BGH Beschluß vom 16.03.2005 – IV ZR 140/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. März 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
Zur Bedeutung einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung bei der Erbunwürdigkeit gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
BGH, Beschluß vom 16. März 2005 - IV ZR 140/04 - OLG München LG Landshut
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 16. März 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 31. März 2004 wird auf Kosten des Beklag-
ten zurückgewiesen.
Streitwert: 41.422,91 €
Gründe
Die Beschwerde hat nicht aufzuzeigen vermocht, daß das Beru-
fungsurteil auf den von ihr geltend gemachten Zulassungsgründen be-
ruht.
1. Zu Recht rügt sie allerdings die Auffassung des Berufungsge-
richts, der Beklagte sei bereits wegen der bindenden Wirkung seiner
rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung für erbunwürdig zu erklären.
Eine Bindung des Zivilrichters an strafgerichtliche Urteile ist mit der das
Zivilprozeßrecht beherrschenden freien Beweiswürdigung nicht vereinbar
(Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. § 14 EGZPO Rdn. 3). Aus diesem
Grund setzt § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO anderslautende landesrechtliche
Prozeßvorschriften außer Kraft. Der Zivilrichter muß sich seine Überzeu-
gung grundsätzlich selbst bilden und ist regelmäßig auch nicht an ein-
zelne Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden. Allerdings
darf er bei engem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang von Zivil-
und Strafverfahren rechtskräftige Strafurteile nicht völlig unberücksichtigt
lassen, er ist vielmehr gehalten, sich mit den Feststellungen auseinan-
derzusetzen, die für seine eigene Beweiswürdigung relevant sind (BGH,
Urteil vom 27. September 1988 - XI ZR 8/88 - BGHR EGZPO § 14 Abs. 2
Nr. 1 Strafurteil 1; BAG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 AZR 455/97 -
NJW 1999, 82 unter II 2 b). Die freie Tatsachenprüfung findet ihre Gren-
ze nur, soweit Existenz und Inhalt eines Strafurteils Tatbestandsvoraus-
setzungen eines Anspruchs bilden (vgl. BGH, Urteil vom 22. September
1982 - IVb ZR 576/80 - NJW 1983, 230 unter 2 zu § 581 ZPO; siehe fer-
ner etwa §§ 8, 9 StrEntschG).
Letzteres ist bei strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der als
Gründe für eine Erbunwürdigkeit in § 2339 Abs. 1 Nr. 1-4 BGB bezeich-
neten Handlungen nicht der Fall; nach einhelliger zutreffender Auffas-
sung scheidet eine Bindungswirkung aus (Staudinger/Olshausen, [2004]
Deutscher Erbrechtskommentar/Stiewe, BGB § 2339 Rdn. 2; Weimar,
MDR 1962, 633, 634). Gründe für eine andere Beurteilung bei der Erb-
unwürdigkeit wegen Urkundenfälschung sind weder dargetan noch sonst
ersichtlich.
2. Trotz dieser vom Berufungsgericht abweichend von der gelten-
den Rechtslage behandelten prozeßrechtlichen Frage kommt eine Zulas-
sung der Revision nicht in Betracht. Die Frage ist nicht entscheidungser-
heblich; es kann ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht bei
Verneinung der Bindungswirkung und ausdrücklicher Berücksichtigung
des Berufungsvorbringens anders entschieden hätte (vgl. nur BGH, Urteil
vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205; Beschlüsse vom
11. Februar 2003 - XI ZR 153/02 - MDR 2003, 647 und vom 19. Dezem-
ber 2002 - VII ZR 101/02 - NJW 2003, 831).
Das Landgericht hat unter gebotener Einbeziehung des Strafver-
fahrens (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 1988 aaO) und insbesonde-
re unter zulässiger urkundsbeweislicher Verwertung einzelner Beweiser-
gebnisse (vgl. BAG aaO) wie der erstatteten Schriftgutachten nach ent-
sprechenden ausführlichen Hinweisen aufgrund umfassender Beweis-
würdigung rechts- und verfahrensfehlerfrei sich die Überzeugung von der
Täterschaft des Beklagten verschafft. Das Berufungsgericht billigt aus-
weislich seines Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO vom
19. März 2003 diese Beurteilung des Landgerichts. Im Lichte dieses Be-
schlusses ist auch der Satz in den Gründen des Berufungsurteils zu se-
hen, wonach das Landgericht den Beklagten zu Recht für erbunwürdig
erklärt hat. Beweisaufnahme, Beweiswürdigung und Beweisergebnis hat
die Berufung nicht wirksam anzugreifen vermocht. Ihr dagegen gerichte-
tes Vorbringen ist - wie dies bereits im vorangegangenen Wiederauf-
nahmeverfahren angenommen worden ist - unerheblich. Den Beweisan-
geboten war nicht nachzugehen. Insbesondere geben die vorgelegten
Privatgutachten S. und P. bereits in Ermangelung ausreichender
Untersuchungsgrundlagen keinen Anlaß, an den überzeugend begründe-
ten Untersuchungsergebnissen der im Strafverfahren herangezogenen
Sachverständigen zu zweifeln. Deren Anhörung hat der Beklagte trotz
entsprechender Hinweise des Landgerichts indes nicht beantragt. Das
Berufungsvorbringen beschränkt sich im Kern auf ein schlichtes Bestrei-
ten, die Testamente verfaßt zu haben. Das reicht aber angesichts der
vom Landgericht umfassend gewürdigten Umstände und Beweisergeb-
nisse in Verbindung mit den Einlassungen des Beklagten im Strafverfah-
ren nicht aus. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß das Beru-
fungsgericht im Ergebnis anders als geschehen entschieden hätte.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke