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BGH Beschluss vom 20.11.2008 – I ZB 20/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

B E S C H L U S S

vom

20. November 2008

in der Zwangsvollstreckungssache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

BGHR

: nein

:

ja

ZPO §§ 765a, 807

Der Gläubiger kann Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung hinsicht-

lich einer Forderung verlangen, sofern deren Pfändbarkeit nicht völlig ausge-

schlossen und das Nachbesserungsverlangen damit nicht als mutwillig oder schi-

kanös anzusehen ist.

BGH, Beschl. v. 20. November 2008 – I ZB 20/06 – LG Tübingen

AG Reutlingen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Bü-

scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der

5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 25. Januar 2006 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückver-

wiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.000 € festge-

setzt.

Gründe

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I. Die Gläubigerin betreibt aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangs-

vollstreckung gegen die Schuldnerin, die am 27. Januar 2005 die eidesstattliche

Versicherung abgegeben hat. In ihrem Vermögensverzeichnis hat sie unter ande-

rem angegeben, sie gewähre zwei – am 12. September 1990 und am 4. Septem-

ber 1991 geborenen – Kindern Naturalunterhalt. Weiterhin hat sie angegeben, sie

beziehe wöchentliches Arbeitslosengeld in Höhe von 201,53 € sowie Kindergeld in

Höhe von monatlich 308 €. Die Frage nach Konten hat sie verneint und angege-

ben, dass das Arbeitslosengeld auf das Konto ihres Sohnes bezahlt werde.

Die Gläubigerin hat geltend gemacht, dass die Schuldnerin ihr Vermögens-

verzeichnis dahingehend zu ergänzen habe, dass sie das Konto ihres Sohnes, die

Anschrift des Sohnes sowie den Vertretungsberechtigten mitteilen müsse. Der Ge-

richtsvollzieher hat es abgelehnt, die Schuldnerin zur Nachbesserung zu laden.

Die hiergegen erhobene Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zu-

rückgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde gegen den Be-

schluss des Amtsgerichts zurückgewiesen.

Mit der – vom Beschwerdegericht zugelassenen – Rechtsbeschwerde ver-

folgt die Gläubigerin ihren Nachbesserungsauftrag weiter.

II. Das Beschwerdegericht hat die Schuldnerin zwar für verpflichtet angese-

hen, den Namen und die Anschrift ihres Sohnes anzugeben. Dieser Anspruch sei

jedoch nicht durchsetzbar. Denn es stehe aufgrund früherer eidesstattlicher Versi-

cherungen fest, dass die Schuldnerin kein pfändbares Vermögen habe. Eine

Pfändung müsse daher nach § 765a ZPO eingestellt werden. Die Pfändung eines

Girokontos, auf das nur unpfändbare Leistungen überwiesen würden, stelle eine

mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte dar.

III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Zu

Unrecht hat der Gerichtsvollzieher den Auftrag der Gläubigerin zur Einholung einer

Nachbesserungserklärung abgelehnt.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2

ZPO).

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2. Dem Auftrag der Gläubigerin zur Einholung einer Nachbesserungserklä-

rung fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis des Gläu-

bigers für Maßnahmen im Verfahren der eidesstattlichen Versicherung kann in

Ausnahmefällen fehlen, wenn die Vermögenslosigkeit des Schuldners von vorn-

herein feststeht (BGH, Beschl. v. 19.5.2004 – IXa ZB 14/04, NJW 2004, 2905; vgl.

auch BVerfGE 61, 126, 134). Solche gesicherten Umstände liegen im Streitfall

nicht vor. Die Pflicht des Schuldners zur Vermögensoffenbarung erfasst nach ih-

rem Zweck nicht nur Forderungen, deren Pfändbarkeit von vornherein zweifelsfrei

feststeht. Hiergegen spricht schon, dass nach § 807 Abs. 2 Satz 2 ZPO von der

Offenbarungspflicht nur offensichtlich unpfändbare Sachen ausgenommen sind.

Eine vergleichbare Regelung für unpfändbare Forderungen besteht nicht. Grund-

sätzlich sind auch unpfändbare Gegenstände anzugeben; denn die Beurteilung

der Unpfändbarkeit liegt nicht beim Schuldner (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO,

22. Aufl., § 807 Rdn. 28). Es reicht deshalb aus, dass die Pfändbarkeit jedenfalls

nicht völlig ausgeschlossen erscheint und das Nachbesserungsverlangen damit

nicht als mutwillig oder schikanös anzusehen ist.

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a)

Im Streitfall ist das Nachbesserungsverlangen nicht mutwillig. Die

Schuldnerin hat gegen ihren Sohn, dem ihr Arbeitslosengeld als Treuhänder über-

wiesen wird, einen Anspruch auf Auszahlung. Diese Forderung ist grundsätzlich

pfändbar (vgl. Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger

Rechtsschutz, 4. Aufl., § 829 ZPO Rdn. 15). Es greift weder der Pfändungsschutz

für Sozialleistungen noch der Kontopfändungsschutz ein.

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b) Arbeitslosengeld ist gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen

pfändbar (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2003 – IXa ZB 207/03, NJW-RR 2004, 1439,

1440; Musielak/Becker, ZPO, 6. Aufl., § 850i Rdn. 23). Es gelten daher die Rege-

lungen zu den Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO und zum notwendigen Le-

bensunterhalt nach § 850f Abs. 1 lit. a ZPO. Allerdings geht der Pfändungsschutz

mit der Überweisung auf das von der Schuldnerin angegebene Konto unter. Denn

damit erlischt der Anspruch der Schuldnerin auf die Sozialleistungen durch Erfül-

lung (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.2005 – XI ZR 286/04, NJW 2005, 1863 zum Ar-

beitseinkommen; OLG Frankfurt OLG-Rep 2000, 39, 40).

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c) Der Kontopfändungsschutz nach § 55 Abs. 1 und 4 SGB I greift nicht ein.

Danach ist jegliche Sozialgeldleistung, die auf ein Giro- oder Sparkonto des Be-

rechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen wird, für die Dauer von sieben Tagen

unpfändbar. Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Pfändung des Kontos des

Sohnes der Schuldnerin, sondern nur um die Pfändung des Anspruchs der

Schuldnerin gegen ihren Sohn auf Auszahlung. Der Kontopfändungsschutz gilt

außerdem nur für Konten des Schuldners. Wird die Leistung auf ein Drittkonto

überwiesen, greift der Schutz nicht ein, selbst wenn der Berechtigte Bankvoll-

macht hat (vgl. Musielak/Becker aaO § 850i Rdn. 28; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl.,

§ 850i Rdn. 49; Kessal-Wulf in Schuschke/Walker aaO § 850k Rdn. 3). Anhalts-

punkte dafür, dass das Konto des Sohnes in Wahrheit als echtes Fremdkonto der

Schuldnerin anzusehen ist, bestehen nicht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12.10.1987

II ZR 98/87, NJW 1988, 709). Auch eine entsprechende Anwendung des § 850k

ZPO kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2007 – VII ZB 15/07, NJW

2007, 2703 Tz. 13).

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d) Allerdings kann Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden,

wenn ein Gläubiger den dem Schuldner zustehenden Auszahlungsanspruch ge-

gen einen Drittschuldner pfändet, auf dessen Konto dem Schuldner zustehende

Sozialleistungen eingehen (BGH NJW 2007, 2703 Tz. 10). Dies wird im vorliegen-

den Fall jedoch erst in Betracht zu ziehen sein, wenn ein Pfändungs- und Über-

weisungsbeschluss ergeht, der den Auszahlungsanspruch der Schuldnerin gegen

ihren Sohn zum Gegenstand hat. Voraussetzung ist zudem ein entsprechender

Antrag der Schuldnerin (vgl. BVerfGE 61, 126, 137).

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2. Der danach zulässige Nachbesserungsauftrag ist auch begründet. Der

Gläubiger kann Nachbesserung verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich er-

kennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorge-

legt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 19.5.2004 – IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980).

Die Schuldnerin hat hier ein unvollständiges Verzeichnis vorgelegt. Sie wäre ver-

pflichtet gewesen, den Namen, die Anschrift und den Vertretungsberechtigten ih-

res Sohnes anzugeben.

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a) Der Zweck der in den §§ 807, 899 ff. ZPO getroffenen Regelung liegt

darin, dem Gläubiger Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken zu verschaffen,

die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen

(BVerfGE 61, 126, 136; BGH NJW 2004, 2979, 2980). Damit wird dem öffentlichen

Interesse daran Rechnung getragen, dem Vollstreckungsgläubiger, dem der Staat

als Inhaber des Zwangsmonopols die Selbsthilfe verbietet, die Verwirklichung sei-

nes Anspruchs und als Voraussetzung dafür die mit der Offenlegung bezweckte

Feststellung der pfändbaren Vermögensgegenstände zu ermöglichen (BVerfGE

61, 126, 136; BGH NJW 2004, 2979, 2980).

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b) Forderungen hat der Schuldner demgemäß so zu bezeichnen, dass dem

Gläubiger deren Pfändung möglich ist. Zu nennen sind Name und Anschrift des

(Dritt-)Schuldners sowie die Höhe der Forderung (BGH, Beschl. v. 19.5.2004

IXa ZB 224/03, NJW 2004, 2452, 2453).

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c) Der Anspruch der Schuldnerin gegen ihren Sohn auf Auszahlung des

treuhänderisch entgegengenommenen Arbeitslosengeldes ist zu offenbaren. Denn

die Forderung ist grundsätzlich pfändbar. Die Schuldnerin hat bislang nur die Hö-

he des Anspruchs angegeben, die den erhaltenen Sozialleistungen entspricht. Sie

ist verpflichtet, auch die Anschrift und einen eventuellen Vertretungsberechtigten

des Sohnes anzugeben.

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d) Die Schuldnerin muss hingegen nicht das Konto benennen, auf das die

Leistungen überwiesen werden. Für diese Angabe besteht kein erkennbares Voll-

streckungsinteresse der Gläubigerin. Denn es geht nicht um die Pfändung des

Auszahlungsanspruches des Drittschuldners gegenüber der Bank, sondern um die

Pfändung des Rückerstattungsanspruchs der Schuldnerin gegen den Drittschuld-

ner.

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IV. Der angefochtene Beschluss ist daher auf die Rechtsbeschwerde der

Gläubigerin aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Be-

schwerdegericht zurückzuverweisen.

Bornkamm

Pokrant

Büscher

Schaffert

RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm

Vorinstanzen: AG Reutlingen, Entscheidung vom 05.08.2005 - 2 M 3166/05 - LG Tübingen, Entscheidung vom 25.01.2006 - 5 T 297/05 -