieb aber für das Berufungs-
gericht offen, ob sich die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts A. oder
des Landgerichts B. richtete.
Entgegen der Sollbestimmung des § 518 Abs. 3 ZPO hat der Berufungs-
schrift weder eine Ausfertigung noch eine beglaubigte Abschrift des angefoch-
tenen Urteils beigelegen.
Allerdings sind im Rubrum der Berufungsschrift als erstinstanzliche Pro-
zeßbevollmächtigte des beklagten Landes die in B. ansässigen Rechtsanwälte
B. & Partner aufgeführt. Diese Rechtsanwälte konnten - von kaum in Betracht
zu ziehenden Ausnahmefällen abgesehen - nicht vor dem Landgericht A. auf-
getreten sein. Daraus folgt aber, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt,
nicht ohne weiteres, daß der Rechtsstreit vor dem Landgericht B. geführt wor-
den sein mußte, der Fehler also in der Bezeichnung des Gerichts und nicht in
der der Prozeßbevollmächtigten des beklagten Landes lag. Die Rechtsanwälte
B. & Partner, B., hätten irrtümlich als Prozeßbevollmächtigte des beklagten
Landes benannt sein können, weil sie in der Sache vor Klageerhebung oder als
Verkehrsanwälte hätten tätig gewesen sein können.
Auch der Umstand, daß die Behörde, die das beklagte Land vertritt, ih-
ren Sitz in B. hat, bedeutete nicht notwendig, daß das angefochtene Urteil von
dem Landgericht B. stammte. Dem stand gegenüber, daß der Kläger im Land-
gerichtsbezirk A. ansässig ist. Für seine Klage gegen die Forstverwaltung des
beklagten Landes konnte bei dem Landgericht A. der Gerichtsstand des Erfül-
lungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) oder der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) be-
gründet sein. Insoweit liegt der Streitfall anders als bei den von der Revision
herangezogenen Beschlüssen des VII. Zivilsenats vom 16. März 1989 und
25. Februar 1993. Der Sachverhalt, der dem Beschluß des VII. Zivilsenats vom
16. März 1989 (aaO) zugrunde lag, gab keinen Anhalt für einen besonderen
oder gar ausschließlichen Gerichtsstand bei dem in der Berufungsschrift ange-
gebenen Herkunftsgericht. Im übrigen wurde er durch eine Bündelung beson-
derer Umstände geprägt, die zusammengenommen keine vernünftigen Zweifel
daran aufkommen ließen, welches Herkunftsgericht in Wirklichkeit gemeint
war. In dem Fall, den der VII. Zivilsenat im Beschluß vom 25. Februar 1993
(aaO) zu beurteilen hatte, war das angefochtene Urteil so bezeichnet, daß das
Berufungsgericht aus dem Hinweis auf die Parteien und das Herkunftsgericht
trotz der möglicherweise fehlerhaften Angabe des Aktenzeichens oder des
Verkündungsdatums das zutreffende Aktenstück praktisch ohne Verwechs-
lungsgefahr hätte anfordern können. Solche Umstände waren hier gerade nicht
gegeben, wie der Geschäftsablauf beim Berufungsgericht anschaulich zeigt:
Das Berufungsverfahren ist - entsprechend der Hervorhebung in der Beru-
fungsschrift ("Landgericht A.") - dem für Berufungen gegen die Urteile der Zi-
vilkammer des Landgerichts A. zuständigen Zivilsenat des Berufungsgerichts
zugewiesen worden. Die erstinstanzlichen Akten sind von der Geschäftsstelle
dieses Senats bei dem Landgericht A. angefordert worden. Erst durch das
Ausbleiben der Akten veranlaßte Nachfragen des Vorsitzenden bei dem Land-
gericht A. und bei dem Büro des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten
des Klägers haben ergeben, daß das Herkunftsgericht in der Berufungsschrift
falsch bezeichnet worden ist.
2.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger auch zu Recht Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt.
Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört zu den Aufgaben, die
der Rechtsanwalt seinem Büropersonal, mag dieses auch noch so gut geschult
und überwacht sein, nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst
sorgfältig zu überprüfen. Insbesondere muß er kontrollieren, ob die Rechtsmit-
telschrift vollständig ist, alle notwendigen Angaben (bei der Berufung: § 518
Abs. 2 ZPO) richtig enthält und an das richtige Gericht (§ 518 Abs. 1 ZPO)
adressiert ist (Senatsbeschluß vom 31. März 1999 - III ZB 7/99 - BGHR ZPO
§ 233 Rechtsmittelschrift 15 und BGH, Beschluß vom 29. April 1982 - I ZB
2/82 - VersR 1982, 769, 770; Beschluß vom 8. Oktober 1986 - IVa ZR 12/86 -
BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 1 = NJW-RR 1987, 319; Beschluß vom
13. Juli 1988 - VIII ZR 65/88 - NJW-RR 1988, 1528, 1529; Beschluß vom
2. Mai 1990 - XII ZB 17/90 - VersR 1990, 802). Diesen Pflichten hat der Pro-
zeßbevollmächtigte des Klägers bei der Fertigung der Berufungsschrift nicht
genügt. Es ist ihm, weil er sich auf den Entwurf seiner Angestellten verlassen
und diesen hinsichtlich der Bezeichnung des Herkunftsgerichts nicht mit der
gebotenen Sorgfalt überprüft hat, nicht aufgefallen, daß in dem Schriftsatz das
falsche Landgericht aufgeführt worden ist.
Wurm
Schlick
Kapsa
Dörr
Galke