BGH Beschluss vom 03.03.2005 – IX ZB 261/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. März 2005
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann
am 3. März 2005
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Be-
schluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom
4. November 2003 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der
Beschluß des Amtsgerichts Flensburg vom 23. Juli 2003 wie folgt
abgeändert:
Zugunsten des Insolvenzverwalters werden weitere Auslagen in
Höhe von 561,74 € zuzüglich 16% Umsatzsteuer (89,88 €) zu L
a-
sten der Insolvenzmasse festgesetzt.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Insolvenzmasse.
Der Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren wird auf
651,62 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter im Insolvenzverfahren der
Schuldnerin. Er beantragte, für seine Tätigkeit folgende Vergütung festzuset-
zen:
Vergütung
Auslagenpauschale
Umsatzsteuer
7.650,00 €
1.912,95 €
1.530,00 €
11.092,95 €
Zuvor hatte er der Masse 651,62 € zur Begleichung von St euerberater-
kosten entnommen. Diese waren dadurch angefallen, daß er Buchführungsar-
beiten an einen Steuerberater vergeben hatte.
Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 9.570,16 € festg esetzt. Es hat
einen Vergütungsabschlag von 10% vorgenommen und von der Auslagenpau-
schale einen Betrag von 561,74 € abgezogen, der dem Net
tobetrag der Steu-
erberaterkosten entspricht.
Die gegen den Abzug der 561,74 € zuzüglich Umsatzsteuer g erichtete
sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die
Rechtsbeschwerde.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr.2 ZPO, § 7 InsO zuläs-
sige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Der Insolvenzverwalter hat entsprechend der ihm obliegenden Ver-
pflichtung im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufgeführt, daß
er Buchführungsarbeiten an einen Steuerberater vergeben hatte. Amtsgericht
und Landgericht sind zutreffend davon ausgegangen, daß sie berechtigt und
verpflichtet waren zu prüfen, ob diese Beauftragung eines Externen gerechtfer-
tigt war (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36).
2. Die Vorinstanzen haben jedoch bei der Prüfung, inwieweit der Insol-
venzverwalter bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu Lasten der
Masse einen Steuerberater beauftragen darf, zu strenge Maßstäbe angelegt.
Ist die Buchhaltung, wie im vorliegenden Fall, vor Eröffnung des Insol-
venzverfahrens außerhalb des Schuldner-Unternehmens erledigt worden, ist es
dem Insolvenzverwalter nicht zuzumuten, eine neue Buchhaltung anzulegen
und von eigenen Mitarbeitern führen zu lassen. Schaltet er deswegen zusätz-
lich einen Steuerberater ein, darf sich dies nicht mindernd auf die Vergütung
oder Auslagenpauschale auswirken (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 aaO;
v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, ZIP 2004, 1717, 1720; MünchKomm-
InsO/Nowak, § 4 InsVV Rn. 10).
Da das Insolvenzgericht den Rechnungsbetrag von der Auslagenpau-
schale abgesetzt hat, ist ein entsprechender Auslagenbetrag zusätzlich festzu-
setzen.
Fischer
Ganter
Neškovi(cid:1)
Vill
Lohmann