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BGH Beschluß vom 10.03.2005 – 4 StR 506/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 506/04

BESCHLUSS

vom

10. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2005 gemäß

§§ 44 ff., 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand zur Ergänzung der Rüge der Verlet-

zung der §§ 141 ff. StPO zu gewähren, wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Zweibrücken vom 7. Juli 2004 wird verwor-

fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbe-

ziehung zweier früherer Verurteilungen zu einer Jugendstrafe von acht Jahren

verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklag-

te das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel

hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand zur Ergänzung der Verfahrensrüge zu gewähren, mit der er der die

Ablehnung seines vor Beginn der Hauptverhandlung gestellten Antrages vom

7. Mai 2004 beanstandet, ihm anstelle von Rechtsanwalt Sch. seinen

Wahlverteidiger Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist un-

zulässig.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ausführung einer bis-

her nicht in zulässiger Weise erhobenen Verfahrensrüge kommt, wenn die Re-

vision - wie hier - jedenfalls mit der Sachrüge form- und fristgerecht begründet

worden ist, grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrens-

rüge 4, 7; BGH, Beschluß vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97; BGH, Beschluß

vom 8. August 2001 - 2 StR 313/01). Sie ist in der Rechtsprechung nur in eng

begrenzten Ausnahmefällen für zulässig erachtet worden (vgl. Meyer-Goßner

StPO 47. Aufl. § 44 Rdn. 7a m. zahlr. N.), etwa wenn dem Verteidiger bis zum

Ablauf der Revisionsbegründungsfrist trotz mehrfacher Mahnung keine Akten-

einsicht gewährt oder das Sitzungsprotokoll nicht zur Einsichtnahme zur Verfü-

gung gestellt wurde (vgl. BGH NStZ 1984, 418; Meyer-Goßner aaO m. w. N.)

und er dadurch an einer ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge

gehindert war. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber nach dem Vorbringen des

insoweit darlegungspflichtigen (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag

10; BGH, Beschluß vom 6. Mai 1997 - 4 StR 152/97 m.w.N.) Beschwerdefüh-

rers nicht vor.

Die Verfahrensrüge genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2

StPO nicht, weil die Revisionsbegründung die den geltend gemachten Verfah-

rensmangel enthaltenden Tatsachen nicht vollständig angegeben hat, sondern

lediglich „der Einfachheit halber auf die Schriftsätze in den Akten verwiesen

und Bezug genommen“ hat (vgl. Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 344 Rn. 39

m. w. N.). Der Beschwerdeführer hat sich aber nur, soweit es den von ihm

handschriftlich verfaßten Antrag vom 7. Mai 2004 betrifft, darauf berufen, daß

der „konkrete Wortlaut“ in der Revisionsbegründung nicht habe mitgeteilt wer-

den können, weil seinem Wahlverteidiger – obwohl von diesem beantragt –

„keinerlei Akteneinsicht“ gewährt worden sei.

Im übrigen ist auch nicht dargetan, daß sich der Wahlverteidiger vor Ab-

lauf der Revisionsbegründungsfrist in angemessener Weise um eine umfas-

sende Einsichtnahme in die Akten bemüht hat. Dieser hatte Gelegenheit in die

Bände I bis VIII der Zweitakten am 13. Mai 2003 Einsicht zu nehmen (Vermerk

Bd. VIII Bl. 2173 R d.A.) und sandte sie mit Schriftsatz vom gleichen Tage an

das Landgericht zurück (Bd. IX Bl. 2310 d. A.). Sofern die Zweitakten zu die-

sem Zeitpunkt unvollständig gewesen sein sollten, hätte es einer nochmaligen

Einsicht in die Akten bedurft. Mit seiner Revisionseinlegungsschrift vom 10. Juli

2004 hat der Wahlverteidiger jedoch lediglich die Überlassung des Bandes der

Akten beantragt, "in dem sich die Sitzungsniederschriften befinden", und die-

sen zur Einsicht erhalten (Bd. X Bl. 2699 d. A.).

2. Zu den erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend zur

Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. November 2004:

a) Die unzulässige Rüge der Verletzung der §§ 141 ff. StPO hätte auch

in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr hält die Ablehnung des vom Angeklagten

zwei Tage vor Beginn der Hauptverhandlung gestellten Antrags, ihm Rechts-

anwalt G. als Anwalt seines Vertrauens anstelle von Rechtsanwalt Sch.

beizuordnen, durch den Vorsitzenden der Jugendkammer rechtlicher Nachprü-

fung stand.

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist aufzuheben, wenn konkrete

Umstände vorgetragen und gegebenenfalls nachgewiesen werden, aus denen

sich ergibt, daß das Vertrauensverhältnis zwischen Pflichtverteidiger und An-

geklagtem endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist,

daß die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann

(vgl. BVerfG NJW 2001, 3695, 3697; BGHSt 39, 310, 314 f; BGH StV 2004,

302). Diese Grenze für die Begründetheit vorgebrachter Einwände gegen den

beigeordneten Pflichtverteidiger gilt allerdings nur dann, wenn zuvor im Rah-

men des Bestellungsverfahrens dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtli-

ches Gehör und – regelmäßige – Beiordnung des von ihm bezeichneten Ver-

trauensanwalts Genüge getan worden ist (vgl. BVerfG aaO; BGH NJW 2001,

237, 238). Das war hier jedoch der Fall.

Rechtsanwalt Sch. wurde am 25. November 2003 zum Beistand be-

stellt (Bd. III Bl. 642 d.A.). Dieser hatte seine Bestellung zum Pflichtverteidiger

ausweislich der Akten, deren Inhalt die Revision insoweit jedoch nicht vorge-

tragen hat, mit dem Einverständnis auch des Angeklagten beantragt, den er

zuvor bereits in einem anderen Strafverfahren vor dem Amtsgericht Mainz ver-

teidigt hatte. Nach seiner Festnahme in dieser Sache hatte der Angeklagte bei

seiner polizeilichen Vernehmung am 22. November 2003 erklärt, an der Vorfüh-

rung beim Haftrichter solle sein Rechtsanwalt, dessen Name er allerdings

„momentan“ nicht wisse, teilnehmen, und den Vernehmungsbeamten gebeten,

dies seinem Vater mitzuteilen (Bd. I Bl. 58/59 d.A.). An der Vorführung des

Angeklagten nahm Rechtsanwalt Sch. (Bd.

III Bl. 473 d.A.) aufgrund

ausdrücklicher Bitte des Vaters und auch auf Wunsch des Anklagten teil (Stel-

lungnahme des Pflichtverteidigers vom 10. Mai 2004, Bd. VIII Bl. 2129). Der

Pflichtverteidiger suchte den Angeklagten danach mehrfach in der Justizvoll-

zugsanstalt auf und verteidigte den Angeklagten in zwei Hauptverhandlungen

und verteidigte den Angeklagten in zwei Hauptverhandlungen vor dem Amtsge-

richt Mainz (Bd. VIII Bl. 2129 d.A.).

Konkrete Umstände, aus denen sich ein wichtiger Grund für die Erset-

zung seines Pflichtverteidigers ergeben könnte, hat der Angeklagte im Ent-

pflichtungsverfahren nicht vorgetragen. Die Ablehnung der Entpflichtung des

Pflichtverteidigers war daher nicht ermessens- und damit auch nicht rechtsfeh-

lerhaft (vgl. BGH StV 1997, 564, 565 m. w. N.), zumal der Wahlverteidiger, der

an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, noch mit Schriftsatz vom 8. Mai

2004 (Bd. VIII Bl. 2123) die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers ange-

regt hatte.

b) Auch die Rüge, der Wahlverteidiger habe am Nachmittag des 21. Juni

2004 nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen können, weil die Termine nur

mit dem Pflichtverteidiger abgesprochen worden seien, kann keinen Erfolg ha-

ben. Dem Revisionsvorbringen lässt sich schon nicht entnehmen, ob der Wahl-

verteidiger unter Hinweis auf seine Verhinderung eine Unterbrechung der

Hauptverhandlung beantragt und – gegebenenfalls – darüber einen Gerichts-

beschluß herbeigeführt hat. Zudem ermöglicht die Revisionsbegründung weder

die nach § 337 StPO erforderliche Prüfung des Beruhens des Urteils auf der

von der Revision nicht näher bezeichneten Gesetzesverletzung noch die im

Falle einer Rüge nach § 338 Nr. 8 StPO gebotene Prüfung, ob die Verteidigung

in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt beschränkt worden ist. Hier-

für läßt sich im übrigen der Sitzungsniederschrift nichts entnehmen.

3. Die Überprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat eben-

falls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; daß er we-

gen Totschlags und nicht wegen Raubmordes verurteilt worden ist, beschwert

ihn nicht.

4. Für den beim Landgericht am 18. Oktober 2004 eingegangenen An-

trag des Angeklagten vom 14. Oktober 2004, ihm zur Durchführung des Revisi-

onsverfahrens Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist - an-

ders als für die Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung (vgl. Kuckein

aaO § 350 Rdn. 11 m.w.N.) - der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil ange-

fochten worden ist, zuständig (vgl. BGHR StPO § 141 Bestellung 3; Meyer-

Goßner aaO § 141 Rdn. 6 m.w.N.). Eines Zuwartens mit der Entscheidung des

Senats über die Revision bedurfte es nicht. Die Bestellung des erstinstanzli-

chen Verteidigers wirkt im Revisionsverfahren fort. Zudem ist die Revision des

Angeklagten sowohl von seinem Pflichtverteidiger als auch von seinem Wahl-

verteidiger form- und fristgerecht mit der Sachbeschwerde begründet worden.

VRi'inBGH Dr. Tepperwien Kuckein Athing ist wegen Krankheit verhindert zu unterschreiben.

Kuckein

Ernemann Sost-Scheible