BGH Urteil vom 17.07.2007 – XI ZR 161/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 durch den Vorsitzen-
den Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und
Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-
Schöneberg vom 30. Januar 2007 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung
des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-
ne Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Die uneingeschränkte analoge Anwendung des § 129
Abs. 1 HGB auf Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft ist längst geklärt
(BGHZ 146, 341, 358 f.; BGH, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05,
WM 2006, 1076, 1077 Tz. 15; Senatsbeschluss vom 19. Juni 2007
- XI ZR 375/06). Aufklärungspflichten aus dem mit der GbR geschlos-
senen Darlehensvertrag oder in dessen Vorfeld hatte die Klägerin allen-
falls ihr gegenüber, nicht aber gegenüber den einzelnen Gesellschaf-
tern, die der Klägerin vor dem Beitritt nicht bekannt waren (vgl. Senats-
beschluss vom 1. März 2005 - XI ZR 399/03). Die schuldrechtliche Zu-
weisung einer bestimmten Wohnung für den Fall der Auflösung und Li-
quidation der GbR durch Aufteilung begründete keine Erwerbsverpflich-
tung der Beklagten und bedurfte deshalb keiner notariellen Beurkun-
dung. Abgesehen davon griffen die Grundsätze der fehlerhaften Gesell-
schaft ein.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 25.210,50 €.
Nobbe
Müller
Ellenberger
Schmitt
Grüneberg
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2006 - 18 O 169/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2007 - 4 U 160/06 -