BGH Urteil vom 10.03.2005 – VII ZR 321/03
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 10. März 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 634, 635 a.F.
Der Anspruch nach § 635 BGB ist auf den zur Mangelbeseitigung notwendigen Be-
trag gerichtet. Der Besteller kann auch dann nicht auf den Ersatz der objektiven Min-
derung des Verkehrswerts des Werks verwiesen werden, wenn diese erheblich ge-
ringer ist als die Kosten der Mangelbeseitigung.
BGH, Urteil vom 10. März 2005 - VII ZR 321/03 - OLG Frankfurt in Darmstadt
LG Darmstadt
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und die Richterin Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesge-
richts Frankfurt am Main, 24. Zivilsenat in Darmstadt, vom
24. Oktober 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das Schlußurteil der
13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17. Juli 2001
wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Miteigentumsan-
teil der Klägerin 492,06/1000 beträgt.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin fordert vom Beklagten Minderung und Schadensersatz.
Sie erwarb 1994 vom Beklagten eine fast fertiggestellte Doppelhaushälf-
te als Wohnungseigentum; zu ihren Gunsten ist im Grundbuch eine Auflas-
sungsvormerkung eingetragen. Ausweislich des notariellen Vertrages hatte sie
auf den Erwerbspreis von 210.000 DM bereits 30.000 DM gezahlt; ferner durfte
sie 25.000 DM wegen bei Beurkundung vorhandener und vom Beklagten zu
beseitigender Mängel zurückbehalten. Den restlichen Erwerbspreis in Höhe von
155.000 DM zahlte sie vereinbarungsgemäß auf ein Treuhandkonto des beur-
kundenden Notars. Die zweite Doppelhaushälfte bezog der Beklagte, der das
gesamte Bauwerk überwiegend in Eigenleistung errichtete.
Nach ihrem Einzug teilte die Klägerin dem Beklagten ab 1994 in mehr als
50 Schreiben fortlaufend Mängel mit. Wie inzwischen unstreitig ist, liegen Män-
gel vor, die zu einer Minderung von 31.250 DM und zu einem Mangelbeseiti-
gungsaufwand von 153.391,06 DM führen. Die Klägerin hat den Erwerbspreis
gemindert und im übrigen die Aufrechnung erklärt.
Sie hat vom Beklagten u.a. begehrt, den Notar anzuweisen, die auf das
Treuhandkonto gezahlten 155.000 DM an sie auszuzahlen. Das Landgericht hat
der Klage insoweit stattgegeben. Das Berufungsgericht hat aufgrund einer an-
deren Berechnung der Minderung und des Schadensersatzanspruches lediglich
einen auszuzahlenden Betrag in Höhe von 40.029 € (= 78 .289,92 DM) zuer-
kannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision
erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Schlußurteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Klägerin beansprucht zu Recht die Aus-
zahlung ihres auf das Treuhandkonto des beurkundenden Notars gezahlten
Teils des Erwerbspreises in Höhe von 155.000 DM und Zinsen.
Das für das Schuldverhältnis maßgebende Recht richtet sich nach den
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stünden wegen Mängeln
der Wohnung dem Grunde nach sowohl Ansprüche auf Minderung nach § 634
Abs. 1 BGB als auch auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB zu. Die Klägerin
könne jedoch nicht die Kosten, die zur Mängelbeseitigung erforderlich seien, in
voller Höhe ersetzt verlangen. Vielmehr ergebe sich die Höhe der Minderung
und des Schadensersatzes aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Ver-
kehrswert des Objekts einerseits und seinem hypothetischen Wert in mangel-
freiem Zustand andererseits. Es komme allein auf den wirtschaftlichen Nachteil
der Klägerin an, der in der tatsächlichen Wertdifferenz zwischen mangelhaftem
und mangelfreiem Zustand liege, nicht aber auf die Kosten, mit denen das Ob-
jekt in einen mangelfreien Zustand versetzt werden könnte. Andernfalls stünde
der Klägerin ein höherer Betrag zu als sie ihn tatsächlich geleistet habe.
II.
Das hält rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Klägerin we-
gen festgestellter Mängel an ihrer Wohnung Gewährleistungsansprüche nach
Minderung und für einen anderen Teil der Mängel Schadensersatz verlangen
kann. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird vom Revisionsbeklagten
hingenommen. Desgleichen trifft die Ausführung des Berufungsgerichts zu, die
Klägerin könne vom Beklagten verlangen, den amtierenden Notar anzuweisen,
an sie den ihr zustehenden Betrag aus dem Treuhandkonto zu zahlen.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne als Aus-
gleich für alle Mängel allein die Differenz zwischen dem Verkehrswert des Ob-
jektes in mangelfreiem und in mangelbehaftetem Zustand fordern, trifft nicht zu.
a) Der Besteller kann, sofern er für bestimmte Mängel keine Minderung
fordert, im Rahmen des kleinen Schadensersatzanspruchs nach § 635 BGB
entweder den mangelbedingten Minderwert des Werkes oder den Betrag gel-
tend machen, der für die Beseitigung des Mangels erforderlich ist (st. Rspr.;
BGH, Urteile vom 11. Juli 1991 - VII ZR 301/90, BauR 1991, 744 = ZfBR 1991,
265 und vom 26. Oktober 1972 - VII ZR 181/71, BGHZ 59, 365, 366). Der An-
spruch nach § 635 BGB ist auf Geld gerichtet, und zwar auf den zur Mangelbe-
seitigung notwendigen Betrag (BGH, Urteil vom 6. November 1986 - VII ZR
97/85, BGHZ 99, 81, 84). Er soll die Nachteile des Bestellers ausgleichen, die
ihm durch die mangelhafte Werkleistung entstanden sind. Er tritt an die Stelle
des auf mangelfreie Herstellung gerichteten Erfüllungsanspruchs. Wie jener
zielt er auf die Herbeiführung des vom Unternehmer geschuldeten werkvertrag-
lichen Erfolgs (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - VII ZR 208/97, BGHZ
141, 63, 66 f.). Dieser Zweck würde unterlaufen, wenn der Unternehmer als
Ausgleich für das mangelhafte Werk nur Ersatz der objektiven Minderung des
Verkehrswerts schuldete, sofern diese geringer ist als die Kosten für die Man-
gelbeseitigung.
Danach wird die wirtschaftliche Betrachtung des Berufungsgerichts der
Rechtsnatur des Schadensersatzanspruches aus § 635 BGB nicht gerecht.
Seine Auffassung würde zudem der Rechtsprechung zuwiderlaufen, nach der
ein Nachbesserungsanspruch auch nach Abnahme des Werkes auf Neuherstel-
lung gerichtet sein kann, wenn nur auf diese Weise die Mängel nachhaltig zu
beseitigen sind (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - VII ZR 303/84, BGHZ 96,
111, 117 f.). Der Senat hat in diesem Zusammenhang betont, daß es keine Rol-
le spielt, welche Kosten die Neuherstellung als Mangelbeseitigung verursache;
selbst die Nachbesserung nur einzelner Teile könne sehr aufwendig sein und
die hierfür notwendigen Kosten den geschuldeten Werklohn bei weitem über-
steigen. Gleiches gilt für den Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB, mit dem
der Besteller in die Lage versetzt werden soll, den Zustand herzustellen, den
der Unternehmer durch seine Leistung hätte herbeiführen sollen.
b) Allerdings besteht die Möglichkeit des Bestellers, seinen Schadenser-
satzanspruch anhand der Mängelbeseitigungskosten zu berechnen, nicht un-
eingeschränkt. So kann der Unternehmer in entsprechender Anwendung des
§ 251 Abs. 2 BGB die Erfüllung eines nach den Mangelbeseitigungskosten be-
rechneten Schadensersatzanspruches verweigern, wenn es für ihn unzumutbar
wäre, die vom Besteller in nicht sinnvoller Weise geforderten Aufwendungen
tragen zu müssen. Im Grundsatz und in der Regel muß es jedoch bei den Fol-
gen aus § 635 BGB verbleiben, so daß der Besteller im Wege des Schadenser-
satzes die Aufwendungen fordern kann, die erforderlich sind, um das geschul-
dete Werk in einen mangelfreien Zustand zu versetzen (BGH, Urteil vom
27. März 2003 - VII ZR 443/01, BGHZ 154, 301, 305 und Urteil vom 26. Oktober
1972 - VII ZR 181/71, BGHZ 59, 365, 367 f.).
Das Berufungsgericht trifft von seinem Standpunkt aus folgerichtig hierzu
keine gesonderten Feststellungen. Nach seinen im übrigen getroffenen Fest-
stellungen kann sich der Beklagte jedoch nicht auf § 251 Abs. 2 BGB berufen.
Die von ihm zu zahlenden Mängelbeseitigungskosten sind in Bezug auf den mit
der Beseitigung der Mängel zu erzielenden Erfolg nicht unverhältnismäßig. Das
Berufungsgericht stellt dazu fest, daß das Bauwerk geradezu elementar ge-
schädigt ist. Zudem lassen die zahlreichen Mängel die Annahme eines gravie-
renden Verschuldens des Beklagten zu. Der Beklagte hat sich ferner beharrlich
geweigert, die Mängel zu beseitigen.
c) Die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Klägerin
seien nach § 254 BGB beschränkt, da es wirtschaftlich unvernünftig wäre, ein
elementar geschädigtes Bauwerk mit einem Aufwand herzustellen, der dem
Neuwert gleichkomme, überzeugt nicht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift
liegen nicht vor. Die Klägerin ist nicht wegen ihrer Schadensminderungspflicht
gehalten, sich mit den Mängeln des Bauwerks abzufinden.
III.
Danach kann das Urteil im angefochtenen Umfang nicht bestehen blei-
ben. Es ist insoweit aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten
sind, ist die Sache endentscheidungsreif, § 563 Abs. 3 ZPO. Daher ist die Beru-
fung des Beklagten gegen das Schlußurteil des Landgerichts mit der Klarstel-
lung zurückzuweisen, daß der Miteigentumsanteil der Klägerin 492,06/1000
beträgt.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge beruht auf
Dressler Hausmann Kuffer
Kniffka Safari Chabestari