Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.03.2005 – XI ZR 399/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann

und Dr. Appl

am 1. März 2005

beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts

Frankfurt

am Main

vom

15. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers durch

einstimmigen Beschluß zurückgewiesen, weil die

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und

die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg

hat (§ 552 a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wegen der Begrün-

dung nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vor-

sitzenden vom 21. Dezember 2004 Bezug (§ 522

Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Die im Schriftsatz vom 4. Februar 2005 des Klägers

erhobenen Einwendungen greifen nicht. Alleinige Ver-

tragspartnerin der Beklagten war die nach der neueren

höchstrichterlichen Rechtsprechung rechts- und partei-

fähige GbR, die als solche nicht aufklärungsbedürftig

war. Zudem hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei

keine besonderen Umstände oder Verhältnisse festge-

stellt, die nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine

vorvertragliche Aufklärungs- oder Hinweispflicht der

Beklagten im Verhältnis zu den Gesellschaftern der

GbR begründen könnten. Nichts spricht dafür, daß die

angefochtene Entscheidung

insoweit wesentlichen

Prozeßstoff außer acht läßt oder an einem anderen

Verfahrensfehler leidet.

Ein Vorgehen gemäß § 132 GVG ist schon deshalb

nicht veranlaßt, weil die vom II. Zivilsenat des Bun-

desgerichtshofs zur Beteiligung an einer Immobilien-

gesellschaft entwickelten Grundsätze im vorliegenden

Streitfall nicht zum Tragen kommen. Die Treuhänderin

bedurfte als (Fremd-)Geschäftsführerin der GbR für

den Abschluß des Darlehensvertrages keiner Rechts-

besorgungserlaubnis.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf

79.822,72 € festgesetzt.

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Appl