BGH Urteil vom 16.03.2005 – VIII ZR 35/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 16. März 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des
6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
16. Dezember 2003 aufgehoben und das Urteil der 1. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. Februar
2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. April
2003 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 190.918 € nebst Zin-
sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
dem 25. Mai 2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewie-
sen.
Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
Im übrigen werden die Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten ihrer Streithelferin, die diese selbst zu
tragen hat.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist seit 1993 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts, die für das Land Berlin die Abfallentsorgung durchführt. Sie betreibt am
nördlichen Stadtrand von Berlin in S. eine Depo-
nie für Siedlungsabfälle. Auf dieser Deponie errichtete die Klägerin ein Block-
heizkraftwerk (BHKW), in dem die frei werdenden Deponiegase nach dem Prin-
zip der Kraft-Wärme-Kopplung zur Erzeugung von thermischer und elektrischer
Energie genutzt werden. Die Anlage hat seit Juli 2000 eine installierte elektri-
sche Leistung von 4.986 Kilowatt. Am 7. Dezember 1998/28. Januar 1999
schloß die Klägerin mit der O. AG (O. ), dem
damaligen regionalen Energieversorgungsunternehmen, einen Einspeisevertrag
über die Lieferung elektrischer Energie mit einer Leistung von bis 5.000 kW aus
dem BHKW. In dem Vertrag heißt es unter anderem:
"§ 4 Preisregelung
1. Die Abrechnung der Lieferung der elektrischen Energie erfolgt nach dem Gesetz über die Einspeisung von Strom aus erneuerba- ren Energien in das öffentliche Netz (Stromeinspeisungsgesetz) gültig ab 01.01.1991.
…
§ 7 Laufzeit und Kündigung des Vertrages
Dieser Vertrag tritt nach Abschluß des Probebetriebes und mit In- betriebnahme des BHKWs in Kraft.
Der Vertrag läuft zunächst bis zum 31.12.2000.
Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht jeweils 3 Mo- nate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
…
§ 8 Besondere Vereinbarungen
…
4. Wir weisen darauf hin, daß die Zahlung der Einspeisevergütung unter dem Vorbehalt steht, daß das dem Vertrag zugrundeliegen- de Stromeinspeisungsgesetz vom 07. Dezember 1990 verfas- sungsgemäß ist.
Sollte dieses Gesetz hier [richtig: für] ordnungswidrig erklärt oder außer Kraft gesetzt werden, so erfolgt die Bezahlung der Einspei- severgütung zu marktüblichen Preisen. Hierfür bietet die O. dann einen neuen Vertrag an.
…"
Im Juni 1999 schloß sich die O. mit anderen regionalen Energiever-
sorgungsunternehmen zu der Beklagten zusammen. Mit Wirkung vom 1. April
2000 ist das Stromeinspeisungsgesetz außer Kraft getreten und durch das Ge-
setz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) ersetzt worden. Von diesem
Zeitpunkt an zahlte die Beklagte der Klägerin gemäß der telefonischen Ankün-
digung eines ihrer Mitarbeiter vom 27. März 2000 für den gelieferten Strom die
sich aus § 4 EEG ergebende Vergütung. Die monatlichen Abrechnungen der
Beklagten enthielten seither den Zusatz:
"Die Vergütung erfolgt vorläufig, ohne Anerkennung einer Rechts- pflicht entsprechend den Regelungen im EEG, insbesondere unter Vorbehalt der formellen materiellen Rechtmäßigkeit hinsichtlich nationalen und internationalen Rechts (z.B. Verfassungsmäßig- keit, EU-Beihilferecht).
Eine Rückforderung zuviel gezahlter Beiträge schließt e. [=Beklagte] nicht aus. Insoweit behält sich e. vor, die Vergütung zu kürzen bzw. anzupassen."
Ab März 2001 stellte die Beklagte die Zahlung der Vergütung für den von
der Klägerin in ihr Netz eingespeisten Strom ein. Mit Schreiben vom 20. April
2001 teilte sie der Klägerin mit, daß eine Vergütung nach dem Erneuerbare-
Energien-Gesetz nicht mehr erfolgen werde, da dieses gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2
EEG auf die Anlage der Klägerin nicht anwendbar sei. Zugleich bot die Beklagte
rückwirkend zum 1. April 2000 den Abschluß eines neuen Vertrages über die
Einspeisung von Strom zu marktüblichen Preisen an. Dieses Angebot lehnte die
Klägerin ab.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte für die
unstreitige Lieferung von 2.872.332 kWh Strom im März 2001 zunächst auf
Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der marktüblichen Vergütung von
5,5 Pfennig pro Kilowattstunde und der sich aus § 4 EEG ergebenden Vergü-
tung, die sie mit 13 Pfennig pro Kilowattstunde angesetzt hat, in Anspruch ge-
nommen und demgemäß insgesamt Zahlung von 215.424,90 DM = 110.145 €
nebst Verzugszinsen begehrt. Die Beklagte, die der Klägerin für die Lieferung
von 2.810.928 kWh Strom im Februar 2001 15 Pfennig pro Kilowattstunde, mit-
hin insgesamt 421.639,20 DM = 215.580,69 € gezahlt ha tte, hat ihrerseits von
der Klägerin zunächst im Wege der Widerklage Rückzahlung des Unter-
schiedsbetrages zu der marktüblichen Vergütung von 5,5 Pfennig pro Kilowatt-
stunde, mithin von insgesamt 267.038,16 DM = 136.534,44 € nebst Verzugs-
zinsen verlangt. Daraufhin hat die Klägerin in Erweiterung ihrer Klage von der
Beklagten für den im März 2001 gelieferten Strom Zahlung der vollen sich aus
§ 4 EEG ergebenden Vergütung, die sie unverändert mit 13 Pfennig pro Kilo-
wattstunde angesetzt hat, mithin insgesamt Zahlung von 373.403,16 DM =
190.918 € nebst Verzugszinsen begehrt. Gegen diese erwei
terte Klageforde-
rung hat die Beklagte mit dem von ihr bislang im Wege der Widerklage geltend
gemachten Anspruch auf Rückzahlung von 267.038,16 DM = 136.534,44 €
nunmehr in Höhe des Erweiterungsbetrages von 157.978,26 DM = 80.773 €
aufgerechnet. Zugleich hat sie ihre Widerklage unter teilweiser Rücknahme auf
die Zahlung des danach verbleibenden Restbetrages von 109.059,90 DM =
55.761,44 € nebst Verzugszinsen beschränkt. Weiter hat di e Beklagte der V.
AG (V. ) den Streit verkündet, die ihrerseits der H.
AG und der B. AG & Co. KG den Streit ver-
kündet hat. Letztere ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob sich der von der Kläge-
rin geltend gemachte Anspruch aus dem - gegebenenfalls ausdrücklich oder
stillschweigend geänderten - Vertrag vom 7. Dezember 1998/ 28. Januar 1999
Parteien namentlich darüber gestritten, ob der Strom aus dem BHKW S.
gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG von diesem Gesetz nicht erfaßt wird, ob
dies gegebenenfalls gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG ver-
stößt und ob sich die Klägerin hierauf berufen kann.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-
geben. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet
sich die Klägerin mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe für den im März 2001 eingespeisten Strom nur An-
spruch auf Zahlung der marktüblichen Vergütung von 5,5 Pfennig pro Kilowatt-
stunde. Dieser Anspruch sei durch die Hauptaufrechnung der Beklagten unter-
gegangen. Demgegenüber habe die Beklagte wegen Überzahlung im Februar
2001 einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von restlichen 55.761,44 €.
Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung des eingespeisten Stroms in
Höhe der Mindestvergütung von 13 Pfennig pro Kilowattstunde nach § 4 Satz 3
EEG auf vertraglicher Grundlage bestehe nicht. Ein solcher Anspruch ergebe
sich nicht aus dem Einspeisevertrag der Parteien vom 7. Dezember
1998/28. Januar 1999. Im Gegenteil hätten die Parteien in § 8 Nr. 4 ausdrück-
lich vereinbart, daß marktübliche Preise gezahlt werden sollten, wenn das
Stromeinspeisungsgesetz außer Kraft trete. Die Parteien hätten den Einspeise-
vertrag nicht im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes ausdrücklich einvernehmlich dahingehend geändert, daß
die Zahlung der Mindestvergütung nach diesem Gesetz geschuldet sein solle.
Eine solche einvernehmliche Änderung könne in dem Telefonat der beiderseiti-
gen Mitarbeiter vom 27. März 2000 nicht gesehen werden. Die Parteien hätten
den Einspeisevertrag auch nicht stillschweigend dadurch geändert, daß die Be-
klagte den von der Klägerin gelieferten Strom für elf Monate von April 2000 bis
Februar 2001 mit den Vergütungssätzen des § 4 EEG bezahlt habe. Dem stehe
der Vorbehalt der Beklagten entgegen, mit dem sie ihre Vergütungsabrechnun-
gen ab April 2000 versehen habe.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch in Höhe der Klageforderung
unmittelbar aus §§ 3, 4 EEG. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG falle der von ihr er-
zeugte Strom nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, weil er aus einer
Anlage stamme, die zu über 25% einem Bundesland gehöre. Dieser Ausschluß-
tatbestand sei dahingehend zu verstehen, daß nicht nur unmittelbares Bruch-
teilseigentum, sondern wirtschaftliches Eigentum in Form von Beteiligungen des
Bundes oder eines Landes zum Ausschluß der Anwendbarkeit des Erneuerba-
re-Energien-Gesetzes führe. Es könne nicht der Auffassung der Klägerin gefolgt
werden, der Gesetzgeber habe nur dem Bund oder den Ländern gehörende
Wasserkraftwerke vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausnehmen wollen.
Das sei schon im Vorgängergesetz, dem Stromeinspeisungsgesetz, sprachlich
nicht zum Ausdruck gekommen. Es verstoße nicht gegen Art. 3 GG, daß die
Klägerin, anders als Betreiber kommunaler Anlagen, von erhöhten Vergütungen
ausgeschlossen werde. Die Grundrechte würden für Personen des öffentlichen
Rechts ohnehin nicht gelten.
Offen bleiben könne, ob die auf Basis von Deponiegasen betriebene An-
lage nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert werden kön-
ne. Jedenfalls sei die Klägerin kein Energieversorgungsunternehmen, das die
allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstelle. Nur solche Unter-
nehmen könnten nach § 2 KWKG vom Netzbetreiber die über der marktübli-
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
1. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten
Anspruch auf Zahlung der sich aus dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer
Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 29. März 2000 (BGBl. I
S. 305) - in der hier noch anwendbaren ersten Fassung - ergebenden Vergü-
tung für den im März 2001 aus dem BHKW S. gelieferten Strom in
Höhe von 190.918 € (= 373.403,16 DM) zu Unrecht vernein t.
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob sich dieser Anspruch aus dem Ein-
speisevertrag der Parteien vom 7. Dezember 1998/28. Januar 1999 ergibt. Er
EEG kann unabhängig vom Abschluß eines Einspeisevertrages unmittelbar
eingeklagt werden (Senatsurteil BGHZ 155, 141, 159 ff.).
aa) Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind hier gegeben. Als Be-
treiberin eines Netzes zur allgemeinen Versorgung ist die Beklagte nach § 3
Abs. 1 Satz 1 EEG verpflichtet, Strom aus den in § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG aufge-
führten erneuerbaren Energien abzunehmen und nach §§ 4 ff. EEG zu vergü-
ten. Um solchen Strom handelt es sich bei dem Strom aus dem BHKW S.
. Nach dem unstreitigen Sachverhalt wird er aus Deponiegas gewonnen.
Darüber, daß das Netz der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG zur Auf-
nahme des Stroms technisch geeignet ist und die kürzeste Entfernung zum
Standort des BHKW S. aufweist, besteht zwischen den Parteien
kein Streit. Der Vergütungsanspruch aus § 3 EEG steht der Anlagenbetreiberin,
mithin der Klägerin, zu (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 161/02,
ZNER 2003, 234 unter B I 1).
Der Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe von
373.403,16 DM = 190.918 €. Die Höhe der Vergütung f ür Strom aus Deponie-
gas beträgt nach § 4 Satz 3 EEG, wie von der Klägerin angesetzt, mindestens
13 Pfennig. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die Klägerin der Beklagten
im März 2001 2.872.332 kWh geliefert.
bb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Anwen-
dung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und damit auch dessen §§ 3 und 4
hier gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift
wird nicht erfaßt Strom aus Anlagen, die zu über 25% der Bundesrepublik
Deutschland oder einem Land gehören. Das trifft auf das BHKW S.
nicht zu. Dieses gehört entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht
dem Land Berlin, sondern der Klägerin.
(1) Nach dem unstreitigen Sachverhalt des erstinstanzlichen Urteils steht
das BHKW im Eigentum der Klägerin. Dies hat die Beklagte bereits in der Kla-
geerwiderung ausdrücklich unstreitig gestellt. Aus dem Berufungsurteil ergibt
sich nichts anderes. Danach hat zwar die Streithelferin der Beklagten das Ei-
gentum der Klägerin an der Anlage in der zweiten Instanz in Zweifel gezogen.
Hierauf ist sie jedoch nicht mehr zurückgekommen, nachdem die Klägerin einen
Grundbuchauszug vorgelegt hat. Demgemäß ist auch das Berufungsgericht
ersichtlich davon ausgegangen, daß das BHKW Eigentum der Klägerin ist. Es
hat seine Annahme, die Anlage gehöre dem Land Berlin, nicht mit dessen zivil-
rechtlichem Eigentum, sondern damit begründet, nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG
führe auch wirtschaftliches Eigentum in Form von Beteiligungen an einer juristi-
schen Person zum Ausschluß des Gesetzes. Dementsprechend befassen sich
auch die Revision und die Revisionserwiderung eingehend mit der Frage, ob
die Beteiligung an der Gesellschaft, die Eigentümerin der Anlage ist, den Begriff
"gehören" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG erfüllt. Hierauf käme es nicht an,
wenn das Land Berlin selbst zivilrechtlicher Eigentümer des BHKW wäre.
(2) Für die Beantwortung der vorgenannten Frage kann dahingestellt
bleiben, ob der Begriff "gehören" in § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG im Hinblick darauf,
daß es sich bei dieser Vorschrift um einen Ausnahmetatbestand von der Ab-
nahme- und Vergütungspflicht nach § 3 EEG handelt, eng oder, weil die Ab-
nahme- und Vergütungspflicht nach § 3 EEG einen Eingriff in die Vertragsfrei-
heit darstellt, weit auszulegen ist, wie einerseits die Revision und andererseits
die Revisionserwiderung geltend machen. Ferner bedarf im vorliegenden Fall
keiner Entscheidung, ob der Begriff "gehören" neben der rechtlichen Zuordnung
zu einem Rechtsträger auch ein Betreiben der Anlage durch diesen voraussetzt
(vgl. Salje, Stromeinspeisungsgesetz, 1. Aufl., § 1 Rdnr. 88). Unabhängig davon
gehört im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG eine Anlage nicht einem Land, wenn
sie - wie hier - im Eigentum einer selbständigen juristischen Person steht, an
der das Land beteiligt ist. Das folgt aus der Entstehungsgeschichte des § 2
Abs. 2 Nr. 2 EEG.
(a) Das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist gemäß Art. 4 Abs. 1 des Ge-
setzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien sowie zur Änderung des Ener-
giewirtschaftsgesetzes und des Mineralölsteuergesetzes vom 29. März 2000
(aaO) mit Wirkung vom 1. April 2000 an die Stelle des Gesetzes über die Ein-
speisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz (Strom-
einspeisungsgesetz - StrEG) vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2633), zuletzt
geändert durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730),
getreten. Das Stromeinspeisungsgesetz enthält in § 1 Satz 2 Nr. 2 eine Aus-
nahmebestimmung, wonach nicht erfaßt wird "Strom aus Anlagen, die zu 25
vom Hundert der Bundesrepublik Deutschland, einem Bundesland, öffentlichen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Unternehmen gehören, die mit ihnen
im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbunden sind, es sei denn, daß aus
diesen Anlagen nicht in ein Versorgungsgebiet dieser Unternehmen eingespeist
werden kann". Diese Vorschrift unterscheidet vier Fälle, nämlich daß die Anlage
dem Bund, einem Land, einem öffentlichen Energieversorgungsunternehmen
oder einem Unternehmen, das mit dem Bund, dem Land oder dem öffentlichen
Energieversorgungsunternehmen ("ihnen") im Sinne des § 15 AktG verbunden
ist, gehört. Danach ist die Beteiligung des Bundes, eines Landes oder eines
öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmens an dem Unternehmen, das
Eigentümer der Stromerzeugungsanlage ist, in dem letzten Fall der Bestim-
mung besonders geregelt (Salje, aaO, § 1 Rdnr. 90 und Rdnr. 111; Herrmann,
Anwendungsprobleme des Stromeinspeisungsgesetzes, S. 95 f.). Angesichts
dessen ist es ausgeschlossen, daß derselbe Sachverhalt bereits von den ersten
drei Fällen der Vorschrift erfaßt wird. Ansonsten hätte der letzte Fall keinen ei-
genständigen Regelungsgehalt. Davon kann jedoch nicht ausgegangen wer-
den. Die ersten drei Fälle beschränken sich demgemäß darauf, daß die Anlage
dem Bund, einem Land oder einem öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen unmittelbar gehört.
Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nichts anderes. Dort wird der
letzte Fall des § 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG nicht gesondert erwähnt (BT-Drucks.
11/7816 S. 4 und BT-Drucks. 11/7971, S. 5, jeweils Einzelbegründung zu § 1).
Zutreffend wird der Gesetzeszweck darin gesehen, es zu verhindern, daß sich
Bund, Länder und öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die wegen
ihrer finanziellen Leistungskraft beziehungsweise wegen der Möglichkeit zur
Abwälzung der Kosten auf die Stromabnehmer einer Förderung nicht bedürfen,
dem Ausschluß von der Förderung entziehen, indem sie ihre Tätigkeit auf ein
rechtlich selbständiges Unternehmen verlagern (Salje, aaO, Rdnr. 91). Dem-
gemäß wird auch nach dem Gesetzeszweck die Beteiligung des Bundes, eines
Landes oder eines öffentlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmens an dem
Unternehmen, das Eigentümer der Stromerzeugungsanlage ist, nicht bereits
von den ersten drei Fällen, sondern erst von dem letzten Fall des § 1 Satz 2
Nr. 2 StrEG erfaßt.
Ein Unternehmen in diesem Sinne ist nicht nur ein privatrechtlicher
Rechtsträger, sondern auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
Das folgt aus dem vorgenannten Zweck der Vorschrift, es zu verhindern, daß
sich Bund, Länder und öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen dem
Ausschluß von der Förderung entziehen, indem sie ihre Tätigkeit auf ein recht-
lich selbständiges Unternehmen verlagern. Insoweit kann es keinen Unter-
schied machen, ob es sich bei dem Unternehmen um einen privatrechtlichen
Rechtsträger oder - wie hier bei der Klägerin als rechtsfähige Anstalt des öffent-
lichen Rechts - um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Im
Sinne des § 15 AktG verbunden sind unter anderem rechtlich selbständige Un-
ternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende und mit
Mehrheit beteiligte Unternehmen nach § 16 AktG sind. Mit Mehrheit beteiligte
Unternehmen sind insoweit auch der Bund und ein Land. Das gilt nicht nur,
wenn sie sich an einem Unternehmen privater Rechtsform beteiligen (vgl. dazu
BGHZ 69, 334, 338 ff.; 135, 107, 113 f.). Im Rahmen des § 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG
muß das vielmehr auch dann gelten, wenn es sich bei dem in Mehrheits- oder
- wie hier - im Alleinbesitz stehenden Unternehmen um eine juristische Person
des öffentlichen Rechts handelt.
(b) In das Erneuerbare-Energien-Gesetz sollten nach dem Gesetzentwurf
der Regierungsfraktionen zunächst alle vier Ausnahmefälle des § 1 Satz 2 Nr. 2
StrEG übernommen werden; lediglich die Gegenausnahme ("es sei denn …")
sollte inhaltlich geändert werden (BT-Drucks. 14/2341 S. 3, § 1 Abs. 2 Nr. 2). Im
Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sind jedoch gemäß der Beschlußempfeh-
lung des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Technologie (BT-Drucks.
14/2776 S. 3) allein die ersten beiden Ausnahmefälle des § 1 Satz 2 Nr. 2
StrEG erhalten geblieben, so daß insoweit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG nur noch
Strom nicht erfaßt wird "aus Anlagen, die zu über 25% der Bundesrepublik
Deutschland oder einem Bundesland gehören". In der Gesetzesbegründung
(aaO S. 21) heißt es dazu, aus Gründen der Gleichbehandlung würden nun-
mehr auch Anlagen von Stromproduzenten, die bislang ausgeschlossen gewe-
sen seien, in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen. Danach ist
es der erklärte Wille des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich des Gesetzes
auf die letzten beiden Ausnahmefälle des § 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG zu erweitern.
Das schließt es aus, die hier in Rede stehende, bislang in dem letzten Fall des
§ 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG geregelte Beteiligung eines Landes an dem Unterneh-
men, das Eigentümer der Stromerzeugungsanlage ist, nunmehr unter dem in
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG übernommenen zweiten Fall einzuordnen (vgl. Schönrock,
Infrastruktur-Recht 2004, 64, 65; nicht eindeutig Salje, Erneuerbare-Energien-
Gesetz, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 97-99).
(c) Das wird durch die weitere Entwicklung des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes bestätigt. Nach dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neurege-
lung des Rechts der Erneuerbaren-Energien
im Strombereich vom
18. November 2003 (veröffentlicht im Dokumentations- und Informationssystem
für Parlamentarische Vorgänge) sollten die bisherigen Ausnahmen vom An-
wendungsbereich des Gesetzes in § 2 vollständig entfallen. Gemäß § 21 Abs. 1
des Entwurfs sollten jedoch für Strom aus Anlagen, die bis zum Tag vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen waren, unter anderem die
"bisherigen Vorschriften über Anlagen, die zu über 25% der Bundesrepublik
Deutschland oder einem Land gehören", mit bestimmten Maßgaben weiter an-
zuwenden sein. Dazu hieß es in der Einzelbegründung, wie bislang sei das
Merkmal des "Gehörens" eng auszulegen und auf die unmittelbare zivilrechtli-
che Eigentümerstellung des Bundes oder eines Landes an der Anlage be-
schränkt. Dem Willen des historischen Gesetzgebers entsprechend bestehe
damit auch weiterhin für Strom, der in Anlagen von Anstalten und Körperschaf-
ten des öffentlichen Rechts erzeugt werde, ein Vergütungsanspruch nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz 2000. Gleiches gelte nach dem Willen des Ge-
setzgebers für Körperschaften des Privatrechts, selbst wenn die Anteile voll-
ständig im Eigentum des Bundes oder eines Landes stünden. Insoweit ist der
Entwurf zwar nicht in das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerba-
ren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) eingegan-
gen. Die vorgeschlagene Begründung zu § 21 des Gesetzentwurfs zeigt jedoch,
daß auch nach Ansicht der an der Entstehung des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes maßgeblich beteiligten Bundesregierung der hier in Rede stehende
Fall der Beteiligung eines Landes an dem Unternehmen, das Eigentümer der
Stromerzeugungsanlage ist, von § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG nicht erfaßt wird.
(d) Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob der von der
Revision vertretenen Auffassung gefolgt werden könnte, Anlagen im Sinne des
§ 1 Satz 2 Nr. 2 StrEG und des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG seien ausschließlich Was-
serkraftwerke, da nur diese in der Gesetzesbegründung zu § 1 StrEG (BT-
Drucks. 11/7816 S. 4 und BT-Drucks. 11/7971 S. 5) aufgeführt seien. Weiter
kann offen bleiben, ob entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Aus-
nahmeregelung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG gegen den allgemeinen Gleichheits-
satz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und sich die Beklagte hierauf berufen kann.
b) Da sich der von der Klägerin geltend gemachte Vergütungsanspruch
ob er sich auch aus §§ 2, 3 und 4 des Gesetzes zum Schutz der Stromerzeu-
gung aus Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 12. Mai
2000 (BGBl. I S. 703) herleiten ließe (vgl. zu diesen Bestimmungen Senatsurtei-
le vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 236/02, WM 2004, 2256 = ZNER 2004, 178
und vom 10. März 2004 - VIII ZR 213/02, WM 2004, 2264 = ZNER 2004, 182).
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts greift die Aufrechnung
der Beklagten gegen den Vergütungsanspruch der Klägerin nicht durch. Der
Beklagten steht der in Höhe von 80.773 € (= 157.978,26 DM) zur Aufrechnung
gestellte Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rück-
zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der marktüblichen Vergütung und
der Vergütung, die sie an die Klägerin für den von dieser im Februar 2001 gelie-
ferten Strom geleistet hat, nicht zu. Die Klägerin hat diese Vergütung nicht ohne
rechtlichen Grund erlangt. Vielmehr hat sie darauf nach den oben (unter II 1 a)
2. Aus dem gleichen Grund ist entgegen der Auffassung des Berufungs-
gerichts die Widerklage, mit der die Beklagte einen restlichen Bereicherungsan-
spruch in Höhe von 55.761,44 € (= 109.059,90 DM) gelte nd macht, nicht be-
gründet.
3. Der von der Klägerin eingeklagte Zinsanspruch ist in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2001 berechtigt. Er
Satz 1 EGBGB in der bis zum 1. Januar 2001 geltenden Fassung anzuwenden
sind, da das Schuldverhältnis der Parteien vor diesem Zeitpunkt entstanden ist.
Ein weitergehender Zinsanspruch in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2002 steht der Klägerin dagegen nicht zu.
Entgegen deren Ansicht findet § 288 Abs. 2 BGB in der seit dem 1. Januar
2002 geltenden Fassung hier keine Anwendung. Zu Unrecht beruft sich die
Klägerin insoweit auf Art. 229 § 7 EGBGB. Diese Überleitungsvorschrift betrifft
nur die Zinsvorschriften zur Höhe des Basiszinssatzes, dagegen nicht die zur
Höhe des Aufschlages, um die es im vorliegenden Zusammenhang geht. Auch
aus der von der Klägerin weiter herangezogenen Übergangsvorschrift für Dau-
erschuldverhältnisse in Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB ergibt sich seit dem
1. Januar 2003 nichts anderes. Diese Vorschrift soll nach der Gesetzesbegrün-
dung (BT-Drucks. 14/6040 S. 273) für Dauerschuldverhältnisse eine Fortgeltung
des alten Rechts nach Satz 1 über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus verhin-
dern. Das rechtfertigt es jedoch nicht, daß ein bereits vorher nach altem Recht
entstandener Verzugszinsanspruch danach hinsichtlich der Zinshöhe dem neu-
en Recht unterliegt. Vielmehr muß es auch insoweit bei dem alten Recht
verbleiben.
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil, das die Berufung der Kläge-
rin gegen das die Klage abweisende und der Widerklage stattgebende Urteil
des Landgerichts zurückweist, keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist zur
Endentscheidung reif, da es keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen be-
darf. Daher ist das Berufungsurteil aufzuheben, und unter Abänderung des erst-
instanzlichen Urteils sind der Klage mit geringfügigen Abstrichen an der Zins-
forderung stattzugeben und die Widerklage abzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Dr. Deppert
Ball
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst