BGH Beschluß vom 17.03.2005 – IX ZB 247/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. März 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 210
ZPO § 104
Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist der Erlaß eines Kostenfestset-
zungsbeschlusses zugunsten eines Altmassegläubigers unzulässig.
BGH, Beschluß vom 17. März 2005 - IX ZB 247/03 - LG Düsseldorf
AG Neuss
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 17. März 2005
beschlossen:
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach
Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf vom 14. August 2003 gewährt.
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der vorbezeichnete Be-
schluß des Landgerichts Düsseldorf und der Beschluß des Amts-
gerichts Neuss vom 15. April 2002 aufgehoben. Die Anträge des
Beklagten vom 11. März 2002 und vom 2. Januar 2003 - letzterer,
soweit er die Kosten der ersten Instanz betrifft - werden abge-
lehnt.
Der Kläger hat die Kosten der Wiedereinsetzung, der Beklagte
die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf
1.159,10 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger machte in seiner Eigenschaft als Treuhänder in dem Ver-
braucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des L. M.
gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch gerichtlich geltend und unterlag
in diesem Rechtsstreit. Auf den Antrag des Beklagten vom 11. März 2002 wur-
den dessen Kosten in Höhe von 1.159,10 € vom Amtsgericht N euss mit Be-
schluß vom 15. April 2002 festgesetzt. Zwischenzeitlich - am 12. April 2002 -
hatte der Kläger dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Er
legte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß sofortige Beschwerde ein. Wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens beantragte der Beklagte unter anderem hilfs-
weise festzustellen, daß der Kläger an ihn Kosten für die erste Instanz in Höhe
von 1.159,10 € zu erstatten hat. Der Einzelrichter der 1 9. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf wies die Beschwerde zurück. Auf die - zugelassene -
Rechtsbeschwerde hob der Senat diesen Beschluß auf und verwies die Sache
zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurück (BGH, Beschl. v. 17. Juli
2003 - IX ZB 120/03, ZVI 2003, 467). Dieses hat daraufhin - nach Übertragung
der Sache auf die Kammer - mit dem angefochtenen Beschluß erneut die sofor-
tige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zu-
gelassen.
Der Senat hat dem Kläger für eine Rechtsbeschwerde gegen den vorge-
nannten Beschluß Prozeßkostenhilfe gewährt. Der Kläger hat nach Zustellung
dieses Beschlusses am 16. Oktober 2003 mit einem am 29. Oktober 2003 ein-
gegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf eingelegt, diese begründet
sowie beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-
mung der Einlegungs- und Begründungsfrist zu gewähren.
II.
Dem Kläger ist auf seinen innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ge-
stellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu ge-
währen, weil er ohne sein Verschulden, nämlich wegen der Unzulänglichkeit
der Masse, verhindert war, diese Fristen einzuhalten (§ 233 ZPO). Die ver-
säumten Prozeßhandlungen sind innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden.
III.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
nach erfolgter Wiedereinsetzung auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde
ist begründet.
1. Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde hängt davon ab, ob ein
Kostenfestsetzungsbeschluß nach § 104 ZPO gegen den Insolvenzverwalter
(Treuhänder) als Partei kraft Amtes auch dann noch ergehen kann, wenn er
nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Unzulänglichkeit der Masse angezeigt
hat (§ 208 Abs. 1 InsO). Dies wird von einer in Rechtsprechung und Schrifttum
vertretenen Auffassung bejaht (OLG Naumburg OLGR 2002, 527; OLG Ko-
blenz AGS 2002, 262 zur Konkursordnung; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 104
Rn. 21 Stichwort: "Masseunzulänglichkeit"), zum Teil beschränkt auf den - hier
nicht gegebenen - Fall, daß Bestehen und Umfang des Vollstreckungsverbots
zwischen den Parteien streitig sind (OLG Hamm ZInsO 2002, 831, 832), von
anderen Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums hingegen verneint
(OLG München ZIP 2004, 138; 2248; OLG Düsseldorf ZInsO 2003, 713; LAG
Stuttgart ZIP 2001, 657, 658; LAG Düsseldorf ZInsO 2003, 867, 868; OLG
Düsseldorf MDR
1991,
zur Konkursordnung; MünchKomm-
Rn. 7; Lappe EWiR 2000, 873). Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu.
a) Der Beklagte hat kein Rechtsschutzinteresse für den Erlaß des bean-
tragten Kostenfestsetzungsbeschlusses. Sein Kostenerstattungsanspruch ist
eine Altmasseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 209 Abs. 1 Nr. 3
InsO. Eine Masseverbindlichkeit ist gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO in
dem Zeitpunkt "begründet" worden, in dem der Insolvenzverwalter (Treuhän-
der) den Rechtsgrund hierfür gelegt hat (BGHZ 154, 358, 363). Der Anspruch
des Beklagten auf Erstattung der Prozeßkosten war mit der Zustellung der Kla-
ge des Treuhänders am 17. August 2001 und damit vor Anzeige der Masseun-
zulänglichkeit am 12. April 2002 aufschiebend bedingt entstanden (vgl. BGH,
Urt. v. 5. Juli 1988 - IX ZR 7/88, WM 1988, 1391; v. 25. Mai 1992 - V ZR
108/91, NJW 1992, 2575). Auf den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der ange-
fallenen Gebühren kommt es nicht an (OLG München ZIP 2004, 138, 139;
2248, 2249). Die Vollstreckung wegen des Kostenerstattungsanspruchs ist so-
mit gemäß § 210 InsO unzulässig (vgl. MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 210
Rn. 10). Für den Altmassegläubiger besteht daher kein Rechtsschutzinteresse,
in Form eines Kostenfestsetzungsbeschlusses einen Vollstreckungstitel (§ 794
Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zu erlangen, den er von Gesetzes wegen nicht durchsetzen
kann. Auch im Kostenfestsetzungsverfahren muß das Rechtsschutzinteresse
des Antragstellers gegeben sein (OLG Düsseldorf JurBüro 2004, 321; OLG
Frankfurt am Main OLGR 1994, 24; Zöller/Herget, aaO Stichwort "Rechts-
schutzbedürfnis"). Insoweit verhält es sich daher nicht anders als im Klagever-
fahren. Dort ist anerkannt, daß Forderungen im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3
InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr mit der Leistungskla-
ge verfolgt werden können (BGHZ 154, 358, 360 m.w.N.). Das Kostenfestset-
zungsverfahren ist lediglich ein im Vergleich zu einem klageweisen Vorgehen
regelmäßig weniger aufwendiges Verfahren (BGHZ 75, 230, 235; 111, 168,
171). Das Ziel, in beiden Fällen einen zur Vollstreckung geeigneten Titel zu
schaffen, ist jedoch dasselbe. Deswegen müssen die Verfahren auch in dem
hier gegebenen Zusammenhang gleich behandelt werden.
b) Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß materiell-rechtliche
Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungs-
verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (so aber OLG Naumburg
aaO). Zum einen handelt es sich bei dem Vollstreckungsverbot in § 210 InsO
nicht um eine materiell-rechtliche Einwendung. Zum anderen werden Einwen-
dungen im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt, wenn ihre tatsächli-
chen Voraussetzungen feststehen (vgl. OLG München NJW-RR 1999, 655;
OLG Hamburg MDR 2003, 294; Musielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. § 104 Rn. 9). So
liegt es hier. Denn die für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses maßgeb-
lichen Verfahrenstatsachen - die Zustellung der Klage am 17. August 2001 und
die Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 12. April 2002 - stehen nicht in Fra-
ge. Diese Tatsachen können vom Rechtspfleger leicht und ohne Schwierigkei-
ten im Festsetzungsverfahren aus den Akten ermittelt werden. Anhaltspunkte
für eine Unverbindlichkeit der Anzeige werden kaum jemals bestehen (BGHZ
154, 358, 361).
2. Der Beklagte hat hilfsweise beantragt festzustellen, daß der Kläger
ihm auch die Kosten erster Instanz zu erstatten hat; der Kläger hat dieses Be-
gehren mit seinem allerdings nur hilfsweise gestellten Antrag aufgegriffen. Dem
Feststellungsantrag kann jedoch nicht stattgegeben werden. Dabei bedarf es
keiner Entscheidung, ob ein solcher Feststellungsausspruch im Kostenfestset-
zungsverfahren überhaupt zulässig ist (verneinend OLG München ZIP 2000,
555 zur Konkursordnung; LAG Düsseldorf aaO). Denn der Beklagte hat hier
kein Feststellungsinteresse für einen solchen Ausspruch.
Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Beste-
hens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem
Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsi-
cherheit droht und wenn der erstrebte gerichtliche Ausspruch geeignet ist, die-
se Gefahr zu beseitigen (BGHZ 15, 382, 390; 69, 144, 147). Bei einer behaup-
tenden Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Regel schon
darin, daß der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet (BGH, Urt. v.
7. Februar 1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507). Daran fehlt es. Der Kläger
hat den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten weder dem Grunde noch
der Höhe nach jemals in Frage gestellt. Der Umstand, daß er dem Kostenfest-
setzungsantrag unter Hinweis auf § 210 InsO entgegengetreten ist, bedeutet
nicht, daß er sich etwa eines gegen Grund oder Höhe dieses Anspruchs ge-
richteten Rechts berühmt. Dessen Feststellung bedarf der Beklagte daher nicht
(vgl. OLG Düsseldorf ZinsO 2003, 713; LAG Düsseldorf aaO).
IV.
Bei der Wertfestsetzung war zu berücksichtigen, daß der Kläger sich mit
seinem Hauptantrag - anders als noch in dem dem Senatsbeschluß vom
17. Juli 2003 zugrundeliegenden Verfahren (aaO S. 468) - nicht mehr darauf
beschränkt, anstelle eines Vollstreckungstitels die bloße Feststellung seiner
Zahlungspflicht zu erreichen.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak