Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 17.07.2007 – XI ZR 77/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 durch den Vorsitzen-

den Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und

Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-

Schöneberg vom 9. Januar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechts-

sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO). Die uneingeschränkte analoge Anwendung des § 129

Abs. 1 HGB auf Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft ist längst geklärt

(BGHZ 146, 341, 358 f.; BGH, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05,

WM 2006, 1076, 1077 Tz. 15; Senatsbeschluss vom 19. Juni 2007

- XI ZR 375/06). Aufklärungspflichten aus dem mit der GbR geschlos-

senen Darlehensvertrag oder in dessen Vorfeld hatte die Klägerin allen-

falls ihr gegenüber, nicht aber gegenüber den einzelnen Gesellschaf-

tern, die der Klägerin vor dem Beitritt nicht bekannt waren (vgl. Senats-

beschluss vom 1. März 2005 - XI ZR 399/03). Die schuldrechtliche Zu-

weisung einer bestimmten Wohnung für den Fall der Auflösung und Li-

quidation der GbR durch Aufteilung begründete keine Erwerbsverpflich-

tung der Beklagten und bedurfte deshalb keiner notariellen Beurkun-

dung. Abgesehen davon griffen die Grundsätze der fehlerhaften Gesell-

schaft ein.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 67.583,29 €.

Nobbe

Müller

Ellenberger

Schmitt

Grüneberg

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.03.2006 - 21a O 490/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 09.01.2007 - 4 U 98/06 -