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BGH Beschluß vom 15.01.2004 – IX ZB 62/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Januar 2004
in dem Gesamtvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
GesO § 20; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
In Gesamtvollstreckungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde statthaft; sie richtet
sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO (Ergänzung zu BGH ZIP 2002, 1589).
BGH, Beschluß vom 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03 - LG Rostock
AG Rostock
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer,
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Dr.
am 15. Januar 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden unter Zu-
rückweisung im übrigen der Beschluß des Landgerichts Rostock,
2. Zivilkammer, vom 26. Februar 2003 und der Beschluß des
Amtsgerichts Rostock vom 27. September 2001 teilweise abge-
ändert.
Dem weiteren Beteiligten wird gestattet, der Masse einen Vor-
schuß einschließlich Umsatzsteuerausgleich von 180.881,21
entnehmen.
Von den Kosten des Verfahrens hat der weitere Beteiligte
79,44 v.H. zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
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(cid:5)/.
auf 11.640,51
) * (cid:28) + *
Gründe:
I.
Der weitere Beteiligte ist der Verwalter in dem am 15. September 1992
eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldne-
rin. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2000 hat er beantragt, über den ihm bislang zu-
gesprochenen Vorschuß von 326.325 DM zuzüglich 22.766,85 DM Umsatz-
steuerausgleich (dies entspricht 7,5 v.H. aus 303.558,14 DM) hinaus die volle
Umsatzsteuer zu bewilligen, weil § 4 Abs. 5 VergVO nicht mehr anzuwenden
sei. Die Vorinstanzen haben den Antrag zurückgewiesen. Mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde begehrt der Verwalter die Festsetzung weiterer 22.767 DM
(= 11.640,58
II.
1. a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft.
§ 20 GesO sieht allerdings gegen Entscheidungen des Erstgerichts nur eine
sofortige Beschwerde und kein weiteres Rechtsmittel vor. Daraus hat der Bun-
desgerichtshof unter Geltung des § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F., der auch auf
das Verfahren der Gesamtvollstreckungsordnung anzuwenden war, geschlos-
sen, daß es an einer für die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde erforderli-
chen besonderen Bestimmung fehle. Für eine entsprechende Anwendung von
§ 73 Abs. 3 KO, der im Anwendungsbereich der Konkursordnung die sofortige
weitere Beschwerde eröffne, fehle es an einer ausfüllungsbedürftigen Rege-
0 .
lungslücke (vgl. BGH, Beschl. v. 14. November 1996 - IX ZB 89/96, ZIP 1996,
2174, 2175).
Die Neufassung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreform-
gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) hat sowohl § 20 GesO als auch § 73
KO unverändert gelassen. Eine Bestimmung, welche die Rechtsbeschwerde
im Anwendungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung ausdrücklich aus-
schließt, enthält das Übergangsrecht nicht. In der Begründung hat der Gesetz-
geber deutlich gemacht, daß mit der Einführung des Rechtsbeschwerdeverfah-
rens die Vorschriften über die sofortige weitere Beschwerde generell ersetzt
werden sollten (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Juli 2002 - IX ZB 80/02, ZIP 2002,
1589).
Für den Rechtsmittelzug in Verfahren nach der Konkursordnung hat der
erkennende Senat daraus gefolgert, daß gegen Beschwerdeentscheidungen
des Landgerichts nur noch die Rechtsbeschwerde möglich ist, die sich nach
§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. und nicht nach § 7 InsO richtet (BGH, Beschl. v.
11. Juli 2002 aaO). Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats für den
Rechtsmittelzug in Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung. Der
Umstand, daß diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Zivilprozeßreform
schon seit drei Jahren aufgehoben war (vgl. Art. 2 Nr. 7 EGInsO) und sie nur
noch Bedeutung für Gesamtvollstreckungsverfahren hat, die vor dem 1. Januar
1999 beantragt worden waren (vgl. Art. 103 EGInsO), gilt in gleicher Weise für
Verfahren nach der Konkursordnung. Ebenso wie dort schließt dies ein Bedürf-
nis an höchstrichterlicher Klärung zweifelhafter Rechtsfragen nicht generell
aus. Dies belegt gerade der vorliegende Fall. Nach Altrecht zu beurteilende
Rechtsfragen zum Vergütungsrecht des Verwalters können sich in Verfahren
nach der Gesamtvollstreckungsordnung in gleicher Weise stellen wie in Ver-
fahren nach der Konkursordnung. Es erscheint deshalb sachgerecht, die
Rechtsbeschwerde nach beiden Verfahrensordnungen gemäß § 574 Abs. 1
Nr. 2 ZPO als eröffnet anzusehen.
b) Auch im übrigen ist die Rechtsbeschwerde zulässig.
2. Sie ist nur zum Teil begründet. Der der Masse zu entnehmende Vor-
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schuß ist um 2.393,38
ohne Erfolg.
1. Wegen der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen wird auf den zur
Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluß vom 20. November 2003 (IX ZB
469/02, z.V.b.) Bezug genommen. Danach entspricht auch im Streitfall die vor-
läufige Berechnung der Vergütung und damit des Vorschusses durch die Vor-
instanzen nicht in vollem Umfang der Regelung des § 4 Abs. 5 VergVO, weil in
dem nach § 3 Abs. 1 VergVO bemessenen Betrag lediglich der Umsatzsteuer-
anteil nach dem ermäßigten Satz, der gemäß § 12 Abs. 2 UStG 7 v.H. beträgt,
enthalten ist. Die Berechnung der Verwaltervergütung und des Ausgleichsbe-
trages nach § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO sind folglich entsprechend zu ändern.
Gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO kann der Senat die Neufestsetzung des Vor-
schusses selbst vornehmen. Die (vorläufige) Vergütung gemäß § 3 Abs. 1
VergVO beträgt 166.847,32
GFH(cid:24)I(cid:21)J
H’I6K DM). Die um den Umsatzsteueranteil
von 7 v.H. verringerte Nettovergütung beläuft sich folglich auf 155.932,07
Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO ist die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 VergVO
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fige Gesamtvergütung von 180.881,21
das Insolvenzgericht den
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Vorschuß auf 326.325 DM nebst 22.766,85 DM Umsatzsteuerausgleich, also
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auf insgesamt 349.091,85 DM (178.487,83
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öhen.
2. Der Antrag des weiteren Beteiligten, die außergerichtlichen Kosten,
soweit die Rechtsbeschwerde erfolgreich war, der Staatskasse aufzuerlegen,
ist zurückzuweisen. Für die begehrte Auslagenüberbürdung gibt es keine ge-
setzliche Grundlage.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
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* *