BGH Beschluss vom 01.03.2005 – XI ZR 399/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann
und Dr. Appl
am 1. März 2005
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts
Frankfurt
am Main
vom
15. Oktober 2003 wird auf Kosten des Klägers durch
einstimmigen Beschluß zurückgewiesen, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg
hat (§ 552 a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Wegen der Begrün-
dung nimmt der Senat auf das Schreiben seines Vor-
sitzenden vom 21. Dezember 2004 Bezug (§ 522
Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die im Schriftsatz vom 4. Februar 2005 des Klägers
erhobenen Einwendungen greifen nicht. Alleinige Ver-
tragspartnerin der Beklagten war die nach der neueren
höchstrichterlichen Rechtsprechung rechts- und partei-
fähige GbR, die als solche nicht aufklärungsbedürftig
war. Zudem hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
keine besonderen Umstände oder Verhältnisse festge-
stellt, die nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine
vorvertragliche Aufklärungs- oder Hinweispflicht der
Beklagten im Verhältnis zu den Gesellschaftern der
GbR begründen könnten. Nichts spricht dafür, daß die
angefochtene Entscheidung
insoweit wesentlichen
Prozeßstoff außer acht läßt oder an einem anderen
Verfahrensfehler leidet.
Ein Vorgehen gemäß § 132 GVG ist schon deshalb
nicht veranlaßt, weil die vom II. Zivilsenat des Bun-
desgerichtshofs zur Beteiligung an einer Immobilien-
gesellschaft entwickelten Grundsätze im vorliegenden
Streitfall nicht zum Tragen kommen. Die Treuhänderin
bedurfte als (Fremd-)Geschäftsführerin der GbR für
den Abschluß des Darlehensvertrages keiner Rechts-
besorgungserlaubnis.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
79.822,72 € festgesetzt.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Appl