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BGH Urteil vom 24.02.2005 – VII ZR 340/03

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Februar 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer

und Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 7. November 2003 wird insoweit

zugelassen, als die hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten

mit einem Anspruch auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten in

Höhe von 124.248,79 DM nicht berücksichtigt worden ist.

In diesem Umfang und im Kostenpunkt wird das Urteil gemäß § 544

Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Beklagte macht insoweit zu Recht eine Verletzung ihres

Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG geltend, da das

Berufungsgericht gehalten gewesen wäre, die im ersten Rechtszug

erklärte Hilfsaufrechnung auch dann zu berücksichtigen, wenn die

vor dem Landgericht aus anderen Gründen siegreiche Beklagte

hierauf im Berufungsrechtszug nicht zurückgekommen ist (vgl.

BGH, Urteil vom 20. September 2004 – II ZR 264/02, NJW-RR

2005, 220). Auf diesem Verstoß kann das Berufungsurteil beruhen.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Zulassung ist nicht veranlasst, soweit das Berufungsgericht die

Aufrechnung mit einer Forderung auf Zahlung einer Vertragsstrafe

für unbegründet gehalten hat. Ein Zulassungsgrund ist insoweit

nicht dargelegt.

Die Parteien haben

in einem von der Beklagten gestellten

Bauvertragsformular vereinbart:

“Vertragsstrafe1) ist vereinbart mit 3 Tausendstel der Abrechnungs-

summe (ohne MWSt.).”

Die Fußnote enthält am Ende der Formularseite folgenden Text:

“1) Insgesamt darf die vereinbarte Vertragsstrafe 10 v. H. der

Abrechnungssumme nicht überschreiten.”

Zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, daß mit dieser

Vertragsgestaltung eine Obergrenze der Vertragsstrafe von 10 %

nicht vereinbart ist. Das Formular enthält in der Fußnote einen

Hinweis darauf, daß eine Obergrenze von 10 % nicht überschritten

werden darf. Das

ist ein redaktioneller Hinweis und keine

Vereinbarung einer derartigen Obergrenze.

Diese

keinen

Zweifeln

unterliegende

Auslegung

des

Berufungsgerichts wirft

keine Fragen

rechtsgrundsätzlicher

Bedeutung auf.

Gegenstandswert: 44.299,79 €

Dressler

Hausmann

Kuffer

Kniffka

Safari Chabestari