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BGH Urteil vom 22.03.2005 – XI ZR 286/04
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 22. März 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja _____________________
ZPO § 850 k
§ 850 k ZPO hindert die kontoführende Bank nicht an der kontokorrentmäßigen
Verrechnung des auf das Girokonto ihres Kunden überwiesenen pfändungsfreien
Arbeitseinkommens.
BGH, Urteil vom 22. März 2005 - XI ZR 286/04 - LG Bielefeld AG Minden
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 22. März 2005 durch die Richter Dr. Joeres, Dr. Müller,
die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Appl und Dr. Ellenberger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des
Landgerichts Bielefeld vom 14. Juli 2004 wird auf Ko-
sten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagte Volksbank auf Auszahlung eines
seinem Girokonto gutgeschriebenen Überweisungsbetrages sowie auf
Erstattung von Unkosten, die durch die Nichteinlösung einer Lastschrift
entstanden sind, in Anspruch.
Er unterhielt bei der Beklagten ein als Kontokorrentkonto geführtes
Girokonto, auf dem ihm die Beklagte einen Dispositionskredit in Höhe
von 3.000 € eingeräumt hatte. Am 31. Juli 2003 schr ieb sie dem Konto,
das zu diesem Zeitpunkt einen Sollsaldo von 4.170,35 € aufwies, einen
Betrag von 2.115,17 € gut. Nach der Gutschrift, bei
der es sich um die
Beamtenbesoldung des Klägers handelte, wies das Konto einen Sollsal-
do von noch 2.055,18 € auf. Mit Schreiben vom 1. Au gust 2003 kündigte
die Beklagte den Dispositionskredit wegen erheblicher Verschlechterung
der wirtschaftlichen Lage des Klägers, der am 16. Juli 2003 die eides-
stattliche Versicherung abgegeben hatte, fristlos.
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die Auszah-
lung des nach seiner Berechnung unpfändbaren Teils seines Arbeitsein-
kommens in Höhe von 2.017,17 € sowie Erstattung ein er Rücklastschrift-
gebühr in Höhe von 5,56 € und von Mahnspesen in Höh e von 10 €, die
ihm ein Kaufhaus wegen einer mit seiner EC-Karte am 31. Juli 2003 er-
stellten und von der Beklagten nicht eingelösten Lastschrift in Rechnung
gestellt hatte.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-
tete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beru-
fungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebe-
gehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht
zu. Die infolge der Überweisung vom 31. Juli 2003 in das Kontokorrent
bei der Beklagten eingestellte Einzelposition sei durch die Kontokorrent-
abrede der selbständigen Verfolgung entzogen. Der vereinzelt vertrete-
nen Auffassung, die Bank könne sich hinsichtlich des gutgeschriebenen
Arbeitseinkommens nicht auf die Kontokorrentabrede berufen, weil es
sich dabei in analoger Anwendung des § 850 k ZPO um eine unpfändba-
re und somit nicht kontokorrentfähige Forderung handele, sei nicht zu
folgen. Für eine analoge Anwendung des § 850 k ZPO fehle es bereits
an einer unbewußten Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe sich bei
der Abfassung des § 850 k ZPO bewußt gegen eine der Bestimmung des
§ 55 SGB I entsprechende Regelung entschieden, welche einen Schutz
der einzelnen Forderung aus der Gutschrift auch für den Fall vorsehe,
daß das Konto nicht im Guthaben geführt werde.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Verpflichtung der Be-
klagten auf Auszahlung des auf dem Girokonto des Klägers gutgeschrie-
benen Arbeitseinkommens in Höhe von 2.017,17 € abge lehnt.
a) Da das Girokonto des Klägers als Kontokorrentkonto geführt
wurde, scheidet - wie auch die Revision nicht verkennt - ein Zahlungsan-
spruch des Klägers bei einer wirksamen kontokorrentmäßigen Verrech-
nung der Gutschrift des Arbeitseinkommens aus. Ein aus der Gutschrift
folgender Anspruch gemäß § 780 oder § 781 BGB wäre kontokorrentge-
bunden und könnte nicht selbständig geltend gemacht werden (vgl.
RGZ 105, 233, 234; BGHZ 74, 253, 254 f.; 77, 256, 261; BGH, Urteile
vom 19. Dezember 1969 - I ZR 33/68, WM 1970, 184, 186 und vom
7. Dezember 1995 - IX ZR 110/95, WM 1996, 192, 193; Senatsurteil vom
15. März 2005 - XI ZR 338/03, Umdruck S. 8).
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die von der Beklagten
vorgenommene kontokorrentmäßige Verrechnung der Gutschrift des Ar-
beitseinkommens wirksam.
aa) Mit dem Einwand, es fehle an einer Vereinbarung der Parteien,
daß mit der Gutschrift aufgrund des überwiesenen Arbeitseinkommens
die Kreditschuld des Klägers bei der Beklagten habe zurückgeführt wer-
den sollen, verkennt die Revision das Wesen des Kontokorrents. Durch
die Kontokorrentabrede haben die Parteien alle erfaßten Ansprüche
schon während der Rechnungsperiode der selbständigen Geltendma-
chung entzogen, da die kontokorrentpflichtige Einzelforderung mit der
Einstellung in das bestehende Kontokorrent ihre rechtliche Selbständig-
keit verliert (RGZ 105, 233, 234; BGHZ 58, 257, 260; BGH, Urteil vom
19. Dezember 1969 - I ZR 33/68, WM 1970, 184, 186; Senatsurteil vom
3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545, 547). Die Zahlungen einer
Partei erfolgen daher nicht zur Tilgung bestimmter Forderungen, sondern
bilden Rechnungsposten, die bei der nächsten Saldierung und Abrech-
nung des Kontokorrents ihre Wirkung ausüben (Senat BGHZ 117, 135,
140 f. und Urteil vom 3. Februar 1998 aaO).
bb) Der kontokorrentmäßigen Verrechnung der Gutschrift steht
auch nicht entgegen, daß sie den zumindest teilweise unpfändbaren Ar-
beitslohn des Klägers betrifft. Dies nimmt der Gutschrift entgegen der
Auffassung der Revision nicht die Kontokorrentfähigkeit.
(1) Der Revision ist allerdings darin zuzustimmen, daß unpfändba-
re Forderungen einer kontokorrentmäßigen Verrechnung nicht zugäng-
lich sind (BGHZ 104, 309, 311; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR
98/87, WM 1987, 1418, 1419). Zutreffend
ist auch, daß gemäß
§ 811 Nr. 8, §§ 850 ff. ZPO Arbeitseinkommen teilweise unpfändbar ist.
Mit ihrem Einwand, die Gutschrift von pfändungsfreiem Arbeitseinkom-
men sei ihrerseits unpfändbar und der Verfügungsmacht des Klägers
entzogen, verkennt die Revision jedoch, daß der für das Arbeitseinkom-
men bestehende Pfändungsschutz mit der Überweisung der Bezüge auf
das Konto des Klägers untergegangen ist. Mit der Gutschrift des Ar-
beitseinkommens auf dem Girokonto bei einem Kreditinstitut erlischt der
Lohn- und Gehaltsanspruch gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung
und mit ihm ein bis zu diesem Zeitpunkt bestehender Pfändungsschutz
gemäß den §§ 850 ff. ZPO (BGHZ 104, 309, 313; BGH, Beschluß vom
16. Juli 2004 - IXa ZB 287/03, WM 2004, 1928, 1930). Gegen die Bank
ist mit der Kontogutschrift ein neuer, auf einem selbständigen Rechts-
grund beruhender Anspruch entstanden, dessen Pfändungsschutz in
§ 850 k ZPO eigenständig geregelt ist (BGHZ 104 und BGH, Beschluß
vom 16. Juli 2004, jeweils aaO).
(2) Ob § 850 k ZPO einer kontokorrentmäßigen Verrechnung der
Gutschrift entgegensteht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten
und vom Bundesgerichtshof bislang offengelassen (vgl. BGHZ 104, 309,
315). Der erkennende Senat entscheidet die Frage nunmehr dahin, daß
§ 850 k ZPO eine kontokorrentmäßige Verrechnung des auf dem Konto
gutgeschriebenen Arbeitseinkommens zuläßt.
Er schließt sich insofern der herrschenden Ansicht in Rechtspre-
chung und Literatur an. Danach wirkt § 850 k ZPO im Rechtsverhältnis
zwischen Kreditinstitut und Kunden nicht. Die Verfügungsbefugnis des
Kunden über seine Forderung gegen das Geldinstitut ist nicht beschränkt
(MünchKomm/Smid, ZPO 2. Aufl. § 850 k Rdn. 14) und die Bank kann
Überweisungen von unter §§ 850 ff. ZPO fallenden Einkünften in die kon-
tokorrentmäßige Verrechnung einbeziehen, so daß ein Anspruch des
Kunden auf Auszahlung des unpfändbaren Teils seines Arbeitseinkom-
mens bei debitorischen Kontostand nicht besteht (LG Freiburg WM 1982,
726, 727; LG Landshut WM 2001, 1151, 1152; AG Bielefeld WM 2000,
2244; Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl. Rdn. 197; Heymann/Horn,
HGB § 355 Rdn. 16; Lwowski/Bitter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 33 Rdn. 13; MünchKomm/Smid aaO;
Becker, in: Musielak, ZPO 4. Aufl. § 850 k Rdn. 11; Palandt/Heinrichs,
BGB 64. Aufl. § 394 Rdn. 3; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch aaO § 47 Rdn. 45; Stöber, Forderungspfändung
13. Aufl. Rdn. 1284 b; Bitter WuB VI E. § 850 k ZPO 1.00 und 1.01;
Ehlenz/Diefenbach, Pfändung in Bankkonten und andere Vermögenswer-
te Rdn. 101; Fischer InVo 2002, 213, 214 f.; Peters/Tetzlaff NZI 2001,
233, 235; Scholz Löhnig WM 2004, 1116, 1117; Singer MDR 2001, 1069,
1070; differenzierend: Schuschke/Walker, ZPO 3. Aufl. § 850 k Rdn. 1
und Jungmann WuB VI E. § 850 k ZPO 2.01; a.A. LG Heidelberg
WM 2000, 241; Thomas/Putzo, ZPO 26. Aufl. § 850 k ZPO Rdn. 1 b;
Reifner NZI 1999, 304, 305).
Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 850 k ZPO, der Schutz
ausdrücklich nur gegen eine "Pfändung" des Guthabens gewährt, um die
es im Verhältnis zwischen Bank und Kunde nicht geht (Bitter WuB VI E.
§ 850 k ZPO 1.00; Fischer aaO S. 215; Scholz Löhnig aaO S. 1117).
Entscheidend ist aber insbesondere die Ausgestaltung des im Rahmen
des § 850 k ZPO gewährten Pfändungsschutzes als rein verfahrensrecht-
liche Regelung. Anders als die für Sozialleistungen geltende Vorschrift
des § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I, nach welcher die durch die Gutschrift ent-
stehende Forderung für den Zeitraum von sieben Tagen unpfändbar ge-
stellt und damit der kontokorrentmäßigen Verrechnung entzogen wird
(BGHZ 104, 309, 311; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 98/87,
WM 1987, 1418, 1419; Becker, in: Musielak aaO § 850 i ZPO Rdn. 28;
Heymann/Horn, HGB § 355 Rdn. 16; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/
Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 47 Rdn. 45; a.A. Terpitz WuB IV
A. § 394 BGB 1.88), ordnet § 850 k Abs. 1 ZPO keine gesetzliche Un-
pfändbarkeit des Arbeitseinkommens unterhalb der Pfändungsgrenzen
an. Pfändungsschutz hinsichtlich des überwiesenen Arbeitseinkommens
kann der Kontoinhaber hier vielmehr nur dadurch erreichen, daß er beim
Vollstreckungsgericht die Aufhebung der Pfändung des Guthabens bis
zur Höhe des pfändungsfreien Betrages beantragt. Damit beschränkt
sich § 850 k Abs. 1 ZPO im Gegensatz zu § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB I dar-
auf, dem Schuldner Kontenschutz gegen Vollstreckungszugriffe seines
Gläubigers durch Herbeiführung einer konstitutiven Entscheidung des
- im Verhältnis zwischen dem Kunden und der Bank nicht zuständigen -
Vollstreckungsgerichts zu ermöglichen. Die an die Anordnung der ge-
setzlichen Unpfändbarkeit geknüpfte Folge, daß die Bank nach dem
Rechtsgedanken der §§ 394, 400 BGB an einer Verrechnung der einge-
gangenen Beträge mit einer eigenen Forderung gehindert ist (BGHZ 104,
309, 311), tritt hier also nicht ein.
(3) Der auf dem Bankkonto gutgeschriebene pfändungsfreie Teil
des Arbeitseinkommens ist auch entgegen einer vereinzelt in Rechtspre-
chung (LG Heidelberg WM 2000, 241 f.) und Literatur (Thomas/Putzo
aaO § 850 k ZPO Rdn. 1 b) vertretenen Auffassung nicht in analoger
Anwendung des § 850 k ZPO als unpfändbare und damit im Verhältnis
zur Bank als nicht kontokorrentfähige Forderung anzusehen.
(a) Es fehlt schon an einer gesetzlichen Regelungslücke.
Gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung
des § 850 k ZPO mögliche Zugriffe des Kreditinstituts im Rahmen der
Verrechnung auf einem debitorisch geführten Konto nicht bedacht (so LG
Heidelberg WM 2000, 241), spricht bereits, daß es bei der Schaffung der
im Jahr 1969 in Kraft getretenen Vorläufernorm des § 55 SGB I erklärtes
Ziel des Gesetzgebers war, die Abhebung eines der Leistung entspre-
chenden Betrages ausdrücklich auch im Fall eines debitorisch geführten
Kontos zu gewährleisten (vgl. Bericht des Ausschusses für Arbeit des
Deutschen Bundestages zu BT-Drucks. V/4110, S. 23). Da sich der Ge-
setzgeber bei der späteren Gestaltung des § 850 k ZPO ausdrücklich mit
der Vorschrift des § 55 SGB I und dem dort geregelten Pfändungsschutz
auseinandergesetzt hat (vgl. BT-Drucks. 8/693, S. 49 f. und 8/1414,
S. 41), spricht einiges dafür, daß ihm die Gesetzesmaterialien zu dieser
und ihrer Vorläufernorm und damit auch das Problem der Verrechnung
durch die Bank bei debitorisch geführtem Konto bekannt gewesen sind
(vgl. Bitter WuB VI E. § 850 k ZPO 1.00 und Scholz Löhnig aaO S. 1117
bei Fn. 22; a.A. Jungmann WuB VI E. § 850 k ZPO 2.01).
Letztlich kann dies offenbleiben, da jedenfalls das Verhältnis der
Kontenschutzregelungen des § 55 SGB I und des § 850 k ZPO zueinan-
der eine der Analogie zugängliche Regelungslücke ausschließt. Durch
diese Vorschriften wird der Kontoschutz abschließend in der Weise ge-
regelt, daß nur auf dem Konto gutgeschriebene Sozialleistungen im Sin-
ne des Sozialgesetzbuches vorübergehend unpfändbar sind, für einge-
hende Gehälter und Löhne - um die es hier geht - Pfändungsschutz hin-
gegen ausschließlich nach § 850 k ZPO auf entsprechenden Antrag ge-
währt wird (BGHZ 104, 309, 312 ff.; Becker, in: Musielak aaO § 850 k
ZPO Rdn. 1). Würde man den auf dem Bankkonto gutgeschriebenen
pfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommens in analoger Anwendung
des § 850 k ZPO als unpfändbare und damit im Verhältnis zur Bank nicht
kontokorrentfähige Forderung behandeln, unterliefe man die gesetzgebe-
rischen Entscheidungen, die zu der unterschiedlichen Behandlung von
Sozialleistungen und Arbeitseinkommen geführt haben:
Der Gesetzgeber hat das auf dem Konto eingegangene Arbeitsein-
kommen im Rahmen des § 850 k ZPO bewußt nicht - auch nicht teilwei-
se - unpfändbar gestellt. Die zunächst vorgesehene und dem Wortlaut
des § 55 SGB I entsprechende Fassung des § 850 k ZPO
(BT-
Drucks. VI/2870, S. 8), mit der die vollständige materielle Unpfändbarkeit
des Arbeitseinkommens für die Dauer von sieben Tagen angeordnet
werden sollte, ist nicht Gesetz geworden. Mit Rücksicht darauf, daß die
sozialrechtlichen Ansprüche auf laufende Geldleistungen nur unter er-
heblich engeren Voraussetzungen als die Ansprüche auf Arbeitsentgelt
gepfändet werden können, hielt der Gesetzgeber einen der Regelung
des § 55 SGB I entsprechenden Schutz für Arbeitseinkünfte gegenüber
den berechtigten Interessen der Gläubiger für zu weitgehend. Er sah
deshalb davon ab, Lohn- und Gehaltskonten entsprechend der in § 55
SGB I getroffenen Regelung pfändungsfrei zu lassen und entschied sich
im Rahmen des § 850 k ZPO für eine rein verfahrensrechtliche Lösung
(BT-Drucks. 8/693, S. 49 f.; BT-Drucks. 8/1414, S. 41; BGHZ 104, 309,
313 f.). Mit dieser wollte er zugleich den praktischen Schwierigkeiten der
Geldinstitute Rechnung tragen, denen es im Regelfall nicht möglich ist,
den jeweils pfändungsfreien Betrag des Guthabens zu ermitteln (BT-
Drucks. 8/693, S. 49). Diese vom Gesetzgeber gewollte Differenzierung
darf nicht durch eine analoge Anwendung des § 850 k ZPO unterlaufen
werden.
(b) Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, fehlt es
zudem an der hierfür erforderlichen vergleichbaren Interessenlage.
Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, daß der Inhaber einer un-
pfändbaren Forderung nach Überweisung auf sein Girokonto ein Interes-
se daran hat, Bargeld zur Finanzierung seiner Lebensführung in Höhe
der unpfändbaren Beträge zu erhalten (so LG Heidelberg WM 2000, 241;
Hintzen, Taktik in der Zwangsvollstreckung (II) 4. Aufl. Rdn. 726). Dieses
Interesse wird aber durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter ei-
nerseits und durch die Verrechnung mit Forderungen der kontoführenden
Bank andererseits in unterschiedlicher Weise berührt. Der Schutzzweck
des § 850 k ZPO, der es dem Schuldner ermöglichen soll, sein Arbeits-
einkommen im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erhalten zu
können und dennoch gegen den zwangsweisen Vollstreckungszugriff
dritter Gläubiger geschützt zu sein, trifft auf das Verhältnis von Bank und
Kunden nicht zu, weil es hier an dem für den Schutz des § 850 k ZPO
typischen Zwangselement fehlt (LG Landshut WM 2001, 1151, 1152; Bit-
ter WuB VI E. § 850 k ZPO 1.00 und 1.01; Fischer InVo 2002, 213, 215;
Peters/Tetzlaff NZI 2001, 233, 235; Scholz Löhnig WM 2004, 1116, 1118;
Singer MDR 2001, 1069, 1070; differenzierend: Jungmann WuB VI E.
§ 850 k ZPO 2.01; a.A. LG Heidelberg WM 2000, 241). Anders als in den
von § 850 k ZPO geregelten Fällen des zwangsweisen Zugriffs von
Gläubigern auf das Gehaltskonto, hat es der Schuldner gegenüber der
Bank selbst in der Hand, ob er sein Arbeitseinkommen auf ein debito-
risch geführtes Konto überweisen läßt. Die Veranlassung der Überwei-
sung seines Gehaltes auf ein zu dieser Zeit debitorisch geführtes Konto
ist daher nicht anders als der Fall zu beurteilen, in dem ein Schuldner
sein Entgelt persönlich vom Arbeitgeber in Empfang genommen und es
anschließend auf sein debitorisches Konto eingezahlt hat (vgl. LG
Landshut, Bitter, Peters/Tetzlaff, jeweils aaO; kritisch Jungmann aaO).
Auch dann wäre die Bank an einer kontokorrentmäßigen Verrechnung
nicht gehindert.
Angesichts der fehlenden Vergleichbarkeit der Sachverhalte ist es
allein Sache des Gesetzgebers, ebenso wie für Sozialleistungen (§ 55
SGB I) auch bei dem Arbeitsentgelt die Unpfändbarkeit der durch die
Gutschrift entstandenen Forderung anzuordnen, die dann entsprechend
§ 394 BGB auch der kontokorrentmäßigen Verrechnung entzogen wäre.
Für eine im Wege der Analogie herbeigeführte Gleichbehandlung in Fäl-
len, in denen es - wie in § 850 k ZPO für die Arbeitseinkünfte - an einer
derartigen gesetzgeberischen Entscheidung fehlt, ist hingegen kein
Raum (Bitter WuB VI E. § 850 k ZPO 1.00; Singer MDR 2001, 1069,
1070).
2. Dem Kläger steht entgegen der Auffassung der Revision kein
Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Höhe der
durch ein Kaufhaus in Rechnung gestellten Rücklastschriftgebühr von
5,56 € und der Mahnspesen von 10 € zu. Aus seinem V ortrag ergeben
sich weder Anhaltspunkte dafür, daß die Nichteinlösung der Lastschrift
durch die Beklagte pflichtwidrig war noch daß diese ihren im Zusammen-
hang mit der Nichteinlösung der Lastschrift stehenden Informationspflich-
ten (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 80/88, WM 1989,
625, 626) nicht ausreichend nachgekommen ist.
III.
Die Revision war somit zurückzuweisen.
Joeres Müller Mayen
Appl Ellenberger