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BGH Beschluss vom 23.03.2005 – XII ZB 204/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. März 2005

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs

und Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den

Beschluß des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. August 2003 wird mit der

Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag,

bezogen auf den 31. Januar 2002, nicht 35,24 €, sondern 31,93 €

beträgt.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der weitere

Beteiligte zu 1.

Beschwerdewert: 500 €

Gründe

I.

Die Parteien haben am 15. Mai 1987 geheiratet. Der Scheidungsantrag

der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 31. Mai 1954) ist dem Ehemann (An-

tragsgegner; geboren am 14. Januar 1947) am 21. Februar 2002 zugestellt

worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe

geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin ge-

hend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin beim Lan-

desamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Be-

teiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem

Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt

Baden-Württemberg (LVA; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in

Höhe von monatlich 29,93 €, bezogen auf den 31. Januar 2002, begründet hat.

Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1

bis 4 von ehezeitlichen (1. Mai 1987 bis 31. Januar 2002; § 1587 Abs. 2 BGB)

Anwartschaften der Antragstellerin beim LBV unter Berücksichtigung der Ab-

senkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in

der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Hö-

he von monatlich 728,59 € sowie des Antragsgegners bei de r Oberfinanzdirek-

tion Karlsruhe (OFD; weitere Beteiligte zu 2) unter Berücksichtigung der Absen-

kung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der

Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe

von monatlich 668,72 €, jeweils bezogen auf den 31. Jan uar 2002, ausgegan-

gen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesge-

richt die Entscheidung dahin gehend abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag

35,24 € beträgt.

Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit

der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-

gen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung

des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien, die OFD, die LVA und die

BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,

2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist

im wesentlichen nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-

lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-

derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich

nicht zu beanstanden.

Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des

Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-

blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt

der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung

des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember

2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2

Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten

ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-

gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder

erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom

26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.

259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall

während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive

Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht

unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-

trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-

gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-

aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein

sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO

261).

Die Antragstellerin (Kriminalbeamtin) wird vorliegend die vorgezogene Al-

tersgrenze von 60 Jahren, die in der Auskunft des LBV vom 12. Juni 2002

zugrunde gelegt wird, im Jahre 2014, der Antragsgegner die Regelaltersgrenze

von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2012 erreichen. Anhaltspunkte

dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen

kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall

wird danach hier jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenom-

menen Ende der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.

Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsgegner

durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-

zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des Antragsgeg-

ners in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis

zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies

ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der

gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-

rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der

Antragstellerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die

Hälfte der ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-

schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im

Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-

gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-

teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a

Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.

2. Indessen übersieht die Berechnung des Oberlandesgerichts, daß zum

Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts (August 2003) hinsichtlich

der Sonderzuwendung für beide Parteien nicht mehr der Bemessungsfaktor von

86,31 % einschlägig war, sondern der Bemessungsfaktor für 2003 von 84,29 %.

Darüber hinaus beträgt der Ruhegehaltssatz für die Antragstellerin entgegen

der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht 72,288125 %, sondern ist auf den

Höchstsatz von 71,75 % begrenzt.

3. Im übrigen beruht die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags

auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Be-

messungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2005 hinsichtlich der Sonderzuwen-

dung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in

Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschrif-

ten vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des

Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg

- Landesanteil Besoldung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Ok-

tober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Ent-

scheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom

4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).

Hahne

Sprick

Wagenitz

Fuchs

Dose