Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 10.03.2005 – IX ZB 269/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. März 2005

in dem Gesamtvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

DDR-GesO § 6 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1

Die Anmeldung einer Forderung nach Ablauf der im Eröffnungsbeschluß fest-

gesetzten Anmeldefrist ist unverschuldet, wenn der Gesamtvollstreckungs-

verwalter entgegen § 6 Abs. 3 GesO dem bekannten Gläubiger den Eröff-

nungsbeschluß nicht übersandt hat.

BGH, Beschluß vom 10. März 2005 - IX ZB 269/03 - LG Magdeburg

AG Magdeburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 10. März 2005

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluß der

3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 20. Oktober

2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Magdeburg vom 18. Juli

2003 aufgehoben.

Die von der Gläubigerin angemeldete Forderung wird zur Auf-

nahme in die Tabelle zur späteren Prüfung zugelassen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Gesamtvollstrek-

kungsverwalter zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 16.025,18 € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Gesamtvollstreckungsgericht - eröffnete mit Beschluß

vom 4. Oktober 1995 über das Vermögen der Schuldnerin das Gesamtvoll-

streckungsverfahren und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1) zum Gesamt-

vollstreckungsverwalter. In dem Eröffnungsbeschluß wurden die Gläubiger auf-

gefordert, ihre gegen die Schuldnerin gerichteten Forderungen bis zum

23. November 1995 bei dem Verwalter anzumelden. Der Eröffnungsbeschluß

wurde im Oktober 1995 im Bundesanzeiger, im Staatsanzeiger Sachsen-Anhalt

und in der Tageszeitung "Volksstimme" veröffentlicht.

Nachdem ein Pfändungsversuch der in Niedersachsen ansässigen Gläu-

bigerin gescheitert war, forderte sie den Verwalter mit Schreiben ihres Verfah-

rensbevollmächtigten vom 8. November 1995 zur Freigabe eines hinterlegten

Betrages auf. Im Antwortschreiben vom 14. November 1995 wies der Verwalter

darauf hin, daß nach der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens Maß-

nahmen der Zwangsvollstreckung unzulässig seien. Auf den Ablauf der Anmel-

defrist wies der Verwalter weder im Antwortschreiben vom 14. November 1995

noch in anderer Weise hin.

Im April 1996 meldete der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin

gegenüber dem Verwalter eine Forderung gegen die Schuldnerin in Höhe von

90.791,85 DM zur Tabelle an. Der Verwalter beabsichtigt, die Forderung in Hö-

he von 78.356,31 DM zur Tabelle anzuerkennen.

Mit Beschluß vom 18. Juli 2003 hat das Amtsgericht die Aufnahme der

Forderung zur Tabelle wegen verschuldet verspäteter Anmeldung abgelehnt.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit

der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die

Gläubigerin die Aufnahme ihrer Forderung in die Tabelle weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-

haft, weil Entscheidungen des Gesamtvollstreckungsgerichts nach § 14 Abs. 1

Satz 1, § 20 GesO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (BGH, Urt. v.

25. November 1993 - IX ZR 84/93, ZIP 1994, 157) und das Beschwerdegericht

die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004

- IX ZB 62/03, WM 2004, 490, 491). Die Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen

zulässig. Sie erweist sich als begründet.

Die Forderungsanmeldung der Gläubigerin ging zwar erst im April 1996

und damit nach Ablauf der am 23. November 1995 endenden Anmeldefrist

beim Gesamtvollstreckungsverwalter ein. Sie muß jedoch gemäß § 14 Abs. 1

Satz 1 GesO vom Verwalter in die Tabelle zur späteren Prüfung aufgenommen

werden, weil die verspätete Anmeldung unverschuldet war.

1. Das Beschwerdegericht meint, bei der Beurteilung des Verschuldens

seien ausgehend von §§ 276, 278 BGB die zu § 233 ZPO entwickelten Grund-

sätze zugrunde zu legen. Ob der Fortgang des Verfahrens durch die Prüfung

der Forderung verzögert werde, sei im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift

unerheblich. Die Gläubigerin sei verpflichtet gewesen, sich zumindest im Bun-

desanzeiger darüber zu informieren, ob über das Vermögen des Geschäfts-

partners das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden sei. Daß sie erst

mit dem ihr am 17. November 1995 zugegangenen Schreiben des Verwalters

von der Eröffnung erfahren habe, schließe das Verschulden nicht aus. Die

Gläubigerin habe sich in den verbleibenden Tagen im Bundesanzeiger oder

beim Verwalter über den Lauf der Anmeldefrist informieren können. Die entge-

gen § 6 Abs. 3 GesO unterbliebene Mitteilung des Eröffnungsbeschlusses an

die Gläubigerin entlaste diese nicht, weil sie gleichwohl ein Verschulden treffe.

Daß der Verwalter die Forderung in das Vermögensverzeichnis aufnehmen

wolle, sei unerheblich, weil das Gericht bei seiner Entscheidung über die Zu-

stimmung hieran nicht gebunden sei.

2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Verspätet angemeldete Forderungen sind nach § 14 GesO zu be-

rücksichtigen, wenn die Verspätung unverschuldet war.

§ 14 Abs. 1 Satz 1 GesO verfolgt vor allem den Zweck, das Gesamtvoll-

streckungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen. Dieser Zweck ist hinrei-

chend gewichtig, um Eigentumsbeschränkungen zu rechtfertigen. Das Interes-

se der Gläubiger, die am Verfahren teilnehmen und nur noch eine teilweise

Erfüllung ihrer Forderungen erhoffen dürfen, geht dahin, nicht durch zeitliche

Verzögerung Nachteile zu erleiden. Ohne die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1

GesO bestünde die Gefahr, daß zahlreiche Forderungen erst nachträglich an-

gemeldet würden. Die Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich und ver-

stößt insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG oder

den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 GG (BVerfGE 92, 262, 271 ff

= ZIP 1995, 923, 924).

b) Bei der Bestimmung des Verschuldens ist von § 276 BGB, § 85 Abs. 2

ZPO auszugehen. Nach § 276 Abs. 2 BGB (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.)

handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt.

Maßgebend ist danach ein objektiv abstrakter Sorgfaltsmaßstab, der an den

Bedürfnissen des Rechtsverkehrs ausgerichtet ist (BGHZ 80, 186, 193;

Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 233 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl.

§ 233 Rn. 21 f).

Ob dem Landgericht darin zu folgen ist, daß hier ein individualisierter

Maßstab anzulegen ist (dagegen etwa Hess/Binz/Wienberg, GesO 4. Aufl. § 14

Rn. 67), kann dahinstehen. Wenn der Gläubiger, wie im vorliegenden Fall, an-

waltlich vertreten ist, muß er sich das Verschulden des Anwalts gemäß § 85

Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Für den Anwalt gelten jedenfalls, wie bei § 233

ZPO, objektive Sorgfaltsmaßstäbe (BGH, Urt. v. 22. November 1984 - VII ZR

160/84, NJW 1985, 1710, 1711; Musielak/Grandel, ZPO 4. Aufl. § 233 Rn. 4).

c) Zwar ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 GesO, daß den Gläubiger re-

gelmäßig ein Verschulden trifft, wenn er die Veröffentlichung der Anmeldefrist

in den Veröffentlichungsblättern nicht rechtzeitig zur Kenntnis genommen hat

(LG Dresden ZIP 1994, 1613, 1614). Indes war dem Verwalter mit Schreiben

des Gläubigervertreters vom 8. November 1995 bekannt geworden, daß der

Gläubigerin Forderungen gegen die Schuldnerin zustehen. Er war deshalb ge-

mäß § 6 Abs. 3 GesO verpflichtet, der Gläubigerin den Eröffnungsbeschluß zu

übersenden, in dem gemäß § 5 Satz 2 Nr. 3 GesO die Anmeldefrist angegeben

war. Gegen diese Verpflichtung hat der Verwalter verstoßen.

Damit wirkte sich ein etwaiges Verschulden der Gläubigerin nicht mehr

aus (vgl. BVerfGE 93, 99, 115 f = NJW 1995, 3173, 3175; BVerfG NJW 2001,

1343); der Kausalzusammenhang war unterbrochen. Ab dem Zeitpunkt, in dem

der Verwalter von ihrer Forderung gegen die Schuldnerin Kenntnis hatte, durfte

sich die Gläubigerin darauf verlassen, daß der Verwalter seiner Verpflichtung

nach § 6 Abs. 3 GesO nachkommen und den Ablauf der Anmeldefrist mitteilen

würde (vgl. OLG Dresden ZIP 1993, 1826, 1827; OLG Brandenburg ZIP 1994,

1288, 1289; LG Dresden ZIP 1994, 1613, 1615; LG Erfurt ZIP 1996, 1708,

1711; Hess/Binz/Wienberg, aaO § 14 Rn. 76).

In der Rechtsprechung der Landgerichte wird allerdings die Auffassung

vertreten, die Mitteilung nach § 6 Abs. 3 GesO sei im Hinblick auf den Vorrang

der Verfahrensbeschleunigung als rein verfahrensrechtliche Ordnungsvor-

schrift zu betrachten, ihre Nichtbeachtung lasse daher das Verschulden des

Gläubigers nicht entfallen (z.B. LG Neuruppin, ZIP 1997, 1166; LG Halle ZIP

1996, 2176; ebenso Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO 4. Aufl. § 14 Rn. 21).

Dem kann nicht gefolgt werden. Unzutreffend ist bereits, daß es sich bei

§ 6 Abs. 3 GesO um eine Ordnungsvorschrift handelt. Das Gesetz sieht diese

Übersendung in gleicher Weise zwingend vor wie die öffentliche Bekanntma-

chung nach Absatz 1. Damit gleicht es die Strenge der Ausschlußfrist des § 14

GesO aus. Der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung vermag an der Ver-

bindlichkeit dieser Vorschrift schon deshalb nichts zu ändern, weil er in keiner

Weise beeinträchtigt wird. Die Mitteilungen nach Absatz 3 sind nur an die

Gläubiger zu übersenden, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist bekannt werden.

Dieser Zeitpunkt muß ohnehin für das weitere Verfahren abgewartet werden.

Sinn des § 6 Abs. 3 GesO ist es, wenigstens die bereits bekannten

Gläubiger in die Lage zu versetzen, ihre Rechte im Gesamtvollstreckungsver-

fahren wahrzunehmen (LG Dresden aaO). Angesichts dieses Schutzzwecks

wird ein etwaiges Verschulden des Gläubigers überlagert durch das Verschul-

den des Verwalters.

Die Regelung des § 14 Abs. 1 GesO enthält - anders als § 142 Abs. 1

KO, § 177 Abs. 1 InsO - eine Ausschlußfrist; § 6 Abs. 3 GesO hat zum Ziel,

daß die Gläubiger mit möglichst großer Sicherheit von ihr Kenntnis erhalten.

Dies verbietet es, den Verstoß gegen § 6 Abs. 3 GesO sanktionslos zu lassen

(vgl. LG Dresden aaO).

Ganter

Kayser

Vill

Cierniak

Lohmann