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BGH Urteil vom 08.03.2005 – XI ZR 154/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

Verkündet am: 8. März 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 305 Abs. 1, 306 a, 307 (Bl), 309 Nr. 5

a) Eine bankinterne Anweisung an nachgeordnete Geschäftsstellen stellt keine vorformulierte Vertragsbedingung dar, die die Bank als Verwender ihren Kun- den stellt.

b) Die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen finden nach § 306 a BGB auf bankinterne Anweisungen jedenfalls dann Anwendung, wenn damit die Absicht verfolgt wird, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu vermeiden, der In- haltskontrolle nach § 307 BGB zu entgehen und ebenso effizient wie bei der Stellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine AGB-rechtlich unzulässige Gebühr zu erheben.

c) Der Zahlstelle (Schuldnerbank) steht bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Deckung im Einzugsermächtigungsverfahren gegen ihren Kunden auf vertragli- cher Grundlage keine als (Teil-)Schadensersatz deklarierte Gebühr zu.

BGH, Urteil vom 8. März 2005 - XI ZR 154/04 - OLG Köln LG Köln

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 8. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und

die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, Dr. Appl und Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des

13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

31. März 2004 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der

26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Juni

2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelinstanzen

zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der klagende Verbraucherverein ist in die Liste qualifizierter Ein-

richtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bank hat mit

Rundschreiben vom 4. Mai 1998 gegenüber ihren Geschäftsstellen im

gesamten Bundesgebiet eine Anweisung zur Behandlung von Lastschrift-

rückgaben mangels Deckung erlassen. In dem Schreiben heißt es:

"Kostenerstattung bei Rückgaben von Lastschriften und Schecks mangels Deckung (BGH Urteil vom 21. Oktober 1997)

Mit Rundschreiben Nr. 43 vom 23. Februar 1998 hatten wir Sie da- von unterrichtet, daß aufgrund des BGH-Urteils vom 21. Oktober 1997 die Preisbelastung für Retourenbearbeitungen von Schecks und Lastschriften mangels Kontodeckung eingestellt wird.

Zwischenzeitlich wurde festgestellt, daß die Kosten für unser Haus bei der Rückgabe von Lastschriften bzw. Schecks mangels ausrei- chender Deckung erheblich über dem bisher geforderten Entgelt liegen. Andere Kreditinstitute kamen zu gleichen Ergebnissen. Wir werden daher - auch im Interesse einer gegenüber unseren Kun- den gerechten Preisgestaltung - einen Teil der anfallenden Kosten für Lastschrift- und Scheckübergaben

ab sofort in Höhe von DM 15,--

belasten.

Aufgrund des BGH-Urteils ist ein teilmodifizierter Arbeitsablauf notwendig, welchen wir in beigefügter Anlage 1 beschrieben ha- ben. Wir bitten Sie, den Arbeitsablauf strikt einzuhalten. Bis zur Neuauflage des Vordrucks (...) ist für Scheck- bzw. Lastschriftre- touren mangels Deckung ausschließlich die beiliegende Kopiervor- lage (...) für die erforderlichen Kundenbenachrichtigungsschreiben (...) zu verwenden.

Bei Kundenrückfragen beachten Sie bitte, daß es sich bei den gel- tend gemachten Kosten um kein Entgelt und um keine vertragliche Aufwandsentschädigung handelt. Vielmehr hat der BGH in seinem Urteil darauf hingewiesen, daß den Kunden die girovertragliche Pflicht zukommen kann, stets für ausreichende Kontodeckung zu sorgen und daß sich der Kunde bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut scha- densersatzpflichtig macht, wenn dieses Schecks oder Lastschriften an den Einreicher bzw. die Inkassostelle zurückgibt. Von diesem Recht macht die Bank Gebrauch und belastet den Kunden mit ei- nem Teil der ihr bei der Retournierung entstandenen Kosten. Da es sich bei den Kosten um Schadensersatzforderungen und nicht

um einen Preis für eine vertragliche Leistung handelt, werden die Kosten nicht im Preisverzeichnis aufgeführt.

Sofern Kunden der Kontobelastung widersprechen, ist im jeweili- gen Einzelfall zu überprüfen, ob die Kunden die Lastschrift- bzw. Scheckrückgabe zu vertreten haben. Dies gilt insbesondere bei Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren, bei denen die Kunden glaubhaft machen, den Zahlungsempfänger nicht zum Lastschrifteinzug ermächtigt bzw. die Ermächtigungen vor Last- schrifteinreichung gegenüber den Zahlungsempfängern widerrufen zu haben. Darüber hinaus ist - auch unter Beachtung der Kunden- beziehung - grundsätzlich eine Einigung mit dem Kunden anzu- streben. Gerichtliche Auseinandersetzungen sollten vermieden werden und zuvor mit der regional zuständigen Rechtsabteilung abgestimmt werden, die Ihnen für alle Fragen in diesem Zusam- menhang gern zur Verfügung steht."

Die Beklagte verfuhr daraufhin gemäß diesem Rundschreiben, wo-

bei der Betrag später auf 6 € ermäßigt wurde. Die K ontoauszüge betrof-

fener Kunden enthielten die Belastungsbuchung "Lastschrift-Rückgabe

vom ... 6 €". Auf Beschwerden betroffener Kontoinha ber begründete die

Beklagte die Kontobelastung damit, daß ihr wegen Verletzung einer den

Kunden treffenden Kontodeckungspflicht ein Schadensersatzanspruch

zustehe.

Mit seiner Unterlassungsklage wendet sich der klagende Verein

gegen diese Praxis der Beklagten. Er ist der Auffassung, daß in dem

bundesweit einheitlichen Verhalten der Beklagten das Verwenden einer

Allgemeinen Geschäftsbedingung liege, die wegen Verstoßes gegen

AGB-rechtliche Schutzvorschriften unwirksam sei. Jedenfalls liege ein

Umgehungstatbestand bzw. ein Wettbewerbsverstoß vor.

Das Landgericht (BKR 2003, 879) hat der Klage stattgegeben. Das

Oberlandesgericht (ZIP 2004, 1496) hat sie abgewiesen. Mit der vom Be-

rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlas-

sungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Urteils und zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

wesentlichen ausgeführt:

Das Verhalten der Beklagten sei nicht als Allgemeine Geschäfts-

bedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB zu qualifizieren und

unterliege daher keiner Überprüfung nach § 1 UKlaG. Vertragsbedingun-

gen hätten die inhaltliche Ausgestaltung eines Rechtsverhältnisses zum

Gegenstand. Diesen konstitutiven Charakter könne man dem Vorgehen

der Beklagten nicht beimessen. Es sei nicht auf eine einverständliche

Änderung oder Ergänzung des Girovertrages zum Zwecke der Begrün-

dung vertraglicher Rechte und Pflichten gerichtet. Das Rundschreiben

der Beklagten vom 4. Mai 1998 enthalte nur eine interne Anweisung für

den Fall der Rückgabe von Lastschriften aufgrund fehlender Kontodek-

kung, die nicht verlautbart worden sei. Die Beklagte nehme mit der Kon-

tobelastung nach Maßgabe ihrer internen Anweisung ihre vermeintlichen

Rechte aus einer Verletzung der nach ihrer Auffassung bestehenden

Kontodeckungspflicht der Kunden wahr. Auch aus der Kundensicht stell-

ten sich die Kontobelastung sowie die in den Kundenanschreiben hierfür

gegebene Begründung nicht als Versuch der Bank dar, neue Rechte und

Pflichten in das Girovertragsverhältnis einzuführen. Mangels inhaltlicher

Gestaltung der Rechtsverhältnisse lasse sich auch aus dem Umge-

hungsverbot (§ 306 a BGB) kein Anspruch des klagenden Vereins herlei-

ten.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem ent-

scheidenden Punkt nicht stand.

1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Ansicht des Berufungsge-

richts, daß die mit dem Rundschreiben vom 4. Mai 1998 eingeführte ein-

heitliche Praxis der Beklagten keine Allgemeine Geschäftsbedingung im

Sinne des § 305 Abs. 1 BGB ist.

a) Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt gemäß

§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Vertragsbedingung, d.h. eine Erklärung

des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (BGHZ 99,

374, 376; 133, 184, 187). Die Erklärung muß nach ihrem objektiven

Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorrufen, es solle damit

der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden

(BGHZ 133, 184, 188).

b) Gemessen hieran liegt eine Vertragsbedingung nicht vor. Weder

die interne Anweisung vom 4. Mai 1998 noch die Belastungsbuchungen

auf den Kontoauszügen noch die Schreiben an widersprechende Kunden

lassen sich als Allgemeine Geschäftsbedingung qualifizieren.

Die von der Beklagten an ihre Mitarbeiter erteilte interne Anwei-

sung ist nicht für die Kontoinhaber bestimmt und wird diesen auch nicht

bekannt gegeben, zielt also nicht auf eine vertragliche Regelung ab,

sondern will tatsächliches Verhalten koordinieren (Borges ZIP 2005, 185,

187). Durch sie kann bei den Kontoinhabern auch nicht der Eindruck ei-

ner Vertragsregelung hervorgerufen werden. Die aus den Kontoauszügen

hervorgehende Belastungsbuchung auf einem Girokonto ist ein Realakt

mit deklaratorischer Bedeutung (BGHZ 107, 192, 197; 121, 98, 106), die

aus der Sicht der betroffenen Kontoinhaber weder unmittelbar einen An-

spruch der Beklagten auf Zahlung von 6 € begründet noch die Voraus-

setzungen festlegt, unter denen ein solcher Anspruch entsteht. Auch die

gleichartigen, an die widersprechenden Kunden gerichteten Schreiben

sind keine Regelung des bestehenden Vertragsverhältnisses, sondern

sollen lediglich die vorangegangene Belastungsbuchung rechtfertigen.

c) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich Gegenteiliges

auch nicht aus Nr. 1 Buchst. i des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie

93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in

Verbraucherverträgen (Amtsbl. Nr. L 095 vom 21. April 1993 S. 29). Auch

die Richtlinie setzt eine Vertragsklausel voraus, die hier nicht gegeben

ist.

2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber einen Verstoß

gegen das Umgehungsverbot aus § 306 a BGB verneint.

a) Danach finden die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedin-

gungen rechtlich auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestal-

tungen umgangen werden. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gilt

dies für alle Vorschriften des Abschnitts 2 des 2. Buches des Bürgerlichen

Gesetzbuchs (vgl. Soergel/Stein, BGB 12. Aufl. § 7 AGBG Rdn. 2), nicht

nur für die §§ 308 ff. BGB (Stoffels, AGB-Recht Rdn. 92). Soweit in Recht-

sprechung und Literatur die Ansicht vertreten wird, § 7 AGBG (jetzt § 306 a

BGB), sei für die §§ 1-6 AGBG (jetzt §§ 305-306 BGB) "im wesentlichen

ohne Interesse" (Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. § 7

Rdn. 6) bzw. habe insoweit "keinen Anwendungsbereich" (BGHZ 112, 204,

217), ist damit nicht der rechtliche Anwendungsbereich, sondern die fakti-

sche Bedeutung des § 306 a BGB im Bereich der §§ 305-306 BGB gemeint

(Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 306 a Rdn. 2). Der Senat ist deshalb

durch die genannte Entscheidung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichts-

hofs nicht gehindert, § 306 a BGB im Bereich des § 305 BGB anzuwenden.

Das gilt im übrigen auch deshalb, weil es sich bei der Äußerung des

VIII. Zivilsenats, der in der genannten Entscheidung eine Anwendung des

§ 1 Abs. 1 AGBG (jetzt § 305 Abs. 1 BGB) auch unter Berücksichtigung des

§ 7 AGBG (jetzt § 306 a BGB) mit der Begründung abgelehnt hat, die Be-

klagte sei nicht Vertragspartnerin des Verbrauchers und damit nicht Ver-

wenderin der beanstandeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (aaO

S. 209 ff.), allenfalls um eine nicht tragende Bemerkung handeln könnte, an

die der erkennende Senat nicht gebunden wäre.

b) Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB liegt

vor, wenn eine als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksame Regelung

bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung er-

reicht werden soll, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot

zu entgehen (Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 306 a Rdn. 2; Borges

ZIP 2005, 185, 187). Ob insoweit eine besondere Umgehungsabsicht der

Beklagten erforderlich ist, bedarf keiner Entscheidung, denn eine solche

tritt in dem Rundschreiben der Beklagten vom 4. Mai 1998, das eine An-

weisung an alle Geschäftsstellen der Beklagten im Bundesgebiet zur ko-

stenmäßigen Behandlung von Lastschriftrückgaben enthält, offen zutage.

Darin wird eingangs darauf hingewiesen, daß der Bundesgerichtshof

die Preisbelastung für Retourenbearbeitungen von Schecks und Lastschrif-

ten mangels Kontodeckung am 21. Oktober 1997 für unzulässig erklärt

(Senat BGHZ 137, 43 ff. und WM 1997, 2300 ff.) und die Beklagte die Bela-

stung von Konten ihrer Kunden mit Rücklastschriftkosten daraufhin einge-

stellt habe. Um einen Teil der bei der Rückgabe von Lastschriften bzw.

Schecks mangels ausreichender Deckung anfallenden Kosten gleichwohl

zu realisieren, sei im Interesse einer "gerechten Preisgestaltung" aufgrund

des Urteils des Bundesgerichtshofs "ein teilmodifizierter Arbeitsablauf"

notwendig. Dieser Arbeitsablauf sieht u.a. die Belastung von Kundenkonten

ohne eine - naheliegende - Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingun-

gen und die irreführende Beantwortung von Kundenrückfragen des Inhalts

vor, daß sich der Kunde bei schuldhafter Verletzung seiner girovertragli-

chen Pflicht, "stets für ausreichende Kontodeckung zu sorgen", der Beklag-

ten gegenüber schadensersatzpflichtig mache, wenn diese Schecks oder

Lastschriften zurückgebe.

Mit dieser Vorgehensweise praktiziert die Beklagte die vom erken-

nenden Senat in seinen Urteilen vom 21. Oktober 1997 für unzulässig und

unwirksam erklärte Entgeltklausel bei der Rückgabe von Lastschriften

mangels Deckung unter dem rechtlichen Deckmantel pauschalierten Scha-

densersatzes wirtschaftlich wirkungsgleich weiter. Dadurch erreicht sie im

Ergebnis dasselbe wie durch eine Pauschalierung eines Schadensersatz-

anspruchs gemäß § 309 Nr. 5 BGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten

kann keine Rede davon sein, sie mache mit der Belastung des Kundenkon-

tos mit 6 € lediglich stets und ausschließlich eine n Teil des Schadens gel-

tend, den der Kunde konkret verursacht habe. Die Beklagte hat ausweislich

des Rundschreibens nicht die Absicht, ihren Schaden einzelfallbezogen zu

berechnen und zu begründen und gegebenenfalls einen 6 € übersteigenden

Betrag einzufordern. Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, der

Schaden der Beklagten sei bei jeder Lastschriftrückgabe gleich hoch. Das

trifft, wenn die Beklagte aufgrund ein und derselben Deckungsprüfung zahl-

reiche dasselbe Konto betreffende Lastschriften mangels Deckung zurück-

gibt, ersichtlich nicht zu.

Die interne Anweisung der Beklagten ist auch ebenso effizient wie

die Pauschalierung von Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedin-

gungen und hat ferner deren typischen Rationalisierungseffekt (vgl. dazu

Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 4

Rdn. 21). Daß die Beklagte anders als bei einer bloß internen Anweisung

im Falle einer wirksamen Vereinbarung einer Schadenspauschale in All-

gemeinen Geschäftsbedingungen einen durchsetzbaren vertraglichen

Anspruch gegen ihren Kunden hat, ist, anders als Borges ZIP 2005, 185,

187 meint, nur von theoretischer Bedeutung, nicht aber von wirtschaftli-

cher Relevanz; denn in beiden Fällen realisiert die Beklagte den einseitig

auf 6 € festgelegten Betrag durch Belastung des Kun denkontos und Ver-

rechnung ihrer - vermeintlichen - Forderung im Kontokorrent. Ob sie

rechtlich einen Anspruch auf die 6 € hat, muß sie s olange nicht interes-

sieren, wie sie mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die sie aus-

weislich des Rundschreibens möglichst vermeiden möchte, nicht rechnen

muß. Die Beschränkung der Beklagten auf eine interne verbindliche An-

weisung an alle Geschäftsstellen führt danach zum gleichen Erfolg wie

eine unzulässige und unwirksame Entgeltklausel oder Schadenspau-

schale in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und hat bei gleicher Inter-

essenlage nach dem Rundschreiben vom 4. Mai 1998 nur den Zweck,

Ersatz

für die nach den Urteilen des erkennenden Senats vom

21. Oktober 1997 unwirksame Entgeltklausel zu schaffen und eine AGB-

rechtliche Überprüfung durch die Gerichte zu verhindern.

3. Der danach gegebene Verstoß gegen das Umgehungsverbot

des § 306 a BGB eröffnet die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB

(MünchKomm/Basedow 4. Aufl. § 306 a Rdn. 4), die im Verbandsklage-

verfahren nach § 1 UKlaG geltend gemacht werden kann. Dieser hält die

streitige interne Anweisung und die darauf beruhende Geschäftspraxis

der Beklagten nicht stand. Eine inhaltsgleiche Klausel in Allgemeinen

Geschäftsbedingungen, durch die sich der Verwender pauschalen Scha-

densersatz bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Deckung verspre-

chen läßt, ist mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung un-

vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die betroffenen

Bankkunden in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 BGB).

a) Eine Schadensersatzpauschale setzt voraus, daß überhaupt ein

Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bestehen kann (Erman/

Roloff, BGB 11. Aufl. § 309 Rdn. 44). Zu den wesentlichen Grundgedan-

ken des dispositiven Rechts gehört, daß Schadensersatz auf vertragli-

cher Grundlage nur verlangt werden kann, wenn der Schuldner die

Pflichtverletzung zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 BGB).

aa) Der erkennende Senat hat mit seinen Urteilen von 21. Oktober

1997 ausgeführt, daß die wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG (jetzt § 305

BGB) unwirksame Entgeltklausel auch als Schadensersatzpauschale je-

denfalls deswegen unwirksam sei, weil sie den Kontoinhabern entgegen

§ 11 Nr. 5 b AGBG (jetzt § 309 Nr. 5 b BGB) die Möglichkeit abschneide,

das Fehlen eines Schadens oder einen geringeren Schaden nachzuwei-

sen. Die Frage, ob ein Bankkunde aus dem Girovertrag überhaupt ver-

pflichtet ist, für ausreichend Deckung auf seinem Konto zu sorgen, damit

Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren nicht zurückgegeben

werden, bedurfte keiner Entscheidung (BGHZ 137, 43, 47 und XI ZR

296/96, WM 1997, 2300, 2301).

bb) Die Streitfrage ist von der Instanzrechtsprechung und in der

Literatur teilweise bejaht (AG Neuss WM 1998, 2021; AG Erkelenz

WM 1999, 2403, 2405; Steppeler WM 2001, 1176, 1187 f.; ders., Bank-

entgelte Rdn. 191 ff.; Merkel, in: Festschrift für Kümpel S. 365, 371 f.;

Richrath WuB I D 2.-1.00), überwiegend aber verneint worden (AG

Frankfurt am Main WM 1999, 2405, 2406; van Gelder, in: Schimansky/

Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 58 Rdn. 106 c; ders.,

WM 2000, 101, 110; ders., in: Festschrift für Kümpel S. 131, 141 f.;

Schimansky, in: Horn/Schimansky Bankrecht 1998 S. 1, 16; Nobbe, in:

Rostocker Schriften zum Bankrecht - Heft 3, 1998, S. 79, 90 f.; Kümpel,

Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 2.333; Köndgen ZBB 1997,

117, 133 Fn. 146; Reiff EWiR 2003, 1229, 1230; T. Krüger WM 2000,

2021, 2027; U. Krüger MDR 2000, 745; Strube, in: Derleder/Knops/

Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht § 39

Rdn. 38).

cc) Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht

für die hier in Streit stehenden Fälle der Lastschriftrückgabe mangels

Deckung im Einzugsermächtigungsverfahren an.

Ein Bankkunde ist gegenüber seiner Zahlstelle nicht verpflichtet,

für die Einlösung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren

Deckung vorzuhalten. Eine Pflicht des Schuldners zur Vorhaltung von

Deckung auf seinem Konto besteht nur gegenüber dem Gläubiger auf-

grund der getroffenen Lastschriftabrede. Die Schuldnerbank wird nicht

auf Weisung des Schuldners tätig, sondern sie greift im Auftrag der

Gläubigerbank ohne eine Weisung ihres Kunden auf dessen Konto zu.

Dabei hat sie im Verhältnis zu ihrem Kunden das Risiko zu tragen, daß

das Konto nicht gedeckt ist oder aber der Kunde der Belastung wider-

spricht. Da der Kunde seiner Bank keine Weisung erteilt hat, ist er im

Verhältnis zu ihr berechtigt, der Belastung seines Kontos ohne Angabe

von Gründen zu widersprechen; denn ein kontokorrentfähiger Aufwen-

dungsersatzanspruch nach § 670 BGB steht der Zahlstelle erst zu, wenn

der Schuldner die Belastungsbuchung auf seinem Konto genehmigt hat

(BGHZ 144, 349, 353; BGH, Urteile vom 10. Januar 1996 - XII ZR

271/94, WM 1996, 335, 337, vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02,

WM 2002, 2408, 2409 und vom 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99,

WM 2003, 523, 526). Die Bank muß dann die Belastung rückgängig ma-

chen, ohne dafür Schadensersatz oder eine Vergütung beanspruchen zu

können.

Gleiches gilt auch bei einer Rücklastschrift mangels Deckung. Die

Schuldnerbank prüft, ob sie das Konto belasten soll oder nicht, lediglich im

eigenen und im Interesse der Gläubigerbank, mangels Weisung aber nicht

im Interesse des Schuldners. Weder bei der Einlösung noch bei der Rück-

gabe der Lastschrift weiß sie, ob der Kunde die erforderliche Genehmigung

erteilen wird bzw. erteilt hätte. Sie weiß auch nicht und es interessiert sie

aufgrund der Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens auch nicht, ob der

Schuldner überhaupt eine Einzugsermächtigung erteilt hat oder im Valuta-

verhältnis zu seinem Gläubiger zu der erhobenen Leistung verpflichtet ist;

denn die Zahlstelle wird nur aufgrund ihrer girovertraglichen Beziehung zur

ersten Inkassostelle bzw. zu einer eingeschalteten Zwischenbank tätig.

Wenn die Beklagte bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Dek-

kung gleichwohl eine als Teilschadensersatz deklarierte Pauschale von

6 € ins Konto ihres Kunden einstellt, unterstellt s ie ohne nähere Kenntnis

des Valutaverhältnisses nicht nur, der Kunde habe im Verhältnis zu sei-

nem Gläubiger schuldhaft seine Pflicht zum Vorhalten von Deckung ver-

letzt, leitet aus diesem Verdacht grundlos nicht nur unter Außerachtlas-

sung des Rechts des Kunden, im Verhältnis zur Bank einer Lastschrift

ohne Angabe von Gründen zu widersprechen, eine schuldhafte girover-

tragliche Pflichtverletzung ihr gegenüber ab, sondern schreitet auch noch

zur Durchsetzung ihrer angeblichen Schadensersatzforderung durch Ver-

rechnung im Kontokorrent, überläßt es also dem Kunden, sich gegen die

auf einen bloßen Verdacht einer angeblichen schuldhaften Pflichtverlet-

zung hin vorgenommene Belastung seines Kontos mit 6 € zu wehren.

dd) Diese Praxis der Beklagten läßt sich auch nicht damit rechtfer-

tigen, daß sie nach ihrem Vorbringen nur solche Bankkunden belastet,

die nach einer vorausgegangenen Lastschriftrückgabe und Abmahnung

nicht dafür gesorgt hätten, daß künftig ausreichend Deckung auf ihrem

Konto vorhanden sei. Selbst wenn dieser Vortrag der Beklagten zutrifft,

haben die abgemahnten Kontoinhaber nicht schuldhaft im Verhältnis zur

Beklagten gehandelt. Die im Einzugsermächtigungsverfahren im Verhält-

nis zur Schuldnerbank nicht bestehende girovertragliche Kontodek-

kungspflicht kann nicht durch eine Abmahnung begründet werden. Eine

solche Pflicht ergibt sich auch nicht als Nebenpflicht zum Girovertrag aus

§ 241 Abs. 2 BGB. Davon unberührt bleibt ein etwaiger Anspruch der

Zahlstelle gegen Kunden, wenn im konkreten Einzelfall die Vorausset-

zungen des § 826 BGB vorliegen, sowie das Recht der Zahlstelle, den

Kunden vom Lastschriftverfahren auszuschließen oder das Vertragsver-

hältnis zu beenden.

b) Der betroffene Bankkunde wird durch die angegriffene Regelung

auch unangemessen benachteiligt. Im allgemeinen indiziert die Unver-

einbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzli-

chen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemes-

sene Benachteiligung der Gegenseite (Senatsurteile BGHZ 141, 380,

390; 146, 377, 384). Gründe, die die beanstandete Praxis bei der gebo-

tenen umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteilig-

ten (Senat BGHZ 153, 344, 350; Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR

200/03, WM 2005, 272, 276, für BGHZ vorgesehen) gleichwohl nicht als

unangemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

Die Beklagte wälzt durch ihre Praxis Kosten auf ihre Kunden ab,

die sie in erster Linie von der Gläubigerbank erstattet verlangen kann, in

deren Auftrag sie aufgrund des Lastschriftabkommens, das auch dem

Eigeninteresse der Banken dient (van Gelder WM 2000, 101, 111), tätig

wird. Ein rechtfertigender Grund für diese Praxis besteht nicht, da eine

interessengerechte Lösung der Entgelt-, Aufwendungsersatz- oder

Schadensersatzerstattung innerhalb der dem Einzugsermächtigungsver-

fahren zugrundeliegenden Auftragsverhältnisse erfolgen kann: Die

Schuldnerbank kann ihre Aufwendungen, die durch die Lastschriftrück-

gabe mangels Deckung entstehen, im Interbankverhältnis bei der Gläu-

bigerbank liquidieren (Abschnitt II Nr. 4 des Lastschriftabkommens), wo-

bei es die Kreditwirtschaft in der Hand hat, insoweit kostendeckende

Rücklastschriftentgelte vorzusehen. Daß kartellrechtliche Bedenken der

Vereinbarung solcher Gebühren im Interbankenverhältnis entgegenste-

hen, ist von der Beklagten nicht substantiiert vorgetragen. Außerdem ist

nicht ersichtlich, daß die Kreditwirtschaft auf eine kartellrechtlich rele-

vante einheitliche Festlegung von Rücklastschriftentgelten im Interban-

kenverhältnis angewiesen ist.

Die Gläubigerbank kann ihre, das Rücklastschriftentgelt umfas-

senden Aufwendungen dem Gläubiger aufgrund des mit diesem beste-

henden Auftragsverhältnisses in Rechnung stellen (van Gelder, in: Fest-

schrift für Kümpel aaO S. 142). Der Gläubiger seinerseits kann, falls sei-

ne Lastschrifteinreichung berechtigt war, den Schuldner auf Ersatz in

Anspruch nehmen; andernfalls trägt er zu Recht die Kosten. Im Verhält-

nis von Gläubiger und Schuldner hat somit letztlich derjenige die Kosten

zu tragen, der in ihrem Vertragsverhältnis die Pflichtverletzung begangen

hat.

III.

Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Da die Sache entscheidungsreif ist, kann der Senat in der Sache selbst

entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und durch Zurückweisung der Berufung

das erstinstanzliche Urteil wieder herstellen, ohne die Frage klären zu

müssen, ob das Vorgehen der Beklagten einen Wettbewerbsverstoß dar-

stellt (vgl. dazu Borges ZIP 2005, 185, 188 f.).

Nobbe Müller Wassermann

Appl Ellenberger