Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.03.2005 – IX ZB 261/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. März 2005

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

am 3. März 2005

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Be-

schluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom

4. November 2003 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der

Beschluß des Amtsgerichts Flensburg vom 23. Juli 2003 wie folgt

abgeändert:

Zugunsten des Insolvenzverwalters werden weitere Auslagen in

Höhe von 561,74 € zuzüglich 16% Umsatzsteuer (89,88 €) zu L

a-

sten der Insolvenzmasse festgesetzt.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Insolvenzmasse.

Der Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren wird auf

651,62 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter im Insolvenzverfahren der

Schuldnerin. Er beantragte, für seine Tätigkeit folgende Vergütung festzuset-

zen:

Vergütung

Auslagenpauschale

Umsatzsteuer

7.650,00 €

1.912,95 €

1.530,00 €

11.092,95 €

Zuvor hatte er der Masse 651,62 € zur Begleichung von St euerberater-

kosten entnommen. Diese waren dadurch angefallen, daß er Buchführungsar-

beiten an einen Steuerberater vergeben hatte.

Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 9.570,16 € festg esetzt. Es hat

einen Vergütungsabschlag von 10% vorgenommen und von der Auslagenpau-

schale einen Betrag von 561,74 € abgezogen, der dem Net

tobetrag der Steu-

erberaterkosten entspricht.

Die gegen den Abzug der 561,74 € zuzüglich Umsatzsteuer g erichtete

sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die

Rechtsbeschwerde.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr.2 ZPO, § 7 InsO zuläs-

sige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Der Insolvenzverwalter hat entsprechend der ihm obliegenden Ver-

pflichtung im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufgeführt, daß

er Buchführungsarbeiten an einen Steuerberater vergeben hatte. Amtsgericht

und Landgericht sind zutreffend davon ausgegangen, daß sie berechtigt und

verpflichtet waren zu prüfen, ob diese Beauftragung eines Externen gerechtfer-

tigt war (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36).

2. Die Vorinstanzen haben jedoch bei der Prüfung, inwieweit der Insol-

venzverwalter bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu Lasten der

Masse einen Steuerberater beauftragen darf, zu strenge Maßstäbe angelegt.

Ist die Buchhaltung, wie im vorliegenden Fall, vor Eröffnung des Insol-

venzverfahrens außerhalb des Schuldner-Unternehmens erledigt worden, ist es

dem Insolvenzverwalter nicht zuzumuten, eine neue Buchhaltung anzulegen

und von eigenen Mitarbeitern führen zu lassen. Schaltet er deswegen zusätz-

lich einen Steuerberater ein, darf sich dies nicht mindernd auf die Vergütung

oder Auslagenpauschale auswirken (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 aaO;

v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, ZIP 2004, 1717, 1720; MünchKomm-

InsO/Nowak, § 4 InsVV Rn. 10).

Da das Insolvenzgericht den Rechnungsbetrag von der Auslagenpau-

schale abgesetzt hat, ist ein entsprechender Auslagenbetrag zusätzlich festzu-

setzen.

Fischer

Ganter

Neškovi(cid:1)

Vill

Lohmann