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BGH Urteil vom 16.03.2005 – VIII ZR 35/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 16. März 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des

6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom

16. Dezember 2003 aufgehoben und das Urteil der 1. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Februar

2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. April

2003 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 190.918 € nebst Zin-

sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

dem 25. Mai 2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewie-

sen.

Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

Im übrigen werden die Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der

außergerichtlichen Kosten ihrer Streithelferin, die diese selbst zu

tragen hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist seit 1993 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen

Rechts, die für das Land Berlin die Abfallentsorgung durchführt. Sie betreibt am

nördlichen Stadtrand von Berlin in S. eine Depo-

nie für Siedlungsabfälle. Auf dieser Deponie errichtete die Klägerin ein Block-

heizkraftwerk (BHKW), in dem die frei werdenden Deponiegase nach dem Prin-

zip der Kraft-Wärme-Kopplung zur Erzeugung von thermischer und elektrischer

Energie genutzt werden. Die Anlage hat seit Juli 2000 eine installierte elektri-

sche Leistung von 4.986 Kilowatt. Am 7. Dezember 1998/28. Januar 1999

schloß die Klägerin mit der O. AG (O. ), dem

damaligen regionalen Energieversorgungsunternehmen, einen Einspeisevertrag

über die Lieferung elektrischer Energie mit einer Leistung von bis 5.000 kW aus

dem BHKW. In dem Vertrag heißt es unter anderem:

"§ 4 Preisregelung

1. Die Abrechnung der Lieferung der elektrischen Energie erfolgt nach dem Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerba- ren Energien in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz) gültig ab 01.01.1991.

§ 7 Laufzeit und Kündigung des Vertrages

Dieser Vertrag tritt nach Abschluß des Probebetriebes und mit In- betriebnahme des BHKWs in Kraft.

Der Vertrag läuft zunächst bis zum 31.12.2000.

Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht jeweils 3 Mo- nate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

§ 8 Besondere Vereinbarungen

4. Wir weisen darauf hin, daß die Zahlung der Einspeisevergütung unter dem Vorbehalt steht, daß das dem Vertrag zugrundeliegen- de Stromeinspeisungsgesetz vom 07. Dezember 1990 verfas- sungsgemäß ist.

Sollte dieses Gesetz hier [richtig: für] ordnungswidrig erklärt oder außer Kraft gesetzt werden, so erfolgt die Bezahlung der Einspei- severgütung zu marktüblichen Preisen. Hierfür bietet die O. dann einen neuen Vertrag an.

…"

Im Juni 1999 schloß sich die O. mit anderen regionalen Energiever-

sorgungsunternehmen zu der Beklagten zusammen. Mit Wirkung vom 1. April

2000 ist das Stromeinspeisungsgesetz außer Kraft getreten und durch das Ge-

setz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) ersetzt worden. Von diesem

Zeitpunkt an zahlte die Beklagte der Klägerin gemäß der telefonischen Ankün-

digung eines ihrer Mitarbeiter vom 27. März 2000 für den gelieferten Strom die

sich aus § 4 EEG ergebende Vergütung. Die monatlichen Abrechnungen der

Beklagten enthielten seither den Zusatz:

"Die Vergütung erfolgt vorläufig, ohne Anerkennung einer Rechts- pflicht entsprechend den Regelungen im EEG, insbesondere unter Vorbehalt der formellen materiellen Rechtmäßigkeit hinsichtlich nationalen und internationalen Rechts (z.B. Verfassungsmäßig- keit, EU-Beihilferecht).

Eine Rückforderung zuviel gezahlter Beiträge schließt e. [=Beklagte] nicht aus. Insoweit behält sich e. vor, die Vergütung zu kürzen bzw. anzupassen."

Ab März 2001 stellte die Beklagte die Zahlung der Vergütung für den von

der Klägerin in ihr Netz eingespeisten Strom ein. Mit Schreiben vom 20. April

2001 teilte sie der Klägerin mit, daß eine Vergütung nach dem Erneuerbare-

Energien-Gesetz nicht mehr erfolgen werde, da dieses gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2

EEG auf die Anlage der Klägerin nicht anwendbar sei. Zugleich bot die Beklagte

rückwirkend zum 1. April 2000 den Abschluß eines neuen Vertrages über die

Einspeisung von Strom zu marktüblichen Preisen an. Dieses Angebot lehnte die

Klägerin ab.

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte für die

unstreitige Lieferung von 2.872.332 kWh Strom im März 2001 zunächst auf

Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der marktüblichen Vergütung von

5,5 Pfennig pro Kilowattstunde und der sich aus § 4 EEG ergebenden Vergü-

tung, die sie mit 13 Pfennig pro Kilowattstunde angesetzt hat, in Anspruch ge-

nommen und demgemäß insgesamt Zahlung von 215.424,90 DM = 110.145 €

nebst Verzugszinsen begehrt. Die Beklagte, die der Klägerin für die Lieferung

von 2.810.928 kWh Strom im Februar 2001 15 Pfennig pro Kilowattstunde, mit-

hin insgesamt 421.639,20 DM = 215.580,69 € gezahlt ha tte, hat ihrerseits von

der Klägerin zunächst im Wege der Widerklage Rückzahlung des Unter-

schiedsbetrages zu der marktüblichen Vergütung von 5,5 Pfennig pro Kilowatt-

stunde, mithin von insgesamt 267.038,16 DM = 136.534,44 € nebst Verzugs-

zinsen verlangt. Daraufhin hat die Klägerin in Erweiterung ihrer Klage von der

Beklagten für den im März 2001 gelieferten Strom Zahlung der vollen sich aus

§ 4 EEG ergebenden Vergütung, die sie unverändert mit 13 Pfennig pro Kilo-

wattstunde angesetzt hat, mithin insgesamt Zahlung von 373.403,16 DM =

190.918 € nebst Verzugszinsen begehrt. Gegen diese erwei

terte Klageforde-

rung hat die Beklagte mit dem von ihr bislang im Wege der Widerklage geltend

gemachten Anspruch auf Rückzahlung von 267.038,16 DM = 136.534,44 €

nunmehr in Höhe des Erweiterungsbetrages von 157.978,26 DM = 80.773 €

aufgerechnet. Zugleich hat sie ihre Widerklage unter teilweiser Rücknahme auf

die Zahlung des danach verbleibenden Restbetrages von 109.059,90 DM =

55.761,44 € nebst Verzugszinsen beschränkt. Weiter hat di e Beklagte der V.

AG (V. ) den Streit verkündet, die ihrerseits der H.

AG und der B. AG & Co. KG den Streit ver-

kündet hat. Letztere ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob sich der von der Kläge-

rin geltend gemachte Anspruch aus dem - gegebenenfalls ausdrücklich oder

stillschweigend geänderten - Vertrag vom 7. Dezember 1998/ 28. Januar 1999

oder unmittelbar aus §§ 3, 4 EEG beziehungsweise § 4 KWKG ergibt. Im Zu-

sammenhang mit einem unmittelbaren Anspruch aus §§ 3, 4 EEG haben die

Parteien namentlich darüber gestritten, ob der Strom aus dem BHKW S.

gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG von diesem Gesetz nicht erfaßt wird, ob

dies gegebenenfalls gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG ver-

stößt und ob sich die Klägerin hierauf berufen kann.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-

geben. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet

sich die Klägerin mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe für den im März 2001 eingespeisten Strom nur An-

spruch auf Zahlung der marktüblichen Vergütung von 5,5 Pfennig pro Kilowatt-

stunde. Dieser Anspruch sei durch die Hauptaufrechnung der Beklagten unter-

gegangen. Demgegenüber habe die Beklagte wegen Überzahlung im Februar

2001 einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von restlichen 55.761,44 €.

Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung des eingespeisten Stroms in

Höhe der Mindestvergütung von 13 Pfennig pro Kilowattstunde nach § 4 Satz 3

EEG auf vertraglicher Grundlage bestehe nicht. Ein solcher Anspruch ergebe

sich nicht aus dem Einspeisevertrag der Parteien vom 7. Dezember

1998/28. Januar 1999. Im Gegenteil hätten die Parteien in § 8 Nr. 4 ausdrück-

lich vereinbart, daß marktübliche Preise gezahlt werden sollten, wenn das

Stromeinspeisungsgesetz außer Kraft trete. Die Parteien hätten den Einspeise-

vertrag nicht im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Erneuerbare-

Energien-Gesetzes ausdrücklich einvernehmlich dahingehend geändert, daß

die Zahlung der Mindestvergütung nach diesem Gesetz geschuldet sein solle.

Eine solche einvernehmliche Änderung könne in dem Telefonat der beiderseiti-

gen Mitarbeiter vom 27. März 2000 nicht gesehen werden. Die Parteien hätten

den Einspeisevertrag auch nicht stillschweigend dadurch geändert, daß die Be-

klagte den von der Klägerin gelieferten Strom für elf Monate von April 2000 bis

Februar 2001 mit den Vergütungssätzen des § 4 EEG bezahlt habe. Dem stehe

der Vorbehalt der Beklagten entgegen, mit dem sie ihre Vergütungsabrechnun-

gen ab April 2000 versehen habe.

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch in Höhe der Klageforderung

unmittelbar aus §§ 3, 4 EEG. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG falle der von ihr er-

zeugte Strom nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, weil er aus einer

Anlage stamme, die zu über 25% einem Bundesland gehöre. Dieser Ausschluß-

tatbestand sei dahingehend zu verstehen, daß nicht nur unmittelbares Bruch-

teilseigentum, sondern wirtschaftliches Eigentum in Form von Beteiligungen des

Bundes oder eines Landes zum Ausschluß der Anwendbarkeit des Erneuerba-

re-Energien-Gesetzes führe. Es könne nicht der Auffassung der Klägerin gefolgt

werden, der Gesetzgeber habe nur dem Bund oder den Ländern gehörende

Wasserkraftwerke vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausnehmen wollen.

Das sei schon im Vorgängergesetz, dem Stromeinspeisungsgesetz, sprachlich

nicht zum Ausdruck gekommen. Es verstoße nicht gegen Art. 3 GG, daß die

Klägerin, anders als Betreiber kommunaler Anlagen, von erhöhten Vergütungen

ausgeschlossen werde. Die Grundrechte würden für Personen des öffentlichen

Rechts ohnehin nicht gelten.

Offen bleiben könne, ob die auf Basis von Deponiegasen betriebene An-

lage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert werden kön-

ne. Jedenfalls sei die Klägerin kein Energieversorgungsunternehmen, das die

allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstelle. Nur solche Unter-

nehmen könnten nach § 2 KWKG vom Netzbetreiber die über der marktübli-

chen Vergütung liegende Vergütung nach §§ 3, 4 KWKG beanspruchen.

II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand.

1. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten

Anspruch auf Zahlung der sich aus dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer

Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 29. März 2000 (BGBl. I

S. 305) - in der hier noch anwendbaren ersten Fassung - ergebenden Vergü-

tung für den im März 2001 aus dem BHKW S. gelieferten Strom in

Höhe von 190.918 € (= 373.403,16 DM) zu Unrecht vernein t.

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob sich dieser Anspruch aus dem Ein-

speisevertrag der Parteien vom 7. Dezember 1998/28. Januar 1999 ergibt. Er

steht der Klägerin jedenfalls aus den §§ 3, 4 EEG zu. Der Anspruch aus §§ 3, 4

EEG kann unabhängig vom Abschluß eines Einspeisevertrages unmittelbar

eingeklagt werden (Senatsurteil BGHZ 155, 141, 159 ff.).

aa) Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind hier gegeben. Als Be-

treiberin eines Netzes zur allgemeinen Versorgung ist die Beklagte nach § 3

Abs. 1 Satz 1 EEG verpflichtet, Strom aus den in § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG aufge-

führten erneuerbaren Energien abzunehmen und nach §§ 4 ff. EEG zu vergü-

ten. Um solchen Strom handelt es sich bei dem Strom aus dem BHKW S.

. Nach dem unstreitigen Sachverhalt wird er aus Deponiegas gewonnen.

Darüber, daß das Netz der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG zur Auf-

nahme des Stroms technisch geeignet ist und die kürzeste Entfernung zum

Standort des BHKW S. aufweist, besteht zwischen den Parteien

kein Streit. Der Vergütungsanspruch aus § 3 EEG steht der Anlagenbetreiberin,

mithin der Klägerin, zu (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 161/02,

ZNER 2003, 234 unter B I 1).

Der Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe von

373.403,16 DM = 190.918 €. Die Höhe der Vergütung f ür Strom aus Deponie-

gas beträgt nach § 4 Satz 3 EEG, wie von der Klägerin angesetzt, mindestens

13 Pfennig. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die Klägerin der Beklagten

im März 2001 2.872.332 kWh geliefert.

bb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Anwen-

dung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und damit auch dessen §§ 3 und 4

hier gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift

wird nicht erfaßt Strom aus Anlagen, die zu über 25% der Bundesrepublik

Deutschland oder einem Land gehören. Das trifft auf das BHKW S.

nicht zu. Dieses gehört entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht

dem Land Berlin, sondern der Klägerin.

(1) Nach dem unstreitigen Sachverhalt des erstinstanzlichen Urteils steht

das BHKW im Eigentum der Klägerin. Dies hat die Beklagte bereits in der Kla-

geerwiderung ausdrücklich unstreitig gestellt. Aus dem Berufungsurteil ergibt

sich nichts anderes. Danach hat zwar die Streithelferin der Beklagten das Ei-

gentum der Klägerin an der Anlage in der zweiten Instanz in Zweifel gezogen.

Hierauf ist sie jedoch nicht mehr zurückgekommen, nachdem die Klägerin einen

Grundbuchauszug vorgelegt hat. Demgemäß ist auch das Berufungsgericht

ersichtlich davon ausgegangen, daß das BHKW Eigentum der Klägerin ist. Es

hat seine Annahme, die Anlage gehöre dem Land Berlin, nicht mit dessen zivil-

rechtlichem Eigentum, sondern damit begründet, nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG

führe auch wirtschaftliches Eigentum in Form von Beteiligungen an einer juristi-

schen Person zum Ausschluß des Gesetzes. Dementsprechend befassen sich

auch die Revision und die Revisionserwiderung eingehend mit der Frage, ob

die Beteiligung an der Gesellschaft, die Eigentümerin der Anlage ist, den Begriff

"gehören" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG erfüllt. Hierauf käme es nicht an,

wenn das Land Berlin selbst zivilrechtlicher Eigentümer des BHKW wäre.

(2) Für die Beantwortung der vorgenannten Frage kann dahingestellt

bleiben, ob der Begriff "gehören" in § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG im Hinblick darauf,

daß es sich bei dieser Vorschrift um einen Ausnahmetatbestand von der Ab-

nahme- und Vergütungspflicht nach § 3 EEG handelt, eng oder, weil die Ab-

nahme- und Vergütungspflicht nach § 3 EEG einen Eingriff in die Vertragsfrei-

heit darstellt, weit auszulegen ist, wie einerseits die Revision und andererseits

die Revisionserwiderung geltend machen. Ferner bedarf im vorliegenden Fall

keiner Entscheidung, ob der Begriff "gehören" neben der rechtlichen Zuordnung

zu einem Rechtsträger auch ein Betreiben der Anlage durch diesen voraussetzt

(vgl. Salje, Stromeinspeisungsgesetz, 1. Aufl., § 1 Rdnr. 88). Unabhängig davon

gehört im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG eine Anlage nicht einem Land, wenn

sie - wie hier - im Eigentum einer selbständigen juristischen Person steht, an

der das Land beteiligt ist. Das folgt aus der Entstehungsgeschichte des § 2

Abs. 2 Nr. 2 EEG.

(a) Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist gemäß Art. 4 Abs. 1 des Ge-

setzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien sowie zur Änderung des Ener-

giewirtschaftsgesetzes und des Mineralölsteuergesetzes vom 29. März 2000

(aaO) mit Wirkung vom 1. April 2000 an die Stelle des Gesetzes über die Ein-

speisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Strom-

einspeisungsgesetz - StrEG) vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2633), zuletzt

geändert durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730),

getreten. Das Stromeinspeisungsgesetz enthält in § 1 Satz 2 Nr. 2 eine Aus-

nahmebestimmung, wonach nicht erfaßt wird "Strom aus Anlagen, die zu 25

vom Hundert der Bundesrepublik Deutschland, einem Bundesland, öffentlichen

Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Unternehmen gehören, die mit ihnen

im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind, es sei denn, daß aus

diesen Anlagen nicht in ein Versorgungsgebiet dieser Unternehmen eingespeist

werden kann". Diese Vorschrift unterscheidet vier Fälle, nämlich daß die Anlage

dem Bund, einem Land, einem öffentlichen Energieversorgungsunternehmen

oder einem Unternehmen, das mit dem Bund, dem Land oder dem öffentlichen

Energieversorgungsunternehmen ("ihnen") im Sinne des § 15 AktG verbunden

ist, gehört. Danach ist die Beteiligung des Bundes, eines Landes oder eines

öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmens an dem Unternehmen, das

Eigentümer der Stromerzeugungsanlage ist, in dem letzten Fall der Bestim-

mung besonders geregelt (Salje, aaO, § 1 Rdnr. 90 und Rdnr. 111; Herrmann,

Anwendungsprobleme des Stromeinspeisungsgesetzes, S. 95 f.). Angesichts

dessen ist es ausgeschlossen, daß derselbe Sachverhalt bereits von den ersten

drei Fällen der Vorschrift erfaßt wird. Ansonsten hätte der letzte Fall keinen ei-

genständigen Regelungsgehalt. Davon kann jedoch nicht ausgegangen wer-

den. Die ersten drei Fälle beschränken sich demgemäß darauf, daß die Anlage

dem Bund, einem Land oder einem öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunter-

nehmen unmittelbar gehört.

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nichts anderes. Dort wird der

letzte Fall des § 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG nicht gesondert erwähnt (BT-Drucks.

11/7816 S. 4 und BT-Drucks. 11/7971, S. 5, jeweils Einzelbegründung zu § 1).

Zutreffend wird der Gesetzeszweck darin gesehen, es zu verhindern, daß sich

Bund, Länder und öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die wegen

ihrer finanziellen Leistungskraft beziehungsweise wegen der Möglichkeit zur

Abwälzung der Kosten auf die Stromabnehmer einer Förderung nicht bedürfen,

dem Ausschluß von der Förderung entziehen, indem sie ihre Tätigkeit auf ein

rechtlich selbständiges Unternehmen verlagern (Salje, aaO, Rdnr. 91). Dem-

gemäß wird auch nach dem Gesetzeszweck die Beteiligung des Bundes, eines

Landes oder eines öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmens an dem

Unternehmen, das Eigentümer der Stromerzeugungsanlage ist, nicht bereits

von den ersten drei Fällen, sondern erst von dem letzten Fall des § 1 Satz 2

Nr. 2 StrEG erfaßt.

Ein Unternehmen in diesem Sinne ist nicht nur ein privatrechtlicher

Rechtsträger, sondern auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

Das folgt aus dem vorgenannten Zweck der Vorschrift, es zu verhindern, daß

sich Bund, Länder und öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen dem

Ausschluß von der Förderung entziehen, indem sie ihre Tätigkeit auf ein recht-

lich selbständiges Unternehmen verlagern. Insoweit kann es keinen Unter-

schied machen, ob es sich bei dem Unternehmen um einen privatrechtlichen

Rechtsträger oder - wie hier bei der Klägerin als rechtsfähige Anstalt des öffent-

lichen Rechts - um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Im

Sinne des § 15 AktG verbunden sind unter anderem rechtlich selbständige Un-

ternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende und mit

Mehrheit beteiligte Unternehmen nach § 16 AktG sind. Mit Mehrheit beteiligte

Unternehmen sind insoweit auch der Bund und ein Land. Das gilt nicht nur,

wenn sie sich an einem Unternehmen privater Rechtsform beteiligen (vgl. dazu

BGHZ 69, 334, 338 ff.; 135, 107, 113 f.). Im Rahmen des § 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG

muß das vielmehr auch dann gelten, wenn es sich bei dem in Mehrheits- oder

- wie hier - im Alleinbesitz stehenden Unternehmen um eine juristische Person

des öffentlichen Rechts handelt.

(b) In das Erneuerbare-Energien-Gesetz sollten nach dem Gesetzentwurf

der Regierungsfraktionen zunächst alle vier Ausnahmefälle des § 1 Satz 2 Nr. 2

StrEG übernommen werden; lediglich die Gegenausnahme ("es sei denn …")

sollte inhaltlich geändert werden (BT-Drucks. 14/2341 S. 3, § 1 Abs. 2 Nr. 2). Im

Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sind jedoch gemäß der Beschlußempfeh-

lung des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Technologie (BT-Drucks.

14/2776 S. 3) allein die ersten beiden Ausnahmefälle des § 1 Satz 2 Nr. 2

StrEG erhalten geblieben, so daß insoweit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG nur noch

Strom nicht erfaßt wird "aus Anlagen, die zu über 25% der Bundesrepublik

Deutschland oder einem Bundesland gehören". In der Gesetzesbegründung

(aaO S. 21) heißt es dazu, aus Gründen der Gleichbehandlung würden nun-

mehr auch Anlagen von Stromproduzenten, die bislang ausgeschlossen gewe-

sen seien, in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen. Danach ist

es der erklärte Wille des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich des Gesetzes

auf die letzten beiden Ausnahmefälle des § 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG zu erweitern.

Das schließt es aus, die hier in Rede stehende, bislang in dem letzten Fall des

§ 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG geregelte Beteiligung eines Landes an dem Unterneh-

men, das Eigentümer der Stromerzeugungsanlage ist, nunmehr unter dem in

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG übernommenen zweiten Fall einzuordnen (vgl. Schönrock,

Infrastruktur-Recht 2004, 64, 65; nicht eindeutig Salje, Erneuerbare-Energien-

Gesetz, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 97-99).

(c) Das wird durch die weitere Entwicklung des Erneuerbare-Energien-

Gesetzes bestätigt. Nach dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neurege-

lung des Rechts der Erneuerbaren-Energien

im Strombereich vom

18. November 2003 (veröffentlicht im Dokumentations- und Informationssystem

für Parlamentarische Vorgänge) sollten die bisherigen Ausnahmen vom An-

wendungsbereich des Gesetzes in § 2 vollständig entfallen. Gemäß § 21 Abs. 1

des Entwurfs sollten jedoch für Strom aus Anlagen, die bis zum Tag vor dem

Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen waren, unter anderem die

"bisherigen Vorschriften über Anlagen, die zu über 25% der Bundesrepublik

Deutschland oder einem Land gehören", mit bestimmten Maßgaben weiter an-

zuwenden sein. Dazu hieß es in der Einzelbegründung, wie bislang sei das

Merkmal des "Gehörens" eng auszulegen und auf die unmittelbare zivilrechtli-

che Eigentümerstellung des Bundes oder eines Landes an der Anlage be-

schränkt. Dem Willen des historischen Gesetzgebers entsprechend bestehe

damit auch weiterhin für Strom, der in Anlagen von Anstalten und Körperschaf-

ten des öffentlichen Rechts erzeugt werde, ein Vergütungsanspruch nach dem

Erneuerbare-Energien-Gesetz 2000. Gleiches gelte nach dem Willen des Ge-

setzgebers für Körperschaften des Privatrechts, selbst wenn die Anteile voll-

ständig im Eigentum des Bundes oder eines Landes stünden. Insoweit ist der

Entwurf zwar nicht in das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerba-

ren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) eingegan-

gen. Die vorgeschlagene Begründung zu § 21 des Gesetzentwurfs zeigt jedoch,

daß auch nach Ansicht der an der Entstehung des Erneuerbare-Energien-

Gesetzes maßgeblich beteiligten Bundesregierung der hier in Rede stehende

Fall der Beteiligung eines Landes an dem Unternehmen, das Eigentümer der

Stromerzeugungsanlage ist, von § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG nicht erfaßt wird.

(d) Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob der von der

Revision vertretenen Auffassung gefolgt werden könnte, Anlagen im Sinne des

§ 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG und des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG seien ausschließlich Was-

serkraftwerke, da nur diese in der Gesetzesbegründung zu § 1 StrEG (BT-

Drucks. 11/7816 S. 4 und BT-Drucks. 11/7971 S. 5) aufgeführt seien. Weiter

kann offen bleiben, ob entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Aus-

nahmeregelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG gegen den allgemeinen Gleichheits-

satz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und sich die Beklagte hierauf berufen kann.

b) Da sich der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch

bereits unmittelbar aus §§ 3, 4 EEG ergibt, kann ebenfalls dahingestellt bleiben,

ob er sich auch aus §§ 2, 3 und 4 des Gesetzes zum Schutz der Stromerzeu-

gung aus Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 12. Mai

2000 (BGBl. I S. 703) herleiten ließe (vgl. zu diesen Bestimmungen Senatsurtei-

le vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 236/02, WM 2004, 2256 = ZNER 2004, 178

und vom 10. März 2004 - VIII ZR 213/02, WM 2004, 2264 = ZNER 2004, 182).

c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts greift die Aufrechnung

der Beklagten gegen den Vergütungsanspruch der Klägerin nicht durch. Der

Beklagten steht der in Höhe von 80.773 € (= 157.978,26 DM) zur Aufrechnung

gestellte Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rück-

zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der marktüblichen Vergütung und

der Vergütung, die sie an die Klägerin für den von dieser im Februar 2001 gelie-

ferten Strom geleistet hat, nicht zu. Die Klägerin hat diese Vergütung nicht ohne

rechtlichen Grund erlangt. Vielmehr hat sie darauf nach den oben (unter II 1 a)

gemachten Ausführungen gemäß §§ 3, 4 EEG Anspruch.

2. Aus dem gleichen Grund ist entgegen der Auffassung des Berufungs-

gerichts die Widerklage, mit der die Beklagte einen restlichen Bereicherungsan-

spruch in Höhe von 55.761,44 € (= 109.059,90 DM) gelte nd macht, nicht be-

gründet.

3. Der von der Klägerin eingeklagte Zinsanspruch ist in Höhe von fünf

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2001 berechtigt. Er

ergibt sich aus den §§ 284 Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB, die gemäß Art. 229 § 5

Satz 1 EGBGB in der bis zum 1. Januar 2001 geltenden Fassung anzuwenden

sind, da das Schuldverhältnis der Parteien vor diesem Zeitpunkt entstanden ist.

Ein weitergehender Zinsanspruch in Höhe von acht Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 steht der Klägerin dagegen nicht zu.

Entgegen deren Ansicht findet § 288 Abs. 2 BGB in der seit dem 1. Januar

2002 geltenden Fassung hier keine Anwendung. Zu Unrecht beruft sich die

Klägerin insoweit auf Art. 229 § 7 EGBGB. Diese Überleitungsvorschrift betrifft

nur die Zinsvorschriften zur Höhe des Basiszinssatzes, dagegen nicht die zur

Höhe des Aufschlages, um die es im vorliegenden Zusammenhang geht. Auch

aus der von der Klägerin weiter herangezogenen Übergangsvorschrift für Dau-

erschuldverhältnisse in Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ergibt sich seit dem

1. Januar 2003 nichts anderes. Diese Vorschrift soll nach der Gesetzesbegrün-

dung (BT-Drucks. 14/6040 S. 273) für Dauerschuldverhältnisse eine Fortgeltung

des alten Rechts nach Satz 1 über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus verhin-

dern. Das rechtfertigt es jedoch nicht, daß ein bereits vorher nach altem Recht

entstandener Verzugszinsanspruch danach hinsichtlich der Zinshöhe dem neu-

en Recht unterliegt. Vielmehr muß es auch insoweit bei dem alten Recht

verbleiben.

III.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil, das die Berufung der Kläge-

rin gegen das die Klage abweisende und der Widerklage stattgebende Urteil

des Landgerichts zurückweist, keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist zur

Endentscheidung reif, da es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen be-

darf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und unter Abänderung des erst-

instanzlichen Urteils sind der Klage mit geringfügigen Abstrichen an der Zins-

forderung stattzugeben und die Widerklage abzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Dr. Deppert

Ball

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst