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BGH Beschluss vom 23.02.2005 – 1 StR 554/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2005 gemäß
§ 154 Abs. 1, Abs. 2, § 154a Abs. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-
schlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des
Landgerichts Konstanz vom 5. Mai 2004 wird
a) das Verfahren gegen ihn in den Fällen Nr. 13, Nr. 24 und
Nr. 32 der Urteilsgründe eingestellt,
b) die Verfolgung des Angeklagten in den Fällen Nr. 17 und 22
der Urteilsgründe auf den Vorwurf der gewerbsmäßigen
Bandenhehlerei beschränkt,
c) das vorgenannte Urteil dahin geändert, daß der Angeklagte
der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in 27 Fällen, in 25
dieser Fälle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, der ver-
suchten gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in Tateinheit mit
versuchter Urkundenfälschung und der Urkundenfälschung
schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Einstellungen fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-
kasse zur Last. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels
trägt der Angeklagte.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Banden-
hehlerei in 28 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchter
gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in drei Fällen sowie wegen Urkundenfäl-
schung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt.
In den im Beschlußtenor genannten Fällen hat der Senat das Verfahren auf
Antrag des Generalbundesanwalts aus prozeßökonomischen Gründen gemäß
§§ 154, 154a StPO eingestellt beziehungsweise beschränkt. In diesen Fällen
können zwar die bisherigen Feststellungen die entsprechenden Schuldsprüche
nicht tragen; weitere strafrechtlich bedeutsame Feststellungen erscheinen je-
doch möglich. Die Nachprüfung des Urteils im verbleibenden Umfang hat kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
In den Fällen 17 und 22 der Urteilsgründe sind die Einzelstrafen in Höhe von
einem Jahr und drei Monaten beziehungsweise von einem Jahr Freiheitsstrafe
im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt. Es liegt fern, daß die Straf-
kammer auf der Grundlage allein des die Tat prägenden Schuldspruchs wegen
gewerbsmäßiger Bandenhehlerei - nach Wegfall des Schuldspruchs wegen
(tateinheitlicher) Urkundenfälschung - noch niederere Einzelstrafen verhängt
hätte; jedenfalls hält der Senat wegen des in diesen Taten zum Ausdruck
kommenden kriminellen Gewichts des Verhaltens des Angeklagten die Einzel-
strafen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO für angemessen. Entspre-
chendes gilt für die von besonders engem Zusammenzug der ursprünglich 32
Einzelstrafen (in Höhe von neun Monaten bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe,
insgesamt 43 Jahre Freiheitsstrafe) geprägte Gesamtstrafe nach dem Wegfall
dreier Einzelstrafen in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr
und drei Monaten sowie von neun Monaten Freiheitsstrafe. Auch die Gesamt-
strafe ist nach Auffassung des Senats "angemessen" im Sinne von § 354
Abs. 1a, 1b StPO (zum Anwendungsbereich der Norm vgl. IV. im Senats-
beschluß vom 8. Dezember 2004 - 1 StR 483/04 -).
Wahl Boetticher Kolz
Hebenstreit Graf