BGH Urteil vom 23.02.2005 – IV ZR 271/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 23. Februar 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom
23. Februar 2005
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des
7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
14. November 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht
erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin zu 1) und ihr früherer Ehemann, der Beklagte zu 2),
waren je zur ideellen Hälfte Miteigentümer eines Hausgrundstücks in
D. . Nach ihrer Trennung im Mai 1988 blieb der Beklagte zu 2) mit
seiner späteren Ehefrau, der Beklagten zu 1), dort wohnen. Mit notariel-
lem Vertrag vom 18. August 1998 übertrug er seinen Miteigentumsanteil
zu gleichen Teilen an die Beklagte zu 1) und an seine aus der Ehe mit
der Klägerin zu 1) hervorgegangene Tochter.
Im März 2001 kam es zur Teilungsversteigerung des Grundstücks.
Die Klägerin zu 1) und ihr jetziger Ehemann, der Kläger zu 2), erhielten
den Zuschlag je zur ideellen Hälfte gegen ein Bargebot in Höhe von
40.000 DM. Als Teil des geringsten Gebotes blieben u.a. eine in Abtei-
lung III Nr. 4 zugunsten der Volks- und Raiffeisenbank M. eingetra-
gene Grundschuld über 25.000 DM und zwei in Abteilung III Nr. 6 und 7
zugunsten der damaligen B. (nunmehr: S. )
über 75.000 DM und 100.000 DM eingetragene Grundschulden beste-
hen. Die Grundschulden, die der Sicherung von Darlehensverbindlichkei-
ten dienten, valutierten nicht mehr in voller Höhe. Die Kläger zahlten an
die S. einen Betrag von 87.651,15 DM, woraufhin diese für beide
Grundschulden eine Löschungsbewilligung erteilte. Auch seitens der
Volks- und Raiffeisenbank M. erhielten die Kläger eine Löschungs-
bewilligung, nachdem jene aus der Teilungsmasse einen Betrag in Höhe
von 24.572,93 DM erhalten hatte, den sie auf ihren restlichen Darle-
hensanspruch in Höhe von 10.648,74 DM verrechnete. Ende Juni 2001
wurde das Grundstück zwangsweise geräumt.
Die Kläger haben die Beklagten auf Zahlung von Nutzungsent-
schädigung für das Grundstück in Anspruch genommen, und zwar an die
Klägerin zu 1) für die Zeit von Juli 1998 bis Mai 2001 in Höhe der Hälfte
des Wohnwertes abzüglich seitens des Beklagten zu 2) getätigter Finan-
zierungsaufwendungen und für die Zeit danach bis Ende Juni 2001 an
beide Kläger gemeinsam in Höhe des vollen Wohnwertes. Die Beklagten
haben die Aufrechnung mit verschiedenen Gegenforderungen erklärt, die
sie u.a. damit begründen, daß seitens des Beklagten zu 2) auf die den
Grundschulden zugrunde liegenden Darlehensverträge weitere, von den
Klägern nicht berücksichtigte Zahlungen geleistet worden seien. Die Be-
klagte zu 1) hat ferner gegen beide Kläger Widerklage erhoben mit dem
Antrag,
als Gesamtschuldner
einen Betrag
von
57.443,06 €
(112.348,86 DM) nebst Zinsen an die drei früheren Grundstückseigentü-
mer zur gesamten Hand zu zahlen, weil sie um diesen Betrag ungerecht-
fertigt bereichert seien. Die Kläger hätten die Löschung der dinglichen
Belastungen erreicht, ohne dafür Beträge aufgewendet zu haben, die der
vollen Nominalhöhe der drei Grundschulden entsprochen hätten.
Das Landgericht hat die Widerklage durch Teilurteil abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) hat das Oberlandesgericht das
erstinstanzliche Urteil "teilweise abgeändert" und der Widerklage in Höhe
eines Betrages von 57.443,06 € nebst Zinsen stattge geben. Dagegen
wenden sich die Kläger mit ihrer Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-
scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I. Dieses hat ausgeführt: Die Übernahme der bestehengebliebenen
dinglichen Rechte durch die Kläger habe einen Teil des von ihnen ge-
schuldeten Versteigerungserlöses gebildet. Nach Zahlung des noch valu-
tierenden Betrages von 87.651,15 DM an die S. habe sich aus dem Si-
cherungsvertrag ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr der
Grundschulden ergeben, der aber den früheren Grundstückseigentümern
und nicht den Klägern zugestanden habe. Der Beklagte zu 2) habe sei-
nen Rückgewähranspruch durch notariellen Vertrag vom 18. August 1998
auf die Beklagte zu 1) und auf seine Tochter übertragen. Zudem hätten
die Beklagte zu 1) und die Tochter des Beklagten zu 2) in diesem notari-
ellen Vertrag alle im Grundbuch eingetragenen Belastungen übernom-
men und dadurch selbst Sicherheit für fremde Schuld geleistet. Die Lö-
schung der Grundpfandrechte sei daher seitens der S. gegenüber den
Klägern als Nichtberechtigten bewilligt worden. In Höhe der von ihnen
nicht
selbst
erbrachten Tilgungsleistungen
von
87.348,85 DM
(44.660,76 €) bestehe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 816
Abs. 2 i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB, den die Beklagte zu 1) gemäß § 432
BGB für die Gemeinschaft zur gesamten Hand geltend machen könne.
Die Auskehrung eines Betrages von 24.572,93 DM (12.563,93 €) an die
Volks- und Raiffeisenbank M. sei aus dem Bargebot erfolgt. Das ent-
spreche zwar dem Teilungsplan, stehe aber in Widerspruch zu den Ver-
steigerungsbedingungen. Danach hätten aus dem geringsten Bargebot
die "Leistungen und Kosten" berichtigt werden müssen, der verbleibende
Rest habe den vormaligen Grundstückseigentümern zugestanden. Die
früheren Eigentümer hätten gegen diesen Teilungsplan keinen Wider-
spruch eingelegt, so daß die Verteilung des Bargebotes ihnen gegenüber
rechtswirksam geworden sei. Tatsächlich hätten aber die Kläger, die die
Grundschuld von 25.000 DM übernommen hätten, den Betrag in Höhe
von 24.572,93 DM erbringen müssen, so daß sie ungerechtfertigt berei-
chert seien (§ 812 Abs. 1 BGB). Für die verbleibenden 427,07 DM
(218,36 €) bestehe mit gleicher Begründung wie für die zugunsten der
S. eingetragenen Grundschulden ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB.
II. Das Berufungsurteil war aufzuheben, weil es an schwerwiegen-
den Verfahrensmängeln leidet.
1. Es entzieht sich wegen des Fehlens ausreichender tatbestandli-
cher Darlegungen und der unterbliebenen Wiedergabe der Berufungsan-
träge revisionsrechtlicher Nachprüfung. Auf das Berufungsverfahren ist
die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fas-
sung anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht,
auf die das angefochtene Teilurteil ergangen ist, am 21. Januar 2003 ge-
schlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO).
a) Danach bedarf es gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Be-
rufungsurteil nicht notwendig eines Tatbestandes. An seine Stelle kann
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen
Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen treten.
Diesen Erfordernissen genügt das Berufungsurteil indes nicht. Weil es
weder einen eigenen Tatbestand noch eine Bezugnahme auf die Fest-
stellungen des Landgerichts enthält, kann ihm nicht entnommen werden,
welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde
gelegt hat, so daß sein Urteil einer rechtlichen Kontrolle in der Revisi-
onsinstanz nicht zugänglich ist (§ 559 Abs. 1 ZPO; BGH, Urteil vom
22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03 - MDR 2004, 464). Auch aus den
Entscheidungsgründen läßt sich kein hinreichendes Bild des Sach- und
Streitstandes gewinnen, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist.
Der Verweis auf die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts, denen
das Berufungsgericht an einigen Stellen beigetreten ist, vermag die uner-
läßliche tatbestandliche Darstellung oder eine Bezugnahme auf die durch
das erstinstanzliche Gericht getroffenen Feststellungen nicht zu ersetzen
und die Voraussetzungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu erfüllen
(vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - BGHReport 2004,
759 unter II 1 zu § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
b) Zudem läßt das Berufungsurteil nicht erkennen, welches rechtli-
che Begehren die Beklagte zu 1) in der Berufungsinstanz verfolgt hat,
weil es die Berufungsanträge nicht wiedergibt. Auch nach neuem Recht
kann auf die Aufnahme der Berufungsanträge grundsätzlich nicht ver-
zichtet werden. Zwar ist eine wörtliche Wiedergabe nicht zwingend erfor-
derlich, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe
zumindest sinngemäß deutlich wird, was mit dem eingelegten Rechtsmit-
tel erstrebt worden
ist
(BGHZ 154, 99, 100 f.; Senatsurteil vom
11. Februar 2004 - IV ZR 91/03 - NJW 2004, 1390 unter I; BGH, Urteil
vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - WM 2004, 445 unter II 2). Letzteres
ist hier jedoch zu verneinen. Nach dem Tenor des Berufungsurteils ist
die erstinstanzliche Entscheidung lediglich "teilweise abgeändert" wor-
den. Nach seinem weiteren Inhalt ist der Berufung jedoch vollständig
stattgegeben worden, weil die Kläger zur Zahlung eines Betrages nebst
Zinsen an die früheren Grundstückseigentümer zur gesamten Hand ver-
urteilt worden sind, der genau dem entspricht, der vor dem Landgericht
mit der Widerklage erfolglos geltend gemacht worden ist. Darauf weist
auch der Kostenausspruch gemäß § 91 Abs. 1 ZPO hin, mit dem das Be-
rufungsgericht die Kläger mit den vollen Kosten des Berufungsverfahrens
belastet hat. Diesen Widerspruch löst das Berufungsurteil nicht auf; es
läßt sich insbesondere nicht nachvollziehen, ob die Beklagte zu 1) an ih-
rem erstinstanzlichen Sachantrag unverändert festgehalten hat.
2. Die Revision hat ferner Tatsachen bezeichnet (§ 551 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 b ZPO), aus denen die Unzulässigkeit des Teilurteils folgt
Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn es von der Entschei-
dung des restlichen Streits unabhängig ist, wenn also die Gefahr wider-
sprechender Entscheidungen, auch infolge einer abweichenden Beurtei-
lung durch das Revisionsgericht, ausgeschlossen ist (BGHZ 107, 236,
242; 120, 376, 380 und ständig; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 301
Rdn. 2-4). Das Berufungsgericht hat - wie zuvor das Landgericht - allein
über die mit der Widerklage geltend gemachten Bereicherungsansprüche
befunden, die sich darauf gründen, daß die Kläger die Löschung der zu-
gunsten der S. und der Volks- und Raiffeisenbank M. eingetrage-
nen Grundschulden erreicht haben, ohne selbst Zahlungen in Höhe des
Nominalbetrages der Grundpfandrechte erbracht zu haben. Die Beklagte
zu 1) verlangt Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB, dessen Höhe sie da-
durch ermittelt, daß sie die vom Beklagten zu 2) und den Klägern jeweils
geleisteten Zahlungen dem Nominalbetrag der Grundschulden gegen-
überstellt; dem ist das Berufungsgericht offensichtlich gefolgt. Das gilt,
soweit dies für die Revisionsinstanz erkennbar wird, für die Grundschul-
den in Abteilung III Nr. 6 und 7 uneingeschränkt (87.348,85 DM, die
durch den Beklagten zu 2 getilgt sind) und für die Grundschuld in Abtei-
lung III Nr. 4 wenigstens in Höhe eines Teilbetrages von 427,07 DM. Die
seitens des Beklagten zu 2) auf die durch die Grundschulden gesicherten
Darlehensverbindlichkeiten erbrachten Zahlungen setzen die Beklagten
aber auch der noch vor dem Landgericht anhängigen Zahlungsklage im
Wege der Aufrechnung entgegen. Wie sie diese Gegenforderung recht-
lich begründen - ob ebenfalls aus Bereicherungsrecht oder aus § 426
Abs. 1 und 2 BGB - ist entgegen der Auffassung der Revisionserwide-
rung nicht von entscheidender Bedeutung. Maßgeblich ist, daß die mit
der noch nicht beschiedenen Klage geltend gemachten Ansprüche auf
Nutzungsentschädigung der Höhe nach von den seitens des Beklagten
zu 2) getätigten Finanzierungsaufwendungen beeinflußt werden können
(§ 389 BGB). Die Kläger müssen sich nicht einerseits die Nutzungsent-
schädigung als Folge der Aufrechnung um die betreffenden Finanzie-
rungsaufwendungen kürzen lassen, andererseits aber an die früheren
Grundstückseigentümer zur gesamten Hand einen Betrag zahlen, der
diesen Finanzierungsleistungen entspricht und dazu geführt hat, daß die
in der Zwangsversteigerung bestehengebliebenen Grundschulden nicht
mehr in voller Höhe valutierten. Die Gefahr einander widersprechender
Entscheidungen liegt somit auf der Hand.
III. Für das weitere Verfahren vor dem Berufungsgericht ist ergän-
zend folgendes anzumerken:
1. Das Berufungsgericht nimmt für den bereicherungsrechtlichen
Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB, den die Beklagte zu 1) für die vormali-
gen Grundstückseigentümer geltend macht, zum Ausgangspunkt, daß
der Beklagte zu 2) anläßlich der Übertragung des Miteigentumsanteils
seinen schuldrechtlichen Rückgewähranspruch aus den zu den finanzie-
renden Banken bestehenden Sicherungsverträgen an die Beklagte zu 1)
und seine Tochter abgetreten hat; diese bilden nach Auffassung des Be-
rufungsgerichts gemeinsam mit der Klägerin zu 1) als weiterer Partei des
Sicherungsvertrages eine Forderungsgemeinschaft. Es verweist dazu auf
Ziffer 2 des notariellen Übertragungsvertrages vom 18. August 1998,
wonach der Beklagte zu 2) die aus den vorhandenen Grundpfandrechten
bereits entstandenen oder bis zur Eigentumsumschreibung auf den Er-
werber im Grundbuch noch entstehenden Eigentümergrundschulden mit
allen Nebenleistungen ab Entstehung abgetreten habe.
Das Berufungsgericht hat sich dabei aber, wie die Revision zu
Recht beanstandet, nicht damit auseinandergesetzt, daß diese Passage
des notariellen Vertrages allein die Grundschuld der Volks- und Raiffei-
senbank M. über 25.000 DM betrifft. Für die Grundschulden der S.
enthält der notarielle Vertrag keine entsprechende Vereinbarung. Es sind
mithin in bezug auf die Grundschulden verschiedene Regelungen getrof-
fen worden, ohne daß sich das Berufungsgericht damit befaßt hätte, ob
daraus voneinander abweichende Schlüsse für die von ihm bejahte Ab-
tretung des Rückgewähranspruches gezogen werden müssen. Es hat
zudem nicht näher begründet, weshalb
für die Grundschuld über
25.000 DM
in der betreffenden Vertragspassage zugleich eine
- möglicherweise auf die Zeit bis zur Eigentumsumschreibung beschränk-
te - Übertragung des Rückgewähranspruches liegen soll, obgleich sich
dies aus dem Wortlaut der notariellen Vereinbarung nicht unmittelbar er-
schließt. Jedenfalls hat das Berufungsgericht die gebotene Gesamtwür-
digung des notariellen Vertrages unterlassen und auch sonst nicht dar-
gelegt, wie es angesichts des von der Revision im einzelnen angeführ-
ten, im Berufungsurteil nicht wiedergegebenen Inhalts des Vertrages zu
dem Auslegungsergebnis kommt, die Beklagte zu 1) und die Tochter des
Beklagten zu 2) seien hinsichtlich aller drei Grundschulden Zessionarin-
nen des schuldrechtlichen Rückgewähranspruches nebst der daran
knüpfenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche.
2. Der Rückgewähranspruch, den das Berufungsgericht einer mit
der Volks- und Raiffeisenbank M. geschlossenen Sicherungsabrede
entnimmt, ist überdies ausweislich des Schreibens der Sicherungsneh-
merin vom 31. Mai 2001 auch an die S. abgetreten worden. Es fehlen
Feststellungen des Berufungsgerichts, wann diese Abtretung erfolgt ist
und ob der Beklagte zu 2) am 18. August 1998 noch Inhaber des Rück-
gewähranspruches war. Sollte dies zu verneinen sein, wäre eine etwaige
(weitere) Abtretung des Rückgewähranspruches ins Leere gegangen,
weil dem Beklagten zu 2) die dafür erforderliche Forderungszuständigkeit
gefehlt hätte.
3. Schließlich hat das Berufungsgericht seine Auffassung nicht nä-
her dargelegt, die Beklagte zu 1) und die Tochter des Beklagten zu 2)
seien unabhängig von der Stellung als Zessionarinnen des Rückgewähr-
anspruches selbst Sicherungsgeberinnen und in dieser Eigenschaft Be-
rechtigte im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB. Allein aus der Übernahme der
grundpfandrechtlichen Belastungen folgt dies noch nicht. Beide müßten
zugleich in den Sicherungsvertrag eingerückt sein; auch dazu sind Fest-
stellungen nicht erfolgt.
4. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch zu erwägen ha-
ben, ob die Banken, als sie die Löschungsbewilligungen erteilten, eine
Leistung an beide Kläger erbracht haben, wie es für § 816 Abs. 2 BGB
Voraussetzung wäre (BGHZ 53, 139, 141 f.). Das mag deshalb zweifel-
haft sein, weil die Banken mit den Löschungsbewilligungen in erster Linie
die vertraglichen Rückgewähransprüche erfüllen wollten (BGHZ 106,
375 ff. mit nicht vergleichbarer Fallgestaltung; BGH, Urteil vom 23. März
1993 - XI ZR 167/92 - ZIP 1993, 664 unter I 2 b bb). Sollte es an einer
Leistung seitens der Banken gegenüber den Klägern fehlen, könnte ein
späteres Einverständnis der Gläubiger des Rückgewähranspruches mit
der Erteilung der Löschungsbewilligungen die fehlende oder anderslau-
tende Tilgungsbestimmung der Schuldner nicht ohne weiteres ändern
oder ersetzen und deren bloße Zuwendung nicht zur Leistung an die
Kläger machen (vgl. Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung
S. 353 f.).
5. In diesem Zusammenhang hat sich das Berufungsgericht nicht
damit befaßt, daß die Beklagte zu 1) selbst vorträgt, jedenfalls die Volks-
und Raiffeisenbank M. habe nach den in der Sicherungsabrede ge-
troffenen Vereinbarungen nach Ablösung des Darlehens die Löschungs-
bewilligung dem jeweiligen Grundstückseigentümer auf dessen Anforde-
rung hin erteilen dürfen. Es ist insbesondere nicht aufgeklärt, ob der
Rückgewähranspruch auch dann durch Erteilung einer Löschungsbewilli-
gung erfüllt werden durfte, sollte das Eigentum durch Zuschlag in der
Zwangsversteigerung gewechselt haben und deshalb diese Art der
Rückgewähr nicht mehr dem Besteller der Grundschuld, sondern allein
dem Ersteher zugute kommen. Für diesen Fall wäre allerdings zu prüfen,
ob eine solche Klausel - sollte sie formularmäßig vereinbart worden
sein - einer
Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält (vgl. dazu
BGHZ 106, 375, 379 f.).
6. Eine Leistung an beide Kläger unterstellt, wäre sie den Berech-
tigten gegenüber nur wirksam, wenn letztere sie genehmigt hätten. Be-
rechtigt wäre vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus neben der Be-
klagten zu 1) und der Klägerin zu 1) die Tochter des Beklagten zu 2) als
vormalige Grundstücks(mit)eigentümerin. Insbesondere zu einer Geneh-
migung der Tochter des Beklagten zu 2) liegen keine Feststellungen vor.
Zwar mag eine Genehmigung seitens der Beklagten zu 1) in der Erhe-
bung der Widerklage liegen (BGH, Urteil vom 9. Februar 1989 - IX ZR
145/87 - NJW 1989, 1349 unter III 1 b; insoweit in BGHZ 106, 375 ff.
nicht abgedruckt). Indes folgt daraus noch nicht, daß die Beklagte zu 1)
materiell-rechtlich auch zur Genehmigung mit Wirkung für weitere Mitei-
gentümer berechtigt war. Eine Gesamtwirkung nach § 432 BGB wäre nur
anzunehmen, wenn ein Mitgläubiger nach dem zwischen den Mitgläubi-
gern bestehenden Rechtsverhältnis allein mit Wirkung für die anderen
handeln kann (Staudinger/Noack, [1999] § 432 BGB Rdn. 43); auch dazu
fehlt es an Feststellungen.
7. Soweit nach erneuter Prüfung durch das Berufungsgericht der
bislang bejahte Anspruch nach § 816 Abs. 2 BGB ausscheiden sollte,
könnte der Widerklage insoweit nicht auf Grundlage des § 812 Abs. 1
BGB stattgegeben werden. Dem stehen bereits Rechtsgründe entgegen.
Ist - wie hier - eine nicht voll valutierte Grundschuld im Zwangs-
versteigerungsverfahren bestehengeblieben, hat der frühere Eigentümer
gegen den Ersteher eines Grundstücks, dem nach Ablösung des noch
valutierten Restes einer Grundschuld eine uneingeschränkte Löschungs-
bewilligung erteilt wurde, keinen Anspruch aus Eingriffskondiktion. Denn
der Ersteher hat nichts dadurch auf Kosten des früheren Eigentümers er-
langt oder erspart, daß ihm der Grundbesitz wegen eines Gebotes, das
sich aus bestehenbleibenden Rechten und einem Bargebot zusammen-
setzt, zugeschlagen worden ist, er aber diesen Betrag nicht hat aufwen-
den müssen; ein solcher Anspruch kann sich auch nicht aus der Vereite-
lung des Rückgewähranspruchs zum Nachteil des früheren Eigentümers
ergeben (vgl. BGHZ 155, 63, 68; BGH, Urteile vom 11. Oktober 1974 - V
ZR 231/73 - NJW 1974, 2279 unter a; vom 2. Mai 1990 - XII ZR 20/89 -
WM 1990, 1253 unter 1 b aa; vom 23. März 1993 - XI ZR 167/92 -
ZIP 1993, 664 unter I 2 b).
8. Was schließlich die zugunsten der Volks- und Raiffeisenbank
M. eingetragene Grundschuld und den vom Berufungsgericht in Höhe
von 24.572,93 DM aus § 812 Abs. 1 BGB angenommenen Anspruch be-
trifft, ist bislang unberücksichtigt geblieben, daß die Raiffeisenbank ei-
nen Betrag von 13.924,19 DM als Übererlös betrachtet und den früheren
Eigentümern im Wege der Hinterlegung zur Verfügung gestellt hat. Vor
diesem Hintergrund wird nicht nachvollziehbar, weshalb die Kläger den-
noch zur Zahlung des vollen Betrages an die vormaligen Grundstücksei-
gentümer verurteilt worden sind. Davon abgesehen, sind die Ausführun-
gen des Berufungsgerichts zu den Versteigerungsbedingungen und zur
Unrichtigkeit des Teilungsplanes, dessen Inhalt weder mitgeteilt noch
sonst aus den Akten ersichtlich wird, aus sich heraus nicht verständlich.
IV. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten
für das Revisionsverfahren beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. i.V.m.
§ 72 Nr. 1 GKG n.F..
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Kessal-Wulf