BGH Beschluß vom 10.03.2005 – IX ZB 269/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. März 2005
in dem Gesamtvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
DDR-GesO § 6 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1
Die Anmeldung einer Forderung nach Ablauf der im Eröffnungsbeschluß fest-
gesetzten Anmeldefrist ist unverschuldet, wenn der Gesamtvollstreckungs-
verwalter entgegen § 6 Abs. 3 GesO dem bekannten Gläubiger den Eröff-
nungsbeschluß nicht übersandt hat.
BGH, Beschluß vom 10. März 2005 - IX ZB 269/03 - LG Magdeburg
AG Magdeburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 10. März 2005
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluß der
3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 20. Oktober
2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Magdeburg vom 18. Juli
2003 aufgehoben.
Die von der Gläubigerin angemeldete Forderung wird zur Auf-
nahme in die Tabelle zur späteren Prüfung zugelassen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Gesamtvollstrek-
kungsverwalter zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 16.025,18 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht - Gesamtvollstreckungsgericht - eröffnete mit Beschluß
vom 4. Oktober 1995 über das Vermögen der Schuldnerin das Gesamtvoll-
streckungsverfahren und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1) zum Gesamt-
vollstreckungsverwalter. In dem Eröffnungsbeschluß wurden die Gläubiger auf-
gefordert, ihre gegen die Schuldnerin gerichteten Forderungen bis zum
23. November 1995 bei dem Verwalter anzumelden. Der Eröffnungsbeschluß
wurde im Oktober 1995 im Bundesanzeiger, im Staatsanzeiger Sachsen-Anhalt
und in der Tageszeitung "Volksstimme" veröffentlicht.
Nachdem ein Pfändungsversuch der in Niedersachsen ansässigen Gläu-
bigerin gescheitert war, forderte sie den Verwalter mit Schreiben ihres Verfah-
rensbevollmächtigten vom 8. November 1995 zur Freigabe eines hinterlegten
Betrages auf. Im Antwortschreiben vom 14. November 1995 wies der Verwalter
darauf hin, daß nach der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens Maß-
nahmen der Zwangsvollstreckung unzulässig seien. Auf den Ablauf der Anmel-
defrist wies der Verwalter weder im Antwortschreiben vom 14. November 1995
noch in anderer Weise hin.
Im April 1996 meldete der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin
gegenüber dem Verwalter eine Forderung gegen die Schuldnerin in Höhe von
90.791,85 DM zur Tabelle an. Der Verwalter beabsichtigt, die Forderung in Hö-
he von 78.356,31 DM zur Tabelle anzuerkennen.
Mit Beschluß vom 18. Juli 2003 hat das Amtsgericht die Aufnahme der
Forderung zur Tabelle wegen verschuldet verspäteter Anmeldung abgelehnt.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit
der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die
Gläubigerin die Aufnahme ihrer Forderung in die Tabelle weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-
haft, weil Entscheidungen des Gesamtvollstreckungsgerichts nach § 14 Abs. 1
Satz 1, § 20 GesO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (BGH, Urt. v.
25. November 1993 - IX ZR 84/93, ZIP 1994, 157) und das Beschwerdegericht
die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004
- IX ZB 62/03, WM 2004, 490, 491). Die Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen
zulässig. Sie erweist sich als begründet.
Die Forderungsanmeldung der Gläubigerin ging zwar erst im April 1996
und damit nach Ablauf der am 23. November 1995 endenden Anmeldefrist
beim Gesamtvollstreckungsverwalter ein. Sie muß jedoch gemäß § 14 Abs. 1
Satz 1 GesO vom Verwalter in die Tabelle zur späteren Prüfung aufgenommen
werden, weil die verspätete Anmeldung unverschuldet war.
1. Das Beschwerdegericht meint, bei der Beurteilung des Verschuldens
sätze zugrunde zu legen. Ob der Fortgang des Verfahrens durch die Prüfung
der Forderung verzögert werde, sei im Hinblick auf den Wortlaut der Vorschrift
unerheblich. Die Gläubigerin sei verpflichtet gewesen, sich zumindest im Bun-
desanzeiger darüber zu informieren, ob über das Vermögen des Geschäfts-
partners das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden sei. Daß sie erst
mit dem ihr am 17. November 1995 zugegangenen Schreiben des Verwalters
von der Eröffnung erfahren habe, schließe das Verschulden nicht aus. Die
Gläubigerin habe sich in den verbleibenden Tagen im Bundesanzeiger oder
beim Verwalter über den Lauf der Anmeldefrist informieren können. Die entge-
gen § 6 Abs. 3 GesO unterbliebene Mitteilung des Eröffnungsbeschlusses an
die Gläubigerin entlaste diese nicht, weil sie gleichwohl ein Verschulden treffe.
Daß der Verwalter die Forderung in das Vermögensverzeichnis aufnehmen
wolle, sei unerheblich, weil das Gericht bei seiner Entscheidung über die Zu-
stimmung hieran nicht gebunden sei.
2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Verspätet angemeldete Forderungen sind nach § 14 GesO zu be-
rücksichtigen, wenn die Verspätung unverschuldet war.
§ 14 Abs. 1 Satz 1 GesO verfolgt vor allem den Zweck, das Gesamtvoll-
streckungsverfahren zu straffen und zu beschleunigen. Dieser Zweck ist hinrei-
chend gewichtig, um Eigentumsbeschränkungen zu rechtfertigen. Das Interes-
se der Gläubiger, die am Verfahren teilnehmen und nur noch eine teilweise
Erfüllung ihrer Forderungen erhoffen dürfen, geht dahin, nicht durch zeitliche
Verzögerung Nachteile zu erleiden. Ohne die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1
GesO bestünde die Gefahr, daß zahlreiche Forderungen erst nachträglich an-
gemeldet würden. Die Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich und ver-
stößt insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG oder
den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 GG (BVerfGE 92, 262, 271 ff
= ZIP 1995, 923, 924).
b) Bei der Bestimmung des Verschuldens ist von § 276 BGB, § 85 Abs. 2
ZPO auszugehen. Nach § 276 Abs. 2 BGB (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.)
handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt.
Maßgebend ist danach ein objektiv abstrakter Sorgfaltsmaßstab, der an den
Bedürfnissen des Rechtsverkehrs ausgerichtet ist (BGHZ 80, 186, 193;
Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 233 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl.
§ 233 Rn. 21 f).
Ob dem Landgericht darin zu folgen ist, daß hier ein individualisierter
Maßstab anzulegen ist (dagegen etwa Hess/Binz/Wienberg, GesO 4. Aufl. § 14
Rn. 67), kann dahinstehen. Wenn der Gläubiger, wie im vorliegenden Fall, an-
waltlich vertreten ist, muß er sich das Verschulden des Anwalts gemäß § 85
Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Für den Anwalt gelten jedenfalls, wie bei § 233
ZPO, objektive Sorgfaltsmaßstäbe (BGH, Urt. v. 22. November 1984 - VII ZR
160/84, NJW 1985, 1710, 1711; Musielak/Grandel, ZPO 4. Aufl. § 233 Rn. 4).
c) Zwar ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 GesO, daß den Gläubiger re-
gelmäßig ein Verschulden trifft, wenn er die Veröffentlichung der Anmeldefrist
in den Veröffentlichungsblättern nicht rechtzeitig zur Kenntnis genommen hat
(LG Dresden ZIP 1994, 1613, 1614). Indes war dem Verwalter mit Schreiben
des Gläubigervertreters vom 8. November 1995 bekannt geworden, daß der
Gläubigerin Forderungen gegen die Schuldnerin zustehen. Er war deshalb ge-
mäß § 6 Abs. 3 GesO verpflichtet, der Gläubigerin den Eröffnungsbeschluß zu
übersenden, in dem gemäß § 5 Satz 2 Nr. 3 GesO die Anmeldefrist angegeben
war. Gegen diese Verpflichtung hat der Verwalter verstoßen.
Damit wirkte sich ein etwaiges Verschulden der Gläubigerin nicht mehr
aus (vgl. BVerfGE 93, 99, 115 f = NJW 1995, 3173, 3175; BVerfG NJW 2001,
1343); der Kausalzusammenhang war unterbrochen. Ab dem Zeitpunkt, in dem
der Verwalter von ihrer Forderung gegen die Schuldnerin Kenntnis hatte, durfte
sich die Gläubigerin darauf verlassen, daß der Verwalter seiner Verpflichtung
nach § 6 Abs. 3 GesO nachkommen und den Ablauf der Anmeldefrist mitteilen
würde (vgl. OLG Dresden ZIP 1993, 1826, 1827; OLG Brandenburg ZIP 1994,
1288, 1289; LG Dresden ZIP 1994, 1613, 1615; LG Erfurt ZIP 1996, 1708,
1711; Hess/Binz/Wienberg, aaO § 14 Rn. 76).
In der Rechtsprechung der Landgerichte wird allerdings die Auffassung
vertreten, die Mitteilung nach § 6 Abs. 3 GesO sei im Hinblick auf den Vorrang
der Verfahrensbeschleunigung als rein verfahrensrechtliche Ordnungsvor-
schrift zu betrachten, ihre Nichtbeachtung lasse daher das Verschulden des
Gläubigers nicht entfallen (z.B. LG Neuruppin, ZIP 1997, 1166; LG Halle ZIP
1996, 2176; ebenso Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO 4. Aufl. § 14 Rn. 21).
Dem kann nicht gefolgt werden. Unzutreffend ist bereits, daß es sich bei
§ 6 Abs. 3 GesO um eine Ordnungsvorschrift handelt. Das Gesetz sieht diese
Übersendung in gleicher Weise zwingend vor wie die öffentliche Bekanntma-
chung nach Absatz 1. Damit gleicht es die Strenge der Ausschlußfrist des § 14
GesO aus. Der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung vermag an der Ver-
bindlichkeit dieser Vorschrift schon deshalb nichts zu ändern, weil er in keiner
Weise beeinträchtigt wird. Die Mitteilungen nach Absatz 3 sind nur an die
Gläubiger zu übersenden, die bis zum Ablauf der Anmeldefrist bekannt werden.
Dieser Zeitpunkt muß ohnehin für das weitere Verfahren abgewartet werden.
Sinn des § 6 Abs. 3 GesO ist es, wenigstens die bereits bekannten
Gläubiger in die Lage zu versetzen, ihre Rechte im Gesamtvollstreckungsver-
fahren wahrzunehmen (LG Dresden aaO). Angesichts dieses Schutzzwecks
wird ein etwaiges Verschulden des Gläubigers überlagert durch das Verschul-
den des Verwalters.
Die Regelung des § 14 Abs. 1 GesO enthält - anders als § 142 Abs. 1
KO, § 177 Abs. 1 InsO - eine Ausschlußfrist; § 6 Abs. 3 GesO hat zum Ziel,
daß die Gläubiger mit möglichst großer Sicherheit von ihr Kenntnis erhalten.
Dies verbietet es, den Verstoß gegen § 6 Abs. 3 GesO sanktionslos zu lassen
(vgl. LG Dresden aaO).
Ganter
Kayser
Vill
Cierniak
Lohmann