Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 17.03.2005 – IX ZB 247/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. März 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 210

ZPO § 104

Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist der Erlaß eines Kostenfestset-

zungsbeschlusses zugunsten eines Altmassegläubigers unzulässig.

BGH, Beschluß vom 17. März 2005 - IX ZB 247/03 - LG Düsseldorf

AG Neuss

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 17. März 2005

beschlossen:

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach

Versäumung der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der

Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des

Landgerichts Düsseldorf vom 14. August 2003 gewährt.

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der vorbezeichnete Be-

schluß des Landgerichts Düsseldorf und der Beschluß des Amts-

gerichts Neuss vom 15. April 2002 aufgehoben. Die Anträge des

Beklagten vom 11. März 2002 und vom 2. Januar 2003 - letzterer,

soweit er die Kosten der ersten Instanz betrifft - werden abge-

lehnt.

Der Kläger hat die Kosten der Wiedereinsetzung, der Beklagte

die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf

1.159,10 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger machte in seiner Eigenschaft als Treuhänder in dem Ver-

braucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des L. M.

gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch gerichtlich geltend und unterlag

in diesem Rechtsstreit. Auf den Antrag des Beklagten vom 11. März 2002 wur-

den dessen Kosten in Höhe von 1.159,10 € vom Amtsgericht N euss mit Be-

schluß vom 15. April 2002 festgesetzt. Zwischenzeitlich - am 12. April 2002 -

hatte der Kläger dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Er

legte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß sofortige Beschwerde ein. Wäh-

rend des Beschwerdeverfahrens beantragte der Beklagte unter anderem hilfs-

weise festzustellen, daß der Kläger an ihn Kosten für die erste Instanz in Höhe

von 1.159,10 € zu erstatten hat. Der Einzelrichter der 1 9. Zivilkammer des

Landgerichts Düsseldorf wies die Beschwerde zurück. Auf die - zugelassene -

Rechtsbeschwerde hob der Senat diesen Beschluß auf und verwies die Sache

zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurück (BGH, Beschl. v. 17. Juli

2003 - IX ZB 120/03, ZVI 2003, 467). Dieses hat daraufhin - nach Übertragung

der Sache auf die Kammer - mit dem angefochtenen Beschluß erneut die sofor-

tige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zu-

gelassen.

Der Senat hat dem Kläger für eine Rechtsbeschwerde gegen den vorge-

nannten Beschluß Prozeßkostenhilfe gewährt. Der Kläger hat nach Zustellung

dieses Beschlusses am 16. Oktober 2003 mit einem am 29. Oktober 2003 ein-

gegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsbeschwerde

gegen den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf eingelegt, diese begründet

sowie beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäu-

mung der Einlegungs- und Begründungsfrist zu gewähren.

II.

Dem Kläger ist auf seinen innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ge-

stellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung

der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu ge-

währen, weil er ohne sein Verschulden, nämlich wegen der Unzulänglichkeit

der Masse, verhindert war, diese Fristen einzuhalten (§ 233 ZPO). Die ver-

säumten Prozeßhandlungen sind innerhalb der Antragsfrist nachgeholt worden.

III.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und

nach erfolgter Wiedereinsetzung auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde

ist begründet.

1. Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde hängt davon ab, ob ein

Kostenfestsetzungsbeschluß nach § 104 ZPO gegen den Insolvenzverwalter

(Treuhänder) als Partei kraft Amtes auch dann noch ergehen kann, wenn er

nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Unzulänglichkeit der Masse angezeigt

hat (§ 208 Abs. 1 InsO). Dies wird von einer in Rechtsprechung und Schrifttum

vertretenen Auffassung bejaht (OLG Naumburg OLGR 2002, 527; OLG Ko-

blenz AGS 2002, 262 zur Konkursordnung; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 104

Rn. 21 Stichwort: "Masseunzulänglichkeit"), zum Teil beschränkt auf den - hier

nicht gegebenen - Fall, daß Bestehen und Umfang des Vollstreckungsverbots

zwischen den Parteien streitig sind (OLG Hamm ZInsO 2002, 831, 832), von

anderen Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums hingegen verneint

(OLG München ZIP 2004, 138; 2248; OLG Düsseldorf ZInsO 2003, 713; LAG

Stuttgart ZIP 2001, 657, 658; LAG Düsseldorf ZInsO 2003, 867, 868; OLG

Düsseldorf MDR

1991,

357

zur Konkursordnung; MünchKomm-

InsO/Hefermehl, § 208 Rn. 65; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 210 Rn. 3; HK-

InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 210 Rn. 5; Braun/Kießner, InsO 2. Aufl. § 210

Rn. 7; Lappe EWiR 2000, 873). Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu.

a) Der Beklagte hat kein Rechtsschutzinteresse für den Erlaß des bean-

tragten Kostenfestsetzungsbeschlusses. Sein Kostenerstattungsanspruch ist

eine Altmasseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 209 Abs. 1 Nr. 3

InsO. Eine Masseverbindlichkeit ist gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO in

dem Zeitpunkt "begründet" worden, in dem der Insolvenzverwalter (Treuhän-

der) den Rechtsgrund hierfür gelegt hat (BGHZ 154, 358, 363). Der Anspruch

des Beklagten auf Erstattung der Prozeßkosten war mit der Zustellung der Kla-

ge des Treuhänders am 17. August 2001 und damit vor Anzeige der Masseun-

zulänglichkeit am 12. April 2002 aufschiebend bedingt entstanden (vgl. BGH,

Urt. v. 5. Juli 1988 - IX ZR 7/88, WM 1988, 1391; v. 25. Mai 1992 - V ZR

108/91, NJW 1992, 2575). Auf den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der ange-

fallenen Gebühren kommt es nicht an (OLG München ZIP 2004, 138, 139;

2248, 2249). Die Vollstreckung wegen des Kostenerstattungsanspruchs ist so-

mit gemäß § 210 InsO unzulässig (vgl. MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 210

Rn. 10). Für den Altmassegläubiger besteht daher kein Rechtsschutzinteresse,

in Form eines Kostenfestsetzungsbeschlusses einen Vollstreckungstitel (§ 794

Abs. 1 Nr. 2 ZPO) zu erlangen, den er von Gesetzes wegen nicht durchsetzen

kann. Auch im Kostenfestsetzungsverfahren muß das Rechtsschutzinteresse

des Antragstellers gegeben sein (OLG Düsseldorf JurBüro 2004, 321; OLG

Frankfurt am Main OLGR 1994, 24; Zöller/Herget, aaO Stichwort "Rechts-

schutzbedürfnis"). Insoweit verhält es sich daher nicht anders als im Klagever-

fahren. Dort ist anerkannt, daß Forderungen im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3

InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr mit der Leistungskla-

ge verfolgt werden können (BGHZ 154, 358, 360 m.w.N.). Das Kostenfestset-

zungsverfahren ist lediglich ein im Vergleich zu einem klageweisen Vorgehen

regelmäßig weniger aufwendiges Verfahren (BGHZ 75, 230, 235; 111, 168,

171). Das Ziel, in beiden Fällen einen zur Vollstreckung geeigneten Titel zu

schaffen, ist jedoch dasselbe. Deswegen müssen die Verfahren auch in dem

hier gegebenen Zusammenhang gleich behandelt werden.

b) Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß materiell-rechtliche

Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungs-

verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (so aber OLG Naumburg

aaO). Zum einen handelt es sich bei dem Vollstreckungsverbot in § 210 InsO

nicht um eine materiell-rechtliche Einwendung. Zum anderen werden Einwen-

dungen im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt, wenn ihre tatsächli-

chen Voraussetzungen feststehen (vgl. OLG München NJW-RR 1999, 655;

OLG Hamburg MDR 2003, 294; Musielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. § 104 Rn. 9). So

liegt es hier. Denn die für die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses maßgeb-

lichen Verfahrenstatsachen - die Zustellung der Klage am 17. August 2001 und

die Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 12. April 2002 - stehen nicht in Fra-

ge. Diese Tatsachen können vom Rechtspfleger leicht und ohne Schwierigkei-

ten im Festsetzungsverfahren aus den Akten ermittelt werden. Anhaltspunkte

für eine Unverbindlichkeit der Anzeige werden kaum jemals bestehen (BGHZ

154, 358, 361).

2. Der Beklagte hat hilfsweise beantragt festzustellen, daß der Kläger

ihm auch die Kosten erster Instanz zu erstatten hat; der Kläger hat dieses Be-

gehren mit seinem allerdings nur hilfsweise gestellten Antrag aufgegriffen. Dem

Feststellungsantrag kann jedoch nicht stattgegeben werden. Dabei bedarf es

keiner Entscheidung, ob ein solcher Feststellungsausspruch im Kostenfestset-

zungsverfahren überhaupt zulässig ist (verneinend OLG München ZIP 2000,

555 zur Konkursordnung; LAG Düsseldorf aaO). Denn der Beklagte hat hier

kein Feststellungsinteresse für einen solchen Ausspruch.

Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Beste-

hens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem

Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsi-

cherheit droht und wenn der erstrebte gerichtliche Ausspruch geeignet ist, die-

se Gefahr zu beseitigen (BGHZ 15, 382, 390; 69, 144, 147). Bei einer behaup-

tenden Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Regel schon

darin, daß der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet (BGH, Urt. v.

7. Februar 1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507). Daran fehlt es. Der Kläger

hat den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten weder dem Grunde noch

der Höhe nach jemals in Frage gestellt. Der Umstand, daß er dem Kostenfest-

setzungsantrag unter Hinweis auf § 210 InsO entgegengetreten ist, bedeutet

nicht, daß er sich etwa eines gegen Grund oder Höhe dieses Anspruchs ge-

richteten Rechts berühmt. Dessen Feststellung bedarf der Beklagte daher nicht

(vgl. OLG Düsseldorf ZinsO 2003, 713; LAG Düsseldorf aaO).

IV.

Bei der Wertfestsetzung war zu berücksichtigen, daß der Kläger sich mit

seinem Hauptantrag - anders als noch in dem dem Senatsbeschluß vom

17. Juli 2003 zugrundeliegenden Verfahren (aaO S. 468) - nicht mehr darauf

beschränkt, anstelle eines Vollstreckungstitels die bloße Feststellung seiner

Zahlungspflicht zu erreichen.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak