Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 30.03.2005 – X ZR 126/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:

Verkündet am: 30. März 2005 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Blasfolienherstellung

Streiten die Parteien darüber, ob und mit welchen Mitteln oder mit welcher räumlich- körperlichen Ausgestaltung die im Patentverletzungsprozeß angegriffene Ausfüh- rungsform Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht, so hat das Gericht darauf hinzuwirken, daß die Mittel, aus denen sich nach dem Klagevorbringen die Benut- zung des Patentanspruchs ergeben soll, im Klageantrag so konkret bezeichnet wer- den, daß eine dem Klageantrag entsprechende Urteilsformel die Grundlage für die Zwangsvollstreckung bilden kann. Die Wiedergabe des Wortlauts des Patentan- spruchs reicht insoweit auch dann nicht aus, wenn der Kläger eine wortsinngemäße Verletzung geltend macht.

BGH, Urt. v. 30. März 2005 - X ZR 126/01 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 30. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den

Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-

Beck und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision und die Anschlußrevision wird das am 10. Mai

2001 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision und der Anschlußrevision, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung der Rechte aus

dem deutschen Anteil des europäischen Patents 0 478 641 (Klagepatents I)

und aus dem parallelen deutschen Patent 40 01 287 (Klagepatent II) auf Aus-

kunft, Rechnungslegung sowie Feststellung der Entschädigungs- und Scha-

densersatzpflicht in Anspruch. Die Klägerin ist Inhaberin ausschließlicher Li-

zenzen an beiden Klagepatenten. Der Patentinhaber hat der Klägerin alle An-

sprüche wegen Verletzung seines deutschen Anteils an dem Klagepatent I und

wegen Verletzung des Klagepatents II abgetreten.

Das Klagepatent I ist am 19. Juni 1990 angemeldet worden unter Inan-

spruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 39 20 194 vom

21. Juni 1989 und der Anmeldung des Klagepatents II vom 18. Januar 1990.

Am 25. August 1993 wurde die Erteilung des Klagepatents I und am 21. Mai

1992 wurde die Erteilung des Klagepatents II veröffentlicht.

Patentansprüche 8, 9 und 12 des Klagepatents I lauten in der Verfah-

renssprache Deutsch:

8. Verfahren zur Herstellung von Blasfolien in einer Folienblas-

anlage mit einem die Folienblase (110) umgebenden, einen

ringförmigen Austrittsspalt (118) für Kühlluft aufweisenden

Kühlring (116), bei dem zur Korrektur des Dickenprofils der

Folienblase der Kühlluft-Durchsatz in den einzelnen Um-

fangsbereichen des Kühlrings (116) gesteuert wird,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß man zur gesteu-

erten Verringerung der Kühlluftströmung an der Folienblase

(110) an in Umfangsrichtung des Kühlrings verteilten Positio-

nen jeweils einen Teil (B) der Kühlluft abzweigt, indem man

die Luft mittels einstellbarer Leitkörper oder Leitschaufeln

(128; 144; 156; 228) umlenkt, und daß man den Gesamt-

Strömungswiderstand für die abgezweigte Kühlluft in dem be-

treffenden Umfangssegment unabhängig von der Position der

Leitschaufeln konstant hält.

9. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach An-

spruch 8,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß der Kühlring

(116) radial außerhalb des Austrittsspaltes (118) einen Kranz

von Austrittsöffnungen (126) aufweist und daß einstellbare

Leitkörper oder Leitschaufeln (128; 144; 228) derart in der

Kühlluftströmung (A) im Inneren des Kühlrings (116) angeord-

net sind, daß sie einen Teil (B) des Kühlluftstromes an die

Austrittsöffnungen (126) umlenken und bei ihrer Verstellung

die Durchschnittsquerschnitte zu den Austrittsöffnungen und

zum Austrittsspalt so verändern, daß der Gesamt-

Strömungswiderstand im wesentlichen gleich bleibt.

12. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach An-

spruch 8,

g e k e n n z e i c h n e t d u r c h in der Kühlluftströmung

oder stromabwärts des Austrittsspaltes (118) angeordnete

Leitschaufeln (156), deren Radialposition und/oder Anstell-

winkel steuerbar ist.

Figur 5 zeigt einen radialen Teilschnitt durch einen Kühlring einer Fo-

lienblasanlage nach dem Klagepatent I.

Bei diesem Ausführungsbeispiel kann die Öffnung (126) über den Leit-

körper (die Leitschaufel) (128) verkleinert bzw. verschlossen werden. Damit

wird der zur Kühlung über die Öffnung (118) zur Verfügung stehende Luftstrom

beeinflußt.

Patentanspruch 10 des Klagepatents II lautet:

10. Vorrichtung zur Korrektur des Dickenprofils bei der Herstel-

lung von Blasfolien in einer Folienblasanlage mit einem die

Folienblase (10) umgebenden, einen ringförmigen Austritts-

spalt für Kühlluft aufweisenden Kühlring (16) und mit am Um-

fang der Folienblase stromabwärts des Austrittsspaltes des

Kühlrings angeordneten, einzeln steuerbaren Stellorganen

(56) zur Beeinflussung der Kühlluftströmung,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Stellorgane

als Leitschaufeln (56) ausgebildet sind, die so in der Kühlluft-

strömung angeordnet sind, daß sie abhängig von ihrer Radi-

alposition und/oder ihres Anstellwinkels einen mehr oder we-

niger großen Teil der Kühlluftströmung zu der von der Folien-

blase (10) abgewandten Seite ablenken, und deren Radialpo-

sition und/oder Anstellwinkel steuerbar ist.

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, bietet an

und vertreibt unter der Bezeichnung "S. L. " bzw. "S. L. M" Vorrichtun-

gen zur Korrektur des Dickenprofils bei der Herstellung von Blasfolien in einer

Blasfolienanlage. Diese sind wie folgt ausgestaltet:

Bei diesen Vorrichtungen strömt die Kühlluft, wie aus der vorstehenden

Abbildung ersichtlich, durch die Kammer (120) in den Bereich des Austritts-

spalts (118). Dort ist eine Lippe (128/156) angeordnet, die verschwenkt werden

kann. Bei einer Stellung dieser Lippe wird Kühlluft in der Weise abgezweigt,

daß sie zur Austrittsöffnung (126) gelangt und dann nicht oder in geringerem

Maße als bei vollständigem Schließen des Schlauchs zur Öffnung (126) als

Kühlluft auf die Folie auftrifft.

In erster Instanz hat die Klägerin ihre auf Unterlassung, Rechnungsle-

gung und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Scha-

densersatz und Entschädigung gerichtete Klage darauf gestützt, daß die Be-

klagten den Verfahrensanspruch 8 des Klagepatents I durch Anbieten des ge-

schützten Verfahrens verwirklichten und den Vorrichtungsanspruch 12 des Kla-

gepatents I durch die von ihnen angebotenen und in den Verkehr gebrachten

Vorrichtungen.

Das Landgericht hat die Beklagten wegen Verletzung des Patentan-

spruchs 12 des Klagepatents I verurteilt; die auf Verletzung des Patentan-

spruchs 8 gestützte Klage hat das Landgericht abgewiesen.

Die Beklagten haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Im Wege

der Anschlußberufung hat die Klägerin die Beklagten weiterhin wegen Verlet-

zung des Patentanspruchs 12 des Klagepatents I und zusätzlich wegen mittel-

barer Patentverletzung des Verfahrensanspruchs 8 des Klagepatents I, wegen

Verletzung des Patentanspruchs 9 des Klagepatents I sowie wegen Verletzung

des Patentanspruchs 1 und des Patentanspruchs 10 des Klagepatents II in An-

spruch genommen, wobei die Parteien die auf das Klagepatent II gestützten

Unterlassungsansprüche in der Berufungsinstanz für erledigt erklärt haben.

Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden An-

schlußberufung der Klägerin die Beklagten wegen mittelbarer Patentverletzung

des Verfahrensanspruchs 8 des Klagepatents I sowie wegen Verletzung des

Patentanspruchs 9 des Klagepatents I und des Patentanspruchs 1 des Klage-

patents II verurteilt. Soweit die Klage auch auf die Verletzung von Patentan-

spruch 12 des Klagepatents I gestützt worden war, hat das Berufungsgericht

sie abgewiesen.

Mit der Revision wollen die Beklagten die Aufhebung des Berufungsur-

teils erreichen, soweit sie wegen Verletzung des Klagepatents I zu Unterlas-

sung und Rechnungslegung verurteilt worden sind und ihre Verpflichtung zur

Zahlung von Schadensersatz und Entschädigung festgestellt worden ist. Sie

streben insoweit die Abweisung der Klage an.

Die Klägerin tritt der Revision entgegen. Mit ihrer Anschlußrevision ver-

folgt sie gestützt auf Patentanspruch 12 des Klagepatents I ihre Ansprüche auf

Unterlassung und Rechnungslegung weiter und strebt die Feststellung an, daß

die Beklagten auch insoweit zu Schadensersatz und Entschädigung verpflichtet

sind. Weiterhin macht sie gestützt auf Patentanspruch 10 des Klagepatents II

ebenfalls Ansprüche auf Rechnungslegung, Schadensersatz und Entschädi-

gung geltend.

Die Beklagten treten der Anschlußrevision entgegen.

Entscheidungsgründe

Revision und Anschlußrevision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung

des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und der Anschluß-

revision. Das Berufungsgericht hat nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die

Beklagten das Klagepatent I verletzen. Dies führt dazu, daß auch die mit der

Anschlußrevision angegriffenen Feststellungen im Ergebnis keinen Bestand

haben.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten verletzten mit

den angegriffenen Vorrichtungen mittelbar den Verfahrensanspruch 8 des Kla-

gepatents I. Die konkreten Mittel der angegriffenen Ausführungsform hat das

Berufungsgericht im Tenor seines Urteils nicht bezeichnet. Damit umfaßt der

Tenor zur mittelbaren Patentverletzung Vorrichtungen zur Ausführung des Ver-

fahrens nach Anspruch 8, für den das Klagepatent I mit den Unteransprüchen 9

und 12 zwei verschiedene, auf Anspruch 8 rückbezogene Vorrichtungen

schützt. Das Berufungsgericht hält jedoch Anspruch 9 für wortsinngemäß ver-

wirklicht, nicht aber Anspruch 12. Das Berufungsgericht hat weiter angenom-

men, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die technischen Leh-

ren des Patentanspruchs 9 des Klagepatents I und des Patentanspruchs 1 des

Klagepatents II.

Die Revision rügt, es fehle, soweit eine Verurteilung erfolgt sei, dem Kla-

geantrag und dem diesem entsprechenden Urteilstenor an der erforderlichen

Bestimmtheit, weil der Verletzungsgegenstand lediglich mit den Verfahrens-

merkmalen von Patentanspruch 8 umschrieben werde. Klageantrag und Ur-

teilstenor seien nicht der angegriffenen konkreten Ausführungsform angepaßt,

so daß die Frage der Patentverletzung in das Vollstreckungsverfahren ver-

schoben werde. Der Urteilstenor umfasse in seiner Allgemeinheit auch Ausfüh-

rungsformen nach Anspruch 12, die nach der Entscheidung des Berufungsge-

richts die Klagepatente nicht verletzten, und weitere Ausführungsformen, die

nicht in den Schutzbereich der Klagepatente fielen.

Entgegen der Auffassung der Revision ist die Klage nicht unzulässig.

Dem Klageantrag, der die Patentansprüche des Klagepatents wiedergibt und

darauf gerichtet ist, Verletzungen des so angegebenen Gegenstands des Kla-

gepatents zu unterlassen und, soweit sie eingetreten sind, Schadensersatz

oder Entschädigung zu leisten, mangelt es nicht an Bestimmtheit. Das Klage-

begehren ergibt sich daraus hinreichend deutlich. Gegenstand des Verlet-

zungsprozesses ist jedoch die Frage, ob die angegriffene Ausführungsform in

ihrer konkreten Ausgestaltung von der technischen Lehre des Klagepatents

Gebrauch macht. Ein Klageantrag, der der konkreten Ausführungsform nicht

Rechnung trägt, geht daher allenfalls inhaltlich insofern zu weit, als er nicht nur

die konkrete Verletzungsform erfaßt. Die Klage bleibt indes auch mit einem

solchen zu weitgehenden Antrag zulässig. Das Gericht hat jedoch nach § 139

Abs. 1 ZPO auf eine sachgerechte Fassung des Klageantrags, die die konkrete

Verletzungsform umschreibt, hinzuwirken (Sen. BGHZ 98, 12, 23 - Formstein).

2. Die Lehre des Klagepatents I betrifft mit den Patentansprüchen 8, 9

und 12, über deren Verletzung die Parteien streiten, Verfahren und Vorrichtun-

gen zur Blasfolienherstellung. Bei der Blasfolienherstellung wird eine schlauch-

förmige Folienblase aus einem Extrusionswerkzeug mit einem ringförmigen

Austrittsspalt extrudiert. In der sich anschließenden Kühlzone wird die Folien-

blase verstreckt und durch Anblasen mit Kühlluft von innen und/oder außen

gekühlt, bis das Folienmaterial erstarrt. Die Klagepatentschrift I schildert ein-

gangs herkömmliche Verfahren zur Blasfolienherstellung und beanstandet dar-

an, daß es zu relativ großen Dickeabweichungen der Folien komme, die bis zu

20 % betragen könnten. Die bekannten Vorrichtungen und Werkzeuge, mit de-

nen die Foliendicke dadurch gesteuert werde, daß die Flußgeschwindigkeit der

Schmelze innerhalb des Werkzeugs durch gezielte Heizung oder Kühlung des

Werkzeugs in bestimmten Umfangsbereichen verändert werde, seien sehr auf-

wendig. Außerdem sei das Regelsystem zur Korrektur der Foliendicke relativ

träge, da bei der Heizung und Kühlung der Werkzeugbereiche große Verzöge-

rungszeiten aufträten.

Ziel der Erfindung nach dem Klagepatent I ist es, Verfahren und Vorrich-

tung zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, die Kühlluftströmung derart

zu steuern, daß eine unabhängige feinfühlige und schnelle Änderung der Kühl-

wirkung in den einzelnen Umfangsbereichen der Folienblase ermöglicht wird

und extreme örtliche Schwankungen der Kühlwirkung vermieden werden (Kla-

gepatentschrift I S. 2 Z. 56-58).

Das Berufungsgericht hat die folgenden Merkmalsgliederungen der Pa-

tentansprüche 8, 9 und 12 zugrunde gelegt:

Patentanspruch 8:

Verfahren zur Herstellung von Blasfolien in einer Folienblasanlage

1. mit einem die Folienblase (110) umgebenden, einen ringförmi-

gen Austrittsspalt (118) für Kühlluft aufweisenden Kühlring

(116),

2. bei dem zur Korrektur des Dickenprofils der Folienblase der

Kühlluft-Durchsatz in den einzelnen Umfangsbereichen des

Kühlrings (116) gesteuert wird,

3. bei dem man zur gesteuerten Verringerung der Kühlluftströ-

mung an der Folienblase (110) an in Umfangsrichtung des

Kühlrings verteilten Positionen jeweils einen Teil (B) der Kühl-

luft abzweigt, indem man die Luft mittels einstellbarer Leitkör-

per oder Leitschaufeln (128; 144; 156; 228) umlenkt und

4. bei dem man den Gesamt-Strömungswiderstand für die abge-

zweigte und die nicht abgezweigte Kühlluft in dem betreffenden

Umfangssegment unabhängig von der Position der Leitschau-

feln konstant hält.

Patentanspruch 9:

1. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach An-

spruch 8,

2. bei der der Kühlring (116) radial außerhalb des Austrittsspaltes

(118) einen Kranz von Austrittsöffnungen (126) aufweist und

3. bei der einstellbare Leitkörper oder Leitschaufeln (128; 144;

228) derart in der Kühlluftströmung (A) im Inneren des Kühl-

rings (116) angeordnet sind,

4. daß sie einen Teil (B) des Kühlluftstromes an die Austrittsöff-

nungen (126) umlenken und

5. bei ihrer Verstellung die Durchschnittsquerschnitte zu den Aus-

trittsöffnungen und zum Austrittsspalt so verändern, daß der

Gesamt-Strömungswiderstand im wesentlichen gleich bleibt.

Patentanspruch 12:

1. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach An-

spruch 8,

2. bei der Leitschaufeln (156) in der Kühlluftströmung an oder

stromabwärts des Austrittsspaltes (118) angeordnet sind und

3. bei der die Radialposition und/oder der Anstellwinkel der Leit-

schaufeln (156) steuerbar ist.

Das Berufungsgericht hat der Klagepatentschrift I Seite 3 Zeilen 2/3 ent-

nommen, daß es Grundgedanke der Erfindung ist, wenigstens einen in einzel-

ne Umfangssegmente unterteilten Kühlring vorzusehen. Nach dem Verständnis

des Durchschnittsfachmanns sei mit diesem Grundgedanken der Erfindung die

Funktion angesprochen, die Kühlströmungen in den einzelnen Umfangsberei-

chen oder -segmenten unabhängig voneinander zu steuern oder zu regeln. Die

Kühlluftdurchsätze in den einzelnen Segmenten sollten sich danach nicht ge-

genseitig beeinflussen, und über den Umfang des Kühlrings sollten keine

sprunghafte Änderungen der Kühlwirkung auftreten. Zu Merkmal 4 des Patent-

anspruchs 8 und Merkmal 5 des Patentanspruchs 9 hat das Berufungsgericht

ausgeführt, es solle danach der Gesamtströmungswiderstand für die abge-

zweigte und die nicht abgezweigte Kühlluft "konstant gehalten" werden bzw. im

wesentlichen gleich bleiben; dies bedeute, daß bei bestimmungsgemäßem Ge-

brauch der Gesamtströmungswiderstand für die abgezweigte und die nicht ab-

gezweigte Kühlluft unabhängig von der Position der Leitschaufeln konstant

gehalten werden solle. Dem Durchschnittsfachmann sei dabei klar, daß jegli-

che Bewegung der Leitkörper oder Leitschaufeln in dem Kühlluftstrom zwangs-

läufig zu einer gewissen Veränderung des Strömungswiderstandes führen müs-

se.

Da bei der angegriffenen Ausführungsform die Lippe 128/156 im Sinne

von Patentanspruch 9 des Klagepatents I im Inneren des Kühlrings angeordnet

sei, den Luftstrom aber lediglich teile und nicht den Gesamtquerschnitt des

Luftzuführkanals verändere, bleibe der Gesamtströmungswiderstand im we-

sentlichen konstant.

Die Revision nimmt die Auslegung der Merkmale 4 des Patentan-

spruchs 8 und 5 des Patentanspruchs 9 durch das Berufungsgericht hin, meint

aber, fehlerhaft sei die Annahme des Berufungsgerichts, auch bei den Kühlrin-

gen der Beklagten werde der Gesamtströmungswiderstand bei Verstellen der

Leitkörper noch im wesentlichen konstant gehalten. Das Berufungsgericht habe

zunächst nicht geklärt, bis zu welchen Abweichungen und Schwankungen der

Druckverhältnisse bei Verstellung der Leitschaufeln der Gesamtströmungswi-

derstand noch als im wesentlichen konstant oder gleichbleibend anzusehen

sei. Die Beklagten hätten unter Beweis gestellt, daß die Länge des Abluftka-

nals in Verbindung mit dem relativ geringen Durchmesser bei der angegriffe-

nen Ausführungsform gerade zu einer Erhöhung des Gesamtströmungswider-

stands führe. Dies hätten auch die von den Beklagten durchgeführten Messun-

gen bestätigt. Sie hätten ergeben, daß der Gesamtströmungswiderstand nicht

im wesentlichen konstant geblieben sei; je mehr Luft über den Abluftkanal ab-

geführt werde, um so höher sei der Gesamtströmungswiderstand in dem be-

trachteten Segment.

Die Angriffe der Revision sind begründet. Angesichts des rechtsfehler-

freien Verständnisses des Merkmals 4 bedurfte es zwar nicht, wie die Revision

meint, zusätzlich einer ausdrücklichen Klärung, bis zu welchen Abweichungen

und Schwankungen der Druckverhältnisse bei Verstellen der Leitschaufeln der

Gesamtströmungswiderstand noch als im wesentlichen konstant anzusehen ist.

Erforderlich war aber die Feststellung, daß auch bei den angegriffenen Ausfüh-

rungsformen der Gesamtströmungswiderstand im vorbezeichneten Sinne im

wesentlichen gleich gehalten wird, so daß die aufgezeigten Nachteile vermie-

den werden. Dem genügen die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.

Das Berufungsgericht ist im Ansatz davon ausgegangen, daß die Lehre des

Patentanspruchs 9 des Klagepatents I eine Vorrichtung zuläßt, bei der die Leit-

körper oder Leitschaufeln im Inneren des Kühlrings angeordnet sind. Soweit

sich allein dadurch der Gesamtströmungswiderstand erhöhe, genüge dies dem,

was das Klagepatent unter dem im wesentlichen Konstanthalten verstehe. Das

Berufungsgericht geht sodann aber davon aus, daß jegliche Bewegung der

Leitkörper oder Leitschaufeln in dem Kühlluftstrom zwangsläufig zu einer ge-

wissen Erhöhung des Strömungswiderstands führt. Es fährt fort, angesichts des

Umstands, daß das Verhältnis des Durchmessers des Abluftkanals zu seiner

Länge etwa 1:10 betrage, komme es entgegen dem Vorbringen der Beklagten

auch dann nicht zu einer nennenswerten Erhöhung des Strömungswiderstands

und zu nennenswerten Druckerhöhungen in den benachbarten Umfangsseg-

menten, wenn sich die Lippe 128/156 in einer Stellung befinde, bei welcher ein

überwiegender Anteil der Strömung abgeführt und nur ein geringerer Anteil

durch den Austrittsspalt geführt werde. Wie es zu dieser Folgerung gelangt ist,

hat das Berufungsgericht nicht näher dargelegt. Seine Ausführungen lassen

nicht erkennen, daß es insofern selbst über besondere Sachkunde verfügt. Das

wäre indessen erforderlich gewesen. Nach der Rechtsprechung des Senats

kann zwar ein in Patentsachen erfahrenes Gericht technische Fragen gegebe-

nenfalls auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beurteilen, soweit es

den erforderlichen Sachverstand besitzt; dieser muß jedoch, soweit er sich

- wie hier - nicht schon aus der Sache selbst ergibt, dargelegt werden. Der Re-

vision ist deshalb darin zuzustimmen, daß das Berufungsgericht insbesondere

angesichts der von den Beklagten durchgeführten Messungen, die anderes

ergeben hatten, nicht ohne Darlegung eigener Sachkunde diesen unter Beweis

gestellten Vortrag abtun konnte. Daß es diese besitzt, hat das Berufungsge-

richt auch nicht durch seine Begründung erkennen lassen.

3. Auch die Anschlußrevision ist begründet. Mit ihr macht die Klägerin

geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, daß sich die Leit-

schaufeln der angegriffenen Ausführungsform, die Lippen 128/156, im Inneren

des Kühlrings befänden und daher Merkmal 2 des Patentanspruchs 12 nicht

benutzt werde. Entsprechendes gelte für Patentanspruch 10 des Klagepa-

tents II. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, da bei der angegriffenen

Ausführungsform die Lippe 128/156, die nicht

im Sinne des Patentan-

spruchs 12 des Klagepatents I "an oder stromabwärts des Austrittsspalts", son-

dern im Sinne des Patentanspruchs 9 des Klagepatents I im Inneren des Kühl-

rings angeordnet sei, den Luftstrom lediglich teile, den Gesamtquerschnitt des

Luftzuführkanals aber nicht verändere, bleibe auch der Gesamtströmungswi-

derstand im wesentlichen konstant.

Da diese Feststellung des Berufungsgerichts keinen Bestand hat, das

Berufungsgericht hierzu vielmehr erneut Feststellungen zu treffen haben wird,

wird es sich bei der Beantwortung dieser Frage auch erneut damit befassen

müssen, was die zu treffenden Feststellungen für die Anordnung der Leitschau-

feln und deren Wirkung zur Folge haben. Eine isolierte Betrachtung nur der

Aussage der Klagepatente über die Anordnung der Leitschaufeln ist so lange

nicht möglich, wie die Strömungsverhältnisse der abgezweigten und nicht ab-

gezweigten Kühlluft nicht geklärt sind.

4. Das Berufungsgericht wird daher zunächst auf Anträge hinzuwirken

haben, die die Verletzungsform bezeichnen. Die bloße Wiedergabe der Pa-

tentansprüche genügt dazu nicht, sie gibt für die Verletzungsform, über die die

Parteien streiten, nichts her. Die Parteien streiten, wovon das Berufungsgericht

zu Recht ausgegangen ist, über die Frage, welche Bedeutung der Vorgabe

zukommt, den Gesamtströmungswiderstand für die abgezweigte und die nicht

abgezweigte Kühlluft in dem betreffenden Umfangssegment unabhängig von

der Position der Leitschaufeln konstant zu halten, und ob und mit welchen Mit-

teln dies bei der angegriffenen Ausführung erreicht wird. Die Angabe dieses

Merkmals und der Mittel, mit denen dieses bei der Verletzungsform verwirklicht

wird, ist daher in den Klageanträgen und im Tenor so konkret zu fassen, daß

sie die Grundlage für die Zwangsvollstreckung bilden können (vgl. Sen. BGHZ

aaO - Formstein; Sen.Urt. v. 24.09.1991 - X ZR 37/90, GRUR 1992, 40, 41

- Beheizbarer Atemluftschlauch; Busse, PatG, 6. Aufl., § 143 Rdn. 159; Meier-

Beck, GRUR 1998, 276).

Das Berufungsgericht wird sodann Feststellungen dazu zu treffen ha-

ben, ob bei der angegriffenen Ausführungsform der Gesamtströmungswider-

stand für die abgezweigte und die nicht abgezweigte Kühlluft in dem betreffen-

den Umfangssegment unabhängig von der Position der Leitschaufeln konstant

gehalten wird. Gegebenenfalls wird es weiter die von der Anschlußrevision auf-

geworfenen Fragen zu beantworten haben.

Schließlich wird es im Falle einer danach auszusprechenden Verurtei-

lung die Entscheidung des Senats vom 3. Juni 2004 (X ZR 82/03, GRUR 2004,

845 – Drehzahlermittlung) zu berücksichtigen haben.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Kirchhoff