BGH Urteil vom 11.02.2004 – IV ZR 91/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. Februar 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 2004
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der
7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom
11. März 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand einer vom Kläger bei der
Beklagten genommenen Zusatz-Krankenversicherung, nachdem die Be-
klagte mit Schreiben vom 3. April 2001 den Rücktritt vom Versicherungs-
vertrag erklärt hat. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist in den
Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die am 3. Dezember 2001 bei Gericht
eingereichte Klage habe die mit dem Schreiben vom 3. April 2001 in Lauf
gesetzte Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht gewahrt.
Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand, sondern lediglich
eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im amtsgerichtli-
chen Urteil und einen ergänzenden Hinweis, daß eine mit weiterem
Schreiben der Beklagten vom 6. Juni 2001 gesetzte Frist keine neue Kla-
gefrist nach § 12 Abs. 3 VVG in Lauf gesetzt habe.
Entscheidungsgründe
I. Die vom Einzelrichter des Landgerichts ohne Begründung und oh-
ne erkennbaren Zulassungsgrund zugelassene Revision führt zur Aufhe-
bung des angefochtenen Urteils, da dieses nicht ausreichend erkennen
läßt, welches Ziel der Kläger mit seiner Berufung verfolgt hat. Somit ent-
hält das Berufungsurteil keine der Vorschrift des § 540 ZPO n.F. entspre-
chende Darstellung des Sach- und Streitstandes und leidet infolgedessen
an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel (vgl.
dazu BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - NJW 2003,
1743 unter I).
Für das vorliegende Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung
in ihrer ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung maßgebend, weil die
mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am 10. Oktober 2002 ge-
schlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Zwar reicht nach § 540 Abs. 1
Nr. 1 ZPO n.F. für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streit-
standes die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des amts-
gerichtlichen Urteils anstelle eines Tatbestandes aus. Eine solche Bezug-
nahme kann sich indes nicht auf die in der zweiten Instanz gestellten Be-
rufungsanträge erstrecken. Eine Aufnahme der Berufungsanträge in das
Berufungsurteil ist daher auch nach neuem Recht, das eine weitgehende
Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt
(BGH aaO; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 540 Rdn. 1), nicht entbehrlich
(BGH aaO m.w.N.). Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht
unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem Zusammenhang
muß aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was der Berufungsklä-
ger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei einer Berufung des
Klägers mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen Sach-
antrages gegen ein klageabweisendes Urteil die Erwähnung dieser Tatsa-
che genügen (BGH aaO). Selbst an dieser Mindestvoraussetzung fehlt es
aber im vorliegenden Fall. Die äußerst knapp gefaßten Urteilsgründe be-
schränken sich, von der erwähnten Bezugnahme abgesehen, auf die aus
wenigen Sätzen bestehende Darlegung der Auffassung des Berufungsge-
richts, wonach die Belehrung im zweiten Schreiben der Beklagten keine
neue Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG in Lauf gesetzt habe und die Beru-
fung der Beklagten auf den Fristablauf nicht treuwidrig gewesen sei. Das
Berufungsbegehren des Klägers wird daraus nicht ausreichend erkennbar.
II. Ergänzend bemerkt der Senat :
1. Das Berufungsgericht hat mit Blick auf das Schreiben der Be-
klagten vom 3. April 2001 nicht beachtet, daß der Anwendungsbereich des
§ 12 Abs. 3 VVG nur dann eröffnet ist, wenn der Versicherungsnehmer ei-
nen Anspruch erhoben und der Versicherer diesen abgelehnt hat. Dage-
gen ist die Vorschrift weder anwendbar, wenn der Versicherer den Rück-
tritt vom Versicherungsvertrag erklärt hat oder Ansprüche auf Rückgewähr
bereits erbrachter Leistungen erhebt, noch dann, wenn er lediglich Lei-
stungen für die Zukunft verweigert (vgl. Römer in Römer/Langheid, VVG
Rdn. 23, 27, 54). Mit dem Schreiben vom 3. April 2001 ist der Kläger von
der Beklagten lediglich dahin belehrt worden, er könne gegen den "heute
erklärten Rücktritt" innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG gerichtlich
vorgehen. Mit dieser auf den bloßen Rücktritt bezogenen Erklärung konnte
die Beklagte aber - wie dargelegt - die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht in
Lauf setzen.
Daß mit dem genannten Schreiben zugleich ein vom Kläger erhobe-
ner Anspruch abgelehnt worden ist, ergibt sich aus dem Schreiben nicht
mit hinreichender Deutlichkeit, erst recht nicht, daß auch insoweit über die
Frist des § 12 Abs. 3 VVG belehrt werden sollte. Denn die Beklagte hat
den Kläger im Hinblick auf den Krankenhausaufenthalt vom 14. bis
22. Februar 2001 lediglich zur Rückzahlung bereits erbrachter Leistungen
aufgefordert.
2. Darauf kommt es indessen nicht einmal an, weil dem Kläger je-
denfalls mit Schreiben vom 6. Juni 2001 - und zwar diesmal unter aus-
drücklicher Erwähnung einer Leistungsablehnung hinsichtlich eingereich-
ter Rechnungen - eine neue Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG erteilt wor-
den ist, wonach er gegen die mitgeteilte Entscheidung ("diese Entschei-
dung") innerhalb von sechs Monaten nach Zugang "dieses Schreibens"
gerichtlich vorgehen könne. Das konnte der Kläger nur dahin verstehen,
daß mit dem Ablehnungsschreiben vom 6. Juni 2001 unter Aufgabe der
früheren Fristsetzung - wenn diese sich überhaupt auf eine Leistungsab-
lehnung bezog - eine neue Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG in Lauf ge-
setzt werden sollte.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch