BGH Beschluss vom 26.01.2006 – IX ZB 183/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Januar 2006
in dem Gesamtvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Ein nach Einreichung der Schlussrechnung vor dem Schlusstermin sich ergebender
Massezufluss rechtfertigt für den Insolvenzverwalter eine ergänzende Festsetzung
seiner mit der Schlussrechnung beantragten Verwaltervergütung.
BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZB 183/04 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 26. Januar 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
Chemnitz vom 4. August 2004 wird auf Kosten des Gesamtvoll-
streckungsverwalters mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der
Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde auf
75.538,49 € festgesetzt wird.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
9.484,63 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter in dem am 30. September
1993 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin. Mit Vorlage der Schlussrechnung vom 30. April 2002 beantragte
er, seine Vergütung nach der gemäß § 2 VergVO bereinigten Teilungsmasse
von 3.743.012,07 € und einem 16-fachen Regelsatz auf 440.966,50 € zuzüglich
Auslagen und 16 % Umsatzsteuer, insgesamt 514.849,84 € festzusetzen.
Das Insolvenzgericht hielt mit Beschluss vom 4. Februar 2003 lediglich
den 14-fachen Regelsatz für gerechtfertigt und setzte die Vergütung auf
385.845,69 € nebst Auslagen in Höhe von 2.869,57 € und 16 % Umsatzsteuer
in Höhe von 62.194,44 €, insgesamt 450.909,70 € fest. Unter Berücksichtigung
der bereits gewährten Vorschüsse von 203.863,88 € wurden dem Verwalter
damit weitere 247.045,82 € zuerkannt. Die gegen diesen Beschluss erhobene
sofortige Beschwerde wurde vom Landgericht am 28. Oktober 2003 zurückge-
wiesen.
Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2003 legte der Verwalter eine aktualisier-
te Schlussrechnung vor. Nach einer bereinigten Teilungsmasse von nunmehr
3.867.993,66 € beantragte er die Festsetzung der Vergütung und Auslagen bei
einem 16-fachen Regelsatz auf insgesamt nunmehr 526.448,19 €, also gegen-
über der später rechtskräftig gewordenen Festsetzung des Amtsgerichts weite-
re 75.538,49 €, gegenüber seinem Erstantrag weitere 11.598,35 €.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Festsetzung weiterer Vergütung vom
14. Februar 2003 (gemeint: 17. Februar 2003) mit Beschluss vom 19. März
2003 zurückgewiesen. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Verwalter nur noch
nach einem 14-fachen Regelsatz die Festsetzung einer weiteren Vergütung von
8.748,76 € sowie Umsatzsteuerausgleich in Höhe von 735,87 € nach § 4 Abs. 5
Satz 2 VergVO.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-
haft, weil Entscheidungen des Gesamtvollstreckungsgerichts über die Vergü-
tung des Verwalters nach §§ 20, 21 Abs. 1 GesO mit der sofortigen Beschwer-
de anfechtbar sind (BGH, Urt. v. 5. Januar 1995 - IX ZR 241/93, ZIP 1995, 290,
291) und das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (BGH,
Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, WM 2004, 490, 491; v. 10. März 2005
- IX ZB 269/03, ZIP 2005, 995, 996).
Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
Sie ist jedoch im Ergebnis unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht meint, nach erfolgter Festsetzung der Vergü-
tung des Verwalters könne eine ergänzende Vergütung nicht mehr festgesetzt
werden, auch wenn bis zum Schlusstermin weitere Massezuflüsse erfolgten.
Nach § 4 Abs. 4 VergVO stehe die Vergütung im Falle der Nachtragsverteilung
im billigen Ermessen des Gerichts. Eine solche Vergütung sei regelmäßig abzu-
lehnen, weil die Vergütung nach § 1 VergVO auch die Tätigkeit im Rahmen ei-
ner nachträglichen Verteilung erfasse, wenn diese vorhersehbar gewesen sei.
Die bis zur Schlussverteilung zu erwartenden weiteren Einnahmen seien vom
Verwalter bei der Berechnung der Teilungsmasse zu berücksichtigen. Auch aus
der gebotenen ergänzenden Anwendung des § 6 Abs. 1 InsVV ergebe sich,
dass der Verwalter zur Vermeidung eines weiteren Vergütungsfestsetzungsver-
fahrens gehalten sei, seine bis zur Schlussverteilung zu erbringende Tätigkeit
einheitlich abzurechnen. Habe der Verwalter solche weiteren, der Masse zuflie-
ßenden Einnahmen bei der Berechnung seiner Vergütung nicht berücksichtigt,
verliere er insoweit seinen Vergütungsanspruch.
2. Diese Auffassung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass für das am
30. September 1993 eröffnete Gesamtvollstreckungsverfahren gemäß § 21
Abs. 1 GesO für die Vergütung des Verwalters die Verordnung über die Vergü-
tung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des
Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirates (VergVO) an-
wendbar bleibt, § 19 InsVV a.F., Art. 103 EGInsO.
b) Gemäß § 1 Abs. 1 VergVO berechnet sich die Vergütung nach der
gemäß § 2 VergVO bereinigten Teilungsmasse, auf die sich die Schlussrech-
nung bezieht.
Der Fall, dass sich die bereinigte Teilungsmasse nach Abgabe der
Schlussrechnung bis zum Schlusstermin erhöht, ist in der VergVO nicht nor-
miert. Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich jedoch, dass Mittelzuflüs-
se bis zum Schlusstermin bei der Vergütung des Verwalters zu berücksichtigen
sind (LG Magdeburg, ZIP 2004, 1915).
(1) Nach § 4 Abs. 4 VergVO entscheidet das Gericht nach billigem Er-
messen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, ob und in wel-
cher Höhe Nachtragsverteilungen besonders vergütet werden. Dies betrifft le-
diglich ein selbständiges Nachtragsverteilungsverfahren nach der Schlussvertei-
lung (vgl. Amtl. Begr. zur VergVO, abgedr. bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, Ver-
gütungen im Insolvenzverfahren InsVV/VergVO, 2. Aufl. vor § 1 VergVO S. 218;
Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 4 VergVO Rn. 33; für die Nachfolgeregelung
vgl. die Amtl. Begr. zu § 6 Abs. 1
InsVV, abgedruckt bei Haarmey-
er/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. vor § 1; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV
aaO § 6 Rn. 5; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht § 6 InsVV
Rn. 2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Frage, ob dem Verwalter eine wei-
tere Vergütung zu gewähren ist, richtet sich deshalb nicht nach § 4 Abs. 4 Verg-
VO, § 6 Abs. 1 InsVV.
(2) Bei der Festsetzung der Vergütung des Verwalters sind jedenfalls alle
Einnahmen bis zum Schlusstermin zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus dem
ergänzend anwendbaren § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO. Die Schlussrechnung, die
der Verwalter nach Abschluss der Verwertung vorlegt, hat auf den Zeitpunkt der
Beendigung des Verfahrens abzustellen (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO
2. Aufl. § 1 VergVO Rn. 2). Grundlage für die Berechnung der Vergütung des
Gesamtvollstreckungsverwalters ist damit - von Nachtragsverteilungen abgese-
hen - der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens (BGH,
Beschl. v. 17. Juni 2003 - IX ZB 476/02, ZIP 2003, 2171, 2172; v. 10. November
2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93; für den vorläufigen Insolvenzverwalter vgl.
BGHZ 146, 165, 175; BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03,
ZInsO 2004, 672, 673; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1556).
Werden vor dem Schlusstermin in der Schlussrechnung nicht enthaltene
Einnahmen für die Masse erzielt, ist die Schlussrechnung, die, wie im vorlie-
genden Fall, oftmals bereits lange Zeit vor dem Schlusstermin eingereicht wird,
fortzuschreiben und die sich hieraus ergebende neue Teilungsmasse der er-
gänzenden Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen.
(3) Einnahmen der Masse, die noch nicht feststehen, können nicht
Grundlage der Vergütungsfestsetzung des Verwalters sein. Der Verwalter ist
nicht berechtigt, bei Erstellung der (vorläufigen) Schlussrechnung als Massezu-
flüsse Positionen aufzunehmen, deren Eingang nicht sicher feststeht. Solange
offen ist, ob und in welcher Höhe der Masse Vermögen zufließen wird, fehlt es
an einer Grundlage sowohl für eine Verteilung wie für eine Berücksichtigung bei
der Festsetzung der Vergütung. Erst wenn der Zufluss feststeht, kann er gemäß
§ 1 VergVO der Festsetzung der Vergütung zugrunde gelegt werden (BGH,
Beschl. v. 10. November 2005, aaO S. 95).
Der Verwalter kann demgemäß, sobald ein über die bisherige Schluss-
rechnung hinausgehender Massezufluss feststeht, seinen Antrag auf Festset-
zung der Vergütung ergänzen oder bei bereits erfolgter Festsetzung einen An-
trag auf ergänzende Festsetzung stellen. Die formelle und materielle Rechts-
kraft einer bereits erfolgten Festsetzung steht im letzteren Fall nicht entgegen,
weil die nunmehr eingetretene Masseanreicherung eine neue Tatsache dar-
stellt. Der Insolvenzverwalter kann sich die Ergänzung seines Vergütungsfest-
setzungsantrages bei der ersten Antragstellung vorbehalten; notwendig ist dies
jedoch nicht (BGH, Beschl. v. 10. November 2005, aaO S. 95).
Steht ein späterer Massezufluss bei Einreichung der Schlussrechnung
schon mit Sicherheit fest, ist es allerdings zweckmäßig, diesen bereits in der
Schlussrechnung und der hierauf gestützten (ersten) Vergütungsfestsetzung zu
berücksichtigen.
3. Die Rechtsbeschwerde ist gleichwohl unbegründet.
Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 4. Februar 2003 dem Ver-
walter auf die festgesetzte Vergütung zusätzlich Umsatzsteuer von 16 %
zuerkannt, obwohl gemäß § 4 Abs. 5 VergVO in der Vergütung die Umsatz-
steuer in Höhe des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % bereits enthalten
ist. Es hätte deshalb aus dem gemäß § 3 VergVO festgesetzten Vergütungsbe-
trag zunächst die darin enthaltene Umsatzsteuer von 7 % herausrechnen müs-
sen, bevor es auf den Nettobetrag der Vergütung 16 % Umsatzsteuer berech-
nete (vgl. im einzelnen BGH, Beschl. v. 20. November 2003 - IX ZB 469/02,
ZIP 2004, 81 f).
Danach hätte die Vergütung wie folgt berechnet werden müssen:
Vergütung:
abzüglich enthaltener 7 % =
Auslagen
16 % Umsatzsteuer
385.845,69 €
360.603,45 €
2.869,57 €
363.473,02 €
58.155,68 €
zusammen:
421.628,70 €
Mit den festgesetzten 450.909,70 € wurden somit 29.281,00 € zuviel
festgesetzt.
Bei der nunmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren noch geltend gemach-
ten zusätzlichen Vergütung von 8.748,76 € wurde zwar die zusätzlich beantrag-
te Umsatzsteuer korrekt berechnet, aber nur hinsichtlich des zusätzlich gefor-
derten Betrages.
Die Vergütungsfestsetzung im Beschluss vom 4. Februar 2003 ist
rechtskräftig. Eine zusätzliche Vergütung kann jedoch nur insoweit zuerkannt
werden, als die richtig berechnete Vergütung die bereits rechtskräftig festge-
setzte Vergütung übersteigt.
Dem steht weder die Rechtskraft noch das auch im Beschwerdeverfah-
ren geltende Verschlechterungsverbot (BGHZ 159, 122, 224 f) entgegen, weil
es nicht um die Verminderung der festgesetzten Vergütung, sondern um die
Frage geht, in welchem Umfang eine zusätzliche Vergütung festzusetzen ist.
Auf die Frage, in welchem Umfang die gewährten Zuschläge bei einem
zu berücksichtigenden späteren erheblichen Mittelzufluss an die Masse der Ü-
berprüfung bedürfen, kommt es hiernach nicht mehr an.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 19.03.2003 - IN 421/03 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 04.08.2004 - 3 T 1950/03 -