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BGH Beschlüsse vom 30.03.2005 – 4 StR 16/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 16/05

BESCHLUSS

vom

30. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO beschlossen:

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Magdeburg vom 31. August 2004 im

Schuldspruch dahin geändert, daß

1.

der Angeklagte in den Fällen II. 1., 2., 4. und 5. der

Urteilsgründe jeweils der besonders schweren Ver-

gewaltigung schuldig ist,

2.

die Verurteilung wegen versuchten Wohnungsein-

bruchsdiebstahls mit Waffen in fünf Fällen entfällt.

II. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter anderem - wegen schwe-

ren Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung in vier Fällen, versuchten schwe-

ren Raubes in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und versuchten

Wohnungseinbruchsdiebstahls mit Waffen in fünf Fällen zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine

Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und ihn zur Zahlung

von Schmerzensgeld an eines der Tatopfer verpflichtet. Gegen dieses Urteil

wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten

Revision. Sie hat nur in geringem Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegrün-

det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen tatmehrheitlich begangenen versuchten Woh-

nungseinbruchsdiebstahls in fünf Fällen begegnet durchgreifenden rechtlichen

Bedenken.

Nach den Feststellungen drang der Angeklagte bei fünf Gelegenheiten

zur Nachtzeit in im Erdgeschoß von Wohnhäusern gelegene Wohnungen ein,

um dort Geld und Wertgegenstände zu entwenden. Als er feststellte, daß die

Bewohner – in allen Fällen alleinstehende Frauen – entgegen seiner ursprüng-

lichen Erwartung anwesend waren, entschloß er sich nunmehr, den Woh-

nungs-inhaberinnen Wertgegenstände unter Einsatz eines mitgeführten

Messers gewaltsam wegzunehmen. In vier Fällen erbeutete er auf diese Weise

Bargeld und EC-Karten. Anschließend zwang er die Tatopfer unter

Verwendung des Messers zur Duldung des Geschlechtsverkehrs und anderer

sexueller Handlungen.

In einem weiteren Fall scheiterte bereits sein

lungen. In einem weiteren Fall scheiterte bereits sein Raubvorhaben an der

Gegenwehr des Tatopfers.

Danach hat zwar das Landgericht den Angeklagten in Bezug auf die

Wegnahmehandlungen jeweils zu Recht wegen schweren Raubes bzw. ver-

suchten schweren Raubes verurteilt; die Verurteilung wegen tatmehrheitlich

begangenen versuchten Einbruchsdiebstahls kann jedoch daneben keinen Be-

stand haben. Das gesamte Tatgeschehen stellt eine einheitliche Handlung dar

(vgl. BGHSt 21, 78, 79). Der ursprüngliche Wegnahmeentschluß blieb beste-

hen, der Angeklagte faßte lediglich hinsichtlich des Mittels, das gleichbleiben-

de Ziel zu erreichen, einen neuen Entschluß. Damit ist bereits die Annahme

von Tatmehrheit nicht gerechtfertigt. Zwischen den Raubtaten und dem ver-

suchten Wohnungseinbruchsdiebstahl besteht indes auch keine Tateinheit,

sondern Gesetzeskonkurrenz, da der Tatbestand des Diebstahls, und zwar

auch in den Formen der §§ 243, 244 StGB, für den Raub keine selbständige

Bedeutung mehr besitzt und in diesem aufgeht (BGHSt 20, 235, 237/238; Se-

natsbeschluß vom 25. Februar 1994 - 4 StR 34/94; vgl. auch Eser in Schön-

ke/Schröder StGB 26. Aufl. § 249 Rdn. 13; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. §

249 Rdn. 23). Tateinheit kommt lediglich bei vollendetem Diebstahl und ver-

suchtem Raub in Betracht (BGHSt 21, 78, 80).

Die Verurteilung wegen der versuchten Straftaten nach § 244 StGB muß

daher entfallen. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dies

führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafen von je einem

Jahr und sechs Monaten in den Fällen II. 1., 2., 4. und 5. und von zwei Jahren

im Fall II. 3. der Urteilsgründe. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann hin-

gegen bestehen bleiben. Der Senat schließt in Anbetracht der verbleibenden

Einzelstrafen (in Höhe von neun Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Mo-

naten Freiheitsstrafe, in der Addition 35 Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe)

aus, daß das Landgericht bei zutreffender Bewertung des Konkurrenzverhält-

nisses auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Jedenfalls erachtet der

Senat entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts die ver-

hängte Gesamtfreiheitsstrafe für angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a

StPO (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 – 3 StR 273/04 [zur

Veröffentlichung in BGHSt bestimmt], vom 8. Dezember 2004 – 1 StR 483/04

und vom 23. Februar 2005 – 1 StR 554/04).

2. Der Senat ändert schließlich den Tenor des angefochtenen Urteils

dahin, daß der Angeklagte jeweils der besonders schweren Vergewaltigung

schuldig ist, damit der vom Landgericht zutreffend angenommene Qualifikati-

onstatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB auch im Urteilsausspruch zum Aus-

druck kommt (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4).

Maatz Kuckein Solin-Stojanovi(cid:1)

Ernemann Sost-Scheible