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BGH Urteil vom 23.02.2005 – IV ZR 271/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 23. Februar 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und

die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom

23. Februar 2005

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des

7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

14. November 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht

erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) und ihr früherer Ehemann, der Beklagte zu 2),

waren je zur ideellen Hälfte Miteigentümer eines Hausgrundstücks in

D. . Nach ihrer Trennung im Mai 1988 blieb der Beklagte zu 2) mit

seiner späteren Ehefrau, der Beklagten zu 1), dort wohnen. Mit notariel-

lem Vertrag vom 18. August 1998 übertrug er seinen Miteigentumsanteil

zu gleichen Teilen an die Beklagte zu 1) und an seine aus der Ehe mit

der Klägerin zu 1) hervorgegangene Tochter.

Im März 2001 kam es zur Teilungsversteigerung des Grundstücks.

Die Klägerin zu 1) und ihr jetziger Ehemann, der Kläger zu 2), erhielten

den Zuschlag je zur ideellen Hälfte gegen ein Bargebot in Höhe von

40.000 DM. Als Teil des geringsten Gebotes blieben u.a. eine in Abtei-

lung III Nr. 4 zugunsten der Volks- und Raiffeisenbank M. eingetra-

gene Grundschuld über 25.000 DM und zwei in Abteilung III Nr. 6 und 7

zugunsten der damaligen B. (nunmehr: S. )

über 75.000 DM und 100.000 DM eingetragene Grundschulden beste-

hen. Die Grundschulden, die der Sicherung von Darlehensverbindlichkei-

ten dienten, valutierten nicht mehr in voller Höhe. Die Kläger zahlten an

die S. einen Betrag von 87.651,15 DM, woraufhin diese für beide

Grundschulden eine Löschungsbewilligung erteilte. Auch seitens der

Volks- und Raiffeisenbank M. erhielten die Kläger eine Löschungs-

bewilligung, nachdem jene aus der Teilungsmasse einen Betrag in Höhe

von 24.572,93 DM erhalten hatte, den sie auf ihren restlichen Darle-

hensanspruch in Höhe von 10.648,74 DM verrechnete. Ende Juni 2001

wurde das Grundstück zwangsweise geräumt.

Die Kläger haben die Beklagten auf Zahlung von Nutzungsent-

schädigung für das Grundstück in Anspruch genommen, und zwar an die

Klägerin zu 1) für die Zeit von Juli 1998 bis Mai 2001 in Höhe der Hälfte

des Wohnwertes abzüglich seitens des Beklagten zu 2) getätigter Finan-

zierungsaufwendungen und für die Zeit danach bis Ende Juni 2001 an

beide Kläger gemeinsam in Höhe des vollen Wohnwertes. Die Beklagten

haben die Aufrechnung mit verschiedenen Gegenforderungen erklärt, die

sie u.a. damit begründen, daß seitens des Beklagten zu 2) auf die den

Grundschulden zugrunde liegenden Darlehensverträge weitere, von den

Klägern nicht berücksichtigte Zahlungen geleistet worden seien. Die Be-

klagte zu 1) hat ferner gegen beide Kläger Widerklage erhoben mit dem

Antrag,

als Gesamtschuldner

einen Betrag

von

57.443,06 €

(112.348,86 DM) nebst Zinsen an die drei früheren Grundstückseigentü-

mer zur gesamten Hand zu zahlen, weil sie um diesen Betrag ungerecht-

fertigt bereichert seien. Die Kläger hätten die Löschung der dinglichen

Belastungen erreicht, ohne dafür Beträge aufgewendet zu haben, die der

vollen Nominalhöhe der drei Grundschulden entsprochen hätten.

Das Landgericht hat die Widerklage durch Teilurteil abgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) hat das Oberlandesgericht das

erstinstanzliche Urteil "teilweise abgeändert" und der Widerklage in Höhe

eines Betrages von 57.443,06 € nebst Zinsen stattge geben. Dagegen

wenden sich die Kläger mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-

richt.

I. Dieses hat ausgeführt: Die Übernahme der bestehengebliebenen

dinglichen Rechte durch die Kläger habe einen Teil des von ihnen ge-

schuldeten Versteigerungserlöses gebildet. Nach Zahlung des noch valu-

tierenden Betrages von 87.651,15 DM an die S. habe sich aus dem Si-

cherungsvertrag ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückgewähr der

Grundschulden ergeben, der aber den früheren Grundstückseigentümern

und nicht den Klägern zugestanden habe. Der Beklagte zu 2) habe sei-

nen Rückgewähranspruch durch notariellen Vertrag vom 18. August 1998

auf die Beklagte zu 1) und auf seine Tochter übertragen. Zudem hätten

die Beklagte zu 1) und die Tochter des Beklagten zu 2) in diesem notari-

ellen Vertrag alle im Grundbuch eingetragenen Belastungen übernom-

men und dadurch selbst Sicherheit für fremde Schuld geleistet. Die Lö-

schung der Grundpfandrechte sei daher seitens der S. gegenüber den

Klägern als Nichtberechtigten bewilligt worden. In Höhe der von ihnen

nicht

selbst

erbrachten Tilgungsleistungen

von

87.348,85 DM

(44.660,76 €) bestehe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch nach § 816

Abs. 2 i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB, den die Beklagte zu 1) gemäß § 432

BGB für die Gemeinschaft zur gesamten Hand geltend machen könne.

Die Auskehrung eines Betrages von 24.572,93 DM (12.563,93 €) an die

Volks- und Raiffeisenbank M. sei aus dem Bargebot erfolgt. Das ent-

spreche zwar dem Teilungsplan, stehe aber in Widerspruch zu den Ver-

steigerungsbedingungen. Danach hätten aus dem geringsten Bargebot

die "Leistungen und Kosten" berichtigt werden müssen, der verbleibende

Rest habe den vormaligen Grundstückseigentümern zugestanden. Die

früheren Eigentümer hätten gegen diesen Teilungsplan keinen Wider-

spruch eingelegt, so daß die Verteilung des Bargebotes ihnen gegenüber

rechtswirksam geworden sei. Tatsächlich hätten aber die Kläger, die die

Grundschuld von 25.000 DM übernommen hätten, den Betrag in Höhe

von 24.572,93 DM erbringen müssen, so daß sie ungerechtfertigt berei-

chert seien (§ 812 Abs. 1 BGB). Für die verbleibenden 427,07 DM

(218,36 €) bestehe mit gleicher Begründung wie für die zugunsten der

S. eingetragenen Grundschulden ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB.

II. Das Berufungsurteil war aufzuheben, weil es an schwerwiegen-

den Verfahrensmängeln leidet.

1. Es entzieht sich wegen des Fehlens ausreichender tatbestandli-

cher Darlegungen und der unterbliebenen Wiedergabe der Berufungsan-

träge revisionsrechtlicher Nachprüfung. Auf das Berufungsverfahren ist

die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fas-

sung anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht,

auf die das angefochtene Teilurteil ergangen ist, am 21. Januar 2003 ge-

schlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO).

a) Danach bedarf es gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Be-

rufungsurteil nicht notwendig eines Tatbestandes. An seine Stelle kann

die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen

Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen treten.

Diesen Erfordernissen genügt das Berufungsurteil indes nicht. Weil es

weder einen eigenen Tatbestand noch eine Bezugnahme auf die Fest-

stellungen des Landgerichts enthält, kann ihm nicht entnommen werden,

welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde

gelegt hat, so daß sein Urteil einer rechtlichen Kontrolle in der Revisi-

onsinstanz nicht zugänglich ist (§ 559 Abs. 1 ZPO; BGH, Urteil vom

22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03 - MDR 2004, 464). Auch aus den

Entscheidungsgründen läßt sich kein hinreichendes Bild des Sach- und

Streitstandes gewinnen, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist.

Der Verweis auf die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts, denen

das Berufungsgericht an einigen Stellen beigetreten ist, vermag die uner-

läßliche tatbestandliche Darstellung oder eine Bezugnahme auf die durch

das erstinstanzliche Gericht getroffenen Feststellungen nicht zu ersetzen

und die Voraussetzungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu erfüllen

(vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - BGHReport 2004,

759 unter II 1 zu § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

b) Zudem läßt das Berufungsurteil nicht erkennen, welches rechtli-

che Begehren die Beklagte zu 1) in der Berufungsinstanz verfolgt hat,

weil es die Berufungsanträge nicht wiedergibt. Auch nach neuem Recht

kann auf die Aufnahme der Berufungsanträge grundsätzlich nicht ver-

zichtet werden. Zwar ist eine wörtliche Wiedergabe nicht zwingend erfor-

derlich, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe

zumindest sinngemäß deutlich wird, was mit dem eingelegten Rechtsmit-

tel erstrebt worden

ist

(BGHZ 154, 99, 100 f.; Senatsurteil vom

11. Februar 2004 - IV ZR 91/03 - NJW 2004, 1390 unter I; BGH, Urteil

vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - WM 2004, 445 unter II 2). Letzteres

ist hier jedoch zu verneinen. Nach dem Tenor des Berufungsurteils ist

die erstinstanzliche Entscheidung lediglich "teilweise abgeändert" wor-

den. Nach seinem weiteren Inhalt ist der Berufung jedoch vollständig

stattgegeben worden, weil die Kläger zur Zahlung eines Betrages nebst

Zinsen an die früheren Grundstückseigentümer zur gesamten Hand ver-

urteilt worden sind, der genau dem entspricht, der vor dem Landgericht

mit der Widerklage erfolglos geltend gemacht worden ist. Darauf weist

auch der Kostenausspruch gemäß § 91 Abs. 1 ZPO hin, mit dem das Be-

rufungsgericht die Kläger mit den vollen Kosten des Berufungsverfahrens

belastet hat. Diesen Widerspruch löst das Berufungsurteil nicht auf; es

läßt sich insbesondere nicht nachvollziehen, ob die Beklagte zu 1) an ih-

rem erstinstanzlichen Sachantrag unverändert festgehalten hat.

2. Die Revision hat ferner Tatsachen bezeichnet (§ 551 Abs. 3

Satz 1 Nr. 2 b ZPO), aus denen die Unzulässigkeit des Teilurteils folgt

Ein Teilurteil darf nur erlassen werden, wenn es von der Entschei-

dung des restlichen Streits unabhängig ist, wenn also die Gefahr wider-

sprechender Entscheidungen, auch infolge einer abweichenden Beurtei-

lung durch das Revisionsgericht, ausgeschlossen ist (BGHZ 107, 236,

242; 120, 376, 380 und ständig; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 301

Rdn. 2-4). Das Berufungsgericht hat - wie zuvor das Landgericht - allein

über die mit der Widerklage geltend gemachten Bereicherungsansprüche

befunden, die sich darauf gründen, daß die Kläger die Löschung der zu-

gunsten der S. und der Volks- und Raiffeisenbank M. eingetrage-

nen Grundschulden erreicht haben, ohne selbst Zahlungen in Höhe des

Nominalbetrages der Grundpfandrechte erbracht zu haben. Die Beklagte

zu 1) verlangt Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB, dessen Höhe sie da-

durch ermittelt, daß sie die vom Beklagten zu 2) und den Klägern jeweils

geleisteten Zahlungen dem Nominalbetrag der Grundschulden gegen-

überstellt; dem ist das Berufungsgericht offensichtlich gefolgt. Das gilt,

soweit dies für die Revisionsinstanz erkennbar wird, für die Grundschul-

den in Abteilung III Nr. 6 und 7 uneingeschränkt (87.348,85 DM, die

durch den Beklagten zu 2 getilgt sind) und für die Grundschuld in Abtei-

lung III Nr. 4 wenigstens in Höhe eines Teilbetrages von 427,07 DM. Die

seitens des Beklagten zu 2) auf die durch die Grundschulden gesicherten

Darlehensverbindlichkeiten erbrachten Zahlungen setzen die Beklagten

aber auch der noch vor dem Landgericht anhängigen Zahlungsklage im

Wege der Aufrechnung entgegen. Wie sie diese Gegenforderung recht-

lich begründen - ob ebenfalls aus Bereicherungsrecht oder aus § 426

Abs. 1 und 2 BGB - ist entgegen der Auffassung der Revisionserwide-

rung nicht von entscheidender Bedeutung. Maßgeblich ist, daß die mit

der noch nicht beschiedenen Klage geltend gemachten Ansprüche auf

Nutzungsentschädigung der Höhe nach von den seitens des Beklagten

zu 2) getätigten Finanzierungsaufwendungen beeinflußt werden können

(§ 389 BGB). Die Kläger müssen sich nicht einerseits die Nutzungsent-

schädigung als Folge der Aufrechnung um die betreffenden Finanzie-

rungsaufwendungen kürzen lassen, andererseits aber an die früheren

Grundstückseigentümer zur gesamten Hand einen Betrag zahlen, der

diesen Finanzierungsleistungen entspricht und dazu geführt hat, daß die

in der Zwangsversteigerung bestehengebliebenen Grundschulden nicht

mehr in voller Höhe valutierten. Die Gefahr einander widersprechender

Entscheidungen liegt somit auf der Hand.

III. Für das weitere Verfahren vor dem Berufungsgericht ist ergän-

zend folgendes anzumerken:

1. Das Berufungsgericht nimmt für den bereicherungsrechtlichen

Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB, den die Beklagte zu 1) für die vormali-

gen Grundstückseigentümer geltend macht, zum Ausgangspunkt, daß

der Beklagte zu 2) anläßlich der Übertragung des Miteigentumsanteils

seinen schuldrechtlichen Rückgewähranspruch aus den zu den finanzie-

renden Banken bestehenden Sicherungsverträgen an die Beklagte zu 1)

und seine Tochter abgetreten hat; diese bilden nach Auffassung des Be-

rufungsgerichts gemeinsam mit der Klägerin zu 1) als weiterer Partei des

Sicherungsvertrages eine Forderungsgemeinschaft. Es verweist dazu auf

Ziffer 2 des notariellen Übertragungsvertrages vom 18. August 1998,

wonach der Beklagte zu 2) die aus den vorhandenen Grundpfandrechten

bereits entstandenen oder bis zur Eigentumsumschreibung auf den Er-

werber im Grundbuch noch entstehenden Eigentümergrundschulden mit

allen Nebenleistungen ab Entstehung abgetreten habe.

Das Berufungsgericht hat sich dabei aber, wie die Revision zu

Recht beanstandet, nicht damit auseinandergesetzt, daß diese Passage

des notariellen Vertrages allein die Grundschuld der Volks- und Raiffei-

senbank M. über 25.000 DM betrifft. Für die Grundschulden der S.

enthält der notarielle Vertrag keine entsprechende Vereinbarung. Es sind

mithin in bezug auf die Grundschulden verschiedene Regelungen getrof-

fen worden, ohne daß sich das Berufungsgericht damit befaßt hätte, ob

daraus voneinander abweichende Schlüsse für die von ihm bejahte Ab-

tretung des Rückgewähranspruches gezogen werden müssen. Es hat

zudem nicht näher begründet, weshalb

für die Grundschuld über

25.000 DM

in der betreffenden Vertragspassage zugleich eine

- möglicherweise auf die Zeit bis zur Eigentumsumschreibung beschränk-

te - Übertragung des Rückgewähranspruches liegen soll, obgleich sich

dies aus dem Wortlaut der notariellen Vereinbarung nicht unmittelbar er-

schließt. Jedenfalls hat das Berufungsgericht die gebotene Gesamtwür-

digung des notariellen Vertrages unterlassen und auch sonst nicht dar-

gelegt, wie es angesichts des von der Revision im einzelnen angeführ-

ten, im Berufungsurteil nicht wiedergegebenen Inhalts des Vertrages zu

dem Auslegungsergebnis kommt, die Beklagte zu 1) und die Tochter des

Beklagten zu 2) seien hinsichtlich aller drei Grundschulden Zessionarin-

nen des schuldrechtlichen Rückgewähranspruches nebst der daran

knüpfenden bereicherungsrechtlichen Ansprüche.

2. Der Rückgewähranspruch, den das Berufungsgericht einer mit

der Volks- und Raiffeisenbank M. geschlossenen Sicherungsabrede

entnimmt, ist überdies ausweislich des Schreibens der Sicherungsneh-

merin vom 31. Mai 2001 auch an die S. abgetreten worden. Es fehlen

Feststellungen des Berufungsgerichts, wann diese Abtretung erfolgt ist

und ob der Beklagte zu 2) am 18. August 1998 noch Inhaber des Rück-

gewähranspruches war. Sollte dies zu verneinen sein, wäre eine etwaige

(weitere) Abtretung des Rückgewähranspruches ins Leere gegangen,

weil dem Beklagten zu 2) die dafür erforderliche Forderungszuständigkeit

gefehlt hätte.

3. Schließlich hat das Berufungsgericht seine Auffassung nicht nä-

her dargelegt, die Beklagte zu 1) und die Tochter des Beklagten zu 2)

seien unabhängig von der Stellung als Zessionarinnen des Rückgewähr-

anspruches selbst Sicherungsgeberinnen und in dieser Eigenschaft Be-

rechtigte im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB. Allein aus der Übernahme der

grundpfandrechtlichen Belastungen folgt dies noch nicht. Beide müßten

zugleich in den Sicherungsvertrag eingerückt sein; auch dazu sind Fest-

stellungen nicht erfolgt.

4. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls auch zu erwägen ha-

ben, ob die Banken, als sie die Löschungsbewilligungen erteilten, eine

Leistung an beide Kläger erbracht haben, wie es für § 816 Abs. 2 BGB

Voraussetzung wäre (BGHZ 53, 139, 141 f.). Das mag deshalb zweifel-

haft sein, weil die Banken mit den Löschungsbewilligungen in erster Linie

die vertraglichen Rückgewähransprüche erfüllen wollten (BGHZ 106,

375 ff. mit nicht vergleichbarer Fallgestaltung; BGH, Urteil vom 23. März

1993 - XI ZR 167/92 - ZIP 1993, 664 unter I 2 b bb). Sollte es an einer

Leistung seitens der Banken gegenüber den Klägern fehlen, könnte ein

späteres Einverständnis der Gläubiger des Rückgewähranspruches mit

der Erteilung der Löschungsbewilligungen die fehlende oder anderslau-

tende Tilgungsbestimmung der Schuldner nicht ohne weiteres ändern

oder ersetzen und deren bloße Zuwendung nicht zur Leistung an die

Kläger machen (vgl. Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung

S. 353 f.).

5. In diesem Zusammenhang hat sich das Berufungsgericht nicht

damit befaßt, daß die Beklagte zu 1) selbst vorträgt, jedenfalls die Volks-

und Raiffeisenbank M. habe nach den in der Sicherungsabrede ge-

troffenen Vereinbarungen nach Ablösung des Darlehens die Löschungs-

bewilligung dem jeweiligen Grundstückseigentümer auf dessen Anforde-

rung hin erteilen dürfen. Es ist insbesondere nicht aufgeklärt, ob der

Rückgewähranspruch auch dann durch Erteilung einer Löschungsbewilli-

gung erfüllt werden durfte, sollte das Eigentum durch Zuschlag in der

Zwangsversteigerung gewechselt haben und deshalb diese Art der

Rückgewähr nicht mehr dem Besteller der Grundschuld, sondern allein

dem Ersteher zugute kommen. Für diesen Fall wäre allerdings zu prüfen,

ob eine solche Klausel - sollte sie formularmäßig vereinbart worden

sein - einer

Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält (vgl. dazu

BGHZ 106, 375, 379 f.).

6. Eine Leistung an beide Kläger unterstellt, wäre sie den Berech-

tigten gegenüber nur wirksam, wenn letztere sie genehmigt hätten. Be-

rechtigt wäre vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus neben der Be-

klagten zu 1) und der Klägerin zu 1) die Tochter des Beklagten zu 2) als

vormalige Grundstücks(mit)eigentümerin. Insbesondere zu einer Geneh-

migung der Tochter des Beklagten zu 2) liegen keine Feststellungen vor.

Zwar mag eine Genehmigung seitens der Beklagten zu 1) in der Erhe-

bung der Widerklage liegen (BGH, Urteil vom 9. Februar 1989 - IX ZR

145/87 - NJW 1989, 1349 unter III 1 b; insoweit in BGHZ 106, 375 ff.

nicht abgedruckt). Indes folgt daraus noch nicht, daß die Beklagte zu 1)

materiell-rechtlich auch zur Genehmigung mit Wirkung für weitere Mitei-

gentümer berechtigt war. Eine Gesamtwirkung nach § 432 BGB wäre nur

anzunehmen, wenn ein Mitgläubiger nach dem zwischen den Mitgläubi-

gern bestehenden Rechtsverhältnis allein mit Wirkung für die anderen

handeln kann (Staudinger/Noack, [1999] § 432 BGB Rdn. 43); auch dazu

fehlt es an Feststellungen.

7. Soweit nach erneuter Prüfung durch das Berufungsgericht der

bislang bejahte Anspruch nach § 816 Abs. 2 BGB ausscheiden sollte,

könnte der Widerklage insoweit nicht auf Grundlage des § 812 Abs. 1

BGB stattgegeben werden. Dem stehen bereits Rechtsgründe entgegen.

Ist - wie hier - eine nicht voll valutierte Grundschuld im Zwangs-

versteigerungsverfahren bestehengeblieben, hat der frühere Eigentümer

gegen den Ersteher eines Grundstücks, dem nach Ablösung des noch

valutierten Restes einer Grundschuld eine uneingeschränkte Löschungs-

bewilligung erteilt wurde, keinen Anspruch aus Eingriffskondiktion. Denn

der Ersteher hat nichts dadurch auf Kosten des früheren Eigentümers er-

langt oder erspart, daß ihm der Grundbesitz wegen eines Gebotes, das

sich aus bestehenbleibenden Rechten und einem Bargebot zusammen-

setzt, zugeschlagen worden ist, er aber diesen Betrag nicht hat aufwen-

den müssen; ein solcher Anspruch kann sich auch nicht aus der Vereite-

lung des Rückgewähranspruchs zum Nachteil des früheren Eigentümers

ergeben (vgl. BGHZ 155, 63, 68; BGH, Urteile vom 11. Oktober 1974 - V

ZR 231/73 - NJW 1974, 2279 unter a; vom 2. Mai 1990 - XII ZR 20/89 -

WM 1990, 1253 unter 1 b aa; vom 23. März 1993 - XI ZR 167/92 -

ZIP 1993, 664 unter I 2 b).

8. Was schließlich die zugunsten der Volks- und Raiffeisenbank

M. eingetragene Grundschuld und den vom Berufungsgericht in Höhe

von 24.572,93 DM aus § 812 Abs. 1 BGB angenommenen Anspruch be-

trifft, ist bislang unberücksichtigt geblieben, daß die Raiffeisenbank ei-

nen Betrag von 13.924,19 DM als Übererlös betrachtet und den früheren

Eigentümern im Wege der Hinterlegung zur Verfügung gestellt hat. Vor

diesem Hintergrund wird nicht nachvollziehbar, weshalb die Kläger den-

noch zur Zahlung des vollen Betrages an die vormaligen Grundstücksei-

gentümer verurteilt worden sind. Davon abgesehen, sind die Ausführun-

gen des Berufungsgerichts zu den Versteigerungsbedingungen und zur

Unrichtigkeit des Teilungsplanes, dessen Inhalt weder mitgeteilt noch

sonst aus den Akten ersichtlich wird, aus sich heraus nicht verständlich.

IV. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten

für das Revisionsverfahren beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. i.V.m.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Dr. Kessal-Wulf